N i e d e r s c h r i f t

über die öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Altenhof vom 14.06.2017.

Sitzungsort:  im Gemeinderaum Altenhof, Aschauer Landstraße 6, 24340 Altenhof
Beginn der Sitzung:  19.30 Uhr
Ende der Sitzung:  22.05 Uhr

Anwesend sind:
Bürgermeister Andreas Moll
Gemeindevertreter Hendrik Brien
1.stellv. Bürgermeister Siegfried Brien
Gemeindevertreter Winfried Brien
Gemeindevertreter Eckhard Ochernal
2. stellv. Bürgermeister Felix Rhades
Gemeindevertreter Ralf Stelzer

Abwesend sind:
Gemeindevertreter Sven Dieckmann (unentschuldigt )
Gemeindevertreter Jörg Hagedorn (entschuldigt )

Weiterhin sind anwesend:
Verwaltung/Protokollführer Godber Peters
wählbarer Bürger Christoph-Werner Brien
EZ
KN

T a g e s o r d n u n g


Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
2. Änderungsanträge zur Tagesordnung
3. Einwohnerfragezeit
4. Bericht des Bürgermeisters und der Ausschussvorsitzenden
5. Anregungen und Beschwerden von Einwohnerinnen oder Einwohnern
6. Anfragen von Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertretern
7. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung.
8. Widmung eines Friedhofes
  Beschlussvorlage - 8/2017
9. Stellungnahme zur Landesentwicklungsstrategie Schleswig-Holstein 2030 "Weißbuch"
  Beschlussvorlage - 9/2017
10. Stellungnahmen zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans 2010 und der Regionalpläne der Planungsräume I, II und III in S.-H - Sachthema Windenergie
10.1 Gesamträumlichen Planungskonzept
  Beschlussvorlage - 10/2017
10.2 Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans 2010 einschl. Umweltbericht
  Beschlussvorlage - 11/2017
10.3 Teilaufstellung der Regionalpläne der Planungsräume I, II und III einschl. Karte, Umweltbericht und FFH-Vorprüfung
  Beschlussvorlage - 12/2017
10.4 Datenblätter zu den Potential- und Vorrangflächen
  Beschlussvorlage - 13/2017
11. Aufstellungsbeschluss für die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Altenhof für das Gebiet "südlich Aschauer Landstraße, westlich Neudorfer Weg"
  Beschlussvorlage - 19/2017
12. Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 3 der Gemeinde Altenhof für den Bereich "südlich Aschauer Landstraße, westlich Neudorfer Weg"
  Beschlussvorlage - 20/2017
13. Bankettpflegemaßnahmen im Bereich Aschau
  Beschlussvorlage - 14/2017
14. Einbuchung von verschiedenen Flurstücken im Gemeindegebiet
  Beschlussvorlage - 15/2017
15. Einrichtung eines Hubschrauber-Nacht-Landeplatzes
  Beschlussvorlage - 18/2017
Vorschlag für als nicht öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
18. Bekanntgaben

Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

zu TOP 1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
Der Bürgermeister eröffnet die Sitzung, stellt die Ordnungsmäßigkeit der Einladung, die Anwesenheit und die Beschlussfähigkeit der Gemeindevertretung fest. 

zu TOP 2. Änderungsanträge zur Tagesordnung
Der Bürgermeister beantragt, die Tagesordnungspunkte 16 und 17 nicht öffentlich zu behandeln. 

Ja-Stimmen :6
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :1

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 3. Einwohnerfragezeit
Es werden keine Fragen der anwesenden Einwohner gestellt. 

zu TOP 4. Bericht des Bürgermeisters und der Ausschussvorsitzenden
Der Bauausschussvorsitzende verweist auf die gestrige Sitzung und den dort abgegebenen Bericht.

Wehrführer Siegfried Brien berichtet über 3 Einsätze. Ferner ist der Bescheid für die Förderung des LF 10 mit einer Förderung von 30 % der förderfähigen Kosten bis 240.000,- € eingegangen.

Der Bericht des Bürgermeisters ist als Anlage dem Protokoll beigefügt. 

zu TOP 5. Anregungen und Beschwerden von Einwohnerinnen oder Einwohnern
Gemeindevertreter Siegfried Brien wurde darauf angesprochen, dass beim Radweg der neuen Brücke an der B 76 noch die Leitplanke fehlt. Da der Radweg hier verspringt, ergibt sich eine gefährliche Situation. Der Landesbetrieb Straßenbau soll noch einmal darauf aufmerksam gemacht werden.

