N i e d e r s c h r i f t

über die öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Dörphof vom 26.06.2017.

Sitzungsort:  im Feuerwehrgerätehaus Schuby, Schusterberg 17, 24398 Dörphof
Beginn der Sitzung:  19.00 Uhr
Ende der Sitzung:  21.25 Uhr

Anwesend sind:
Bürgermeister Frank Göbel
Gemeindevertreter Martin Banck
2. stellv. Bgm. Christopher Bruns
Gemeindevertreterin Gisela Kruse
Gemeindevertreterin Heidi Pinn
1. stellv. Bgm Volker Starck
Gemeindevertreter Sascha Werges
Gemeindevertreter Günther Wöhlk
Gemeindevertreter Alfred Zöhner

Abwesend sind:

Weiterhin sind anwesend:
Verwaltung/Protokollführer Christoph Stöcks

T a g e s o r d n u n g


Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
2. Änderungsanträge zur Tagesordnung
3. Bericht des Bürgermeisters und der Ausschussvorsitzenden
4. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung
5. Einwohnerfragestunde
6. Anfragen der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter
7. Stellungnahme zur Landesentwicklungsstrategie Schleswig-Holstein 2030 "Weißbuch"
  Beschlussvorlage - 9/2017
8. Stellungnahme zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans 2010 und der Regionalpläne der Planungsräume I, II und III in Schleswig-Holstein -Sachthema Windenergie
8.1 Gesamträumlichen Planungskonzept
  Beschlussvorlage - 11/2017
8.2 Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans 2010 einschl. Umweltbericht
  Beschlussvorlage - 12/2017
8.3 Teilaufstellung der Regionalpläne der Planungsräume I, II und III einschl. Karte, Umweltbericht und FFH-Vorprüfung
  Beschlussvorlage - 13/2017
8.4 Datenblätter zu den Potential- und Vorrangflächen
  Beschlussvorlage - 14/2017
9. Öffentlich-rechtlicher Vertrag zur Gründung des Zweckverbandes Interkommunales Gewerbegebiet Nordschwansen
  Beschlussvorlage - 15/2017
10. Verbandssatzung des Zweckverbandes "Interkommunales Gewerbegebiet Nordschwansen"
  Beschlussvorlage - 16/2017
11. Errichtung von Bushaltestellen / Buswartehäusern in Dörphof und Schuby
  Beschlussvorlage - 17/2017
Vorschlag für als nicht öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
14. Bekanntgaben

Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

zu TOP 1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
Der Bürgermeister eröffnet die Sitzung, stellt die Ordnungsmäßigkeit der Ladung, die Anwesenheit und die Beschlussfähigkeit fest.

zu TOP 2. Änderungsanträge zur Tagesordnung
Herr Bürgermeister Göbel stellt den Antrag, die Tagesordnung um einen neuen öffentlichen TOP 11 "Errichtung von Bushaltestellen / Buswartehäusern in Dörphof und Schuby" zu erweitern.
Diesem Antrag wird einstimmig zugestimmt.
Des Weiteren stellt er den Antrag, die bisherigen TOP 11 und 12 nicht öffentlich zu beraten und in der Reihenfolge zu tauschen.
Dem Antrag wird ebenfalls zugestimmt.

zu TOP 3. Bericht des Bürgermeisters und der Ausschussvorsitzenden
Der Bericht des Bürgermeisters wird dem Protokoll beigefügt.

zu TOP 4. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung
Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung werden nicht gestellt.

zu TOP 5. Einwohnerfragestunde
Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass im Bereich vom Grundstück Schuby 35 phasenweise ein starker Abwassergeruch herrscht.
Es wird zugesagt, dass die Angelegenheit überprüft wird.

zu TOP 6. Anfragen der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter
Herr Werges informiert darüber, dass in verschiedenen Bereichen der Gemeinde Absperrschieber und Gullideckel übergeteert wurden sind.
Herr Göbel teilt hierzu mit, dass deshalb extra eine Firma noch kommt, um dies zu beseitigen.

Des Weiteren verweist Herr Werges darauf, dass noch ein Abstimmungsgespräch mit dem Anlieger neben dem Dreiecksgrundstück an der Schwarzbek beim Neubaugebiet hinsichtlich der Gestaltung des Grundstücks geführt werden muss. Dies soll auch noch erfolgen, informiert Herr Göbel. Die Gestaltung soll im Bauausschuss beraten werden, da für diesen Bereich ein B-Plan existiert.
ab hier abwesend: Herr Volker Starck

zu TOP 7. Stellungnahme zur Landesentwicklungsstrategie Schleswig-Holstein 2030 "Weißbuch"
Beschlussvorlage - 9/2017
Die Landesentwicklungsstrategie (LES) ist ein zentrales Vorhaben der Landesregierung und soll aufzeigen, wie sich Schleswig-Holstein (S-H) bis zum Jahr 2030 entwickeln soll und die Herausforderungen in den nächsten Jahren meistern kann. Die LES wird von der Landesregierung (Landesplanung) erarbeitet und soll Teil des neuen Landesentwicklungsplanes (LEP) werden.

Am Anfang des Strategieprozesses stand ein Bürgerkongress, auf dem am 08.06.2013 in Büdelsdorf 120 zufällig ausgewählte Bürgerinnen und Bürger ihre Visionen, Ideen und Handlungsansätze für S-H 2030 formulierten und miteinander diskutieren konnten. Die Ergebnisse wurden ausgewertet. Ende März/ Anfang April 2014 fanden drei Regionalkonferenzen statt, auf denen Zukunftsbilder und strategische Handlungsätze gemeinsam mit regionalen Akteuren, diskutiert und weiterentwickelt wurden.

