N i e d e r s c h r i f t

über die öffentliche Sitzung des Bau-, Umwelt- und Sozialausschusses der Gemeinde Brodersby vom 20.06.2017.

Sitzungsort:  im Feuerwehrgerätehaus Brodersby, Drasberger Weg
Beginn der Sitzung:  19.30 Uhr
Ende der Sitzung:  21.35 Uhr

Anwesend sind:
Ausschussvorsitzender Michael Mikulsky
wählbarer Bürger Heidrun Bojahr
Ausschussmitglied Peter Kühlcke
wählbarer Bürger Matthias Schlömer
Ausschussmitglied Claus-Hermann Thomsen
wählbarer Bürger Hans Walther Wagner

Abwesend sind:
stellv. Ausschussvorsitzender Björn Steffen (entschuldigt )

Weiterhin sind anwesend:
Gemeindevertreterin Maren Block
Gemeindevertreterin Elsbeth Müller
Gemeindevertreter Dieter Olma
Gemeindevertreter Helmut Prager
Gemeindevertreter Jürgen Thietje
Protokollführer Jan Andresen

T a g e s o r d n u n g


Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
2. Änderungsanträge zur Tagesordnung
3. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung
4. Bericht des Ausschussvorsitzenden
5. Stellungnahme zur Landesentwicklungsstrategie Schleswig-Holstein 2030 "Weißbuch"
  Beschlussvorlage - 15/2017
6. Stellungnahmen zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans 2010 und der Regionalpläne der Planungsräume I, II und III in S.-H - Sachthema Windenergie
6.1 Gesamträumlichen Planungskonzept
  Beschlussvorlage - 18/2017
6.2 Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans 2010 einschl. Umweltbericht
  Beschlussvorlage - 19/2017
6.3 Teilaufstellung der Regionalpläne der Planungsräume I, II und III einschl. Karte, Umweltbericht und FFH-Vorprüfung
  Beschlussvorlage - 20/2017
6.4 Datenblätter zu den Potential- und Vorrangflächen
  Beschlussvorlage - 21/2017
7. Einwohnerfragestunde

Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

zu TOP 1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
Der Ausschussvorsitzende eröffnet die Sitzung, stellt die Ordnungsmäßigkeit der Ladung, die Anwesenheit und die Beschlussfähigkeit fest.  

zu TOP 2. Änderungsanträge zur Tagesordnung
Änderungsanträge zur Tagesordnung werden nicht gestellt.  

zu TOP 3. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung
Es werden keine Einwendungen gegen die Niederschrift über die Sitzung am 02.03.2017 erhoben.  

zu TOP 4. Bericht des Ausschussvorsitzenden

Der Ausschussvorsitzende berichtet:

  • Der Bau des Feuerwehrgerätehauses Schönhagen geht voran und ist im Zeitplan

  • Das Ergebnis einer Gästebefragung "Einfluss von Windenergieanlagen auf der Halbinsel Schwansen" liegt vor. Das Ergebnis wird argumentativ bei der Formulierung der Stellungnahme zur Teilfortschreibung des LEP 2010 und der Regionalpläne herangezogen und der Stellungnahme als Anlage beigefügt.
    Herr Olma kritisiert die Studie. Die Aufgabenstellung wurde verfehlt, der Fragenkatalog falsch ausgerichtet, die Anzahl der Befragten war viel zu gering und die Kosten unangemessen hoch. Lob für die Arbeit ist nicht angebracht.

Herr Kühlcke und Herr Thietje merken an, dass man bedenken müsse, dass der Fragenkatalog durch die Art der Fragen die Befragung nicht beeinflussen darf, dass also insofern die Neutralität des Fragenden gewährleistet sein muss. Ferner kann dem beauftragten Institut unterstellt werden, dass es bei der Ausarbeitung des Fragenkatalogs stochastisch und empirisch wissenschaftliche Grundsätze zugrunde gelegt hat. Schließlich soll das Ergebnis nicht schon aufgrund einer falschen Methodik angezweifelt werden können.  


zu TOP 5. Stellungnahme zur Landesentwicklungsstrategie Schleswig-Holstein 2030 "Weißbuch"
Beschlussvorlage - 15/2017
Die Landesentwicklungsstrategie (LES) ist ein zentrales Vorhaben der Landesregierung und soll aufzeigen, wie sich Schleswig-Holstein (S-H) bis zum Jahr 2030 entwickeln soll und die Herausforderungen in den nächsten Jahren meistern kann. Die LES wird von der Landesregierung (Landesplanung) erarbeitet und soll Teil des neuen Landesentwicklungsplanes (LEP) werden.