Gemeindevertreter Stelzer wurde von einer Bürgerin darauf angesprochen, dass Radfahrer, die den Radweg von Eckernförde nach Kiel befahren, in Schnellmark den Radweg nicht finden. Innerhalb der Gemeindevertretung herrscht Einigkeit, dass die Verkehrslenkung hier schlecht ist. Auch hier soll noch einmal ein Hinweis an den Landesbetrieb Straßenbau ergehen. 

zu TOP 6. Anfragen von Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertretern
Gemeindevertreter Rhades kritisiert die Terminierung des Bauausschusses kurz vor der GV. Da er an der Bauausschusssitzung nicht teilnehmen konnte und auch noch kein Protokoll vorliegt, fühlt er sich nicht in der Lage, vernünftig zu entscheiden. Außerdem vertritt er die Auffassung, dass die beiden nicht öffentlichen Tagesordnungspunkte im Finanzausschuss hätten behandelt werden müssen.
Der Bürgermeister verweist auf die Terminschwierigkeiten für die Sitzungsterminierung aufgrund der Tatsache, dass jetzt alle Gemeinden die Beschlüsse zum Thema Windenergie fassen. Auch durch Herrn Peters wird noch einmal die zeitliche Enge in der Abfolge der Sitzungen dargelegt. Eine Finanzausschusssitzung wurde seitens der Verwaltung nicht explizit gefordert, da bei einem von zwei möglichen Punkten aufgrund der Befangenheit keine vernünftige Beratung und Beschlussfassung möglich gewesen wären. Der zweite Punkt kann auch zum jetzigen Zeitpunkt problemlos an den Finanzausschuss verwiesen werden, wenn dieses erforderlich ist.

Gemeindevertreter Rhades spricht weiterhin die unbefriedigende Situation an, dass ein Gemeindevertreter permanent unentschuldigt fehlt. Der ABV-Fraktion liegen zu diesem Sachverhalt jedoch auch keine Erkenntnisse vor. 

zu TOP 7. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung.
Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung werden nicht gestellt. 

zu TOP 8. Widmung eines Friedhofes
Beschlussvorlage - 8/2017
Gem. § 21 des Bestattungsgesetzes (BestattG) Schleswig-Holstein sind Friedhöfe zu widmen. Der Inhalt der Widmung wird durch § 2 Nr. 10 des BestattG vorgegeben. Danach ist der Friedhof als öffentlicher Bestattungsort für die "Bestattung der irdischen Überreste einer im Voraus unbestimmten Zahl Verstorbener" gewidmet. Die Widmungsverfügung ist Aufgabe der Gemeindevertretung.
Eine Prüfung der Unterlagen - aufgrund eines entsprechenden Hinweises der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein - hat ergeben, dass eine Widmung des "Begräbniswald Küstenfrieden Eckernförder Bucht" bislang nicht erfolgt ist. Die Widmung ist nachzuholen.  

Beschluss:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Altenhof beschließt, den "Begräbniswald Küstenfrieden Eckernförder Bucht" auf dem Grundstück "Gemeinde Altenhof, Gemarkung Altenhof, Flur 3, Flurstücke 32/3 und 23/2 und Gemeinde Altenhof, Gemarkung Aschau, Flur 1, Flurstück 101/1" als Friedhof zu widmen.
Die Widmung ist gem. § 21 Bestattungsgesetz Schleswig-Holstein bekannt zu machen.  

Ja-Stimmen :7
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 9. Stellungnahme zur Landesentwicklungsstrategie Schleswig-Holstein 2030 "Weißbuch"
Beschlussvorlage - 9/2017
Die Landesentwicklungsstrategie (LES) ist ein zentrales Vorhaben der Landesregierung und soll aufzeigen, wie sich Schleswig-Holstein (S-H) bis zum Jahr 2030 entwickeln soll und die Herausforderungen in den nächsten Jahren meistern kann. Die LES wird von der Landesregierung (Landesplanung) erarbeitet und soll Teil des neuen Landesentwicklungsplanes (LEP) werden.

Am Anfang des Strategieprozesses stand ein Bürgerkongress, auf dem am 08.06.2013 in Büdelsdorf 120 zufällig ausgewählte Bürgerinnen und Bürger ihre Visionen, Ideen und Handlungsansätze für S-H 2030 formulierten und miteinander diskutieren konnten. Die Ergebnisse wurden ausgewertet. Ende März/ Anfang April 2014 fanden drei Regionalkonferenzen statt, auf denen Zukunftsbilder und strategische Handlungsätze gemeinsam mit regionalen Akteuren, diskutiert und weiterentwickelt wurden.

Mit dem Stand Mai 2016 wurde das sogenannte "Grünbuch" zur LES S-H 2030 herausgegeben. Dieses beinhaltet neun strategische Leitlinien.
Diese sind:
  • Digitalisierung,
  • Lebensqualität,
  • Regionen im Wandel,
  • Bildung,
  • Wirtschaft,
  • Mobilität und Zukunft,
  • natürliche Lebensgrundlagen,
  • überregionale und internationale Vernetzung
  • und Zuwanderung.

Das Grünbuch war ein Diskussionspapier, dass den aktuellen Entwicklungsstand der LES S-H 2030 abbildete. Die thematisierten Inhalte waren keine beschlossenen Entscheidungen. Es handelte sich um bewusst offene Leitfragen und Aussagen, die weiter entwickelt werden sollten.

Aus dem Grünbuch ist nun im nächsten Schritt das sogenannte "Weißbuch" entstanden. Dies enthält neben strategischen Leitlinien nun auch konkrete Handlungsansätze. Entwickelt wurden elf Megatrends.
Diese sind:
  1. Internationalisierung,
  2. Digitaler Wandel,
  3. Innovation als zentraler Treiber der Wirtschaftsentwicklung,
  4. Wandel zur Wissensgesellschaft,
  5. Wandel der Arbeitswelt,
  6. Demografischer Wandel,
  7. Wandel von Stadt und Land,
  8. Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen,
  9. Klimawandel,
  10. Wachsende Verkehre und neue Mobilitätsformen sowie
  11. Wertewandel.

