N i e d e r s c h r i f t

über die öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Brodersby vom 01.07.2014.

Sitzungsort:  im Feuerwehrgerätehaus, Drasberger Weg 2a, 24398 Brodersby
Beginn der Sitzung:  19.00 Uhr
Ende der Sitzung:  21.10 Uhr

Anwesend sind:
Bürgermeister Christian Schlömer
Gemeindevertreterin Maren Block
Gemeindevertreter Peter Kühlcke
Gemeindevertreter Michael Mikulsky
1. stellv. Bürgermeister Dieter Olma
Gemeindevertreter Helmut Prager
Gemeindevertreterin Birgit Schwartz-Sander
Gemeindevertreter Björn Steffen
Gemeindevertreter Jürgen Thietje
Gemeindevertreter Claus-Hermann Thomsen

Abwesend sind:
2. stellv. Bürgermeister Norbert Kummer-Schmidt (entschuldigt )
Gemeindevertreterin Elsbeth Müller (entschuldigt )

Weiterhin sind anwesend:
Verwaltung/Protokollführer Christoph Stöcks

T a g e s o r d n u n g


1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
2. Änderungsanträge zur Tagesordnung
3. Bericht des Bürgermeisters
4. Änderungsanträge zur Sitzungsiederschrift der letzten Sitzung
5. Mängelbeseitigung Feuerwehrgerätehaus Schönhagen
6. Siedlungsentwicklung im Gemeindegebiet Brodersby
  Beschlussvorlage - 12/2014
7. Schadenspotentialanalyse durch SIEZ
  Beschlussvorlage - 18/2014
8. Breitbanderschließung
  Beschlussvorlage - 17/2014
9. Übernahme des städtischen Gymnasiums Kappeln in die Trägerschaft des Nahbereichsschulverbandes
  Beschlussvorlage - 16/2014
10. Einführung einer ganzjährigen Kurabgabe
11. Förderung von Kindertagespflege
  Beschlussvorlage - 20/2014
12. Übertragung der Aufgabe "Beteiligung AktivRegion Schlei-Ostsee" auf das Amt Schlei-Ostsee
  Beschlussvorlage - 21/2014
13. Stellungnahme zu den Erlaubnissen und Bewilligungen zur Aufsuchung bzw. Förderung von Kohlenwasserstoffen (Fracking)
  Beschlussvorlage - 22/2014
14. Einwohnerfragestunde
15. Bekanntgaben

zu TOP 1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit

Der Bürgermeister eröffnet die Sitzung, stellt die Ordnungsmäßigkeit der Ladung, die Anwesenheit und die Beschlussfähigkeit fest.


zu TOP 2. Änderungsanträge zur Tagesordnung

Herr Bürgermeister Schlömer stellt den Antrag, die Tagesordnung um einen neuen TOP 13 "Fracking" zu erweitern. Weitere Änderungsanträge werden nicht gestellt.

Beschluss:
Es wird beschlossen, die Tagesordnung um einen neuen TOP 13 "Fracking" zu erweitern. Die nachfolgenden TOP sind entsprechend neu zu nummerieren.


Ja-Stimmen :10
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 3. Bericht des Bürgermeisters

Herr Bürgermeister Schlömer berichtet zu folgenden Punkten:

- Herr Kummer-Schmidt hat sein Mandat zum 30.06.2014 niedergelegt
- Förderbescheid Feuerwehrfahrzeug Feuerwehr Bordersby ist eingegangen
- Verkauf des alten Feuerwehrfahrzeuges TSF-W geplant
- 2 neue Verkaufsstände in Schönhagen
- Auflösungsvertrag mit Gemeindearbeiter Manuel Krause zum 18.07.2014
- Boule-Bahn eröffnet
- Ausschreibung Kurbetriebe; am 03.07. wird die Vergabeverhandlung geführt
- 09.07. Gespräch mit der Stadt Kappeln zur Klärung Problem Kurtaxe
- Gebrauchten Strandrechen angeschafft
- Hinweisschilder FKK-Strand und Hundestrand am Strand verschwunden
- 2 LED-Straßenleuchten im Bereich Hüxmark aufgestellt
- Kanalisationsarbeiten Weidengrund / Strandstr. fertiggestellt
- 05.07. Tag der offenen Tür Schloß Schönhagen


zu TOP 4. Änderungsanträge zur Sitzungsiederschrift der letzten Sitzung

Es werden keine Änderungsanträge gestellt.


