N i e d e r s c h r i f t

über die öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Barkelsby vom 27.03.2014.

Sitzungsort:  im Gemeindetreff, Riesebyer Straße 5, 24360 Barkelsby
Beginn der Sitzung:  19.30 Uhr
Ende der Sitzung:  21.25 Uhr

Anwesend sind:
Bürgermeister Fritz-Wilhelm Blaas
Gemeindevertreter Andreas Greis
Gemeindevertreter/in Silke Greis
Gemeindevertreter Sönke Greve
Gemeindevertreter Karl-Heinz Hansmann
Gemeindevertreter Holger Hinrichsen
2. stellv. Bürgermeister Gerhard Jordan
Gemeindevertreter Hans-Heinrich Köpke
Gemeindevertreter/in Birgit Mackeprang
1. stellv. Bürgermeister Oliver Nießler
Gemeindevertreter Bernd Truelsen
Gemeindevertreter Harald Wende

Abwesend sind:
Gemeindevertreter Rainer Hagemann (entschuldigt )

Weiterhin sind anwesend:
Verwaltung/Protokollführer Godber Peters

T a g e s o r d n u n g


Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
2. Änderungsanträge zur Tagesordnung
3. Einwohnerfragezeit
4. Bericht des Bürgermeisters und der Ausschussvorsitzenden
5. Anregungen und Beschwerden von Einwohnerinnen und Einwohnern
6. Anfragen von Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern
7. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung
8. Antrag auf Genehmigung eines Kiestrockenabbaus
  Beschlussvorlage - 7/2014
9. Besetzung des Wahlvorstandes sowie die Bestimmung des Wahllokals für die Europawahl am 25. Mai 2014.
  Beschlussvorlage - 8/2014
10. Widmungsverfahren für die Straße "Mohrberger Weg"
  Beschlussvorlage - 16/2014
11. Straßenzustandsbericht Gemeinde Barkelsby, Stand Februar 2014
  Beschlussvorlage - 17/2014
12. Erlass einer Straßenausbaubeitragssatzung
  Beschlussvorlage - 18/2014
13. Erlass der 1. Nachtragssatzung zur Satzung der Gemeinde Barkelsby für den gemeindlichen Kindergarten
  Beschlussvorlage - 19/2014
14. Schließung des Kindergartens von 2 auf 3 Wochen in den Sommerferien
  Beschlussvorlage - 15/2014
15. Einrichtung eines Arbeitskreises für Wiederkehrende Beiträge
  Beschlussvorlage - 20/2014
Vorschlag für als nicht öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
20. Bekanntgaben

Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

zu TOP 1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit

Der Bürgermeister eröffnet die Sitzung, stellt die Ordnungsmäßigkeit der Ladung, die Anwesenheit und die Beschlussfähigkeit fest.


zu TOP 2. Änderungsanträge zur Tagesordnung

Der Bürgermeister beantragt, die Tagesordnung um TOP 15 "Einrichtung eines Arbeitskreises für Wiederkehrende Beiträge" im öffentlichen Teil zu erweitern. Die Tagesordnungspunkte 16 - 19 sollen nicht öffentlich beraten werden.


Ja-Stimmen :12
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 3. Einwohnerfragezeit

Herr Nommels erklärt für die Freiwillige Feuerwehr noch einmal die Wichtigkeit eines einheitlichen Schließsystems für alle gemeindlichen Einrichtungen. Diese Angelegenheit soll auf der nächsten Bauausschusssitzung behandelt werden.

Auf Nachfrage zur Wassertemperatur der Duschen erklärt der Bürgermeister, dass die Arbeiten am Heizungssystem erledigt sind und demnächst noch eine Einweisung erfolgen soll.