Am Anfang des Strategieprozesses stand ein Bürgerkongress, auf dem am 08.06.2013 in Büdelsdorf 120 zufällig ausgewählte Bürgerinnen und Bürger ihre Visionen, Ideen und Handlungsansätze für S-H 2030 formulierten und miteinander diskutieren konnten. Die Ergebnisse wurden ausgewertet. Ende März/ Anfang April 2014 fanden drei Regionalkonferenzen statt, auf denen Zukunftsbilder und strategische Handlungsätze gemeinsam mit regionalen Akteuren, diskutiert und weiterentwickelt wurden.

Mit dem Stand Mai 2016 wurde das sogenannte "Grünbuch" zur LES S-H 2030 herausgegeben. Dieses beinhaltet neun strategische Leitlinien.
Diese sind:
  • Digitalisierung,
  • Lebensqualität,
  • Regionen im Wandel,
  • Bildung,
  • Wirtschaft,
  • Mobilität und Zukunft,
  • natürliche Lebensgrundlagen,
  • überregionale und internationale Vernetzung
  • und Zuwanderung.

Das Grünbuch war ein Diskussionspapier, dass den aktuellen Entwicklungsstand der LES S-H 2030 abbildete. Die thematisierten Inhalte waren keine beschlossenen Entscheidungen. Es handelte sich um bewusst offene Leitfragen und Aussagen, die weiter entwickelt werden sollten.

Aus dem Grünbuch ist nun im nächsten Schritt das sogenannte "Weißbuch" entstanden. Dies enthält neben strategischen Leitlinien nun auch konkrete Handlungsansätze. Entwickelt wurden elf Megatrends.
Diese sind:
  1. Internationalisierung,
  2. Digitaler Wandel,
  3. Innovation als zentraler Treiber der Wirtschaftsentwicklung,
  4. Wandel zur Wissensgesellschaft,
  5. Wandel der Arbeitswelt,
  6. Demografischer Wandel,
  7. Wandel von Stadt und Land,
  8. Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen,
  9. Klimawandel,
  10. Wachsende Verkehre und neue Mobilitätsformen sowie
  11. Wertewandel.

Dieser Entwurf der LES S-H wird nunmehr in einem formellen Anhörungs- und Beteiligungsverfahren nochmals zur Diskussion gestellt. Die Kommunen und die Öffentlichkeit haben die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme. Der abschließende Beschluss über die Landesentwicklungsstrategie wird Anfang der kommenden Legislaturperiode getroffen.

Die Inhalte des Weißbuches sind sehr weit gehalten und stützen sich auf sehr globale Aussagen. Eine konkrete Auswirkung auf die amtsangehörigen Gemeinden ist schwer ableitbar. Unter Berücksichtigung dieser Informationen wird der Gemeinde empfohlen auf die Abgabe einer Stellungnahme zu verzichten. Die kommunalen Spitzenverbände werden zudem eine Stellungnahme abgeben, in der die Interessen der Gemeinden Berücksichtigung finden werden. Eine Konkretisierung des Weißbuches wird sich später im Entwurf des LEP´s sowie der Regionalpläne ergeben. Hier hat die Gemeinde dann noch einmal die Möglichkeit eine Stellungnahme abzugeben. Diese wirkt dann jedoch nur noch gegen den jeweiligen Planentwurf, nicht mehr gegen die LES.   

Beschluss:

Die Gemeinde würde gern eine Stellungnahme zum Entwurf des "Weißbuches" zur LES SH 2030 abgeben, sieht sich allerdings infolge der Komplexität der Materie im Rahmen der Ausübung des Ehrenamtes nicht in der Lage dazu. Bei der schärferen, auf die gemeindlichen Belange konkreter eingehenden Aufstellung des LEPs, strebt die Gemeinde die Abgabe einer Stellungnahme an.   


Ja-Stimmen :6
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 6. Stellungnahmen zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans 2010 und der Regionalpläne der Planungsräume I, II und III in S.-H - Sachthema Windenergie

zu TOP 6.1 Gesamträumlichen Planungskonzept
Beschlussvorlage - 18/2017
Einleitend erfolgt der Hinweis, dass der nachstehend näher beschriebene Sachverhalt für alle Beschlussvorlagen zum Thema "Stellungnahmen zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans 2010 und der Regionalpläne der Planungsräume I, II und III in S.- H." gleichermaßen gilt.