zu TOP 5. Mängelbeseitigung Feuerwehrgerätehaus Schönhagen

Herr Bürgermeister Schlömer verweist auf den Sicherheitsbericht des Sicherheitsbeauftragten Florian Steffen. Dieser hatte Mängel bei beiden Feuerwehrgerätehäusern festgestellt. In Brodersby ist lediglich eine Beleuchtung nachzurüsten. Beim FWGH in Schönhagen wurden erhebliche Mängel festgestellt. Diese wurden durch eine Begehung der Feuerwehrunfallkasse (FUK) bestätigt. Bis zum 04.07. hat die FUK um eine Stellungnahme zur Mängelbeseitigung gebeten. Aufgrund der Mängel hat Herr Ing. Molt den Ist-Zustand aufgenommen und die zu schaffenden Räumlichkeiten ermittelt. Eine Möglichkeit wäre ein Abriss und ein Neubau an alter Stelle im Eiskellerweg. Hierzu müsste allerdings noch Grundfläche erworben und die Zufahrt neugeregelt werden.
Als Alternative wäre ein Neubau auf dem gemeindlichen Grundstück in der Schlossstraße mit direkter Zufahrt zur Kreisstraße. Die Baukosten wären in beiden Fällen mit ca. 380.000,- € gleich.

Innerhalb der Gemeindevertretung wird ein Neubau in der Schlossstraße als sinnvollste Lösung gesehen.

Beschluss:
Es wird beschlossen, einen Neubau in den nächsten 4 Jahren umzusetzen. Mit der FUK soll abgeklärt werden, welche Mängel für eine "Betriebserlaubnis" für den v. g. Zeitraum abgestellt werden müssen.


Ja-Stimmen :9
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :1

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 6. Siedlungsentwicklung im Gemeindegebiet Brodersby
Beschlussvorlage - 12/2014

Mit Verabschiedung des Landesentwicklungsplanes im Oktober 2010 wurde den Kommunen im Land SH ein neuer Siedlungsentwicklungsrahmen aufgegeben. Danach können ländliche Gemeinden bis zum Jahr 2025 um bis zu 10 % des Wohnungsbestandes (Stand: 31.12.2009) wachsen. Der Wohnungsbestand beträgt für die Gemeinde Brodersby 577 Wohneinheiten (WE). Damit wäre eine Entwicklung von bis zu 57 WE möglichen. Hiervon sind jedoch noch evtl. Wochenend- und Ferienhäuser sowie vorhandenes Innenentwicklungspotenzial in Abzug zu bringen.

Grundsätzlich könnte über eine Entwicklungnachgedacht werden. Im Zuge der Standortsuche sind jedoch verschiedene Faktoren zu berücksichtigen. Hierzu gehört insbesondere der Grundsatz "Innenentwicklung vor Außenentwicklung". Weiterhin hat das Innenministerium bei anderen Bauleitplanverfahren immer wieder darauf hingewiesen, dass eine wohnbauliche Entwicklung am vorhandenen Siedlungskern und nicht in den Außenbereichslagen oder Ortsteilen erfolgen sollte. Darüber hinaus sind, wie üblich, die naturschutzrechtlichen Belange zu prüfen und zu berücksichtigen.

Um für Brodersby über eine Siedlungsentwicklung zu beraten, sind somit folgende Punkte von Bedeutung:
  • Innenentwicklung vor Außenentwicklung
  • Prüfung des vorhandenen Innenentwicklungspotenzials
  • Beachtung naturschutzrechtlicher Belange
  • Vorrangige Entwicklung im/am Dorfkern
Sofern sich ein Bedarf für eine Siedlungsentwicklung abzeichnen lässt, die eine Bauleitplanung zur Folge hat, wäre vorab eine Innenentwicklungsanalyse durch einen Fachplaner durchzuführen. Die Kosten hierfür betragen ca. 2.500,00 EURO. Erst danach kann der tatsächliche Entwicklungsrahmen festgestellt werden. Diese Analyse ist zwingende Vorgabe des Innenministeriums.

Es erscheint sachdienlich, dass sich für die Gemeinde Brodersby grundsätzliche Gedanken über eine siedlungsstrukturelle Entwicklung bis zum Jahr 2025 gemacht werden.

Ziel der Beratung sollte somit sein,
  • ob eine Entwicklung erfolgen soll,
  • in welchem Umfang die Entwicklung erfolgen soll und
  • wo die Entwicklung erfolgen soll.



Herr Schlömer erläutert hierzu kurz die Sachlage und die Notwendigkeit für weitere Planung zum Gemeindegebiet. Herr Olma sieht ebenfalls die Notwendigkeitdie Daten zu ermitteln, besonders für den Ortsteil Bordersby, für den es keinen B-Plan gibt. Frau Schwarz-Sander verweist auf bestimmte Bereich in Schönhagen, die dann berücksichtigt werden müssen.


Beschluss:

Es wird beschlossen, die siedlungsstrukturelle Entwicklung der Gemeinde (vorrangig die Ortslage Brodersby, die Ortslage Schönhagen soll später betrachtet werden) näher zu untersuchen.
Zur Klärung, wie sich der städtebauliche Entwicklungsrahmen darstellt und auf welchen Flächen eine bauliche Entwicklung möglich ist, soll eine konkrete Untersuchung durch ein Planungsbüro erfolgen.