Auf Nachfrage von Frau Danisch zur Ermittlung der Vervielfältiger in der Straßenausbaubeitragsatzung erklärt Herr Peters, dass diese konkret durch Überprüfung der Flächen ermittelt worden sind. Die entsprechenden Unterlagen hierzu können im Amt eingesehen werden. Frau Danisch fragt weiterhin nach, ob bei den Prozentsätzen noch Luft nach unten besteht. Dieses wird vom Bürgermeister verneint. Bei neuen rechtlichen Entwicklungen wird die Gemeinde sich jedoch erneut mit einer Anpassung der Satzung beschäftigen. Weiterhin fragt Frau Danisch nach, ob in der jetzigen Satzung Regelungen bezüglich eines Systemwechsels zu Wiederkehrenden Beiträgen enthalten sind. Dieses wird von Herrn Peters verneint, da hierzu in § 8a Abs. 7 Kommunalabgabengesetz eine gesetzliche Regelung vorliegt.
Auf Nachfrage wird noch einmal auf die Möglichkeit der Umwandlung der Beitragsschuld in eine 10-jährige Schuld eingegangen. Ferner besteht grundsätzlich noch die gesetzliche Möglichkeit der Stundung.

Aus der Zuhörerschaft ergibt sich der Hinweis, dass die Straße "Am Kirchweg" aufgrund des Baufortschrittes der Häuser ca. im Mai fertiggestellt werden könnte.


zu TOP 4. Bericht des Bürgermeisters und der Ausschussvorsitzenden

Der Bericht des Bürgermeisters ist als Anlage dem Protokoll beigefügt. Zusätzlich berichtet der Bürgermeister in folgenden Angelegenheiten:
  • Arbeiten der Telekom zur Breitbandversorgung
  • Beschaffung Buswartehäuser
  • Umstellung der Rechner in der Schule auf Windows 7
  • Einzäunung des Kindergartens
  • 2 Hundekottütenspender werden bestellt
  • Alle bestellten Möbel für die Kindertageseinrichtung sind nun angekommen.
  • Mehrfache Zerstörung des Lehmbackofens auf dem Schulhof. Hier soll nun eine Abdeckung hergestellt werden.
  • Der Bestand an Geschirr für den Gemeindetreff wurde aufgefüllt.
  • Die Ausschreibungsunterlagen für das neue Feuerwehrfahrzeug liegen vor.

Die in den Ausschüssen beratenen Punkte sind Gegenstand der heutigen Tagesordnung.


zu TOP 5. Anregungen und Beschwerden von Einwohnerinnen und Einwohnern

Es liegt eine schriftliche Anregung von Herrn Steinort auf Beschilderung der Vorfahrt für den Weidenkamp vor. Dieser führt aus, dass die rechts vor links Regelung häufig ignoriert wird, was zu gefährlichen Situationen führt. Er bittet daher um eine Regelung durch Beschilderung. Der Bürgermeister wird die Angelegenheit mit der Verwaltung klären.


zu TOP 6. Anfragen von Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern

Anfragen von Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern werden nicht gestellt.


zu TOP 7. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung

Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung werden nicht gestellt.


zu TOP 8. Antrag auf Genehmigung eines Kiestrockenabbaus
Beschlussvorlage - 7/2014

Mit erster Genehmigung vom 07.06.1993 und weiteren Verlängerungsgenehmigungen (insgesamt Aktenzeichen 67.22.09-04/93) wurden auf den Flurstücken 30/1, 21/2, 23, 22/1, 24, 25/1 und 28/10 der Flur 4, Gemarkung und Gemeinde Barkelsby im Kreis Rendsburg-Eckernförde Sand und Kies im Trockenabbauverfahren gewonnen. Diese Kies-abbaugenehmigung ist gem. Schreiben des Kreises Rendsburg-Eckernförde vom 19.04.2012 aufgrund der Unterbrechung der Kiesabbautätigkeiten für mehr als ein Jahr abgelaufen. Die Betreiberfirma des bisherigen Kiesabbaus meldete im Jahr 2010 Insolvenz an.
Entsprechend vorab geführter Gespräche mit der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Rendsburg-Eckernförde stellt der heutige Flächeneigentümer — die Brückner Rohrtechnik GmbH — den Antrag auf weiteren Abbau der verbliebenen oberflächennahen Rohstoffe im Trockenabbauverfahren auf dem Flurstück 28/12 (neue Flurstücksnummer) der Flur 4. Hierbei handelt es sich um ein neu zugeschnittenes Flurstück, das aus den Flurstücken 28/10, 24 und 25/1 entstanden ist. Im Norden ist das heutige Flurstück 28/13 abgetrennt worden.
Die Rohstoffe auf der Abbaufläche wurden in weiteren Teilen abgebaut. Kleinere Abbaubereiche sind verblieben.
Die bisherige Genehmigung sah vor, die abgebauten Flächen vollständig mit unbelastetem Fremdboden wieder aufzufüllen und den vorigen Flächeneigentümern anschließend wieder für die landwirtschaftliche Nutzung zu überlassen.
Aufgrund der Insolvenz des bisherigen Betreibers sind die Abbau- und Verfüllarbeiten relativ abrupt beendet worden, sodass eine Rekultivierung des Areals derzeit nur in Teilbereichen absehbar ist. Diese Teilbereiche werden nicht erneut für den Kiesabbau beantragt. Der Antrag bezieht sich ausschließlich auf das noch zum Abbau und zur Rekultivierung anstehende Flurstück 28/12.

