N i e d e r s c h r i f t

über die öffentliche Sitzung des Finanzausschusses der Gemeinde Altenhof vom 04.09.2017.

Sitzungsort:  im Sitzungszimmer, Amt Schlei-Ostsee, Holm 13, 24340 Eckernförde
Beginn der Sitzung:  19.00 Uhr
Ende der Sitzung:  20.40 Uhr

Anwesend sind:
Ausschussvorsitzender Felix Rhades
stellv. Ausschussvorsitzender Siegfried Brien
Ausschussmitglied Winfried Brien

Abwesend sind:

Weiterhin sind anwesend:
Bürgermeister Andreas Moll
Gemeindevertreter Frank Brien
Gemeindevertreter Jörg Hagedorn
Protokollführer Godber Peters
KN

T a g e s o r d n u n g


Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
2. Änderungsanträge zur Tagesordnung
3. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung
4. Beschluss des Feuerwehrbedarfsplan für die Gemeinde Altenhof
  Beschlussvorlage - 23/2017

Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

zu TOP 1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
Der Ausschussvorsitzende eröffnet die Sitzung, stellt die Ordnungsmäßigkeit der Ladung, die Anwesenheit und die Beschlussfähigkeit fest.

zu TOP 2. Änderungsanträge zur Tagesordnung
Es werden keine Änderungsanträge gestellt.

zu TOP 3. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung
Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung werden nicht gestellt.

zu TOP 4. Beschluss des Feuerwehrbedarfsplan für die Gemeinde Altenhof
Beschlussvorlage - 23/2017
Nach § 2 Brandschutzgesetz (BrSchG) haben die Gemeinden den örtlichen Verhältnissen angemessene leistungsfähige öffentliche Feuerwehren zu unterhalten, die nach § 6 Abs. 3 Brandschutzgesetz eine ausreichende persönliche und sächliche Leistungsfähigkeit besitzen müssen.

Die Aufgabe der Gemeinde "Sicherstellung des Brandschutzes" ist rechtlich gesehen als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe einzuordnen. Somit kann eine Gemeinde keine Entscheidung darüber treffen, ob sie eine Feuerwehr unterhalten will, sie muss eine Feuerwehr unterhalten. Wie Sie eine Feuerwehr unterhält ist jedoch im Rahmen der Selbstverwaltung der Gemeinde überlassen. Zur näheren Ausgestaltung der unbestimmten Rechtsbegriffe hat das Land Schleswig Holstein jedoch im - Erlass "Organisation und Ausrüstung der freiwilligen Feuerwehren, Pflichtfeuerwehren und Werkfeuerwehren sowie die Laufbahn und die Ausbildung ihrer Mitglieder (Organisationserlass Feuerwehren – OrgFw)" näher geregelt, was unter "angemessene leistungsfähige" Feuerwehren zu verstehen ist. Dieser Organisationserlass hat somit zur Folge, dass das gemeindliche Ermessen im Rahmen der Selbstverwaltung weitgehend reduziert wird.

Nach Ziffer 1 des Organisationserlasses orientiert sich

"die Leistungsfähigkeit einer Feuerwehr an ihrer Fähigkeit, einen so genannten kritischen Wohnungsbrand erfolgreich bekämpfen zu können. Der kritische Wohnungsbrand unterstellt einen Brand im ersten Stock eines Gebäudes, in dem der Treppenraum als erster baulicher Rettungsweg verraucht ist und die Menschenrettung über Rettungsmittel der Feuerwehr als zweiten Rettungsweg erfolgen muss."

Der Organisationserlass gibt weiterhin Auskunft über die erforderliche Ausrüstung, das erforderliche Personal und die Ausbildung der Feuerwehr. Grundlagen sind unter anderem das Merkblatt zur Ermittlung notwendiger Feuerwehrfahrzeuge aufgrund von Risikoklassen, damit verbunden ein Bewertungsmaßstab für notwendige Feuerwehrfahrzeuge, die Mindestpersonalstärke von Feuerwehren.