Die bisherigen Regionalpläne zum Sachthema Windkraft wurden vor dem OVG Schleswig beklagt. Im Ergebnis wurden durch das Urteil des OVG vom 20.01.2015 die Regionalpläne für verschiedene Planungsräume für unwirksam erklärt. Dies wirkte sich auch auf die restlichen Planungsräume aus. Das Land S. - H. hatte sich somit mit den Inhalten des Urteils auseinanderzusetzen und musste mit den gewonnenen Erkenntnissen das Planverfahren neu beginnen. Der Landesentwicklungsplan (LEP) wurde zwar nicht direkt beklagt, wurde aber für das Kapitel Windenergie durch das OVG für rechtswidrig gehalten. Dies hat zur Folge, dass nicht nur die Regionalpläne sondern auch der LEP jeweils zum Sachthema Windenergie neu aufzustellen sind. Abweichend vom ersten Verfahren sollen jetzt nicht mehr Windeignungsgebiete (Gebiete mit evtl. Vorbehalten, die erst im Genehmigungsverfahren geprüft werden) sondern Windvorranggebiete (Flächen, in den sich Windkraft gegenüber allen anderen Vorhaben durchsetzt) ausgewiesen werden.

Bei diesen Plänen handelt es sich um Raumordnungspläne zur Steuerung raumbedeutsamer Windkraftanlagen. Gemäß § 28 Nr. 5 der Gemeindeordnung handelt es sich bei der Beratung über die Abgabe einer Stellungnahme um eine Angelegenheit, die nicht übertragbar ist. Die abschließende Entscheidung ist der Gemeindevertretung vorbehalten.

Zum Sachverhalt ist grundsätzlich anzumerken, dass seit dem Urteil des OVG eine Anpassung der Planungsräume erfolgte. Diese wurden von fünf auf drei reduziert. Das Amt Schlei-Ostsee befindet sich jetzt im Planungsraum II (vorher III). Dieser setzt sich unverändert aus den Kreisen RD-ECK und Plön sowie den kreisfreien Städten Kiel und Neumünster zusammen.

Im Oktober 2015 erfolgte die Veröffentlichung der ersten "Goldkarte" mit der Ausweisung von ca. 7,9 % der Landesfläche als Potentialflächen für Windkraft. Bis März 2016 wurden diese Flächen weiter untersucht und unter Berücksichtigung verschiedener Kriterien konkretisiert. Im Ergebnis verblieben noch ca. 3,7 % der Landesfläche. Am 06. Dezember 2016 verabschiedete das Kabinett den derzeitigen Entwurf mit einer Restfläche von ca. 2 %. Der Beginn des Beteiligungsverfahrens zur Abgabe von Stellungnahmen erfolgte am 27.12.2016 und dauert bis zum 30.06.2017 an.

Zum gesamträumlichen Planungskonzept ist anzuführen, dass es sich hierbei um die Basis handelt, aus der sich die Flächenkonkretisierung ableiten lässt. In diesem Konzept wird ausführlich dargelegt, wie z. B.
  • die energiepolitischen Ziele des Landes sind,
  • sich Mindestgrößen für Vorrangflächen darstellen,
  • sich die harten, weichen und abwägungsrelevanten Kriterien darstellen,
  • sich die Bewertung und Abwägung von Betroffenheiten innerhalb der Potentialflächen darstellen,
  • usw.
Die Inhalte dieses Konzeptes legen die gesetzlichen, gerichtlichen und landespolitischen Anforderungen an die Ermittlung von Vorrangflächen für Windkraft dar. Wird z. B. das energiepolitische Ziel verändert, verändert sich auch der Bedarf an Fläche.     
Herr Olma merkt an, dass er die ganze Planung absurd findet. Er möchte schlichtweg nicht, dass den Gemeinden mit der Ausweisung von Vorrangflächen die Möglichkeit der Mitbestimmung vollends genommen wird.
Herr Thietje sieht ein ethisches Problem darin, dass zum Danewerk und zu Haithabu Abstände von 3 bzw. 5 km eingehalten werden sollen, zu Wohnhäusern und Siedlungen aber wesentlich geringere Abstände.  

Beschluss:
Es wird beschlossen, zum gesamträumlichen Planungskonzept folgende Stellungnahme abzugeben:

zu 1. - 1.1.2 Seite 9
Planungsauftrag durch das Kabinett
Betrachtet man die aktuellen Blickpunkte der Bevölkerung, insbesondere an der Ostküste S. - H., muss festgehalten werden, dass sich ein wesentlicher Teil gegen die Ausweisung weiterer Vorrangflächen ausspricht. Die Windkraft sollte sich dort wiederfinden, wo die entsprechende Akzeptanz erfolgt.

zu 1. - 1.2.3 Seiten 11
Der Windenergie substanziell Raum verschaffen
Es ist geschildert, wie sich der substanzielle Raum ermittelt. Wie stellen sich die Zahlen aber verbindlich für S. - H. dar. Es ist bezeichnend, dass der substanzielle Raum nahezu identisch ist mit den damaligen Zielen aus dem LEP (2010). Ist der substanzielle Raum tatsächlich 1,98 % oder ist dies das Ergebnis des energiepolitischen Ziels?!