Aufgrund der nach wie vor hohen Nachfrage nach Sand und Kies als Rohstoff für die Bauwirtschaft und aufgrund der Bindung des Antragstellers zur Rekultivierung der Fläche ist die Neubeantragung der Gewinnungsstätte notwendig.
Der Antrag auf weitere Nutzung der Abbauflächen erfolgt auf Grundlage des § 15 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (Eingriff in Natur und Landschaft) bei der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Rendsburg-Eckernförde (gem. § 11 Abs. 2 Landesnaturschutzgesetz von Schleswig-Holstein - LNatSchG).

Zur Zulässigkeit des Vorhabens ist Folgendes mitzuteilen:
Das betroffene Gebiet befindet sich im planungsrechtlichen Außenbereich gem. § 35 Baugesetzbuch (BauGB). Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentlich-rechtliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es eine der Nr. 1 bis 8 des § 35 (1) erfüllt. Ist das Vorhaben hier einzuordnen handelt es sich um ein sogenanntes privilegiertes Vorhaben. Der § 35 (1) Nr. 3 bezieht sich auf Vorhaben, die der öffentlichen Versorgung oder einem ortsgebundenen Betrieb dienen. Für den vorliegenden Fall trifft die zweite Fallgruppe zu. Zu den ortsgebundenen gewerblichen Betrieben gehören Betriebe, die nur mit Standort in diesem Bereich ausgeübt werden können. Hierzu gehören u. a. auch die Kiesgruben. Damit ist der vorliegende Antrag auf Kiestrockenabbau in der Gemeinde Barkelsby ein Antrag für ein privilegiertes Vorhaben im Außenbereich. Aus § 35 (1) BauGB ergibt sich, dass ein solches Vorhaben zulässig ist. Es handelt sich somit um gebunde Verwaltung. Der Gemeinde steht hier kein Ermessen zu. Das gemeindliche Einvernehmen, darf gem. § 36 (2) S. 1 BauGB nur versagt werden, wenn es sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergibt. Die Gemeinde hat damit das Einvernehmen zu dem beantragen Bauvorhaben zu erteilen. Ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde kann die nach Landesrecht zuständige Behörde ersetzen. Die zuständige Behörde ist die Kommunalaufsicht des Kreises Rendsburg-Eckernförde. An dieser Stelle wird seitens der Verwaltung zudem darauf hingewiesen, dass die Erteilung von Nebenbestimmungen gem. § 36 BauGB nicht zulässig sind. Das Einvernehmen verbunden mit einer Auflage (Verpflichtung des Bauherren zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen) ist rechtlich nicht möglich, da die Auflage einen Verwaltungsakt darstellen würde und eine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber dem Bürger voraussetzt.

