Amt Schlei-Ostsee
-Der Amtsvorsteher -
Ordnung- und Soziales

 

Gemeinde Barkelsby

Beschlussvorlage
44/2014
1. Version
öffentlich


Einreicher Aktenzeichen
  Datum
Carsten Scheller   
 
07.08.2014

Beratungsfolge Sitzung
Bau-, Umwelt- und Wegeausschuss 02.09.2014 
Gemeindevertretung 08.09.2014 

Betreff:
Verkehrsangelegenheiten, hier: Einrichtung eines Verkehrsberuhigten Bereiches im Kirchenweg

Sachverhalt:

Anwohner haben beantragt, dass der Kirchenweg als Verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen werden möge (die Umsetzung solle geprüft werden - auch im Hinblick auf die anstehende Erneuerung der Fahrbahn). 

Zum "Verkehrsberuhigten Bereich" folgende Informationen seitens des Ordnungsamtes:

Die Anordnung der Ausweisung als Verkehrsberuhigter Bereich obliegt der Verkehrsaufsicht des Kreises Rendsburg-Eckernförde. Für die Beantragung wäre ein entsprechender Beschluss des Straßenbaulastträgers / der Gemeinde erforderlich.

Als verkehrsberuhigter Bereich wird in Deutschland eine mit Verkehrszeichen 325.1 beschilderte Straße oder Verkehrsfläche bezeichnet. Der Bereich dient der Verkehrsberuhigung in geschlossenen Ortschaften. Umgangssprachlich wird der verkehrsberuhigte Bereich häufig als "Spielstraße" bezeichnet, was aber kein verkehrsrechtlicher Begriff ist.

Die Verkehrsberuhigung wird durch das Verkehrszeichen 325.1 angekündigt und durch das Verkehrszeichen 325.2 aufgehoben.

Die Kennzeichnung von verkehrsberuhigten Bereichen setzt voraus, dass die in Betracht kommenden Straßen, insbesondere durch geschwindigkeitsmindernde Maßnahmen des Straßenbaulastträgers oder der Straßenbaubehörde, überwiegend Aufenthalts- und Erschließungsfunktion haben. Das bedeutet, der verkehrsberuhigte Bereich muss baulich so angelegt sein, dass der typische Charakter einer Straße mit Fahrbahn, Gehweg, Radweg nicht vorherrscht. In der Regel wird dies durch einen niveaugleichen Ausbau (Pflasterung), Pflanzbeete, wechselseitige Parkstände, Plateau-Aufpflasterungen und Einengungen erreicht.

Innerhalb dieses Bereiches gilt:

  • Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.

  • Der Fahrzeugverkehr muss Schrittgeschwindigkeit einhalten.

  • Die Fahrzeugführer dürfen die Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig müssen sie warten.

  • Die Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.

  • Das Parken ist außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen unzulässig, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen, zum Be- oder Entladen. Die Markierung der Parkflächen geschieht meist nicht durch Schilder, sondern über Markierungen wie verschiedenfarbige Pflasterungen.

  • Das Halten oder Parken ist dann auf der rechten oder linken Seite möglich.

  • Das Überholen im verkehrsberuhigten Bereich ist per se ausgeschlossen. In einem verkehrsberuhigten Bereich muss man nicht damit rechnen, überholt zu werden.

Beim Ausfahren aus einem verkehrsberuhigten Bereich ist gemäß § 10 StVO eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Wie beim Ausfahren aus einem Grundstück ist man gegenüber allen anderen Verkehrsteilnehmern wartepflichtig.

Beschilderung des verkehrsberuhigten Bereiches

  • graphic

    Zeichen 325.1
    Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs

  • graphic

Zeichen 325.2
Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs



Abstimmungstext:

Die Gemeinde beantragt bei der Verkehrsaufsicht des Kreises Rendsburg-Eckernförde die Anordnung, dass der Kirchenweg als Verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen wird.  



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Carsten Scheller
-Verwaltung-

Anlagen:
Schreiben der Anwohner v. 08.07.2014