Mit dem Stand Mai 2016 wurde das sogenannte "Grünbuch" zur LES S-H 2030 herausgegeben. Dieses beinhaltet neun strategische Leitlinien.
Diese sind:
  • Digitalisierung,
  • Lebensqualität,
  • Regionen im Wandel,
  • Bildung,
  • Wirtschaft,
  • Mobilität und Zukunft,
  • natürliche Lebensgrundlagen,
  • überregionale und internationale Vernetzung
  • und Zuwanderung.

Das Grünbuch war ein Diskussionspapier, dass den aktuellen Entwicklungsstand der LES S-H 2030 abbildete. Die thematisierten Inhalte waren keine beschlossenen Entscheidungen. Es handelte sich um bewusst offene Leitfragen und Aussagen, die weiter entwickelt werden sollten.

Aus dem Grünbuch ist nun im nächsten Schritt das sogenannte "Weißbuch" entstanden. Dies enthält neben strategischen Leitlinien nun auch konkrete Handlungsansätze. Entwickelt wurden elf Megatrends.
Diese sind:
  1. Internationalisierung,
  2. Digitaler Wandel,
  3. Innovation als zentraler Treiber der Wirtschaftsentwicklung,
  4. Wandel zur Wissensgesellschaft,
  5. Wandel der Arbeitswelt,
  6. Demografischer Wandel,
  7. Wandel von Stadt und Land,
  8. Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen,
  9. Klimawandel,
  10. Wachsende Verkehre und neue Mobilitätsformen sowie
  11. Wertewandel.

Dieser Entwurf der LES S-H wird nunmehr in einem formellen Anhörungs- und Beteiligungsverfahren nochmals zur Diskussion gestellt. Die Kommunen und die Öffentlichkeit haben die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme. Der abschließende Beschluss über die Landesentwicklungsstrategie wird Anfang der kommenden Legislaturperiode getroffen.

Die Inhalte des Weißbuches sind sehr weit gehalten und stützen sich auf sehr globale Aussagen. Eine konkrete Auswirkung auf die amtsangehörigen Gemeinden ist schwer ableitbar. Unter Berücksichtigung dieser Informationen wird der Gemeinde empfohlen auf die Abgabe einer Stellungnahme zu verzichten. Die kommunalen Spitzenverbände werden zudem eine Stellungnahme abgeben, in der die Interessen der Gemeinden Berücksichtigung finden werden. Eine Konkretisierung des Weißbuches wird sich später im Entwurf des LEP´s sowie der Regionalpläne ergeben. Hier hat die Gemeinde dann noch einmal die Möglichkeit eine Stellungnahme abzugeben. Diese wirkt dann jedoch nur noch gegen den jeweiligen Planentwurf, nicht mehr gegen die LES.

Beschluss:
Auf die Abgabe einer Stellungahme zum Entwurf des "Weißbuches" zur LES SH 2030 wird verzichtet.

Ja-Stimmen :8
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 8. Stellungnahme zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans 2010 und der Regionalpläne der Planungsräume I, II und III in Schleswig-Holstein -Sachthema Windenergie

zu TOP 8.1 Gesamträumlichen Planungskonzept
Beschlussvorlage - 11/2017
Einleitend erfolgt der Hinweis, dass der nachstehend näher beschriebene Sachverhalt für alle Beschlussvorlagen zum Thema "Stellungnahmen zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans 2010 und der Regionalpläne der Planungsräume I, II und III in S.- H." gleichermaßen gilt.

Die bisherigen Regionalpläne zum Sachthema Windkraft wurden vor dem OVG Schleswig beklagt. Im Ergebnis wurden durch das Urteil des OVG vom 20.01.2015 die Regionalpläne für verschiedene Planungsräume für unwirksam erklärt. Dies wirkte sich auch auf die restlichen Planungsräume aus. Das Land S. - H. hatte sich somit mit den Inhalten des Urteils auseinanderzusetzen und musste mit den gewonnenen Erkenntnissen das Planverfahren neu beginnen. Der Landesentwicklungsplan (LEP) wurde zwar nicht direkt beklagt, wurde aber für das Kapitel Windenergie durch das OVG für rechtswidrig gehalten. Dies hat zur Folge, dass nicht nur die Regionalpläne sondern auch der LEP jeweils zum Sachthema Windenergie neu aufzustellen sind. Abweichend vom ersten Verfahren sollen jetzt nicht mehr Windeignungsgebiete (Gebiete mit evtl. Vorbehalten, die erst im Genehmigungsverfahren geprüft werden) sondern Windvorranggebiete (Flächen, in den sich Windkraft gegenüber allen anderen Vorhaben durchsetzt) ausgewiesen werden.

Bei diesen Plänen handelt es sich um Raumordnungspläne zur Steuerung raumbedeutsamer Windkraftanlagen. Gemäß § 28 Nr. 5 der Gemeindeordnung handelt es sich bei der Beratung über die Abgabe einer Stellungnahme um eine Angelegenheit, die nicht übertragbar ist. Die abschließende Entscheidung ist der Gemeindevertretung vorbehalten.

Zum Sachverhalt ist grundsätzlich anzumerken, dass seit dem Urteil des OVG eine Anpassung der Planungsräume erfolgte. Diese wurden von fünf auf drei reduziert. Das Amt Schlei-Ostsee befindet sich jetzt im Planungsraum II (vorher III). Dieser setzt sich unverändert aus den Kreisen RD-ECK und Plön sowie den kreisfreien Städten Kiel und Neumünster zusammen.