zu 1. - 1.3.1 Seite 13
Akzeptanz
Es ist nicht nur der Wille zu berücksichtigen und einer gesonderten Prüfung heranzuziehen, der im Rahmen der damaligen Aufstellung der Regionalpläne 2012 durch Entscheidungen der Gemeindevertretungen oder Bürgerentscheiden bekundet wurde. Vielmehr ist unter Berücksichtigung der aktuell gegenwärtigen Erfahrungen der Windkraft eine Bewertung des heutigen Bürgerwillens vorzunehmen.

zu 1. - 1.3.2 Seite 14
Energiepolitische Ziel
Die Entscheidung des Landtags grundsätzlich seinen Teil zur Energiewende und zum Klimaschutz beizutragen wird wohlwollend zur Kenntnis genommen. Fraglich ist aber, zu wessen Lasten. Sicherlich hat jeder in der Gesellschaft hierzu seinen Teil beizutragen. Eine Ausschöpfung des substanziellen Raums in dem Maße, wie sich die energiepolitischen Ziele darstellen, geht jedoch über das hinaus, was einige Teile der Bevölkerung für tragfähig erachten. Durch eine Verringerung der energiepolitischen Ziele in der Masse oder dem Standort (z. B. Offshore) würde die Bevölkerung weniger belastet werden und der Beitrag zur Energiewende eine vermutlich höhere Akzeptanz erfahren. Das energiepolitische Ziel sollte noch einmal eine Prüfung hinsichtlich Umfang, Standort (Verlagerung auf Offshore) und zeitliche Umsetzung erfahren.

zu 1. - 1.3.3 Seite 16
Räumliche Wirkung für die schleswig-holsteinische Landschaft
Ja, Windkraftanlagen gehören zum Landschafsbild in Schleswig-Holstein. Es bestehen jedoch noch viele Bereiche der Kulturlandschaft, die von diesen Anlagen freigehalten waren und heute auch noch sind. Zur Erhaltung dieser verbleibenden Landschaftsbereiche sollten sich Vorrangflächen im Schwerpunkt dort wiederfinden, wo Windkraftanlagen langjährig das Landschaftsbild prägen und Bestandteil dessen geworden sind.

zu 2. - 2.2.2 Seite 22
Referenzanlage
Einbußen der Anlagenleistung müssen nicht zwangsläufig zu einer Erhöhung der Gesamtfläche führen. Hier ist der Schutz der Bevölkerung vor Lärm, dem energiepolitischen Ziel und dem wirtschaftlichen Ertrag eines Windparks gegenüberzustellen.

zu 2. - 2.2.3 Seite 23
Höhenbegrenzungen
Das Planungskonzept muss bei der Beurteilung der Höhenbegrenzung auch die Kulturlandschaft Schleswig-Holsteins mit berücksichtigen. In Gebieten mit mehreren Vorrangflächen im Nahbereich können sich unterschiedliche Höhen als störend darstellen. Überdies wird das Landschaftsbild in den Dämmerungs- und Nachtstunden durch zusätzliche Befeuerung der Windkraftanlagen (größer 150 m) gestört. Es sollte eine maximale Höhenbegrenzung festgelegt werden.

zu 2. - 2.4.2.1 Seite 32
Abstandspuffer zu Einzelhäusern im Außenbereich
Die Abstände zu Wohnräumen im Außenbereich sind so anzupassen, dass die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse gewahrt sind. Es muss sichergestellt sein, dass unter Beachtung der neuen Erkenntnisse der LAI die Vorrangfläche tatsächlich realisierbar ist. Dies trifft insbesondere auf kleine Vorrangflächen (ca. 20 ha) zu. Sollten aufgrund der Anpassungen der TA Lärm in einer Vorrangfläche keine drei Windkraftanlagen mehr rechtlich möglich sein, müsste die gesamte Vorrangfläche entfallen.

