Im Oktober dieses Jahres ist der Landeigentümer einer landwirtschaftlichen Fläche im Bereich Aschau (ehemalige Parkplatzkoppel) an die Gemeinde herangetreten und hat um Unterhaltungsarbeiten an einem an die Gemeindestraße angrenzenden Graben gebeten. Zum Umfang der Arbeiten wurde durch den Bürgermeister mit Schreiben vom 13.10.2017 schriftlich Stellung genommen. Da der Landeigentümer mit den beabsichtigten Maßnahmen nicht einverstanden ist, bittet er um erneute Prüfung in dieser Angelegenheit.
Es handelt sich um keinen Graben, der in der Unterhaltungsträgerschaft des Wasser- und Bodenverbandes liegt. Von daher sind die Eigentümer / Vorteilhabenden für die Unterhaltung verantwortlich. Zur Klarstellung wurde bereits im Dezember 2015 eine formelle Grenzfeststellung angeregt. Der Eigentümer hat im Hinblick auf die damit verbundenen Kosten den Bürgermeister darüber informiert, dass auf eine Grenzfeststellung verzichtet wird und alles beim Alten bleiben soll. Anhand der Luftbildaufnahmen ist der Eigentümer der der Überzeugung, dass sich der Graben in seinem Eigentum befindet. Die Pflege der Böschungskante wurde bereits damals bei der Gemeinde gesehen.
Es ist darüber zu beraten, ob und in welchem Umfang eine Unterhaltung der Böschungskante durch die Gemeinde erfolgen soll.