Im Oktober 2015 erfolgte die Veröffentlichung der ersten "Goldkarte" mit der Ausweisung von ca. 7,9 % der Landesfläche als Potentialflächen für Windkraft. Bis März 2016 wurden diese Flächen weiter untersucht und unter Berücksichtigung verschiedener Kriterien konkretisiert. Im Ergebnis verblieben noch ca. 3,7 % der Landesfläche. Am 06. Dezember 2016 verabschiedete das Kabinett den derzeitigen Entwurf mit einer Restfläche von ca. 2 %. Der Beginn des Beteiligungsverfahrens zur Abgabe von Stellungnahmen erfolgte am 27.12.2016 und dauert bis zum 30.06.2017 an.

Zum gesamträumlichen Planungskonzept ist anzuführen, dass es sich hierbei um die Basis handelt, aus der sich die Flächenkonkretisierung ableiten lässt. In diesem Konzept wird ausführlich dargelegt, wie z. B.
  • die energiepolitischen Ziele des Landes sind,
  • sich Mindestgrößen für Vorrangflächen darstellen,
  • sich die harten, weichen und abwägungsrelevanten Kriterien darstellen,
  • sich die Bewertung und Abwägung von Betroffenheiten innerhalb der Potentialflächen darstellen,
  • usw.
Die Inhalte dieses Konzeptes legen die gesetzlichen, gerichtlichen und landespolitischen Anforderungen an die Ermittlung von Vorrangflächen für Windkraft dar. Wird z. B. das energiepolitische Ziel verändert, verändert sich auch der Bedarf an Fläche.  

Beschluss:
Es wird beschlossen, zum gesamträumlichen Planungskonzept folgende Stellungnahme abzugeben:

Stellungnahme zum gesamträumlichen Plankonzept (Stand Dezember 2016)zum Entwurf der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplanes 2016 Kapitel 3.5.2

zu 1. - 1.2 Seite 10
Planungsrechtliche Anforderungen
Durch den Planvorbehalt nach § 35 Abs. 3 BauGB wird eine planerische Steuerung der Windenergie und somit eine Konzentrationsflächenplanung ermöglicht. Dieses wird seitens der Gemeinde begrüßt. Hierdurch wird eine "Verspargelung" der Landschaft vermieden.
Nach ständiger Rechtsprechung muss dem Planvorbehalt ein schlüssiges gesamträumliches Plankonzept zu Grunde liegen und den planungsrechtlichen Abwägungsgeboten gerecht werden.
In den nachfolgend aufgeführten Punkten treten Mängel im Planungs- und Abwägungsprozeß auf, die an der Schlüssigkeit des Konzeptes zweifeln lassen.
Eine Nachsteuerung zum Erhalt des Planvorbehaltes scheint aus Sicht der Gemeinde erforderlich.

zu 1. - 1.2.3 Seiten 11
Der Windenergie substanziell Raum verschaffen
Zwar führt die Landesplanung im Absatz 6 explizit aus:
"Gleichzeitig dient die Problematik des "substanziellen Raumverschaffens" nicht dazu, ein bestimmtes Flächenziel von vorneherein festzulegen, sondern muss als Korrektiv gesehen werden, das dann eingreift, wenn ein Missverhältnis zwischen der für die Planung zur Verfügung stehenden Fläche und der Fläche der Konzentrationszonen im jeweiligen Planungsraum besteht. Konkrete Angaben, bei welchen Verhältniswerten ein solches Missverhältnis und damit eine Negativplanung anzunehmen sei, gibt die Rechtsprechung nicht vor",
allerdings lässt sie sich durch ihr energiepolitisches Ziel zu einem nicht wertfreien Plankonzept verleiten.
Dieses wird umso deutlicher, da unter 1.3.2 die Ausführungen zu den energiepolitischen Zielen, der Flächenbedarf und im Zielszenario der aus Windenergie erzeugte Strom, ausgewiesen wird.
Ob der Windenergie in einem Planungsraum substanziell Raum verschafft wird, kann nicht durch eine mathematische Größe oder Relation bestimmt werden 1. Gem. BVerwG sind die tatsächlichen Verhältnisse zu würden 2.
Ein weiteres Indiz für ein fehlerhaftes, nicht wertfreies gesamträumliches Plankonzept sind die Hinweise seitens der Landesplanung nach der informellen Verfahrensbeteiligung der Gemeinden 2016. Hierzu wurden in den Datenblättern der Vorranggebiete in der Abwägung mit einfachen Begründungen auf das energiepolitische Ziel verwiesen. 
Eine rechtssichere Feststellung der Substanzialität wird mit dem gesamträumlichen Plankonzept nicht erreicht.
1 Mitschang BauR 2013, 29, 32, Gatz Rn 93
2 BVerwG Urteil vom 24.1.2008, Az. 4 CN 2/07, Rn11