Für den betroffenen Bereich besteht zur Zeit eine Genehmigung nach § 31 (3) Kreislaufwirtschafts -und Abfallgesetz (KrW/ - AbfG) zur Errichtung und dem Betrieb einer Bodendeponie (DK0) in Barkelsby. Diese Genehmigung wurde vom Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLuR) ausgesprochen. Auf Nachfrage beim LLuR, durch die Verwaltung, konnte in Erfahrung gebracht werden, dass eine Genehmigung zur Deponie (sobald sie in Betrieb ist) unbefristet gilt; sprich bis sie abgeschlossen ist. Das hängt u. a. damit zusammen, dass das Mindestgefälle z. B. 5 Prozent betragen muss, damit das Niederschlagswasser entsprechend abgeleitet werden kann. Die Deponie sollte somit "voll" sein, bevor sie geschlossen wird, damit alle Voraussetzungen für den Abschluss gegeben sind. Man rechnet je nach Konjunkturlage mit einer Dauer von 10-15 Jahren.
Wird mit der Umsetzung der Genehmigung zur Deponie nicht begonnen, muss sie nach 5 Jahren erneut beantragt werden, da die Geltungsdauer dann abläuft. Für die genehmigte Deponie von Herrn Brückner bedeutet dies, dass mit der Umsetzung bis Oktober 2014 begonnen werden müsste, damit die Genehmigung nicht erlischt. Danach wäre eine neue Beantragung erforderlich, bei der die Gemeinde selbstverständlich wieder beteiligt werden müsste.


Gemeindevertreter Hansmann stellt den Antrag einen schriftlichen Nachweis über die Privilegierung des Vorhabens vorzulegen, bevor in der Angelegenheit weiter beraten wird. Bürgermeister Blaas erklärt hierzu, dass die Privilegierung des Vorhabens von Frau Brücker und Herrn Jordan eindeutig geprüft und ihm gegenüber bestätigt wurde. Daraufhin zieht Gemeindevertreter Hansmann seinen Antrag zurück.


Beschluss:

Die Gemeinde stimmt dem Antrag auf Kiestrockenabbau zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB. In einem Vertrag soll mit Herrn Brückner vereinbart werden, dass der An- und Abfahrtsverkehr zur Kiesgrube ausschließlich über die B 203 und nicht über die Gemeindestraße erfolgen soll.

Aufgrund des § 22 GO waren folgende Mitglieder von der Beratungund Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend.
Herr Bernd Truelsen

Ja-Stimmen :7
Nein-Stimmen :4
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 9. Besetzung des Wahlvorstandes sowie die Bestimmung des Wahllokals für die Europawahl am 25. Mai 2014.
Beschlussvorlage - 8/2014

Für die ordnungsgemäße Durchführung der Europawahl am 25. Mai 2014 ist es notwendig, dass die Gemeinde Personen für den Wahlvorstand benennt und das Wahllokal festlegt.
Nach den derzeit gültigen Bestimmungen des Europawahlgesetzes und der Europawahlordnung, ist für jeden allgemeinen Wahlbezirk ein Wahlvorstand zu bilden, der aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzenden, seinen Stellvertreter und weiteren Beisitzern besteht. Bei Berufung der Beisitzer sind die Parteien nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

Zu den Mitgliedern des Wahlvorstandes sollen möglichst nur Personen berufen werden, die in dem betreffenden Wahlbezirk wahlberechtigt sind.

Ich bitte daher um einen Vorschlag für die Besetzung des Wahlvorstandes in ihrer Gemeinde sowie die Bestimmung eines Wahllokals für die Europawahl am 25. Mai 2014.


Beschluss:

Für die Europawahl am 25. Mai 2014 wird folgendes Wahllokal bestimmt: Gemeindetreff

Es werden folgende Personen für den Wahlvorstand zur Europawahl am 25. Mai 2014 vorgeschlagen:

Wahlvorsteher:             Fritz Blaas

stellv. Wahlvorsteher: Ingo Schulz

Schriftführer:                        Hans-Heinrich Köpke

stellv. Schriftführerin:            Barbara Danisch

Beisitzer:                        Harald Wende

Beisitzerin:                        Brigitte Roeder

Beisitzer:                        Dieter Petersen

Beisitzer:                        Sönke Greve

Beisitzer:                        Dieter Vogt

Beisitzer/in:                        Hans Genz


zu TOP 10. Widmungsverfahren für die Straße "Mohrberger Weg"
Beschlussvorlage - 16/2014

Für den Ausbau der Straße "Mohrberger Weg" sollen von den Anliegern Beiträge nach der Straßenausbaubeitragssatzung erhoben werden. Dafür ist die Widmung der Straße Voraussetzung. Da Widmungsunterlagen nicht vorhanden und die Widmungstheorie schwierig nachweisbar ist, soll aus Gründen der Rechtssicherheit die Straße dem öffentlichen Verkehr gewidmet werden.