Ja-Stimmen :10
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 7. Schadenspotentialanalyse durch SIEZ
Beschlussvorlage - 18/2014

Am 06.05.2014 hat eine Informationsveranstaltung des Schleiinformations- und Erlebniszentrums (SIEZ) im Amtsgebäude Schlei-Ostsee stattgefunden. Zu dieser Veranstaltung waren alle Bürgermeister der 19 amtsangehörigen Gemeinden eingeladen. Sinn und Zweck der Veranstaltung war die Vorstellung einer Schadenspotentialanlyse sowie deren Inhalte durch das SIEZ. Das Thema Schadenspotentialanlayse soll auf Wunsch der Gemeinde somit noch einmal aufgegriffen werden.

Hinweis:
Die Erstellung einer Schadenspotentialanalyse setzt voraus, dass sich Personen aus der Gemeinde bereit erklären, Flächen- und Gebäudewerte zu ermitteln. Eine Schulung und Unterstützung erfolgt durch die SIEZ.



Herr Schlömer informiert kurz über den Hintergrund zu dem Angebot vom SIEZ und Notwendigkeit, diese wichtigen Daten, inbesondere unter Berücksichtigung für Schönhagen, zu ermitteln. Frau Schwarz-Sander verweist auf die zusätzlich erforderliche Datenermittlung, die mit zusätzlichen Kosten verbunden sein werden. Herr Olma befürwortet die Ermittlung dieser Daten aufgrund des Klimawandels und des dadurch verbundenen Wasseranstiegs an den Küsten.


Beschluss:

Es wird beschlossen, die Schadenspotenzialanalyse gem. dem Angebot vom SIEZ für die Gemeinde Brodersby erstellen zu lassen.


Ja-Stimmen :8
Nein-Stimmen :1
Enthaltungen :1

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 8. Breitbanderschließung
Beschlussvorlage - 17/2014

Am 04. Juni 2014 hat eine Informationsveranstaltung zur Zukunft der Breitbandversorgung im Amt Schlei-Ostsee stattgefunden, zu der je 2 Vertreter aller Gemeinden eingeladen waren. Deutlich wurde, dass ein ständig steigender Bedarf der Internetnutzung die Sicherstellung der entsprechenden Versorgung erfordert. Die verschiedenen Präsentationen sind der Homepage des Amtes unter www.amt-schlei-ostsee.de zu entnehmen. Wie eine solche Versorgung organisiert, gestaltet und unter Berücksichtigung von europäischem Vergabe- und Beihilferecht durchgeführt werden kann, obliegt zunächst einerPlanung, deren Ergebnisse den einzelnen Gemeinden dargestellt werden, damit weitere Entscheidungen für eine Umsetzung getroffen werden können. Ein solches Projekt kann allerdings nur in der Gemeinschaft aller Gemeinden eines Gebietes erfolgreich umgesetzt werden, so dass zunächst die Beauftragung des Amtes mit der Durchführung der Planung erforderlich ist. Die Kosten für entsprechende Fremdvergaben durch das Amt sind ohne Ausschreibung schwer bezifferbar und hängen für die einzelne Gemeinde auch davon ab, wieviele Gemeinden sich beteiligen. In der Informationsveranstaltung wurde klar, dass ein Betrag von 2.000,00 € je Gemeinde in jedem Fall ausreichen würde, wenn sich nahezu alle Gemeinden beteiligen.


Beschluss:

Mit der Planung einer Breitbandversorgung wird das Amt Schlei-Ostsee beauftragt. Für erforderliche Fremdvergaben wird ein Betrag in Höhe von bis zu 2.000,00 € von der Gemeinde zur Verfügung gestellt.


Ja-Stimmen :10
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 9. Übernahme des städtischen Gymnasiums Kappeln in die Trägerschaft des Nahbereichsschulverbandes
Beschlussvorlage - 16/2014

Bereits auf der Sitzung des Nahbereichsschulverbandes am 29.03.2010 wurde über die Integration aller Kappelner Schulen in den Nahbereichsschulverband beraten. Mehrheitlich wurde der Übernahme der Klaus-Harms-Schule in den Nahbereichsschulverband zugestimmt und die Verwaltung beauftragt die Übernahme vorzubereiten.

Grundlage der Entscheidung auch das Gymnasium in den Nahbereichsschulverband zu übernehmen, waren u.a. als Gründe

-            Alle Schularten können durch einen Schulträger angeboten werden
-            Doppelstrukturen, wie verschiedene Zuständigkeiten (Gremien) fallen weg.
-            Es gibt einen Haushalt für alle Schulen

die Synergieeffekte ergeben, genannt. Aber auch die Möglichkeit, durch Änderung des Schulgesetzes, Schulkostenbeiträge nach Vollkostenrechnung zu erheben, war und ist ein wichtiges Argument für die Zusammenführung aller Schulen in eine Schulträgerschaft.