Dieser Entwurf der LES S-H wird nunmehr in einem formellen Anhörungs- und Beteiligungsverfahren nochmals zur Diskussion gestellt. Die Kommunen und die Öffentlichkeit haben die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme. Der abschließende Beschluss über die Landesentwicklungsstrategie wird Anfang der kommenden Legislaturperiode getroffen.

Die Inhalte des Weißbuches sind sehr weit gehalten und stützen sich auf sehr globale Aussagen. Eine konkrete Auswirkung auf die amtsangehörigen Gemeinden ist schwer ableitbar. Unter Berücksichtigung dieser Informationen wird der Gemeinde empfohlen auf die Abgabe einer Stellungnahme zu verzichten. Die kommunalen Spitzenverbände werden zudem eine Stellungnahme abgeben, in der die Interessen der Gemeinden Berücksichtigung finden werden. Eine Konkretisierung des Weißbuches wird sich später im Entwurf des LEP´s sowie der Regionalpläne ergeben. Hier hat die Gemeinde dann noch einmal die Möglichkeit eine Stellungnahme abzugeben. Diese wirkt dann jedoch nur noch gegen den jeweiligen Planentwurf, nicht mehr gegen die LES.   

Beschluss:
Auf die Abgabe einer Stellungnahme zum Entwurf des "Weißbuches" zur LES SH 2030 wird verzichtet.   

Ja-Stimmen :6
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :1

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 10. Stellungnahmen zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans 2010 und der Regionalpläne der Planungsräume I, II und III in S.-H - Sachthema Windenergie

zu TOP 10.1 Gesamträumlichen Planungskonzept
Beschlussvorlage - 10/2017
Einleitend erfolgt der Hinweis, dass der nachstehend näher beschriebene Sachverhalt für alle Beschlussvorlagen zum Thema "Stellungnahmen zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans 2010 und der Regionalpläne der Planungsräume I, II und III in S.- H." gleichermaßen gilt.

Die bisherigen Regionalpläne zum Sachthema Windkraft wurden vor dem OVG Schleswig beklagt. Im Ergebnis wurden durch das Urteil des OVG vom 20.01.2015 die Regionalpläne für verschiedene Planungsräume für unwirksam erklärt. Dies wirkte sich auch auf die restlichen Planungsräume aus. Das Land S. - H. hatte sich somit mit den Inhalten des Urteils auseinanderzusetzen und musste mit den gewonnenen Erkenntnissen das Planverfahren neu beginnen. Der Landesentwicklungsplan (LEP) wurde zwar nicht direkt beklagt, wurde aber für das Kapitel Windenergie durch das OVG für rechtswidrig gehalten. Dies hat zur Folge, dass nicht nur die Regionalpläne sondern auch der LEP jeweils zum Sachthema Windenergie neu aufzustellen sind. Abweichend vom ersten Verfahren sollen jetzt nicht mehr Windeignungsgebiete (Gebiete mit evtl. Vorbehalten, die erst im Genehmigungsverfahren geprüft werden) sondern Windvorranggebiete (Flächen, in den sich Windkraft gegenüber allen anderen Vorhaben durchsetzt) ausgewiesen werden.

Bei diesen Plänen handelt es sich um Raumordnungspläne zur Steuerung raumbedeutsamer Windkraftanlagen. Gemäß § 28 Nr. 5 der Gemeindeordnung handelt es sich bei der Beratung über die Abgabe einer Stellungnahme um eine Angelegenheit, die nicht übertragbar ist. Die abschließende Entscheidung ist der Gemeindevertretung vorbehalten.

Zum Sachverhalt ist grundsätzlich anzumerken, dass seit dem Urteil des OVG eine Anpassung der Planungsräume erfolgte. Diese wurden von fünf auf drei reduziert. Das Amt Schlei-Ostsee befindet sich jetzt im Planungsraum II (vorher III). Dieser setzt sich unverändert aus den Kreisen RD-ECK und Plön sowie den kreisfreien Städten Kiel und Neumünster zusammen.

Im Oktober 2015 erfolgte die Veröffentlichung der ersten "Goldkarte" mit der Ausweisung von ca. 7,9 % der Landesfläche als Potentialflächen für Windkraft. Bis März 2016 wurden diese Flächen weiter untersucht und unter Berücksichtigung verschiedener Kriterien konkretisiert. Im Ergebnis verblieben noch ca. 3,7 % der Landesfläche. Am 06. Dezember 2016 verabschiedete das Kabinett den derzeitigen Entwurf mit einer Restfläche von ca. 2 %. Der Beginn des Beteiligungsverfahrens zur Abgabe von Stellungnahmen erfolgte am 27.12.2016 und dauert bis zum 30.06.2017 an.

Zum gesamträumlichen Planungskonzept ist anzuführen, dass es sich hierbei um die Basis handelt, aus der sich die Flächenkonkretisierung ableiten lässt. In diesem Konzept wird ausführlich dargelegt, wie z. B.
  • die energiepolitischen Ziele des Landes sind,
  • sich Mindestgrößen für Vorrangflächen darstellen,
  • sich die harten, weichen und abwägungsrelevanten Kriterien darstellen,
  • sich die Bewertung und Abwägung von Betroffenheiten innerhalb der Potentialflächen darstellen,
  • usw.
Die Inhalte dieses Konzeptes legen die gesetzlichen, gerichtlichen und landespolitischen Anforderungen an die Ermittlung von Vorrangflächen für Windkraft dar. Wird z. B. das energiepolitische Ziel verändert, verändert sich auch der Bedarf an Fläche.     