zu 2. - 2.4.2.3 Seite 34
planerisch verfestige Siedlungsflächenausweisungen
Viele der Flächennutzungspläne der ländlich geprägten Gemeinden werden in der Regel erst dann fortgeschrieben, wenn eine konkrete Planung ansteht. Darüber hinaus sind viele Flächennutzungspläne "in die Jahre" gekommen. Abstände zu möglichen Siedlungsausweisungsflächen ausschließlich an wirksamen Flächennutzungsplandarstellungen zu orientieren, schneidet zu sehr in die planerischen Entwicklungsspielräume der Gemeinden ein. Aufgrund weiterer Vorgaben des LEP (städtebaulicher Entwicklungsrahmen) sowie sonstiger zu berücksichtigender öffentlicher Belange, sind die Gemeinden für sich betrachtet schon bei der städtebaulichen Entwicklung eingeschränkt.
Den Gemeinden muss im Verfahren die Möglichkeit eröffnet werden, Flächen für die Siedlungsentwicklung benennen zu dürfen, die noch nicht in einem wirksamen Flächennutzungsplan Niederschlag gefunden haben, künftig aber der Entwicklung dienen sollen. Diesbezüglich sind entsprechende Einzelfallbetrachtungen anzustreben. Die Landschaftspläne sind mit heranzuziehen, da diese ebenfalls verbindlich Aussagen zu strukturellen Siedlungsentwicklungen treffen.

zu 2. - 2.4.2.15 Seite 39
3 bzw. 5 km Abstand zum Danewerk/Haithabu
Die vorgesehenen Abstände werden vollumfänglich mitgetragen und sollten unverändert in die Pläne einfließen.

zu 2.- 2.5.2.1 Seite 50
Geplante Siedlungsentwicklungen der Gemeinden
Siehe Stellungnahme zu 2. - 2.4.2.3 Seite 34

zu 2. - 2.5.2.3 Seite 51
Schwerpunkträume für Tourismus und Erholung
Es ist nicht nur der reine Schwerpunktraum zu betrachten. Die Touristen suchen die Naherholung auch in den angrenzenden Naturräumen. Es ist ein entsprechender Puffer zu berücksichtigen bzw. eine Prüfung der angrenzenden Natur- und Landschaftsräume vorzunehmen.

zu 2. - 2.5.2.11 Seite 56
Belange des Denkmalschutzes
Der Schutzabstand für die historische Kulturlandschaft, bedeutsame Stadtsilhouetten oder Ortsbilder mit 5.000 m wird begrüßt und sollte unverändert in die Pläne einfließen.

zu 2. - 2.5.2.12 Seite 57
3 bzw. 5 km Abstand zum Danewerk/Haithabu
Siehe Stellungnahme zu 2. - 2.4.2.15 Seite 39

zu 2. - 2.5.2.15 Seite 59
Naturparke
Wissentlich dessen, dass die Naturparke sich nur auf die Gebiete derer Gemeinde widerspiegelt, die Mitglied in eine Naturpark sind, endet der bedeutsame Landschaftsraum aber nicht an der Gemeindegrenze. Die Wirkung des Naturparks in der Fläche und die Auswirkung in den Nahbereich muss mit Berücksichtigung finden.

zu 2. - 2.6 Seite 67
Wesentliche Änderungen des Kriterienkatalogs vom ersten Planungserlass bis zum Entwurf
Es wird klar zum Ausdruck gebracht, dass eine Neujustierung des Kriterienkatalogs erforderlich wurde, um den energiepolitischen Zielen gerecht zu werden. Die Kriterien sollten insoweit eine Neujustierung erfahren, dass auch die Akzeptanz in der Gesellschaft erreicht wird. Insbesondere sind die Kriterien, wie stets durch die Planungsbehörde betont, an sachlich, objektiven Argumenten zu bewerten und unterliegen keiner Willkür der Planungsbehörde auf Basis eigener energiepolitischen Ziele. Die Kriterien haben sich am substanziellen Raum zu bemessen. Insoweit sind die Kriterien anzupassen und die Vorrangflächen insgesamt zu reduzieren.
Das Land SH soll sich am Netzentwicklungsplan der Bundesnetzagentur 2030, erschienen im Mai 2017, orientieren.

zu 2. - 2.6.3 Seite 71
Änderungen der Abwägungskriterien
Die Betrachtung der Umfassungswirkung wurde zur Erreichung der energiepolitischen Ziele differenzierter betrachtet. Ziel sollte beim Thema Umfassungswirkung insbesondere der Schutz der Ortslagen und der dort lebenden Menschen und nicht das energiepolitische Ziel sein. Insbesondere an den Küstenbereichen ist dies erneut zu bewerten, da trotz Unterbrechung von Vorrangflächen eine Riegelbildung entsteht bzw. die Ortslagen auf der einen Seite durch Vorrangflächen und auf der anderen Seite durch die Küste umfasst sind. Ein freier Blick in die Landschaft ist teilw. nicht mehr möglich. Die Bewertung dieses Kriteriums ist neu zu prüfen.

Einer Lockerung der Betrachtung der Naturparke, rein aus der gewünschten Umsetzung der energiepolitischen Ziele, wird nicht gefolgt.    