zu 1. - 1.3.1 Seite 13
Akzeptanz
"Ziel der Landesregierung ist es weiterhin, soweit als irgend möglich, eine für die Wahrnehmung des Landes so maßgebliche Raumveränderung, wie sie die Bebauung mit Windkraftanlagen bedeutet, möglichst in Einklang mit dem mehrheitlich zum Ausdruck gebrachten örtlichen Bürgerwillen zu bringen. "
Die Landesplanungsbehörde will aufgrund des Urteils des OVG Schleswig vom 20.1.2015 den Gemeinden "besonderes Gehör" verschaffen.
"Nach Beginn des öffentlichen Beteiligungsverfahrens betrachtet die Landesplanungsbehörde dort, wo Gemeinden sich mehrheitlich für oder gegen die Errichtung oder den Ausbau der Windenergie auf ihrem Gebiet ausgesprochen haben, dies als Indiz dafür, dass vor Ort Kriterien für bzw. gegen Flächenausweisungen vorhanden sein können. Deshalb wird die Landesplanungsbehörde in jedem dieser Fälle ermitteln, inwieweit diesen Entscheidungen bisher nicht ins Planungsverfahren eingebrachte objektive Gesichtspunkte zugrunde liegen, die nach geltendem Recht als zu beachtende sachliche Kriterien in den Abwägungsprozess einzubeziehen sind."
Die Träger der Landes- und Regionalplanung sollen gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 ROG bereits bei der Vorbereitung von Raumordnungsplänen mit den hierfür maßgeblichen öffentlichen Stellen, zu denen auch die Gemeinden gehören, zusammenarbeiten. Zum Juni 2016 konnten die Gemeinden im Rahmen eines informellen Verfahrens Hinweise zu den regional betroffenen Flächen geben. Allerdings wurden diese Hinweise nur anhand der zuvor seitens der Landesplanung genannten Abwägungskriterien einschränkend verstanden. Die Ergebnisse finden sich teilweise mit fehlender oder unbefriedigender Begründung in den Datenblättern wieder. Akzeptanzfördernd ist diese Handhabung nicht.
Mit dem Urteil vom 20.1.2015 OVG Schleswig wurde deutlich, dass die Ergebnisse von schlichten Mehrheitsentscheidungen einer Gemeindevertretung oder eines Bürgerentscheids keine maßgeblichen Belange für eine durch Abwägung gesteuerte Planung sind. Hiermit ist die unreflektierte Übernahme der gemeindlichen Voten unzulässig.
Die Zulässigkeit sachlich fundierte Einwände der Gemeinden durch die Landesplanungsbehörde in die Abwägung aufzunehmen, ist unbestritten. Wichtiger sind nachvollziehbare Prüfmechanismen und dem schlussgefolgerten Prüfergebnis. Die Planungsbehörde hat in verschiedenen Veranstaltungen anhand von wertigen Konfliktrisiken ihre Vorgehensweise beim Prüfmechanismus dargestellt. Es grundsätzlich aber vermieden darzulegen, bei welcher Grenze ein Ausschluss einer Vorrangfläche Anwendung findet.
Auch dieses ist ein Indiz dafür, dass die Bewertungen variabel sind und sich nur nach den energiepolitischen Zielen richten werden. Damit ist das Verfahren intransparent und erzielt keine Akzeptanz in der Bevölkerung sowie auch bei öffentlichen Stellen, die in ihren Belangen betroffen sind.
Der Landesgesetzgeber hat nach den einschlägigen bundesrechtlichen Vorgaben die Möglichkeit, den Landesplanungsbehörden vorzuschreiben, bei der regionalplanerischen Steuerung von Windenergieanlagen den entgegenstehenden Willen einer Gemeinde im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.
Hierzu sollten auch rechtsverbindliche Aussagen im Landesplanungsgesetz aufgenommen werden.

zu 1. - 1.3.2 Seite 14
Energiepolitische Ziele
Die Entscheidung des Landtags grundsätzlich seinen Teil zur Energiewende und zum Klimaschutz beizutragen wird positiv zur Kenntnis genommen. Fraglich ist aber, zu wessen Lasten. Sicherlich hat jeder in der Gesellschaft hierzu seinen Teil beizutragen. Eine Ausschöpfung des Landschaftsraumes in diesem Maße, wie sich die energiepolitischen Ziele darstellen, geht jedoch über das hinaus was die Mehrheit der Bevölkerung als tragfähig erachtet.
Das energiepolitische Ziel muss nochmals geprüft werden. Durch die Darstellung des Strombedarfs für Schleswig - holsteinische Zwecke sowie der Darlegung der benötigten Energie für den Abfluss in die Solidargemeinschaft Bundesrepublik unter der Verhältnismäßigkeit Landesfläche / Einwohnerzahl SH zu Deutschland, kann eine Verringerung des Ziels erreicht werden. Einwohner Schleswig - Holsteins würden nicht über Gebühr belastet werden. Hiermit würde auch eine deutliche Akzeptanzsteigerung erreicht.

zu 1. - 1.3.3 Seite 16
Räumliche Wirkung für die schleswig-holsteinische Landschaft
Es wird mit Ziffer 1.3.3 festgestellt, dass die Windkraftnutzung bereits Bestandteil der Kulturlandschaft in Schleswig - Holstein ist, insbesondere in den windhöffigsten Bereichen an der Küste der Nordsee.
Weiterhin wird festgestellt, "Die heutige Kulturlandschaft Schleswig-Holsteins ist das Ergebnis der anthropogenen Gestaltung des Naturraumes insbesondere durch die wirtschaftliche und siedlungsmäßige Nutzung der Naturlandschaft. Die Kulturlandschaft bestimmt maßgeblich den Charakter des Landes und bildet eine wichtige Grundlage für die Freizeit- und Erholungsnutzung. Sie stellt damit nicht nur ein ökologisch, sondern auch ökonomisch wertvolles Potenzial dar, das es zu erhalten und zu nutzen gilt".
Im Rahmen der Teilfortschreibung zum LEP 2010 Kapitel 3.5.2 schenkt der Plangeber diesem Merkmal überhaupt keine Gewichtung. Die kulturhistorisch gewachsene Siedlungsentwicklung der Küstenbereiche an der Ostsee, findet in den Abwägungskriterien keine Berücksichtigung. Erholungs- und Freizeitwerte der Landschaft werden nur im Rahmen der touristischen Schwerpunkträume Beachtung geschenkt.