Beschluss:
Es wird beschlossen, zum gesamträumlichen Planungskonzept folgende Stellungnahme abzugeben:

zu 1. - 1.1.2 Seite 9
Planungsauftrag durch das Kabinett
Betrachtet man die aktuellen Blickpunkte der Bevölkerung, insbesondere an der Ostküste S. - H., muss festgehalten werden, dass sich ein wesentlicher Teil gegen die Ausweisung weiterer Vorrangflächen ausspricht. Die Windkraft sollte sich dort wiederfinden, wo die entsprechende Akzeptanz erfolgt (z. B. Westküste).


zu 1. - 1.2.3 Seiten 11
Der Windenergie substanziell Raum verschaffen
Es ist geschildert, wie sich der substanzielle Raum ermittelt. Wie stellen sich die Zahlen aber verbindlich für S. - H. dar. Es ist bezeichnend, dass der substanzielle Raum nahezu identisch ist mit den damaligen Zielen aus dem LEP (2010). Ist der substanzielle Raum tatsächlich 1,98 % oder ist dies das Ergebnis des energiepolitischen Ziels?!

zu 1. - 1.3.1 Seite 13
Akzeptanz
Es ist nicht nur der Wille zu berücksichtigen und einer gesonderten Prüfung heranzuziehen, der im Rahmen der damaligen Aufstellung der Regionalpläne 2012 durch Entscheidungen der Gemeindevertretungen oder Bürgerentscheiden bekundet wurde. Vielmehr ist unter Berücksichtigung der aktuell gegenwärtigen Erfahrungen der Windkraft eine Bewertung des heutigen Bürgerwillens vorzunehmen.

zu 1. - 1.3.2 Seite 14
Energiepolitische Ziel
Die Entscheidung des Landtags grundsätzlich seinen Teil zur Energiewende und zum Klimaschutz beizutragen wird wohlwollend zur Kenntnis genommen. Fraglich ist aber, zu wessen Lasten. Sicherlich hat jeder in der Gesellschaft hierzu seinen Teil beizutragen. Eine Ausschöpfung des substanziellen Raums in dem Maße, wie sich die energiepolitischen Ziele darstellen, geht jedoch über das hinaus, was einige Teile der Bevölkerung für tragfähig erachten. Durch eine Verringerung der energiepolitischen Ziele in der Masse oder dem Standort (z. B. Offshore) würde die Bevölkerung weniger belastet werden und der Beitrag zur Energiewende eine vermutlich höhere Akzeptanz erfahren. Das energiepolitische Ziel sollte noch einmal eine Prüfung hinsichtlich Umfang, Standort (Verlagerung auf Offshore) und zeitliche Umsetzung erfahren.

zu 1. - 1.3.3 Seite 16
Räumliche Wirkung für die schleswig-holsteinische Landschaft
Ja, Windkraftanlagen gehören zum Landschafsbild in Schleswig-Holstein. Es bestehen jedoch noch viele Bereiche der Kulturlandschaft, die von diesen Anlagen freigehalten waren und heute auch noch sind. Zur Erhaltung dieser verbleibenden Landschaftsbereiche sollten sich Vorrangflächen im Schwerpunkt dort wiederfinden, wo Windkraftanlagen langjährig das Landschaftsbild prägen und Bestandteil dessen geworden sind.

zu 2. - 2.2.2 Seite 22
Referenzanlage
Einbußen der Anlagenleistung müssen nicht zwangsläufig zu einer Erhöhung der Gesamtfläche führen. Hier ist der Schutz der Bevölkerung vor Lärm, dem energiepolitischen Ziel und dem wirtschaftlichen Ertrag eines Windparks gegenüberzustellen.

zu 2. - 2.2.3 Seite 23
Höhenbegrenzungen
Das Planungskonzept muss bei der Beurteilung der Höhenbegrenzung auch die Kulturlandschaft Schleswig-Holsteins mit berücksichtigen. In Gebieten mit mehreren Vorrangflächen im Nahbereich können sich unterschiedliche Höhen als störend darstellen. Überdies wird das Landschaftsbild in den Dämmerungs- und Nachtstunden durch zusätzliche Befeuerung der Windkraftanlagen (größer 150 m) gestört. Es sollte eine maximale Höhenbegrenzung festgelegt werden.

zu 2. - 2.4.2.1 Seite 32
Abstandspuffer zu Einzelhäusern im Außenbereich
Die Abstände zu Wohnräumen im Außenbereich sind so anzupassen, dass die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse gewahrt sind. Es muss sichergestellt sein, dass unter Beachtung der neuen Erkenntnisse der LAI die Vorrangfläche tatsächlich realisierbar ist. Dies trifft insbesondere auf kleine Vorrangflächen (ca. 20 ha) zu. Sollten aufgrund der Anpassungen der TA Lärm in einer Vorrangfläche keine drei Windkraftanlagen mehr rechtlich möglich sein, müsste die gesamte Vorrangfläche entfallen.