Ja-Stimmen :6
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 6.2 Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans 2010 einschl. Umweltbericht
Beschlussvorlage - 19/2017
Siehe Sachverhalt zur Beschlussvorlage "gesamträumliches Planungskonzept".    

Herr Olma bittet die Verwaltung zu prüfen, ob der SHGT als Interessensvertretung der Gemeinden Schleswig-Holsteins eine Verfassungsklage gegen die Planungen des Landes anstreben könnte, weil den Gemeinden mit der Ausweisung der Vorranggebiete nahezu vollständig die Planungshoheit entzogen wird.  


Beschluss:
Es wird beschlossen, folgende Stellungnahme zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans 2010 einschl. Umweltbericht abzugeben:

Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans 2010:

3.5.2 Windenergie:

6 G
Das Planungskonzept muss bei der Beurteilung der Höhenbegrenzung auch die Kulturlandschaft Schleswig-Holsteins mit berücksichtigen. In Gebieten mit mehreren Vorrangflächen im Nahbereich können sich unterschiedliche Höhen als störend darstellen. Überdies wird das Landschaftsbild in den Dämmerungs- und Nachtstunden durch zusätzliche Befeuerung der Windkraftanlagen (größer 150 m) gestört. Es sollte eine maximale Höhenbegrenzung festgelegt werden.

10 Z
Es bedarf keiner besonderen Hervorhebung des Außenbereichs. Außerhalb von Vorrangflächen ist die Errichtung von Windkraft ausgeschlossen. Dies gilt für alle Bereiche.

Begründung
zu 1 G
Die landespolitischen Ziele sind dahingehend zu überprüfen, als dass das Planungsziel mit dem Bürgerwillen und der Akzeptanz vor Ort vereinbar ist.

zu 6 G
Siehe Stellungnahme zu 6 G. Eine Höhenbegrenzung kann durch gemeindliche Bauleitplanung nur dann realisiert werden, wenn diese städtebaulich begründet ist. Diese Begründung rechtssicher darzulegen, wird in den meisten Fällen nicht möglich sein. Im Ergebnis muss festgehalten werden, dass die im Grundgesetz verankerte Planungshoheit der Gemeinden nahezu auf Null reduziert wird. Dies ist nicht hinnehmbar.


zu 8 Z
Den Gemeinden muss im Verfahren die Möglichkeit eröffnet werden, Flächen für die Siedlungsentwicklung benennen zu dürfen, die noch nicht in einem wirksamen Flächennutzungsplan oder in Aufstellung befindlichen Verfahren Niederschlag gefunden haben, künftig aber der Entwicklung dienen sollen. Diesbezüglich sind entsprechende Einzelfallbetrachtungen anzustreben. Die Landschaftspläne sind mit heranzuziehen, da diese ebenfalls verbindlich Aussagen zu strukturellen Siedlungsentwicklungen treffen.

Umweltbericht:
Die Gemeinde würde gern eine Stellungnahme zur Teilfortschreibung des LEPs abgeben, sieht sich allerdings infolge der Komplexität der Materie im Rahmen der Ausübung des Ehrenamtes nicht in der Lage dazu.
Besonders wichtig ist der Gemeinde aber, dass die Überwachung von Auflagen jeglicher Art zum Bau und Betrieb von Windkraftanlagen durch die Aufsichtsbehörden sichergestellt sein muss.   

Ja-Stimmen :6
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 6.3 Teilaufstellung der Regionalpläne der Planungsräume I, II und III einschl. Karte, Umweltbericht und FFH-Vorprüfung
Beschlussvorlage - 20/2017
Siehe Sachverhalt zur Beschlussvorlage "gesamträumliches Planungskonzept".      

Beschluss:
Es wird beschlossen, folgende Stellungnahme zur Teilaufstellung der Regionalpläne der Planungsräume I, II und III einschl. Karte, Umweltbericht und FFH-Vorprüfung abzugeben:

Teilaufstellung der Regionalpläne der Planungsräume I und III:
Es wird auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet.

Teilaufstellung des Regionalplans für den Planungsraum II:
5.7.1 Allgemeines
Z(2)
Die Abstände zu Wohnräumen im Außenbereich sind so anzupassen, dass die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse gewahrt sind. Es muss sichergestellt sein, dass unter Beachtung der neuen Erkenntnisse der LAI die jeweilige Vorrangfläche tatsächlich realisierbar ist. Dies trifft insbesondere auf kleine Vorrangflächen (ca. 20 ha) zu. Sollten aufgrund der Anpassungen der TA Lärm in einer Vorrangfläche keine drei Windkraftanlagen mehr rechtlich möglich sein, müsste die gesamte Vorrangfläche entfallen.