zu 2. - 2.2.2 Seite 22
Referenzanlage
"Sämtliche Planungen beruhen auf einer Windenergie-Referenzanlage von 150 Meter Gesamthöhe mit einem Rotordurchmesser von 100 m und 3 MW Leistung. 
Höhe, Flächenbedarf, Leistung und Emissionswerte der zukünftigen Windenergieanlagen sind wesentliche Planungsparameter, da sich daraus sowohl der Flächenbedarf als auch die notwendigen Mindestabstände für verschiedene Anforderungen ableiten."
Zur Ermittlung der Referenzanlage wurden seitens des Plangebers Daten aus 2015 und 2013 herangezogen. Diese stehen im Widerspruch zu veröffentlichen Daten des BWE, Dt. Windguard, aus 2016 3 . Hier liegen in der BRD die durchschnittlichen Nabenhöhen bei 128 Meter und im Durchschnitt das Rotorblatt bei 107 Meter. Im Gesamtergebnis lagen 2016 installierte Windkraftanlagen in der Höhe bei 182 Meter. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der technische Fortschritt in Bezug auf die Energieeffizienz neuerer und somit höherer Windkraftanlagen vor Schleswig - Holstein stehenbleiben soll. Zielgerichteter ist eine Annahme des bundesdurchschnittlichen Ergebnisses.
Der Plangeber verweist bereits zu diesem Zeitpunkt auf zukünftige Installationen von höheren Anlagen als der Referenzanlage von 150m und sieht hierbei dann einen Abstand der dreifachen Höhe zu einer vorhandenen Bebauung vor. Diese Handhabung ist aber nur im Genehmigungsverfahren von Bedeutung.
Der Kenntnisstand aktueller Daten hätte im Planverfahren angewendet werden müssen, die anschließend zu einem anderen Zuschnitt der Flächen geführt hätte.
3 Anlage Veröffentlichung BWE, Dt.Windguard 2016

zu 2. - 2.2.3 Seite 23
Höhenbegrenzungen
"Grundsätzlich werden auf landesplanerischer Ebene keine Höhenbegrenzungen für die Vorranggebiete Windenergienutzung festgelegt. Dies dient der Erreichung der energie- und klimapolitischen Ziele…"
Auch hier wird deutlich, dass zu Gunsten des energiepolitischen Zieles auf eine Abwägung verzichtet wird. Nach Vorstellung des Plangebers sollen z.B. die Gewährleistung der Flugsicherheit oder die Freihaltung denkmalrechtlich geschützter Sichtbeziehungen es im Einzelfall rechtfertigen, Höhenbegrenzungen in Sonderregelungen auszuwerfen.
Selbstverständlich müssen im Abwägungsprozess die wirtschaftlichen Belange der Anlagenbetreiber auch gegen z.B. die Belange des Landschaftsbildes angemessen abgewogen werden. 4,5
Nach gültiger Rechtsprechung sind Höhenbegrenzungen in der flachen Landschaft Norddeutschlands mit ihren großen Sichtweiten möglich. Das OVG Lüneburg6 hat bereits eine Höhenbegrenzung von 100 Meter als zulässig anerkannt. Dabei müssen in der Abwägung die wirtschaftlichen Erträge der Betreiber nicht optimal sein, eine auskömmliche Nutzung der Windenergie ist ausreichend.
Es ist nicht zu erkennen, im welchem Verfahrensschritt diese Abwägung noch durchgeführt werden kann.
4 vgl. Gatz, Rn 113
5 OVG Münster, Urteil vom 27.5.2004, Az 7a D 55/03. NE, Leitsatz 2
6 OVG Lüneburg, Urteil vom 29.1.2004, 1 KN 321/02

zu 2. - 2.3.2.1 Seite 26
Überplanter Innenbereich nach § 30 und nicht überplanter Innenbereich nach § 34 BauGB; ausgenommen Industriegebiete (§ 9 Baunutzungsverordnung - BauNVO) und Sondergebiete (§ 11 BauNVO), soweit in letzteren WKA zulässig sind, sowie Gebiete im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB, die diesen Gebieten entsprechen; ausgenommen weiterhin solche Bebauungsplangebiete, die die Zulassung von WKA begründen; Einzelhäuser und Splittersiedlungen im Außenbereich; Abstandspuffer von 250 m um die vorgenannten Bereiche / Nutzungen
Wie unter 2.2.2 festgestellt, sind die Abstandspuffer aufgrund einer unzumutbaren erdrückenden Wirkung einer neu berechneten Referenzanlage anzupassen und zu vergrößern.
Den Abstandspuffer hat die Planungsbehörde im Verfahren mit der Unzulässigkeit durch das baurechtliche Rücksichtnahmegebot in Verbindung mit der unzumutbaren erdrückenden Wirkung einer Windkraftanlage begründet. Grundsätzlich ist das baurechtliche Rücksichtnahmegebot nicht nur auf die erdrückende Wirkung beschränkt. Auch weitere Immissionen die eine umweltschädigende Wirkung haben, sind einzubeziehen. Dazu sind neuere Erkenntnisse der LAI einzubeziehen.