Beschluss:

Es wird beschlossen, die sich im Eigentum der Gemeinde Barkelsby befindliche Straße "Mohrberger Weg" (Gemarkung Mohrberg, Flur 2, Flurstück 1/10 und Gemarkung Mohrberg, Flur 3, Teilfläche des Flurstücks 29/13) gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) dem öffentlichen Verkehr zu widmen. Sie ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 b StrWG als Gemeindeverbindungsstraße einzustufen. Der genaue Verlauf der Straße ist in der Übersichtskarte rot gekennzeichnet.


Ja-Stimmen :12
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 11. Straßenzustandsbericht Gemeinde Barkelsby, Stand Februar 2014
Beschlussvorlage - 17/2014

In der Sitzungsniederschrift der Gemeindevertretung vom 18.11.2013 wurde festgelegt, dass zur nächsten Ausschusssitzung eine Bereisung der gemeindlichen Straßen erfolgen soll, um eine Zustandsübersicht des gesamten Straßennetzes in der Gemeinde Barkelsby zu erhalten. Der Bauausschussvorsitzende und stellvertretende Vorsitzende, Herr Greve und Herr Kiehl, haben den Straßenbestand in einem Zustandsbericht zusammengefasst und schadensanalytisch dokumentiert. Es gilt jetzt, anhand der erstellten Liste eine Priorisierung zu beraten, um ein weiteres Vorgehen bezüglich eventuell angedachter Sanierungsmaßnahmen zu ermöglichen.    


Beschluss:

Es soll ein Ortstermin bezüglich der Straßen
  1. Westerschau L 27 - Haus Nr. 28
  2. Rögener Weg
  3. Böhnrüher Weg Außenbereich
  4. Mühlenweg
mit Herrn Eggers von der Verwaltung stattfinden. Bei diesem Termin soll über Sanierungsmöglichkeiten beraten werden. Weiterhin soll ein fortlaufender Instandhaltungsplan über das bestehende Straßennetz erstellt werden.


Ja-Stimmen :8
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :4

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 12. Erlass einer Straßenausbaubeitragssatzung
Beschlussvorlage - 18/2014

Mit Inkrafttreten der Neufassung des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hat der Landesgesetzgeber am 22.12.2012 die Pflicht zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen mit der Maßgabe wieder eingeführt, dass die Gemeinden mindestens 15 v.H. des Aufwandes tragen.
§ 8 KAG regelt die bisher auch möglichen einmaligen Ausbaubeiträge, die für eine konkrete Ausbaumaßnahme an einer bestimmten Straße einmalig von den anliegenden Grundstückseigentümern erhoben werden.

§ 8a KAG ermöglicht die Erhebung wiederkehrender Beiträge anstelle einmaliger Beiträge, wonach die jährlichen Investitionsaufwendungen für öffentliche Straßen, Weg und Plätze auf alle Grundstücke verteilt werden, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Straße ein besonderer Vorteil geboten wird.
Derzeit gibt es zu dieser Vorschrift viele rechtliche Fragen und in Schleswig-Holstein noch keine verwaltungsgerichtlich überprüfte Satzung. Z.B. müssen zu einem Abrechnungsgebiet zusammenfassbare Verkehrsanlagen für die Erhebung wiederkehrender Beiträge in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang stehen, was bei Straßen mit unterschiedlicher Verkehrsbedeutung im Innen- und Außenbereich sehr differenziert betrachtet werden muss.

Eine rechtswirksame Satzung zur Erhebung wiederkehrender Beiträge kann derzeit nicht vorgelegt werden, da die Verfassungsmäßigkeit dieser Abgabenart erheblichen Bedenken begegnet und daher dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung vorliegt. Diese noch ausstehende Entscheidung sollte abgewartet werden. In Abhängigkeit von dieser Entscheidung könnte eine weitere Beschäftigung mit wiederkehrenden Beiträgen dann mit fachlicher Beratung von außen und dem entsprechenden Zeitbedarf erfolgen.

