Wer ist Steuerpflichtig?
Steuerpflichtig ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat.
Wann beginnt die Steuerpflicht?
Die Steuerpflicht beginnt mit dem Kalendervierteljahr, in dem der Hund in den Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird, frühestens mit dem Kalendervierteljahr in dem der Hund drei Monate alt wird.
Wann endet die Steuerpflicht?
Die Steuerpflicht endet mit dem Kalendervierteljahr, in dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt.
Wann gilt die Steuerermäßigung?
Die Steuerermäßigung gilt u. a. bei Hunden,
- die zur Bewachung von Gebäuden benötigt werden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 300 m Luftlinie entfernt liegen.
- die als Melde-, Sanitäts-, Schutz-, Fährten- oder Rettungshunde verwendet werden. Und eine Prüfung vor anerkannten Leistungsrichtern abgelegt haben. Das mit dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein.
- die als Jagdgebrauchshunde jagdlich verwendet werden und eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben.
Wann gilt die Steuerbefreiung?
Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von
- Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienstellen und Einrichtungen, deren Unterhaltungskosten überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden.
- Gebrauchshunden von Forstbeamten/-innen, im Privatforstdienst angestellten Personen, von bestätigten Jagdaufsehern/-innen und von Landschaftswarten in der für den Forst-, Jagd- oder Landschaftsschutz erforderlichen Anzahl
- Herdengebrauchshunde in erforderlichen Anzahl
- Sanitäts- oder Rettungshunde, die von anerkannten Sanitäts- oder Katastrophenschutzeinheiten gehalten werden.
- Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind und nicht auf die Straße gelassen werden.
- Blindenführhunden
- Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, tauber und hilfloser Personen unentbehrlich sind; die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden.
Allgemeine Voraussetzungen für die Steuerermäßigung und die Steuerbefreiung
Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn
- die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind,
- der Halter/die Halterin der Hunde in den letzten 5 Jahren nicht wegen Tierquälerei bestraft ist,
- für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind
Meldepflichten
Wer einen Hund in seinen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufnimmt oder mit einem Hund zuzieht, hat ihn binnen 14 Tagen beim Amt Schlei-Ostsee anzumelden.
Der/die bisherige Halter/in eines Hundes hat den Hund innerhalb von 14 Tagen abzumelden. Im Falle der Veräußerung des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben.
Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung fort, so hat der/die Halter/in dies binnen 14 Tage anzuzeigen.
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American Staffordshire Terrier | | Staffordshire Bull Terrier
| Bullterrier | Pitbull-Terrier |
Am 26.01.2005 hat der Landtag das Gesetz zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren (Gefahrhundegesetz GefHG) beschlossen.
Das Gefahrhundegesetz, das zum 01.05.2005 in Kraft getreten ist, beinhaltet im Wesentlichen folgende Regelungen:
Zweck des Gesetzes ist es, Gefahren für die öffentliche Sicherheit vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und Führen von Hunden verbunden sind.
Hunde sind an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen
- in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr
- bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
- in der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten oder anderweitig begrenzten Park-, Garten- und Grünanlagen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufgebiete,
- bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern, in Aufzügen, in Fluren und in sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen,
- in öffentlichen Gebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln,
- in Sportanlagen und auf Zelt- und Campingplätzen,
- auf Friedhöfen,
- auf Märkten und Messen.
Es ist verboten Hunde mitzunehmen in
- Kirchen, Kindergärten, Schulen und Krankenhäuser,
- Theater, Lichtspielhäuser, Konzert-, Vortrags- und Versammlungsräume und
- Badeanstalten sowie auf Badeplätze, Kinderspielplätze und Liegewiesen.
Ferner ist es verboten, Hunde dort laufen zu lassen.
Die Inhaberin oder der Inhaber des Hausrechts der genannten Einrichtungen kann Ausnahmen zulassen, wenn im Einzelfall Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.
Vermutung der Gefährlichkeit für Hunde, die aufgrund Ihrer Rasse nach Bundesrecht einem Einfuhr- und Verbringungsverbot unterliegen:
- American Staffordshire-Terrier
- Staffordshire-Bullterrier
- Bullterrier
- Pitbull-Terrier
- bzw. Hunde, die im Einzelfall bereits auffällig geworden sind bedürfen einer Erlaubnispflicht
Zuchtverbot für Hunde der genannten Rassen
- Es ist verboten Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren zu züchten.
- Der Hundehalter eines Hundes, der nicht zur Zucht eingesetzt werden darf, hat sicherzustellen, dass eine Vermehrung mit diesem Hund nicht erfolgt
Erlaubnisvorbehalt für die Haltung gefährlicher Hunde
- Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis sind Volljährigkeit, Sachkunde, Zuverlässigkeit, persönliche Eignung, Haftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssumme und Kennzeichnung des Hundes
- Es ist somit eine Erlaubnis zum Halten zu beantragen für die o.g. vier Hunderassen und solche, die bereits auffällig geworden sind!
Besondere Verhaltenspflichten im Umgang mit gefährlichen Hunden wie die Leinen- und Maulkorbpflicht außerhalb des befriedeten Besitztums
- Außerhalb des Besitztums sind Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen, die höchstens 2 Meter lang sein darf
- Jedem gefährlichen Hund ist außerhalb des Besitztums ein leuchtend blaues Halsband anzulegen
- Gefährlichen Hunden ist außerhalb des Besitztums ein das Beißen verhindernder Maulkorb anzulegen
- Möglichkeit der Befreiung von der Maulkorbpflicht (nicht aber von der Anleinpflicht) aufgrund eines erfolgreich abgelegten Wesenstest, mit Ausnahme der Hunde, die einen Menschen gebissen haben