zu 2. - 2.4.2.3 Seite 34
planerisch verfestige Siedlungsflächenausweisungen
Viele der Flächennutzungspläne der ländlich geprägten Gemeinden werden in der Regel erst dann fortgeschrieben, wenn eine konkrete Planung ansteht. Darüber hinaus sind viele Flächennutzungspläne "in die Jahre" gekommen. Abstände zu möglichen Siedlungsausweisungsflächen ausschließlich an wirksamen Flächennutzungsplandarstellungen zu orientieren, schneidet zu sehr in die planerischen Entwicklungsspielräume der Gemeinden ein. Aufgrund weiterer Vorgaben des LEP (städtebaulicher Entwicklungsrahmen) sowie sonstiger zu berücksichtigender öffentlicher Belange, sind die Gemeinden für sich betrachtet schon bei der städtebaulichen Entwicklung eingeschränkt.
Den Gemeinden muss im Verfahren die Möglichkeit eröffnet werden, Flächen für die Siedlungsentwicklung benennen zu dürfen, die noch nicht in einem wirksamen Flächennutzungsplan Niederschlag gefunden haben, künftig aber der Entwicklung dienen sollen. Diesbezüglich sind entsprechende Einzelfallbetrachtungen anzustreben. Die Landschaftspläne sind mit heranzuziehen, da diese ebenfalls verbindlich Aussagen zu strukturellen Siedlungsentwicklungen treffen.

zu 2. - 2.4.2.15 Seite 39
3 bzw. 5 km Abstand zum Danewerk/Haithabu
Die vorgesehenen Abstände werden vollumfänglich mitgetragenund sollten unverändert in die Pläne einfließen.

zu 2.- 2.5.2.1 Seite 50
Geplante Siedlungsentwicklungen der Gemeinden
Siehe Stellungnahme zu 2. - 2.4.2.3 Seite 34

zu 2. - 2.5.2.3 Seite 51
Schwerpunkträume für Tourismus und Erholung
Es ist nicht nur der reine Schwerpunktraum zu betrachten. Die Touristen suchen die Naherholung auch in den angrenzenden Naturräumen. Es ist ein entsprechender Puffer zu berücksichtigen bzw. eine Prüfung der angrenzenden Natur- und Landschaftsräume vorzunehmen.

zu 2. - 2.5.2.11 Seite 56
Belange des Denkmalschutzes
Der Schutzabstand für die historische Kulturlandschaft, bedeutsame Stadtsilhouetten oder Ortsbilder mit 5.000 m wird begrüßt und sollte unverändert in die Pläne einfließen.

zu 2. - 2.5.2.12 Seite 57
3 bzw. 5 km Abstand zum Danewerk/Haithabu
Siehe Stellungnahme zu 2. - 2.4.2.15 Seite 39

zu 2. - 2.5.2.15 Seite 59
Naturparke
Wissentlich dessen, dass die Naturparke sich nur auf die Gebiete derer Gemeinde widerspiegelt, die Mitglied in einem Naturpark sind, endet der bedeutsame Landschaftsraum aber nicht an der Gemeindegrenze. Die Wirkung des Naturparks in der Fläche und die Auswirkung in den Nahbereich muss mit Berücksichtigung finden.

zu 2. - 2.6 Seite 67
Wesentliche Änderungen des Kriterienkatalogs vom ersten Planungserlass bis zum Entwurf
Es wird klar zum Ausdruck gebracht, dass eine Neujustierung des Kriterienkatalogs erforderlich wurde, um den energiepolitischen Zielen gerecht zu werden. Die Kriterien sollten insoweit eine Neujustierung erfahren, dass auch die Akzeptanz in der Gesellschaft erreicht wird. Insbesondere sind die Kriterien, wie stets durch die Planungsbehörde betont, an sachlich, objektiven Argumenten zu bewerten und unterliegen keiner Willkür der Planungsbehörde auf Basis eigener energiepolitischen Ziele. Die Kriterien haben sich am substanziellen Raum zu bemessen. Insoweit sind die Kriterien anzupassen und die Vorrangflächen insgesamt zu reduzieren.

zu 2. - 2.6.3 Seite 71
Änderungen der Abwägungskriterien
Die Betrachtung der Umfassungswirkung wurde zur Erreichung der energiepolitischen Ziele differenzierter betrachtet. Ziel sollte beim Thema Umfassungswirkung insbesondere der Schutz der Ortslagen und der dort lebenden Menschen und nicht das energiepolitische Ziel sein. Insbesondere an den Küstenbereichen ist dies erneut zu bewerten, da trotz Unterbrechung von Vorrangflächen eine Riegelbildung entstehtbzw. die Ortslagen auf der einen Seite durch Vorrangflächen und auf der anderen Seite durch die Küste umfasst sind. Ein freier Blick in die Landschaft ist teilw. nicht mehr möglich. Die Bewertung dieses Kriteriums ist neu zu prüfen.

Einer Lockerung der Betrachtung der Naturparke, rein aus der gewünschten Umsetzung der energiepolitischen Ziele, wird nicht gefolgt.   