Nach Übertragung des Gymnasiums aus der Trägerschaft des Kreises Schleswig-Flensburg in die Trägerschaft der Stadt Kappeln zum 01.08.2009 folgte die Übertragung der ehemaligen Grund-Hauptschule Hüholz ( Christophorusschule ) durch den Nahbereichsschulverband an die Stadt Kappeln zur Erweiterung des Gymnasiums.

Beide Übertragungen hatten den Effekt, das über einen Interessenausgleich erhebliche finanzielle Mittel in die Bausubstanz eingeflossen sind. Allein der Kreis Schleswig-Flensburg hat für energetische Sanierungsmaßnahmen 1,175 Mio. € investiert. Bei der Übertragung der Christophorusschule an die Stadt Kappeln hat die Stadt Kappeln sich verpflichtet weitere 165.000,00 € zu investieren. Weiterhin wurden 2013 die lufttechnischen Anlagen im Gebäude mit einem Kostenaufwand von 380.000,00 € saniert.

Durch die Möglichkeit der Vollkostenrechnung der Schulkostenbeiträge ab 01.01.2012 können rd. 60% der Aufwendungen für die Schule über "Gastschulgelder" wieder vereinnahmt werden. Von den verbleibenden 40 % würde die Stadt Kappeln nach dem z.Zt. gültigen Verteilungsschlüssel rd. 70 % tragen, sodass auf die weiteren acht Mitglieder ein Anteil von rd. 12 % zu verteilen wäre.

In den bisherigen Informationsgesprächen wurde als Gründe neben den o.a. Punkten auch genannt:
  • Alle Verbandsgemeinden entscheiden über die Gestaltung der Schullandschaft in Kappeln von der Grundschule bis zum Gymnasium.
  • Die Umlandgemeinden / Verbandsgemeinden sind nicht nur "Zahler" sondern auch Mitentscheider
  • Mitentscheidung über die Gestaltung der äußeren Attraktivität der Schule, sowie
  • Ausstattung mit Lehr / Lernmittel, insbesondere auch investiven Maßnahmen

Ein weiterer, nicht zu unterschätzender Punkt ist, das es ein großes Interesse aller Verbandsgemeinden sein sollte, eine starke Bildungslandschaft in und um Kappeln anzubieten. Indem durch einen Schulträger alle Schularten angeboten werden, wird dies auch nach Außen sichtbar. Dies ist ein Zeichen einer starken und großen Solidarität und zeugt von einem starken Zusammengehörigkeits- und Wirgefühls.


Aufgrund der einheitlichen Beschlussvorlage für alle zu beteiligenden Gemeinde, welche von der Stadt Kappeln erstellt wurden, und den erhaltenen Informationen, werden in der Gemeindevertretung keine Vorteile für die Gemeinde Brodersby gesehen. Es wird auch auf die unklare Sachlage hinsichtlich der künftigen Finanzierung hingewiesen.


Beschluss:

Es wird beschlossen, der Übernahme des städtischen Gymnasiums Kappeln in die Trägerschaft des Nahbereichsschulverbandes zum jetzigen Zeitpunkt nicht zuzustimmen. Es wird um die Vorlage der Finanzierungsmodelle gebeten.


Ja-Stimmen :10
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 10. Einführung einer ganzjährigen Kurabgabe

Herr Schlömer verweist auf die negativen Jahresabschlussergebnisse der Kurbetriebe. Geplant ist die Erwirtschaftung von positiven Ergebnissen. Bei einer ganzjährigen Kurabgabe könnten höhere Einnahmen erzielt werden.
Frau Frau Schwartz-Sander schlägt vor, diese Angelegenheit im Finanzausschuss zu diskutieren.
Herr Olma befürwortet die Prüfung eine ganzjährigen Kurabgabe, da die Defizitbeseitigung aus gemeindlichen Steuern erfolgt. Bei einer Kurabgabenerhebung über das ganze Jahr, könnten dann auch alle Übernachtungszahlen registriert werden, was bei der jetzigen Form der Kurabgabe nicht möglich ist.

Beschluss:
Es wird beschlossen, eine ganzjährige Kurabgabe umzusetzen. Die Details hierfür solle im Finanzausschuss erarbeitet werden.


Ja-Stimmen :10
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 11. Förderung von Kindertagespflege
Beschlussvorlage - 20/2014

Ab dem 01.08.2013 ist der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege für Kinder vom vollendeten 1. Lebensjahr bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres eingeführt worden.

Für Eltern ist die Tagespflege ohne Beteiligung durch den Kreis sowie durch die Gemeinden keine attraktive Alternative zur Kindertagesstätte, da die Kosten für die Tagespflege teilweise das Doppelte übersteigen.

Für die Gemeinden stellt die Tagespflege jedoch eine günstigere Möglichkeit zu einem ggf. zu zahlenden Kostenausgleich nach § 25 a Kindertagesstättengesetz dar. Hierfür wären bei einem unter 3-jährigen Kind 77,00 EUR pro Betreuungsstunde/Monat zu zahlen, d.h. bei einer Betreuungszeit von 4,5 Stunden würde der monatliche Kostenausgleich 346,50 EUR, der Zuschuss an die Tagespflege nur 90,00 EUR monatlich betragen.

