
Liebe Hundehalterinnen, liebe Hundehalter,
zur Zeit sind in unseren 19 Gemeinden 3712 Hunde gemeldet.
Zu unseren Amtsgebiet gehören die Gemeinden Altenhof, Barkelsby, Brodersby, Damp, Dörphof, Fleckeby, Gammelby, Goosefeld, Güby, Holzdorf, Hummelfeld, Karby, Kosel, Loose, Rieseby, Thumby, Waabs, Windeby und Winnemark.
In der letzten Zeit, mehren sich die Beschwerden über frei laufende Hunde und Hundekot auf öffentlichen Straßen, in öffentlichen Anlagen und Rasenflächen.
Hundekot
Derjenige, der eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung (Hundekot) ohne Aufforderung und ohne schuldhafte Verzögerung zu beseitigen.
Der Begriff öffentliche Straße beinhaltet hierbei Gehwege sowie kombinierte Geh- und Radwege einschließlich der darin befindlichen Baumscheiben, begehbare Seitenstreifen, Trennstreifen sowie sonstige zwischen den Grundstücken und der Fahrbahn gelegenen Teile des Straßenkörpers.
Rechtsgrundlage ist das Straßen – und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) und die Straßenreinigungssatzung der Gemeinde.
Derjenige handelt ordnungswidrig, der vorsätzlich oder fahrlässig eine von ihr oder ihm verursachte Verun-reinigung auf einer öffentlichen Straße nicht beseitigt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 511,00 € geahndet werden.
Viele Gemeinden stellen den Hundehalter auch Hundetüten für den Kot zur Verfügung.
Freilaufende Hunde
Rechtsgrundlage ist das Gesetz zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren für Schleswig-Holstein (Gefahrhundegesetz), Landeswaldgesetz, Landesnaturschutzgesetz.
Hunde sind grundsätzlich anzuleinen:
- bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Men-schenansammlungen
- in öffentlichen Gebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln
- in Sportanlagen und auf Zelt- und Campingplätzen
- auf Friedhöfen und auf Märkten und Messen
- im Wald
- in Naturschutzgebieten
Es ist grundsätzlich verboten Hunde mitzunehmen:
- Kirchen, Kindergärten, Schulen und Krankenhäuser
- Badeanstalten sowie Badeplätze, Kinderspielplätzen und Liegenwiesen
- Badestrände mit regem Badebetrieb (außer er ist als Hundestrand ausgewiesen)
Allgemeines
- Wer einen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums führt oder laufen lässt, hat diesem ein Hals-band, eine Halskette oder eine vergleichbare Anleinvorrichtung mit einer Kennzeichnung anzulegen, aufgrund derer der Hundehalter/in ermittelt werden kann.
- Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen
- Die Rassen Pitbull-Terrier, Amercian Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden dürfen nur mit einer Erlaubnis nach dem Gefahrhundegesetz gehalten werden.

