Aktuelles aus Güby

16.06.2010 -

Seit 01.06.2010 gilt ein einheitlicher Entwässerungsantrag für Grundstücks-Entwässerungsanlagen

Das nachstehend als Anlage zu entnehmende Antragsformular wurde auf Grundlage der neu eingeführten Wassergesetze überarbeitet. Dieses ist ab dem 01.06.2010 zu verwenden. 
Im Interesse eines beschleunigten Baugenehmigungsverfahrens ist zukünftig folgende Vorgehensweise zu beachten:

1.  Der Entwässerungsantrag ist in dreifacher Ausfertigung bei der Stadt-/Gemeinde-/ Amtsverwaltung einzureichen. 

2. Die untere Wasserbehörde verzichtet bei folgenden baurechtlich genehmigungspflichtigen Bauvorhaben auf eine Ausfertigung des Entwässerungsantrages: 
- Dachgauben 
- Bauvorhaben bis zu 30 m³  umbauter Raum, notwendige Garagen einschließlich sonstiger Gebäude ohne Aufenthaltsraum bis zu 20 m²  Grundfläche 
Das gilt für die Genehmigungsfreistellung nach § 68 LBO entsprechend. 

3. Der Antrag für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis (siehe Formular Entwässerungsantrag, V. Hinweise) ist gesondert (3-fach) zusammen mit dem Antrag zur Schmutzwasserbeseitigung (3-fach) bei der Stadt-/Gemeinde-/Amtsverwaltung einzureichen.
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