zu 2.- 2.4.2.1 Seite 32
Weiterer Abstandspuffer von 150 m um Einzelhäuser und Splittersiedlungen im Außenbereich sowie um Gewerbegebiete im Anschluss an die als hartes Tabu eingestufte Abstandszone von 250 m
Eine weitere Abstandszone von 250 m wird als zu gering eingestuft und abgelehnt. Wie in 2.4.2.2 sind Abstandszonen einzusetzen, die gleiche Voraussetzungen schaffen.
Die historisch gewachsene Siedlungsentwicklung in Schleswig - Holstein führt in weiten Teilen zu einer Zersplitterung der Wohnbebauung. Überwiegend liegen jahrhundertalte Katen, Gutshöfe etc. im Außenbereich. Zur Erhaltung des Kulturgutes haben Bürger teilweise mit staatlicher Unterstützung diese Gebäude unterhalten und die Wohnqualität auf den heutigen Stand modernisiert. Die Immobilien haben überwiegend Wohn- und Erholungsfunktionen.
Das staatliche Vorsorgeprinzip muss aufgrund der Unsicherheiten im Bereich zu erwartender Immissionen gleiches Recht anwenden. Ein Verweis auf vorhabensbezogene Prüfungen, also erst im Genehmigungsverfahren, widerspricht dem Konfliktbewältigungsgebot. 
Die vielfach durch Umwelt- oder Ärzteverbände vorgebrachten Bedenken über die schädigenden Auswirkungen der Windkraftenergie auf den Menschen, die veralteten Prüfverfahren der TA Lärm sowie auch die noch nicht abschließende Bewertung der LAI geben Anlass zur Sorge.
In diesen Situationen der Ungewissheit für Umwelt und Mensch, in denen unsichere oder unvollständige wissenschaftliche Erkenntnisse nicht endgültig eingeschätzt werden können, die vorliegenden Erkenntnisse aber Anlass zur Besorgnis geben, muss vorher reagiert werden. In diesen Fällen muss der Staat nicht abwarten, bis Gewissheit besteht, sondern er kann unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auf den Besorgnisanlass reagieren.
Es muss für vorhandene Gebäude mit Wohn- und Erholungsfunktionen im Außenbereich die gleichen gesamträumlichen Abstände gelten, wie im Innenbereich.

zu 2. - 2.4.2.3 Seite 34
Planerisch verfestigte Siedlungsflächenausweisungen einschließlich 800 m Abstand zu diesen (Siedlungen / Einzelhäuser) sowie 400 m Abstand bei planerisch verfestigten Gewerbeflächenausweisungen
Viele der Flächennutzungspläne der ländlich geprägten Gemeinden werden in der Regel erst dann fortgeschrieben, wenn eine konkrete Planung ansteht. Darüber hinaus sind viele Flächennutzungs-pläne "in die Jahre" gekommen. Abstände zu möglichen Siedlungsausweisungsflächen ausschließlich an wirksamen Flächennutzungsplandarstellungen zu orientieren, schneidet zu sehr in die planerischen Entwicklungsspielräume der Gemeinden ein. Aufgrund weiterer Vorgaben des LEP (städtebaulicher Entwicklungsrahmen) sowie sonstiger zu berücksichtigender öffentlicher Belange, sind die Gemeinden für sich betrachtet schon bei der städtebaulichen Entwicklung eingeschränkt.
Den Gemeinden muss im Verfahren die Möglichkeit eröffnet werden, Flächen für die Siedlungs-entwicklung benennen zu dürfen, die noch nicht in einem wirksamen Flächennutzungsplan Niederschlag gefunden haben, künftig aber der Entwicklung dienen sollen. Diesbezüglich sind entsprechende Einzelfallbetrachtungen anzustreben. Die Landschaftspläne sind mit heranzuziehen, da diese ebenfalls verbindlich Aussagen zu strukturellen Siedlungsentwicklungen treffen.

zu 2. - 2.4.2.15 Seite 39
3 bzw. 5 km Abstand zum Danewerk/Haithabu
Die vorgesehenen Abstände werden vollumfänglich mitgetragen und sollten unverändert bleiben.

zu 2. - 2.4.3.30 Seite 48
Abstandspuffer von 30 - 100 m zu Wäldern
Neben den 30 Metern als harten Tabu ausgeworfenen Abstand, wird als weiches Tabu ein zusätzlicher Vorsorgeabstand von 470 Meter gefordert. Der Landesplaner führt aus: "Schleswig Holstein hat den kleinsten Anteil an Waldfläche von allen Flächen-Bundesländern. Dieses gebietet, dem Schutz und der Schonung von Waldflächen ausreichend Geltung zu verschaffen."
Bei dem Brand einer Windkraftanlage ist eine Abstandszone von 100 Meter zum Waldrand nicht ausreichend, um die Gefahren eines Waldbrandes und damit ggfs. die gesamte Vernichtung der Waldfläche zu verhindern.
Die HFUK7 stellt folgendes fest: "Bei einer Gefährdung durch herabfallende Gegenstände, insbesondere auch bei einem Brand im Maschinenhaus, besteht die Unterstützung in einer weiträumigen Absperrung, die mindestens ein Vierfaches des Rotordurchmessers beträgt."
Es ist durch die Drehbewegung des Rotors und entsprechendem Funkenflug eine direkte Gefahr für einen angrenzenden Wald vorhanden. Eine schlechte Befahrbarkeit der Waldflächen, ungenügende Löschwasserversorgungen, ggfs. aufzustellende zeitraubende Tankerketten verschärfen diese Situationen.
Die HFUK geht in ihren Berechnungen von einem Rotordurchmesser von 126 Metern aus. Der zusätzliche Abstand von 470 Meter lässt sich aus der Vervierfachung des Rotorabstandes abzüglich der 30 Meter aus dem harten Tabukriterium ableiten.
7 Hanseatische Feuerwehr Unfallkasse Nord 11/07; http://www.hfuknord.de/hfuk-wAssets/docs/FW1107-HFUK.pdf


zu 2.- 2.5.2.1 Seite 50
Geplante Siedlungsentwicklungen der Gemeinden
Siehe Stellungnahme zu 2.4.2.3

zu 2. - 2.5.2.3 Seite 51
Schwerpunkträume für Tourismus und Erholung
Es ist nicht nur der reine Schwerpunktraum zu betrachten. Die Touristen suchen die Naherholung auch in den angrenzenden Naturräumen. Die gewachsenen Naturlandschaften in Schleswig - Holstein, die vielen Gästen ein Naturerlebnis bieten, haben sich in Räumen hinter den Küstenstreifen (Schwerpunkträumen der Kartierung) zum "sanften Tourismus" verfestigt. Auch diese Räume müssen Berücksichtigung finden.