Begründung
B zu 5.7.1 (1) bis (3)
Auch wenn Gemeinden noch keine Siedlungsentwicklungen im Flächennutzungsplan festgelegt haben, muss bei der Ausweisung von Vorrangflächen eine ausreichende Bewertung der siedlungsstrukturellen Entwicklung erfolgen. Die Gemeinden sind durch eine Vielzahl sonstiger Parameter, z. B. Küste oder naturschutzrechtliche Belange, in ihren Entwicklungen eingeschränkt. Die bis auf 800 m heranrückende Windkraft darf nicht dazu führen, dass sich die Gemeinden im ländlichen Raum nicht mehr entwickeln können. Insoweit sind z. B. auch die gemeindlichen Landschaftspläne zur Bewertung der möglichen Entwicklung heranzuziehen.
Weiterhin sollte die Bauleitplanung auch dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn bei Unterschreitung des Mindestabstandes die sonstigen immissionsschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten werden.

Zur Feinsteuerung wird angeführt, dass mit dem im regional genannten Ziel die im Grundgesetz verankerte Planungshoheit nahezu auf Null reduziert wird. Dies ist nicht hinnehmbar. Es ist davon auszugehen, dass es regelmäßig zu gerichtlichen Einzelfallprüfungen kommen muss, wann kein substanzieller Raum mehr besteht bzw. wann eine Unwirtschaftlichkeit vorliegt. Die Bauleitplanung muss für eine Gemeinde so weit möglich sein, dass die Windkraft und die Akzeptanz der Bürger gemeinsam Raum finden.

Karte:
Die in der Karte für ganz Schleswig-Holstein ausgewiesenen Vorranggebiete werden abgelehnt, sofern die Belegenheitsgemeinden deren Ausweisung nicht unterstützen.

Umweltbericht und FFH-Vorprüfung:
Die Gemeinde würde gern eine Stellungnahme zur Teilaufstellung der Regionalpläne abgeben, sieht sich allerdings infolge der Komplexität der Materie im Rahmen der Ausübung des Ehrenamtes nicht in der Lage dazu.
Besonders wichtig ist der Gemeinde aber, dass die Überwachung von Auflagen jeglicher Art zum Bau und Betrieb von Windkraftanlagen durch die Aufsichtsbehörden sichergestellt sein muss.

Sonstiges:

Solange von der neuen Landesregierung kein neues Ausbauziel formuliert worden ist, besteht kein Grund, neue Vorranggebiete auszuweisen.
Falls die neu in Entstehung befindliche Lärmimmissionsschutzverordung Vorgaben zu Infraschall hergibt, behält sich die Gemeinde Brodersby vor, auch bei bestehenden Anlagen Grenzwerte zu überprüfen und ggf. erforderliche Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung einzuleiten.

Tourismus:
Die Bürgermeister der Küstengemeinden (Brodersby bis Eckernförde) sowie Vertreter der Eckernförde Touristik & Marketing GmbH und der Ostseefjord Schlei befürchten durch die geplanten Vorrangflächen für Windkraft im Bereich Schwansen und Nahbereich Eckernförde erhebliche Auswirkungen auf den Tourismus. Die betroffenen Gemeinden haben sich daher dazu entschieden, das Institut für Tourismus- und Bäderforschung in Nordeuropa GmbH mit einer kleinräumigen Auswertung zu beauftragen. Die letzten Erhebungen sind aus dem Jahr 2014 und nicht mehr repräsentativ. Die gesellschaftlichen Diskussionen zum Thema Ausbau Windkraft haben sich verändert. Damit der heutige Blickwinkel der Touristen bewertet werden kann, wurde über Ostern 2017 eine neue Befragung vorgenommen. Aus der Befragung kann anhand wissenschaftlich belegbarer Daten und Fakten dargelegt werden, dass die Windkraftplanungen erheblichen Einfluss auf den Tourismus haben. Der Tourismus macht im Bereich Schwansen rund ein Viertel der Wirtschaftsleistung aus. Damit steht der Tourismus mit gut 1,4 Millionen Übernachtungen im Jahr in dem Schwerpunktbereich Tourismus in direkter wirtschaftlicher Konkurrenz zur Windkraftplanung des Landes.
Es wird auf die Studie des Instituts für Tourismus- und Bäderforschung in Nordeuropa GmbH verwiesen.

Im Übrigen wird folgende Gesamtstellungnahme abgegeben:
Die Gemeinde Brodersby hält an ihrer Stellungnahme aus dem Jahr 2015 fest und reicht dieser der Form halber erneut ein. Die Stellungnahme wurde bereits am 17.12.2015 der Staatskanzlei mit der Bitte um Beachtung im Verfahren übermittelt.    