Steht also eine Ausbaumaßnahme im beitragsrechtlichen Sinne an - hier der Ausbau des Mohrberger Weges als Außenbereichsstraße, die einer Haupterschließungsstraße gleichgestellt wird - kann diese rechtssicher zu diesem Zeitpunkt nur über die Erhebung einmaliger Beiträge abgewickelt werden.

Daher wurde der in der Anlage beigefügte Satzungsentwurf aufgrund einer Mustersatzung und anhand der neuesten Erkenntnisse aus Rechtsprechung und Fortbildungen von der Verwaltung erarbeitet.

Über den umzulegenden Beitragsanteil- und damit im Umkehrschluss den von der Gemeinde zu tragenden Aufwandsanteil- enthält die Satzung in § 4 je nach Art der Straße entsprechende Prozentsätze, über die die Gemeindevertretung im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten zu entscheiden hat.

Achtung, die Zahlen in Klammern zeigen die Höchstsätze nach KAG bzw. neuester Kommentierung zum KAG und dienen hier zum Vergleich und dem besseren Verständnis!

Der Anliegeranteil könnte nach § 8 KAG bei Anliegerstraßen (= höchster Vorteil für den Anlieger, niedrigster Vorteil für die Allgemeinheit) bei 85 Prozent liegen.
Der erste Satzungsentwurf enthält den nach überwiegender Rechtsauffassung die (aus Sicht der Unterzeichnerin immer noch tragende) 60 %-Regelung mit entsprechender Abstufung zu den anderen Straßentypen bezogen auf die Gemeinde Barkelsby.

Nunmehr hat der Schleswig-Holsteinische Gemeindetag (SHGT) eine Tabelle zu empfohlenen Anteilssätzen mit Höchstsätzen und einer sog. "Minimalregelung" veröffentlicht, deren wesentlichen Inhalt die von der Verwaltung erarbeitete Anlage 2 wiedergibt. Die Tabelle enthält abweichend vom Inhalt der SHGT-Tabelle eine neue Spalte 5 zum besseren Verständnis.

Der überarbeitete Satzungsentwurf enthält die nach der Veröffentlichung des SHGT möglichen niedrigsten Anliegeranteile mit 53 % für Anliegerstraßen, 25 % für Haupterschließungsstraßen (Fahrbahn u.a. Teileinrichtungen) und 10 % für Hauptverkehrsstraßen (Fahrbahn u.a. Teileinrichtungen).
Diese Anteile sind aus der Straßenausbaubeitragssatzung der Gemeinde Wentorf bei Hamburg 1:1 übernommen und sind Ausfluss eines Urteils des Oberverwaltungsgerichtes Schleswig-Holstein (OVG).


Zu den Haupterschließungs- und Hauptverkehrsstraßen muss eine deutliche Abstufung der Vorteilsmöglichkeit erkennbar sein.
Auch muss die Satzung hinsichtlich der Verkehrsbedeutung der Teileinrichtungen von Haupterschließungs- und Hauptverkehrsstraßen wie Fahrbahn, Radwege, Gehwege usw. und den damit verbunden Vorteilen differenzieren.
Die Gemeindevertretung hat im Zusammenhang mit den Beratungen zum Ausbau des Mohrberger Weges bereits die Aussage getroffen, dass diesbezüglich ein Anliegeranteil von 30 v.H. festgelegt werden soll. Daher enthält der erste Satzungsentwurf vom 28.02.2014 Anliegeranteile, die auf den erklärten 30 v.H. Anliegeranteil für die Fahrbahn der Haupterschließungsstraßen basieren.

Nach Auffassung der Verwaltung spiegelt sich die in Spalte 3 der Tabelle zum Ausdruck kommende erforderliche Verhältnismäßigkeit bei diesen Sätzen nur teilweise wider - siehe von der Verwaltung ergänzte Spalte 5.

