Amt Schlei-Ostsee
-Der Amtsvorsteher -
Finanzen

 

Gemeinde Damp

Beschlussvorlage
60/2015
1. Version
öffentlich


Einreicher Aktenzeichen
  Datum
Ulrich Erichsen   
 
13.11.2015

Beratungsfolge Sitzung
Finanz- und Hauptausschuss 26.11.2015 
Gemeindevertretung 03.12.2015 

Betreff:
Grundsatzbeschluss über die Einführung einer Übernachtungssteuer (Bettensteuer) in der Gemeinde Damp

Sachverhalt:
Immer mehr Kommunen gehen dazu über, eine Bettensteuer/Übernachtungssteuer/Tourismusabgabe einzuführen. Bürgermeister Böttcher hat angekündigt, dass die Gemeinde Damp über die Einführung einer solchen Steuer beraten sollte.

Gegenstand der Steuer ist der Aufwand des Gastes für die entgeltliche Nutzung von Beherbergungsleistungen in Beherbergungsbetrieben, also Einrichtungen die gegen Entgelt vorübergehend Übernachtungsmöglichkeiten zur Verfügung stellen (z. B. Hotel, Gasthof, Pension, Gäste- und Privatzimmer, Ferienwohnung, Motel, Campingplatz, Jugendherberge).

Abgabenpflichtig ist der Übernachtungsgast, der das Entgelt für die Beherbergungsleistung entrichtet. Abgabenpflichtig sind alle privaten Übernachtungen, nicht dagegen beruflich bedingte Übernachtungen. Der Betreiber des Beherbergungsbetriebes, der dem Gast die Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung stellt, ist für die Kassierung, Abführung und Nachweisführung verantwortlich.

Bemessungsgrundlage ist der für die Beherbergungsleistung gezahlte Preis inklusive Umsatzsteuer pro Nacht und Person. Der Abgabensatz kann ein fester Betrag (z. B. 1 €) pro Übernachtung oder ein gestaffelter Betrag nach dem Übernachtungspreis (z. B. Übernachtungspreis bis 20 € = Betrag X, Übernachtungspreis bis 40 € = Betrag X, Übernachtungspreis bis 60 € = Betrag X usw.) sein.

Die Erhebung der Bettensteuer/Übernachtungssteuer/Tourismusabgabe richtet sich nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Schleswig-Holstein in Verbindung mit der Gemeindeordnung und der Abgabenordnung. Hiernach handelt es sich bei der Bettensteuer/Übernachtungssteuer/Tourismusabgabe um eine kommunale Steuer, für die es keine Gegenleistung gibt, die zur reinen Einnahmeerzielung der Gemeinde dient.

Gleichwohl kann die Gemeinde durch Beschlussfassung festlegen, dass die gesamten Einnahmen oder Teileinnahmen der Bettensteuer/Übernachtungssteuer/Tourismusabgabe für einen Verwendungszweck (z. B. touristische Zwecke) eingesetzt werden. Was zu den touristischen Zwecken gehört, müsste in der Beschlussfassung dann definiert werden.

In einer Grundsatzentscheidung ist zunächst zu beschließen, ob eine Bettensteuer/Übernachtungssteuer/Tourismusabgabe überhaupt in der Gemeinde Damp eingeführt werden soll und die Verwaltung beauftragt wird, einen rechtssicheren Satzungsentwurf zu erarbeiten, in dem die Höhe der Abgabe und Details zur Abgabenerhebung festgelegt werden.

Das Inkrafttreten der neuen Satzung sollte der 01. Januar 2017 sein, damit genügend Zeit ist, die Details festzulegen und die Beherbergungsbetriebe und die Verwaltung sich organisatorisch auf die Erhebung vorbereiten können. Die Beherbergungsbetriebe haben dann auch ausreichend Zeit, ihre Preisgestaltung auf die neue Steuer anzupassen.

Mit Datum vom 12. November 2015 hat die CDU-Fraktion der Gemeinde Damp einen Antrag gestellt, der in diesem Zusammenhang abgearbeitet werden kann. Der Antrag wird der Vorlage beigefügt.


Abstimmungstext:
Es wird beschlossen, zum 01. Januar 2017 eine Bettensteuer/Übernachtungssteuer/Tourismusabgabe in der Gemeinde Damp einzuführen. Die Verwaltung wird beauftragt, einen rechtssicheren Satzungsentwurf zu erarbeiten, in dem die Höhe der Abgabe und Details zur Abgabenerhebung festgelegt werden.


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Ulrich Erichsen
-Verwaltung-