Die Finanzierung der Tagespflege ist somit für die Gemeinden wesentlich günstiger als die Zahlung eines Kostenausgleichs.

Um das Ziel zu erreichen, Kindertagespflege zu einem kostengünstigen und attraktiven Angebot weiterzuentwickeln, hat der Kreis Rendsburg-Eckernförde im Jahre 2011 beschlossen, sich mit 1,00 EUR pro Betreuungsstunde an den Kosten zu beteiligen. Weiterhin wurden die Gemeinden gebeten, sich ebenfalls mit 1,00 EUR pro Betreuungsstunde für Kinder unter 3 Jahren zu beteiligen.

Die entsprechenden Vereinbarungen zwischen dem Kreis Rendsburg-Eckernförde und den Gemeinden wurden auf einen Zeitraum von 2 Jahren befristet und laufen am 31.07.2014 aus.

Mit Schreiben vom 21.05.2014 teilt der Kreis Rendsburg-Eckernförde mit, dass die Tagespflege sich in den vergangenen 2 Jahren zu einer gleichwertigen und attraktiven Alternative zur Kindertagesstätte entwickelt hat und daher die Weiterführung des Projektes beschlossen wurde. Gleichzeitig werden die Gemeinden gebeten, sich weiterhin mit 1,00 EUR pro Betreuungsstunde zu beteiligen.

Die Regelung soll für einen weiteren Zeitraum von 2 Jahren gelten.


 


Beschluss:

Die Gemeinde beteiligt sich an den Kosten, die für die Kindertagespflege für Kinder unter 3 Jahren entstehen, mit einem Euro pro Betreuungsstunde. Die beigefügte Vereinbarung mit dem Kreis Rendsburg-Eckernförde über die Beteiligung der Gemeinde an der Finanzierung der Kindertagespflege gemäß § 23 SGB VIII für Kinder unter drei Jahren wird abgeschlossen.


Ja-Stimmen :10
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 12. Übertragung der Aufgabe "Beteiligung AktivRegion Schlei-Ostsee" auf das Amt Schlei-Ostsee
Beschlussvorlage - 21/2014

Auf der Sitzung der Gemeindevertretung vom 21.12.2007 hat die Gemeinde Brodersby beschlossen, an der Aktiv Region Schlei-Ostsee teilzunehmen. Es wurde jedoch festgelegt, dass zu einem späteren Zeitpunkt gesondert über die Rechtsform der Beteiligung beschlossen werden sollte.

Da bei der Aktiv Region derzeit die Strategie für die neue Förderperiode erarbeitet wird, wird vom Amt Schlei-Ostsee erwartet, bis zum 10.09.2014 diesbezügliche verbindliche Erklärungen abzugeben. Dieses ist rechtssicher jedoch nur dann möglich, wenn alle teilnehmenden Gemeinden die Aufgabe auf dasAmt übertragen haben.

Im bisherigen Zeitraum hat sich die Teilnahme an der Aktiv Region für die Gemeinde bewährt. Eine Kostensteigerung ist nach den bisherigen Planungen für die zukünftige Förderperiode nicht zu erwarten. Die bisher schon durchgeführte Teilnahme an der Aktiv Region sollte daher durch den Beschluss zur Aufgabenübertragung rechtlich abgesichert werden.


Beschluss:

Die Aufgabe "Beteiligung an der Aktiv Region Schlei-Ostsee" wird auf das Amt Schlei-Ostsee übertragen.


Ja-Stimmen :10
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 13. Stellungnahme zu den Erlaubnissen und Bewilligungen zur Aufsuchung bzw. Förderung von Kohlenwasserstoffen (Fracking)
Beschlussvorlage - 22/2014
In Schleswig-Holstein sind für mindestens 20% der Landesfläche Erlaubnisse und Bewilligungen zur Aufsuchung bzw. Förderung von Kohlenwasserstoffen beantragt und teilweise erteilt worden, weitere könnten folgen. Diese bergrechtlichen Genehmigungen erfolgten ohne Beteiligung der betroffenen Kommunen, obwohl die Gemeinden zu den Behörden gehören, zu deren Aufgaben die Wahrnehmung öffentlicher Interessen im Sinne des § 11 Nr. 10 BBergG gehört und denen deshalb gemäß § 15 BBergG vor der Entscheidung über die Verleihung einer Bergbauberechtigung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist (BVerwG, 15.10.1998, 4 B 94/98). Dies gilt insbesondere dann, wenn das Ergebnis der Sachentscheidung dem materiellen Recht nicht entspricht, insbesondere, wenn wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren eigenen Planung entzogen oder gemeindliche Einrichtungen erheblich beeinträchtigt werden (vgl. BverwG, Urteile vom 16.12.1988 - BverwG 4 C 40.86 - BverwGE 81, 95 (BverwG 16.12.1988 - 4 C 40/86), vom 15.12.1989 - BverwG 4 C 36.86 - BverwGE 84, 209 und vom 27.03.1992 - BverwG 7 C 18.91 - BverwGE 90, 96). Hierbei genießt die gemeindliche Planungshoheit den Schutz des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG. Für die Notwendigkeit der Beteiligung der Gemeinden gelten die Vorschriften des VwVfG. § 54 Abs. 2 BBergG regelt speziell eine Beteiligungspflicht der Gemeinden, wenn deren Aufgabenbereich berührt ist. Die Beteiligungsschwelle ist sehr niedrig anzusetzen, und es steht der Bergbehörde nicht zu, eine Bewertung der Betroffenheit der Gemeinden vorzunehmen. Die Gesamtheit der betroffenen Gemeinden eines beantragten Gebiets (es reichen ca. 80% nach geltender Rechtslage), kann sich dabei zu einer Interessengemeinschaft zusammenschließen und muss angehört werden.