zu 2. - 2.5.2.11 Seite 56
Belange des Denkmalschutzes
Es wird auf die Stellungnahme des Kreises Rendsburg - Eckernförde verwiesen, insbesondere auf den Hinweis: "U.a. ist die Halbinsel Schwansen als Historische Gutslandschaft zu bezeichnen. Relativ viele historische Güter sind denkmalgeschützt; rücken Windkraftanlagen zu dicht an diese heran, ent-stehen Konflikte mit dem Schutz der Kulturdenkmale. Die Halbinsel Schwansen eignet sich daher nur bedingt für Vorrangflächen für die Windenergie."

zu 2. - 2.5.2.15 Seite 59
Naturparke
Die Festlegung in dem Abwägungskriterium: "dass außerhalb von Kernzonen oder Teilbereichen, die nicht mit anderen Tabuzonen überlagert sind, Konzentrationszonen ausgewiesen werden können." , kann nicht gefolgt werden.
Der Plangeber lässt mit "Kernzonen" und "Teilbereichen" einen völlig undefinierten Raum offen. Jegliche Abgrenzung zu diesen Räumen fehlt und lässt dem Plangeber eine variable Auslegung zu. Die Einbeziehung von Naturparken im Planungsraum II wurde völlig ausgeblendet. Siehe hierzu auch Stellungnahme des Kreises Rendsburg - Eckernförde.
Die Zielsetzungen eines Naturparkes fließen in die gemeindlichen Entwicklungen ein. Die Ausweisungen von Konzentrationsflächen in die Gebiete von Naturparken konterkarieren diese Maßnahmen.
Entsprechend der Anerkennung eines Naturparks durch das Land Schleswig - Holstein sind innerhalb der festgelegten Grenzen vollumfänglich, mit Ausnahme der Bestandsanlagen, von Windkraftanlagen freizuhalten.

zu 2. - 2.5.2.16 Seite 59
Charakteristische Landschaftsräume
Es steht geschrieben: "Kulturlandschaften sind zu erhalten und zu entwickeln. Historisch geprägte und gewachsene Kulturlandschaften sind in ihren prägenden Merkmalen und mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern zu erhalten. Die unterschiedlichen Landschaftstypen und Nutzungen der Teilräume sind mit den Zielen eines harmonischen Nebeneinanders, der Überwindung von Strukturproblemen und zur Schaffung neuer wirtschaftlicher und kultureller Konzeptionen zu gestalten und weiterzuentwickeln. Es sind die räumlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Land- und Forstwirtschaft ihren Beitrag dazu leisten kann, die natürlichen Lebensgrundlagen in ländlichen Räumen zu schützen sowie Natur und Landschaft zu pflegen und zu gestalten."
Der Entscheidung der Landesplanungsbehörde dem gutachterlichen Vorschlag, Kernbereiche in ein weiches Tabukriterium umzuwandeln, nicht zu folgen, bedeutet einen erheblichen Eingriff in das kulturhistorisch gewachsene Landschaftsbild Schleswig - Holsteins.
Die Aussage "Dies wäre nicht vereinbar gewesen mit der Anforderung, der Windenergie substanziell Raum zu verschaffen." ist wiederum ein Indiz für eine nicht wertfreie Beurteilung. (s.1.2.3). Das Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs8, wird dabei ausgeblendet.
Eine genaue Abgrenzung der Kernbereiche ist aufgrund einer Clusterdarstellung nicht zu erkennen. Dieses wird sicher den fließenden Übergängen von Kernbereichen auf weniger ausgeprägten Landschaften geschuldet sein.
Es sollte dem Gutachten gefolgt werden, die ermittelten Kernbereiche sind ein weiches Tabukriterium einstufen. Um die Kernbereiche ist ein weiterer Abstandpuffer als Abwägungskriterium aufzunehmen.
8 BVerwG vom 20.01.1984; BVerwG 4 C 43.81 - BVerwG 68, 311<315>

zu 2. - 2.6 Seite 67
Wesentliche Änderungen des Kriterienkatalogs vom ersten Planungserlass bis zum Entwurf
Es wird klar zum Ausdruck gebracht, dass eine Neujustierung des Kriterienkatalogs erforderlich wurde, um den energiepolitischen Zielen gerecht zu werden. Die Kriterien sollten insoweit eine Neujustierung erfahren, dass auch die Akzeptanz in der Gesellschaft erreicht wird. Insbesondere sind die Kriterien, wie stets durch die Planungsbehörde betont, an sachlich, objektiven Argumenten zu bewerten und unterliegen keiner Willkür der Planungsbehörde auf Basis eigener energiepolitischen Ziele. Insoweit sind die Kriterien anzupassen und die Vorrangflächen insgesamt zu reduzieren.

Ja-Stimmen :8
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 8.2 Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans 2010 einschl. Umweltbericht
Beschlussvorlage - 12/2017
Siehe Sachverhalt zur Beschlussvorlage "gesamträumliches Planungskonzept". 