Ja-Stimmen :5
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :2

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 10.2 Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans 2010 einschl. Umweltbericht
Beschlussvorlage - 11/2017
Siehe Sachverhalt zur Beschlussvorlage "gesamträumliches Planungskonzept".    

Beschluss:
Es wird beschlossen, folgende Stellungnahme zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans 2010 einschl. Umweltbericht abzugeben:

Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans 2010:

3.5.2 Windenergie:

6 G
Das Planungskonzept muss bei der Beurteilung der Höhenbegrenzung auch die Kulturlandschaft Schleswig-Holsteins mit berücksichtigen. In Gebieten mit mehreren Vorrangflächen im Nahbereich können sich unterschiedliche Höhen als störend darstellen. Überdies wird das Landschaftsbild in den Dämmerungs- und Nachtstunden durch zusätzliche Befeuerung der Windkraftanlagen (größer 150 m) gestört. Es sollte eine maximale Höhenbegrenzung festgelegt werden.

10 Z
Es bedarf keiner besonderen Hervorhebung des Außenbereichs. Außerhalb von Vorrangflächen ist die Errichtung von Windkraft ausgeschlossen. Dies gilt für alle Bereiche.


Begründung
zu 1 G
Die landespolitischen Ziele sind dahingehend zu überprüfen, als dass das Planungsziel mit dem Bürgerwillen und der Akzeptanz vor Ort vereinbar ist.

zu 6 G
Siehe Stellungnahme zu 6 G. Eine Höhenbegrenzung kann durch gemeindliche Bauleitplanung nur dann realisiert werden, wenn diese städtebaulich begründet ist. Diese Begründung rechtssicher darzulegen, wird in den meisten Fällen nicht möglich sein. Im Ergebnis muss festgehalten werden, dass die im Grundgesetz verankerte Planungshoheit der Gemeinden nahezu auf Null reduziert wird. Dies ist nicht hinnehmbar.

zu 8 Z
Den Gemeinden muss im Verfahren die Möglichkeit eröffnet werden, Flächen für die Siedlungsentwicklung benennen zu dürfen, die noch nicht in einem wirksamen Flächennutzungsplan oder in Aufstellung befindlichen Verfahren Niederschlag gefunden haben, künftig aber der Entwicklung dienen sollen. Diesbezüglich sind entsprechende Einzelfallbetrachtungen anzustreben. Die Landschaftspläne sind mit heranzuziehen, da diese ebenfalls verbindlich Aussagen zu strukturellen Siedlungsentwicklungen treffen.

Umweltbericht:
Es wird auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet.    

Ja-Stimmen :6
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :1

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 10.3 Teilaufstellung der Regionalpläne der Planungsräume I, II und III einschl. Karte, Umweltbericht und FFH-Vorprüfung
Beschlussvorlage - 12/2017
Siehe Sachverhalt zur Beschlussvorlage "gesamträumliches Planungskonzept".     

Beschluss:
Es wird beschlossen, folgende Stellungnahme zur Teilaufstellung der Regionalpläne der Planungsräume I, II und III einschl. Karte, Umweltbericht und FFH-Vorprüfung abzugeben:

Teilaufstellung der Regionalpläne der Planungsräume I und III:
Es wird auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet.

Teilaufstellung des Regionalplans für den Planungsraum II:
5.7.1 Allgemeines
Z(2)
Die Abstände zu Wohnräumen im Außenbereich sind so anzupassen, dass die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse gewahrt sind. Es muss sichergestellt sein, dass unter Beachtung der neuen Erkenntnisse der LAI die jeweilige Vorrangfläche tatsächlich realisierbar ist. Dies trifft insbesondere auf kleine Vorrangflächen (ca. 20 ha) zu. Sollten aufgrund der Anpassungen der TA Lärm in einer Vorrangfläche keine drei Windkraftanlagen mehr rechtlich möglich sein, müsste die gesamte Vorrangfläche entfallen.

Begründung
B zu 5.7.1 (1) bis (3)
Auch wenn Gemeinden noch keine Siedlungsentwicklungen im Flächennutzungsplan festgelegt haben, muss bei der Ausweisung von Vorrangflächen eine ausreichende Bewertung der siedlungsstrukturellen Entwicklung erfolgen. Die Gemeinden sind durch eine Vielzahl sonstiger Parameter, z. B. Küste oder naturschutzrechtliche Belange, in ihren Entwicklungen eingeschränkt. Die bis auf 800 m heranrückende Windkraft darf nicht dazu führen, dass sich die Gemeinden im ländlichen Raum nicht mehr entwickeln können. Insoweit sind z. B. auch die gemeindlichen Landschaftspläne zur Bewertung der möglichen Entwicklung heranzuziehen.
Weiterhin sollte die Bauleitplanung auch dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn bei Unterschreitung des Mindestabstandes die sonstigen Immissionsschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten werden.

Zur Feinsteuerung wird angeführt, dass mit dem im regional genannten Ziel die im Grundgesetz verankerte Planungshoheit nahezu auf Null reduziert wird. Dies ist nicht hinnehmbar. Es ist davon auszugehen, dass es regelmäßig zu gerichtlichen Einzelfallprüfungen kommen muss, wann kein substanzieller Raum mehr besteht bzw. wann eine Unwirtschaftlichkeit vorliegt. Die Bauleitplanung muss für eine Gemeinde so weit möglich sein, dass die Windkraft und die Akzeptanz der Bürger gemeinsam Raum finden.