Im Kreis Plön erfolgten vom November 2009 bis März 2010 seismische Untersuchungen der Fa. RWE Dea AG, für die ohne Beteiligung der betroffenen Kommunen ein Betriebsplanverfahren erfolgte.

Die Erlaubnisverfahren bzw. die Erteilung der Erlaubnisse haben über § 12 Abs. 2 BBergG eine zumindest indirekte Bindungswirkung für bergrechtliche Bewilligungen. Die Bewilligung darf danach u.a. nur dann versagt werden, wenn die Tatsachen, die die Versagung rechtfertigen, erst nach der Erteilung der Erlaubnis eingetreten ist. Es dürfen somit keine Tatsachen mehr berücksichtigt (oder von den ggf. erst bei der Bewilligung beteiligten Gemeinden vorgebrachten) werden, die in ihren Konturen bei der Entscheidung über die Erlaubnis bereits erkennbar waren oder bei entsprechender Nachforschung hätten erkennbar sein müssen (siehe hierzu Boldt/Weller zu §12 BbergG Rz. 9). Eine erteilte Erlaubnis unterliegt dem Schutz des Art. 14 GG. Deshalb wäre eine Anhörung erst nach Erlaubniserteilung für Einwendungen der Gemeinden in der Regel obsolet.

Die in Schlewig-Holstein erteilten Erlaubnisse und Genehmigungen erfolgten nach derzeitigem Kenntnisstand rechtswidrig. Es widerspricht den Zielen des BBergG, eine Erlaubnis zu erteilen, wenn wesentliche Teile des vom Antragsteller zu vertretenden Arbeitsprogramms nicht zulassungsfähig sind und dadurch die Aufsuchung nicht begonnen, nicht fortgesetzt oder nicht beendet werden kann. Somit bestand ein zwingender Versagensgrund des § 11 Nr. 3 BBergG.

Zu den konträr zum Bergbauvorhaben stehenden öffentlichen Interessen gehören laut BverwG, 15.10.1998, Az.: 4 B 94/98 beispielsweise die Erfordernisse:
- des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
- der Raumordnung und
- des Gewässerschutzes. 

Durch die in Schleswig-Holstein geplanten Aufsuchungen und Förderungen von Kohlenwasserstoffen, auch in dem nur durch Fracking erschließbaren Posidonienschiefer und von Sandsteinschichten mit geringer Durchlässigkeit, sind durchgängig erhebliche negative Einwirkungen auf Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu erwarten. Ein sicherer störungsfreier Betrieb derartiger Anlagen ist derzeit nicht möglich, wie die zahlreichen Schadensereignisse im Zusammenhang mit der Kohlenwasserstoffförderung in den USA, aber auch in Deutschland zeigen. Bei Anwendung der Fracking-Technik wäre zudem ein engmaschiges Netz an Bohrstationen nötig, die zu mehreren Anlagen je Quadratkilometer mit jeweils ca. einem Hektar asphaltierter/betonierter Fläche nebst Zufahrten notwendig machen würde. Dies würde einen unzulässigen Eingriff in die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bedeuten und führt zwangsläufig zu einem Versagensgrund.

Für die bei einer Förderung von Kohlenwasserstoffen großen anfallenden Mengen an Formationswasser, das stark radioaktiv ist - Radium-226 u.a. - und große Mengen an Quecksilber sowie Benzol u.a. enthält, gibt es bis heute keine wirtschaftliche Möglichkeit der Wiederaufbereitung. Da eine Verpressung von derart großen Mengen an Formationswasser nicht zugelassen werden darf, wäre von vorne herein ersichtlich, dass eine ordnungsgemäße, wirtschaftliche Förderung nicht möglich ist. Auch das ist ein zwingender Versagensgrund.