Ja-Stimmen :6
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 6.4 Datenblätter zu den Potential- und Vorrangflächen
Beschlussvorlage - 21/2017
Siehe Sachverhalt zur Beschlussvorlage "gesamträumliches Planungskonzept".     

Beschluss:
Es wird beschlossen zu den Datenblättern folgende Stellungnahme abzugeben:

Potentialfläche PR1_SLF_063 (erstreckt sich in den Planungsraum II)
Der Abwägungsentscheidung in der derzeitigen Form wird gefolgt.   

Ja-Stimmen :6
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 7. Einwohnerfragestunde

Seitens einiger Einwohner wird gefragt, wie sich die Gemeindevertretung bzw. der Bauausschuss die Weiterentwicklung der Ortsteile der Gemeinde vorstellt.

Dazu führen Herr Mikulsky und Herr Olma wie folgt aus:

Die erste Entwicklungsplanung von 1973 verfolgte schon, dass der Ortsteil Schönhagen klassisch touristisch und der Ortsteil Brodersby für Dauerwohnen ausgerichtet wird. Der Ortsteil Höxmark ist Außenbereich. Somit konzentrierten und konzentrieren sich touristische Aktivitäten vornehmlich auf den Ortsteil Schönhagen.
Zwischenzeitlich war mal eine Bebauung des Spielplatzes und Areals bis zum Holmer Weg mit einem Hotel und einem Feriendorf geplant. Diese Ideen sind aber u.a. wegen der zu erwartenden Höhenentwicklung seitens der Gemeindevertretung nicht weiter verfolgt worden. Ferner zeichnete sich ab, dass im nördlichen Bereich des angedachten Baufeldes humose Böden und archäologische Funde vermutet werden. Derjenige, der diesen Boden überbauen möchte, ist gesetzlich dazu verpflichtet, archäologische Erkundungen zu beauftragen und zu finanzieren. Auch dieses war ein Grund, warum die Ideen verworfen wurden.

Heute gibt es tatsächlich Interessenten, die sich den Bau eines Hotels in Schönhagen vorstellen können. In Frage käme die Fläche teilweise Parkplatz, Bauhof, teilweise Spielplatz mit rund 30.000 m² Größe. Die Interessenten würden aus wirtschaftlichen Gründen ein 4-Sterne Hotel mit einer Kapazität von rund 100 Betten, 2 Restaurants sowie üblichen Sport- und Wellnesseinrichtungen planen. Die Gemeindevertretung widersetzt sich diesen Ideen zur Verbesserung der Situation im Ort erstmal nicht und verfolgt damit u.a. auch die Etablierung einer dauerhaften Gastronomie im Ort. Daher wird überlegt, einen Konzept-, Ideen- und Interessenswettbewerb möglicher Investoren zu starten. Da die Vorbereitung und die Durchführung eines solchen Wettbewerbs besonderen rechtlichen Sachverstand verlangt, wird die Einschaltung eines Fachmanns / Rechtsberaters angestrebt. Dieser sollte dann auch die Kaufpreisvorstellung des Grund und Bodens der Gemeinde entwickeln und / oder bewerten. Weil die potentiellen Investoren einen Aufwand von rund einer ¼ Mio Euro für die Konzeptplanung hätten, ist zunächst die grundsätzliche Machbarkeit am Standort Schönhagen zu klären. Daher hat bereits ein Sondierungsgespräch mit zahlreichen Behördenvertretern stattgefunden. Dabei stellte sich heraus, dass die Landesregierung eine derartige Entwicklung in Schönhagen befürwortet. Auch die Fachbehörden können sich unter bestimmten Bedingungen und Auflagen einen Hotelbau vorstellen. Bei den zu entwickelnden Konzepten ist stets die Offenheit sämtlicher Einrichtungen für Publikum und damit Gäste und Bürger der Gemeinde zu gewährleisten.

Das Thema wird auch Gegenstand der Beratungen in der Gemeindevertretung am 22.06.2017, allerdings im nichtöffentlichen Teil, sein.

Herr Kühlcke erklärt, dass sich der Ort Schönhagen in den vergangenen Jahren sehr positiv entwickelt hat und sein Licht nicht unter den Scheffel stellen muss. Ob ein solches Projekt tatsächlich zur Attraktivitätssteigerung geeignet und notwendig ist, stellt er in Frage.

Frau Müller plädiert dafür, die Bürger Brodersbys frühestmöglichst in die Entscheidungsprozesse einzubinden. Um der Gefahr einer später mal brach liegenden Ruine vorzubeugen, muss ferner ein dauerhafter Betrieb über rechtliche Instrumente bestmöglich abgesichert sein.   



Jan Andresen  Michael Mikulsky 
Protokollführer  Ausschussvorsitzender