Karte:
Es wird auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet.

Umweltbericht und FFH-Vorprüfung:
Es wird auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet.   

Ja-Stimmen :6
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :1

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 10.4 Datenblätter zu den Potential- und Vorrangflächen
Beschlussvorlage - 13/2017
Siehe Sachverhalt zur Beschlussvorlage "gesamträumliches Planungskonzept".    

Beschluss:
Es wird beschlossen zu den Datenblättern folgende Stellungnahme abzugeben:

Potentialfläche PR2_RDE_023
Der Abwägungsentscheidung wird gefolgt. 

Potentialfläche PR2_RDE_025
Der Abwägungsentscheidung wird gefolgt.    

Ja-Stimmen :6
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :1

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 11. Aufstellungsbeschluss für die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Altenhof für das Gebiet "südlich Aschauer Landstraße, westlich Neudorfer Weg"
Beschlussvorlage - 19/2017
Ein Vorhabenträger ist mit Antrag vom 17.05.2017 an die Gemeinde Altenhof herangetreten. Er beabsichtigt auf der landwirtschaftlichen Flächen in Aschau, Altenhof, Flur 3, Flurstück 38/29 und 38/30 den Neubau einer Maschinenhalle mit Betriebsleiterwohnhaus auf eigenem Grundstück. Es wird der Antrag auf die vorhabenbezogene Bauleitplanung gestellt. Der Flächennutzungsplan ist zu ändern und ein vorhabenbezogener Bebauungsplan ist aufzustellen.   

Beschluss:
  1. Zu dem bestehenden F-Plan wird die 2. Änderung aufgestellt, die das Gebiet "südlich Aschauer Landstraße, westlich Neudorfer Weg"*. Die Planung sieht folgende Änderungen vor: Neubau einer Maschinenhalle mit Betriebsleiterwohnhaus auf dem eigenem Grundstück
  2. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 S. 2 BauGB)
  3. Es sind drei fachkundige Planungsbüros zur Abgabe eines Angebotes aufzufordern. Das Planungsbüro mit dem wirtschaftlichsten Angebot soll beauftragt werden.
  4. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich erfolgen.
  5. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 S. 1 BauGB soll durchgeführt werden.
  6. Ein Kostenerstattungsvertrag ist abzuschließen.
  7. Der Geltungsbereich ist auf das Grundstück "Aschauer Landstraße 5" auszudehnen.
  • * ums. Räumlicher Geltungsbereich (gehört zum Aufstellungsbeschluss)   
Aufgrund des § 22 GO waren folgende Mitglieder von der Beratungund Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend.
Herr Siegfried Brien
Herr Winfried Brien
Herr Hendrik Brien

Ja-Stimmen :4
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 12. Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 3 der Gemeinde Altenhof für den Bereich "südlich Aschauer Landstraße, westlich Neudorfer Weg"
Beschlussvorlage - 20/2017
Siehe Beschlussvorlage 19/2017.   

Beschluss:
  1. Für das Gebiet "südlich Aschauer Landstraße, westlich Neudorfer Weg"* wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 3 aufgestellt. Es werden folgende Planungsziele verfolgt: Neubau einer Maschinenhalle mit Betriebsleiterwohnhaus auf dem eigenem Grundstück.
  2. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 S. 2 BauGB)
  3. Es sind drei fachkundige Planungsbüros zur Abgabe eines Angebotes aufzufordern. Das Planungsbüro mit dem wirtschaftlichsten Angebot soll beauftragt werden.
  4. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich erfolgen.
  5. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 S. 1 BauGB soll durchgeführt werden.
  6. Es ist ein Kostenerstattungsvertrag mit dem Vorhabenträger zu schließen.
  7. Der Geltungsbereich ist auf das Grundstück "Aschauer Landstraße 5" auszudehnen.
  • * ums. Räumlicher Geltungsbereich (gehört zum Aufstellungsbeschluss)   
Aufgrund des § 22 GO waren folgende Mitglieder von der Beratungund Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend.
Herr Siegfried Brien
Herr Winfried Brien
Herr Hendrik Brien

Ja-Stimmen :4
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 13. Bankettpflegemaßnahmen im Bereich Aschau
Beschlussvorlage - 14/2017
Es ist angedacht, auf einem ca. 700 m langen Teilabschnitt der gemeindlichen Straße im Bereich Aschau eine beidseitige Bankettregulierung vorzunehmen. Ziel dieser Maßnahme ist es, die Entwässerungssituation bzw. die Wasserführung entlang der Straße zu verbessern. Am 15.03.2017 fand eine örtliche Begehung statt, um den hierzu erforderlichen baulichen Aufwand abschätzen zu können. Ein durch den Bürgermeister eingeholter Kostenvoranschlag zur Umsetzung der Maßnahme schließt mit einer Bruttoangebotssumme von 14.331,17 €.     

Beschluss:
Es wird beschlossen, dem zuvor beschriebenen Sachverhalt zu entsprechen und den Bürgermeister zu ermächtigen, die bauliche Maßnahme im Zuge der Straßenunterhaltung umsetzen zu lassen. Die hierzu erforderlichen Kosten in Höhe von 14.331,17 € werden anerkannt und im Haushalt bereitgestellt.