Derzeit erfolgt für die gesamte Landesfläche Schleswig-Holsteins ein Raumordnungsverfahren. Vor Abschluss dieses Verfahrens sind bergrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen nicht zulässig, da sie die geplante Raumordnung einschränken können. Für den für die Aufsuchung und Förderung von Kohlenwasserstoffen notwendige Lkw-Verkehr sind insbesondere auch die Kommunen planungsberechtigt, so dass deren Planungshoheit betroffen ist, ohne berücksichtigt worden zu sein.

Bei seismischen Untersuchungen, Fracking und der Gasförderung werden mit hoher Wahrscheinlichkeit Erdbeben erzeugt, die im Norden Niedersachsens bereits die Stärke von 4,5 auf der Richterskala erreicht haben und auch noch in rund 100 km Entfernung Gebäudeschäden verursacht haben. Weder die Wasserversorgungsleitungen, Abwasser- und Regenwasserkanäle, historische Bausubstanz noch die Deichanlagen sind für Erdbeben der Stärke 4,5 auf der Richterskala ausgelegt. Da sich mehrere derartige Bauwerke flächendeckend in kurzer Entfernung zu allen Erlaubnis- und Bewilligungsfeldern Schleswig-Holsteins befinden, stehen in jedem beantragten Feld für die gesamte Fläche überwiegende öffentliche Interessen einer Erlaubnis entgegen.

§ 12 WHG regelt die materiellen Zulassungsvoraussetzungen für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Nach Abs. 1 ist die Erlaubnis zwingend zu versagen, wenn schädliche Gewässer Veränderungen zu erwarten sind. Die Behörde hat in diesem Fall kein Ermessen. Gefordert ist eine vorsichtige Prognose. Wenn nach menschlicher Erfahrung und nach dem Stand der Technik nicht von der Hand zu weisen ist, dass es zu einem Schadenseintritt kommen könnte, muss die wasserrechtliche Erlaubnis versagt werden. Das gilt auch für die unechte Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG. Für die wasserrechtliche Bewertung von Vorhaben jeglicher Art gilt der Amts Ermittlungsgrundsatz, der eine Behördenbeteiligung nahe legt. Zu den zu beteiligenden Behörden gehören auch die Kommunen, da zumindest die Möglichkeit der Berührung ihrer Planungshoheit gegeben ist. In Schleswig-Holstein beziehen die meisten Kommunen ihr Wasser aus eigenen Wasserwerken, die meist innerhalb oder am Rand der Gemeinden liegen. Hinzu kommen zahlreiche Brunnenanlagen für Privathaushalte, Gewerbe und Landwirtschaft. Hier gilt der wasserrechtliche Besorgnisgrundsatz uneingeschränkt, und zwar nicht nur im wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren, sondern auch im bergrechtlichen Betriebsplanzulassungsverfahren.

Die Wasserbehörde muss nach Form und Inhalt uneingeschränkt mit der von der Bergbehörde in Aussicht genommenen Entscheidung einverstanden sein, was voraussetzt, dass ihr die Unterlagen so vollständig vorliegen müssen, dass ihr eine ordnungsgemäße eigene Prüfung möglich ist.

Alle derzeit vorliegenden Gutachten in Deutschland fordern ein Fracking-Moratorium für die kommerzielle Erdöl- und Erdgasgewinnung, bis grundlegende Sicherheitsbedenken ausgeräumt wurden.


Beschluss:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Brodersby lehnt die Erschließung von Erdgas und Erdöl durch Fracking ab.

Die Amtsverwaltung wird gebeten, die Gemeindevertretung Brodersby rechtzeitig und umfassend über bereits bestehende und weitere Entwicklungen bzgl. Möglicher und erteilter Bergbauberechtigungen sowie Genehmigungsverfahren zum Fracking im Amtsgebiet / Gemeindegebiet zu informieren.