Das OVG kommt in seinem Urteil zur Wentorfer Satzung zu dem Ergebnis, dass die Anteilssätze (noch) nicht gegen das Vorteilsprinzip verstoßen.

Somit kann eine Gemeinde mit der entsprechenden finanziellen Ausstattung die dort genannte "OVG-Minimalregelung" anwenden.

Auf ein Straßenverzeichnis als Anlage zur Satzung wird verzichtet, da diesem rechtlich betrachtet nur deklaratorische Bedeutung zukommt und es keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit einer Satzung hat. Vor (und abschließend nach) jeder beitragsrelevanten Maßnahme ist die Zuordnung einer Straße zu einem Straßentyp in Anwendung des Satzungsrechts vorzunehmen und unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung, die Zuordnung hat keinen politischen Charakter.

Bis zum Abschluss des Ausbaues des Mohrberger Weges muss eine Beitragssatzung beschlossen werden, eine rechtswirksame Satzung muss bei Entstehen der sachlichen Beitragspflicht vorliegen. Die Durchführung der Maßnahme wurde in der Gemeindevertretersitzung am 26.09.2013 beschlossen.

Die Grundlagen für den Beitragsmaßstab in § 6 wie Vervielfältiger und Tiefenbegrenzung wurden aufgrund tatsächlicher Gegebenheiten und unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung ermittelt.

§ 6 Abs. 5 legt die Höhe des sogenannten Artzuschlages fest. Dieser kann (und sollte in Hinblick auf die Vorteilsgerechtigkeit) gebiets- und grundstücksbezogen für gewerbliche Nutzung erhoben werden. Die Gemeinde hat hier einen Ermessensspielraum.
Nach der Rechtsprechung liegt die untere Grenze bei einem Artzuschlag von 10 v.H., die Obergrenze bei 100 v.H. Geläufig und grundsätzlich von der Rechtsprechung anerkannt sind 30 v.H. wie im Entwurf.

§ 6 Abs. 6 und 7 enthalten die sogenannte Mehrfacherschließungsermäßigung, die nicht Bestandteil der Satzung sein muss- der Gemeinde steht auch hier ein Ermessen zu. Gewährte Ermäßigungen gehen zu Lasten der Gemeinde.

§ 11 regelt mögliche Zahlungsaufschübe. Die Regelung nach Abs. 2 liegt im Ermessen der Gemeinde.

Auch die Regelung zur Ablösung in § 12 muss nicht enthalten sein, ermöglicht der Gemeinde jedoch eine vertragliche Regelung zum Beitragsanspruch zur Refinanzierung.

Frau Hagemeier erläutert den Satzungsinhalt und beantwortet Fragen der Ausschussmitglieder und Gemeindevertreter.
In § 4 Ziffer 3 Buchstaben c und d weichen die Anteilssätze vom ersten Satzungsentwurf um 5 v.H. nach oben ab.
Diese sollen auf 25 v.H. herabgesetzt werden.
Zu § 6 Abs.6 (Eckgrundstücksermäßigung) regt Ausschussmitglied Nießler an, statt 2/3 nur die Hälfte des Beitrags zu erheben, also statt 1/3 die Hälfte zu erlassen. Die Verwaltung prüft bis zur GV-Sitzung, ob es hierzu rechtliche Bedenken gibt.


Im Rahmen der Diskussion wird noch einmal deutlich gemacht, dass kein Gemeindevertreter eine Straßenausbaubeitragssatzung will, sondern dass man sich hier nur den gesetzlichen Anforderungen beugt. Herr Peters gibt bekannt, dass bezüglich der angedachten 50 % Ermäßigung für Eckgrundstücke nur untergeordnete rechtliche Bedenken bestehen. Der Gemeindevertretung wird insofern nicht von einem solchen Beschluss abgeraten.

Gemeindevertreter Nießler stellt den Antrag, den Prozentsatz im Bereich der Anliegerstraßen auf 51 % herabzusetzen. Die Empfehlung des Finanzausschusses lautete hier 53 %. Bei der Empfehlung des Finanzausschusses handelt es sich um den weitergehenden Antrag, so dass hierüber zuerst abgestimmt wird.