Ergänzend sollen die Fahrbahnmarkierungen erneuert werden. Dies soll im Rahmen der Markierungsarbeiten auf der Landesstraße erfolgen. Die Verwaltung wird um Koordinierung gebeten.

Der Bürgermeister wird überdies gebeten, mit der örtlichen Ordnungsbehörde eine Prüfung der Verbesserung des Fußgängerverkehrs / der Schulwegsicherung vorzunehmen.   

Ja-Stimmen :7
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 14. Einbuchung von verschiedenen Flurstücken im Gemeindegebiet
Beschlussvorlage - 15/2017
Im Rahmen der Festsetzung der Straßenausbaubeiträge in der Finanzabteilung der Verwaltung wurde bei der Klärung der Eigentumsverhältnisse festgestellt, dass sich einige Flurstücke nicht im Besitz der jeweiligen Gemeinden befinden. Dabei wurden auch in der Gemeinde Altenhof Flurstücke mit nicht ermittelten Eigentümern festgestellt. Nach Rücksprache mit dem Bürgermeister soll nun beraten werden, ob die betreffenden Flurstücke in die entsprechenden Grundbücher der Gemeinde eingebucht werden sollen. Gründe für die Eigentumsübernahme müssen entsprechend dargelegt werden.
Es handelt sich um die folgenden Flurstücke:

1. Flurstück 53, Flur 1, Gem. Altenhof - 1.514 m² - Straßenverkehrsfläche
2. Flurstück 22/1, Flur 6, Gem. Altenhof - 1.456m² - Landw. Ackerland
3. Flurstück 22/2, Flur 6, Gem. Altenhof - 19 m² - Straßenverkehrsfläche
4. Flurstück 22/3, Flur 6, Gem. Altenhof - 24 m² - Straßenverkehrsfläche
5. Flurstück 9/7, Flur 8, Gem. Altenhof - 3.391 m² - Ostseestrand

6. Flurstück 106/1, Flur 1, Gem. Aschau - 1.924 m² - Ostseestrand
7. Flurstück 106/2, Flur 1, Gem. Aschau - 80 m² - Ostseestrand
8. Flurstück 107/4, Flur 1, Gem. Aschau - 4.209 m² - Straßenverkehrsfläche
9. Flurstück 1/14, Flur 2, Gem. Aschau - 140 m² - Wasserfläche
10. Flurstück 34/2, Flur 2, Gem. Aschau - 8.342 m² - Ostseestrand

Die Kosten für ein solches Einbuchungsverfahren betragen ca. 700 € (Vorbereitung Notariat, Gebühren Amtsgericht). Nach erfolgter Einbuchung in ein Grundbuch der Gemeinde Altenhof übernimmt diese das Eigentum und die vollständige Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht.    

Beschluss:
Es wird beschlossen, dass die Einbuchung der Flurstücke mit den Nummern 5 bis 10 in den Grundbesitz der Gemeinde Altenhof erfolgen soll. Das Notariat Schafmeister, Eckernförde, soll mit dem Einbuchungsverfahren beauftragt werden.    

Ja-Stimmen :7
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 15. Einrichtung eines Hubschrauber-Nacht-Landeplatzes
Beschlussvorlage - 18/2017
Am 16.03.2017 erklärte Gemeindevertreter Hendrik Brien, dass die Deutsche Rettungsflugwacht DRF auf der Suche ist nach sicheren Nacht-Landeplätzen.
Für Nachtflüge sind die Hubschrauber speziell ausgerüstet. Sie verfügen über Blindflugeinrichtungen, wie Bordradar u.ä. Sollten diese Hubschrauber in der Nacht zu Einsätzen fliegen, benötigen die Besatzungen ggf. am Landeplatz Unterstützung durch Polizei oder Feuerwehr.

Diese Nacht-Landeplätze müssten in der Nacht ausgeleuchtet werden, um eine sichere Landung zu gewährleisten. Die FF-Altenhof-Aschau würde die DRF unterstützen, indem Sie im Nachtbereich den ehemaligen Sportplatz zur Landung ausleuchten, entweder mit der vorhandenen Sportplatzbeleuchtung oder mit den eigenen Einsatzfahrzeugen.

Der Sportplatz bedarf hierfür keiner besonderen Unterhaltung. Es sollte geprüft werden, für welche Summe die Beleuchtung wieder aktiviert werden kann. Eine besondere Verantwortung im Rahmen der Nachtlandung wird der Feuerwehr nicht übertragen, weil nur der Pilot die Entscheidung trifft, ob die Landung vollzogen wird.  
Herr Marohn macht den Vorschlag, einen der abgängigen Lichtmasten für die Errichtung eines Storchennestes zu nutzen. 

Beschluss:
Der Einrichtung eines Hubschrauber-Nacht-Landeplatzes wird unter der Maßgabe zugestimmt, dass der Gemeinde keine Folgekosten entstehen. Die abgängigen Lichtmasten werden bei Gelegenheit entfernt. 

Ja-Stimmen :7
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

Vorschlag für als nicht öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

zu TOP 18. Bekanntgaben
Der Bürgermeister gibt die im nichtöffentlichen Teil gefassten Beschlüsse bekannt. 


Godber Peters  Andreas Moll 
Protokollführer  Bürgermeister