Die Landesregierung wird aufgefordert:
  1. Die betroffenen Kommunen und Kreise bereits vor der Erteilung von bergrechtlichen Genehmigungen zu beteiligen.
  2. Die Wasserbehörde anzuweisen, den wasserrechtlichen Besorgnisgrundsatz uneingeschränkt zu beachten. Der Wasserschutz muss höchste Priorität behalten.
  3. Die Möglichkeiten des Abfallrechtes und des Bodenschutzes bei bergrechtlichen Genehmigungen vollumfänglich auszuschöpfen, um Umweltgefährdungen zu vermeiden.
  1. Für entstehende Schäden als Auflage eine Beweislastumkehr vorzusehen. Daher sind vor der Betriebsplangenehmigung alle gefährdeten Gebäude, Trinkwasser-, Abwasser- und Regenwasserleitungen sowie sonstige gefährdete Bauwerke in ihrem derzeitigen Zustand zu dokumentieren. Nach seismischen Ereignissen gilt das gleiche für nicht einsehbare Bauwerke. Die Kosten trägt der Antragsteller/Rechteinhaber.
  1. Bei zukünftigen bergrechtlichen Genehmigungen eine ausreichende Sicherheitsleistung von den Antragstellern zu fordern (§ 56 Abs. 2 BBergG). Als ausreichend wird z.B. eine Bankgarantie oder Versicherung angesehen, die sowohl mögliche Schäden an der Infrastruktur, wegfallende Steuereinnahmen und Gebühren sowie die Wiederherstellung beschädigter Gebäude, Gewässer und Landschaften vollständig ersetzen kann.
  1. Für alle Antragsteller bergrechtlicher Genehmigungsverfahren eine Wirtschaftlichkeitsprüfung durchführen zu lassen und solchen Antragstellern jedwede Genehmigung zu verweigern oder zu entziehen, die weder über ausreichendes Eigenkapital verfügen, um etwaige Schäden beseitigen zu können, noch eine ausreichende Sicherheitsleistung erbracht haben.
  1. Fracking in jeder Form so lange zu verbieten, bis ein wissenschaftlicher und technischer Stand erreicht ist, der Gefahren durch diese Technik sicher ausschließen kann.
  1. Fracking mit "umwelttoxischen Substanzen" nicht zu genehmigen und grundsätzlich zu verbieten, da Langzeitgefahren und Schäden jeglicher Art nicht auszuschließen sind. Bereits erteilte Genehmigungen sind , soweit zulässig, zu widerrufen. Keinesfalls dürfen derartige Genehmigungen verlängert oder erweitert werden.
  1. Antragstellern jedwede Genehmigung zu verweigern oder wieder zu entziehen, die in den letzten drei Jahren für Unfälle bei Tiefenbohrungen, undichte Bohrlöcher, auslaufendes Flow-back oder Formationswasser verantwortlich sind. Hier ist die notwendige Zuverlässigkeit und Fachkunde offensichtlich nicht gegeben (§ 11 Abs. 6 BBergG).
  2. Für jede Bergbautätigkeit in Schleswig-Holstein über den gesamten Zeitraum und eine angemessene Nachbeobachtungszeit eine umfassende, unabhängige, wissenschaftliche Überwachung anzuordnen (§ 66 Abs. 5 BBergG).
  1. Keine Genehmigungen für das Verpressen von Flow-back und Formationswasser in den Untergrund zu erteilen. Bereits erteilte Genehmigungen sind, soweit zulässig, zu widerrufen. Keinesfalls dürfen derartige Genehmigungen verlängert oder erweitert werden.
  1. Die Gemeinde Brodersby nimmt die Landesregierung für alle Schäden im Zusammenhang mit bergrechtlichen Genehmigungen in Haftung, wenn die Gemeinde nicht im vollen Umfang nach Recht und Gesetz im Vorwege beteiligt wurde oder Genehmigungen unter Verstoß gegen geltendes Recht erteilt wurden.
  1. Die zuständigen Behörden für bergrechtliche Zuständigkeiten rechtlich einwandfrei festzulegen. Nachdem das MELUR auch für Bergrecht zuständig ist, soll das LLUR zuständiges Bergamt werden, um eine Überwachung der Bergbautätigkeiten in Schleswig-Holstein zu ermöglichen. Hierfür ist es entsprechend auszustatten.
  1. Auf Bundesebene darauf hinzuwirken, dass das Wasser- und Bergrecht aufeinander abgestimmt werden und das Bergrecht modernisiert wird.

Der Bürgermeister der Gemeinde Brodersby wird ermächtigt, diese Interessen der Gemeinde Brodersby gegenüber der Landesregierung zu vertreten.


Ja-Stimmen :10
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 14. Einwohnerfragestunde

Herr Kühlcke regt an, die Beschilderung am Strand zu überprüfen. Dort wurden Schilder angebracht, die seines Erachtens nicht notwendig sind. Diese könnten abgebaut werden. Herr Schlömer informiert über die Notwendigkeit der Schilder, die der Sicherheit der Urlauber dienen und auch Rechstgrundlagen für das Ahnden von Vergehen sind. Das Schilderkonzept wurde vom ehemaligen Bauausschussvorsitzenden erarbeitet. Die Beschilderung im Strandbereich wird kurz kontrovers diskutiert.
Herr Mikulsky verweist auf eingewachsene Ortseingangsschilder und die gereinigt werden müssen. Des Weiteren ist der Landesbetrieb für Verkehr und Straßenbau über den zugewachsenen Radweg nach Karby zu informieren. Am 02.07. findet die Gemeindebereisung zur Feststellung von Straßenflickarbeiten statt. Auf Nachfrage von Herrn Steffen teilt Herr Mikulsky mit, dass die Arbeitssitzung zum Kanalkataster Schönhagen nach dem Sommer stattfinden wird.
Herr Steffen informiert über die schriftliche Mitteilung der Helios-Klinik zur Mängelbeseitigung in Sachen Brandschutz im Speisesaal. Diese wurde bis zum 31.07.2014 zugesagt.


zu TOP 15. Bekanntgaben

Es erfolgen keine Bekanntgaben.



Christian Schlömer  Christoph Stöcks 
Bürgermeister  Protokollführer