Um eine einfache einheitliche Prüfungsgrundlage zu erhalten, was angemessene leistungsfähige Feuerwehren sind, hat das Land Schleswig Holstein über die Landesfeuerwehrschule eine standardisierte Prüfungsmöglichkeit in Form eines so genannten Feuerwehrbedarfsplans als Hilfe für die Gemeinden erstellt. Der Feuerwehrbedarfsplan in dieser Form ist zwar letztendlich eine Kannbestimmung, allerdings muss, sollte eine Gemeinde diesen Feuerwehrbedarfsplan nicht aufstellen, sie ggf. diesen Nachweis anderweitig erbringen, dass sie auf der Grundlage des Organisationserlasses eine leistungsfähige angemessene Feuerwehr unterhält. Hierzu ist in der Regel ein externes Gutachten erforderlich.

Darüber hinaus hat das Land Schleswig Holstein in den "Richtlinien zur Förderung des Feuerwehrwesens (§ 31 Finanzausgleichsgesetz – FAG)" unter 4.1.8 festgelegt,
"das bei Anträgen auf Förderung von Feuerwehrfahrzeugen ein Feuerwehrbedarfsplan
nach dem Muster der Landesfeuerwehrschule Schleswig-Holstein vorzulegen ist."

Somit kann eine Förderung für den Erwerb von Feuerwehrfahrzeugen nur noch bei Vorlage eines entsprechenden Feuerwehrbedarfsplans erfolgen.           

Ausschussvorsitzender Rhades legt eine alternative Tischvorlage vor, die als Anlage dem Protokoll beigefügt ist. Im Detail wird über die Darstellungen dieser Vorlage diskutiert. Ferner werden ausführlich die verschiedenen möglichen Schadensszenarien und Alarmierungen besprochen. Nach eingehender Diskussion des bisher vorliegenden Feuerwehrbedarfsplanes und der eingereichten Tischvorlage stellt Ausschussmitlgied Siegfried Brien den Antrag auf Abschluss der Beratung. Gleichzeitig beantragt er über den vorliegenden Beschlussvorschlag mit folgender Änderung "Ersetzen des TLF durch ein Sonderfahrzeug bis 3,5 to Gesamtgewicht zur zusätzlichen Abarbeitung der gemeindespezifischen Aufgaben mit entsprechender Beladung." abzustimmen.

Ausschussvorsitzender Felix Rhades stellt entsprechend der Tischvorlage folgenden Antrag:
  1. Aufstellung eines neuen Feuerwehrbedarfsplan unter Berücksichtigung der Punkte
    1. 1.a)
      1. zu berücksichtigen hier die aktuell laufenden Ersatzbeschaffungen der
        1. FF Holtsee
    2. 1. b)
    3. Mit Nachweisen über die Risiken
      1. Bauliche Anlagen mit erhöhter Brand- und Explosionsgefahr
      2. Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Betten
      3. Krankenhäuser, Altenpflegeheime, geschlossene psychatrische Anstalten
      4. Ober- und unterirdisch verlaufende Zuliefer- und Versorgungspipelines für flüssige oder gasförmige Stoffe
      5. Zusätzliche Besonderheiten mit Gefahrenpotential, die nicht in den Risikoklassen und dem Mehrbedarf erfasst sind
Gleichzeitig beantragt er namentliche Abstimmung.

Zunächst wird über den Antrag von Ausschussmitglied Siegfreid Brien abgestimmt.

Beschluss:
Die Gemeindevertretung beschließt den vorgelegten Feuerwehrbedarfsplan und die zum Ausgleich der Sicherheitsbilanz erforderlichen Maßnahmen:
  • Einleiten der Beschaffung eines LF 10 (Allrad mit mind. 2.000 l Löschwassertank)
  • Ersetzen des TLF durch ein Sonderfahrzeug bis 3,5 to Gesamtgewicht zur zusätzlichen Abarbeitung der gemeindespezifischen Aufgaben mit entsprechender Beladung.
  • Überplanung des Feuerwehrgerätehauses gemäß HFUK/DIN   

Ja-Stimmen :2
Nein-Stimmen :1
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

Namentliche Abstimmung Ja Nein Enth
Herr Felix Rhades X
Herr Siegfried Brien X
Herr Winfried Brien X


Godber Peters  Felix Rhades 
Protokollführer  Ausschussvorsitzender