Beschluss:

Die Straßenausbaubeitragssatzung gem. Entwurf vom 14.03.2014 wird mit folgenden Änderungen beschlossen:
  • § 4 Ziffer 3 Buchstaben c/d jeweils 25 v.H. statt 30 v.H.
  • § 6 Abs.6 Satz 1: Erhebung des Beitrags zur Hälfte statt zu zwei Dritteln


Ja-Stimmen :7
Nein-Stimmen :4
Enthaltungen :1

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 13. Erlass der 1. Nachtragssatzung zur Satzung der Gemeinde Barkelsby für den gemeindlichen Kindergarten
Beschlussvorlage - 19/2014

Auf Anregung des gemeindlichen Kindergartens hat der Sozialausschuss der Gemeinde Barkelsby in seiner Sitzung vom 27.02.2014 beschlossen, den § 3 Abs. 4 letzter Satz der Satzung für den gemeindlichen Kindergarten dahingehend zu ändern, dass die 3 + 2 Tagesregelung für alle Kinder ohne Beschränkung des Lebensalters im Kindergarten und in der Krippe gelten soll.

Eine Aufnahme der im Sozialausschuss beschlossenen Regelung in den § 3 Abs. 4 der Satzung ist jedoch nicht notwendig. Eine Streichung des letzten Satzes ist ausreichend.

Der § 3 Abs. 4 der Satzung für den gemeindlichen Kindergarten muss daher geändert werden. Dies erfolgt durch den Erlass der 1. Nachtragssatzung zur Satzung für den gemeindlichen Kindergarten.


Nach Vorstellung der Satzungsänderung durch den Sozialausschussvorsitzenden, Herrn Köpke, gibt die anwesende Leiterin des Kindergartens, Frau Hermann-Sell, bekannt. dass die vom Kindergarten gewünschte Satzungsänderung von der hier vorgestellten Änderung abweicht. Die Aufhebung der Beschränkung des Lebensalters für die 3 + 2 Tagesregelung sollte lediglich für den Nachmittag, aber nicht für den Vormittag gelten.

Aufgrund der Unklarheit der durchzuführenden Satzungsregelung schlägt Bürgermeister Blaas vor, die Angelegenheit zur weiteren Beratung zu vertagen.


Beschluss:

Die Angelegenheit wird zur weiteren Beratung vertagt.


Ja-Stimmen :12
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird zurückgestellt.

zu TOP 14. Schließung des Kindergartens von 2 auf 3 Wochen in den Sommerferien
Beschlussvorlage - 15/2014

Seitens des gemeindlichen Kindergartens wurde angeregt, die Schließung des Kindergartens von 2 auf 3 Wochen in den Sommerferien zu erweitern.


Beschluss:

Die Schließung des Kindergartens in den Sommerferien bleibt unverändert bei 2 Wochen.


Ja-Stimmen :11
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :1

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 15. Einrichtung eines Arbeitskreises für Wiederkehrende Beiträge
Beschlussvorlage - 20/2014

Ausschussmitglied Hinrichsen erläutert, dass er eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Thema der Einführung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge für sinnvoll hält.
Es wird vorgeschlagen, eine Arbeitsgruppe zu bilden, die aus je 2 Mitgliedern der FWB und der SPD sowie 1 Mitglied der CDU besteht. Die namentliche Benennung soll in der Gemeindevertretersitzung am 27.03.2014 erfolgen.


Beschluss:

Die Bildung einer Arbeitsgruppe mit 2 Mitgliedern der FWB, SPD und 1 Mitglied der CDU wird beschlossen.

Der Arbeitsgruppe gehören folgende Mitglieder an:
  • Marvin Holst
  • Holger Hinrichsen
  • Birgit Mackeprang
  • Oliver Nießler
  • Dieter Petersen


Ja-Stimmen :12
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

Vorschlag für als nicht öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

zu TOP 20. Bekanntgaben

Der Bürgermeister gibt die im nichtöffentlichen Teil gefassten Beschlüsse bekannt.



Godber Peters  Fritz-Wilhelm Blaas 
Protokollführer  Bürgermeister 



Dateianlagen:
Bericht des Bürgermeisters 27.03.2014