Beschluss:
Es wird beschlossen, folgende Stellungnahme zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans 2010 einschl. Umweltbericht abzugeben:

Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans 2010:

3.5.2 Windenergie:

6 G
Das Planungskonzept muss bei der Beurteilung der Höhenbegrenzung auch die Kulturlandschaft Schleswig-Holsteins mit berücksichtigen. In Gebieten mit mehreren Vorrangflächen im Nahbereich können sich unterschiedliche Höhen als störend darstellen. Überdies wird das Landschaftsbild in den Dämmerungs- und Nachtstunden durch zusätzliche Befeuerung der Windkraftanlagen (größer 150 m) gestört. Es sollte eine maximale Höhenbegrenzung festgelegt werden.

10 Z
Es bedarf keiner besonderen Hervorhebung des Außenbereichs. Außerhalb von Vorrangflächen ist die Errichtung von Windkraft ausgeschlossen. Dies gilt für alle Bereiche.

Begründung
zu 1 G
Die landespolitischen Ziele sind dahingehend zu überprüfen, als dass das Planungsziel mit dem Bürgerwillen und der Akzeptanz vor Ort vereinbar ist.

zu 6 G
Siehe Stellungnahme zu 6 G. Eine Höhenbegrenzung kann durch gemeindliche Bauleitplanung nur dann realisiert werden, wenn diese städtebaulich begründet ist. Diese Begründung rechtssicher darzulegen, wird in den meisten Fällen nicht möglich sein. Im Ergebnis muss festgehalten werden, dass die im Grundgesetz verankerte Planungshoheit der Gemeinden nahezu auf Null reduziert wird. Dies ist nicht hinnehmbar.


zu 8 Z
Den Gemeinden muss im Verfahren die Möglichkeit eröffnet werden, Flächen für die Siedlungsentwicklung benennen zu dürfen, die noch nicht in einem wirksamen Flächennutzungsplan oder in Aufstellung befindlichen Verfahren Niederschlag gefunden haben, künftig aber der Entwicklung dienen sollen. Diesbezüglich sind entsprechende Einzelfallbetrachtungen anzustreben. Die Landschaftspläne sind mit heranzuziehen, da diese ebenfalls verbindlich Aussagen zu strukturellen Siedlungsentwicklungen treffen.

Umweltbericht:
Es wird auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet. 

Ja-Stimmen :8
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 8.3 Teilaufstellung der Regionalpläne der Planungsräume I, II und III einschl. Karte, Umweltbericht und FFH-Vorprüfung
Beschlussvorlage - 13/2017
Siehe Sachverhalt zur Beschlussvorlage "gesamträumliches Planungskonzept".  

Beschluss:
Es wird beschlossen, folgende Stellungnahme zur Teilaufstellung der Regionalpläne der Planungsräume I, II und III einschl. Karte, Umweltbericht und FFH-Vorprüfung abzugeben:

Teilaufstellung der Regionalpläne der Planungsräume I und III:
Es wird auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet.

Teilaufstellung des Regionalplans für den Planungsraum II:
5.7.1 Allgemeines
Z(2)
Die Abstände zu Wohnräumen im Außenbereich sind so anzupassen, dass die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse gewahrt sind. Es muss sichergestellt sein, dass unter Beachtung der neuen Erkenntnisse der LAI die jeweilige Vorrangfläche tatsächlich realisierbar ist. Dies trifft insbesondere auf kleine Vorrangflächen (ca. 20 ha) zu. Sollten aufgrund der Anpassungen der TA Lärm in einer Vorrangfläche keine drei Windkraftanlagen mehr rechtlich möglich sein, müsste die gesamte Vorrangfläche entfallen.

Begründung
B zu 5.7.1 (1) bis (3)
Auch wenn Gemeinden noch keine Siedlungsentwicklungen im Flächennutzungsplan festgelegt haben, muss bei der Ausweisung von Vorrangflächen eine ausreichende Bewertung der siedlungsstrukturellen Entwicklung erfolgen. Die Gemeinden sind durch eine Vielzahl sonstiger Parameter, z. B. Küste oder naturschutzrechtliche Belange, in ihren Entwicklungen eingeschränkt. Die bis auf 800 m heranrückende Windkraft darf nicht dazu führen, dass sich die Gemeinden im ländlichen Raum nicht mehr entwickeln können. Insoweit sind z. B. auch die gemeindlichen Landschaftspläne zur Bewertung der möglichen Entwicklung heranzuziehen.
Weiterhin sollte die Bauleitplanung auch dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn bei Unterschreitung des Mindestabstandes die sonstigen immissionsschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten werden.

Zur Feinsteuerung wird angeführt, dass mit dem im regional genannten Ziel die im Grundgesetz verankerte Planungshoheit nahezu auf Null reduziert wird. Dies ist nicht hinnehmbar. Es ist davon auszugehen, dass es regelmäßig zu gerichtlichen Einzelfallprüfungen kommen muss, wann kein substanzieller Raum mehr besteht bzw. wann eine Unwirtschaftlichkeit vorliegt. Die Bauleitplanung muss für eine Gemeinde so weit möglich sein, dass die Windkraft und die Akzeptanz der Bürger gemeinsam Raum finden.

Karte:
Die in der Karte ausgewiesenen Vorranggebiete mit der Bezeichnung _______________ sind zu streichen.

Umweltbericht und FFH-Vorprüfung:
Es wird auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet.

Tourismus:
Die Bürgermeister der Küstengemeinden (Brodersby bis Eckernförde) sowie Vertreter der Eckernförde Touristik & Marketing GmbH und der Ostseefjord Schlei befürchten durch die geplanten Vorrangflächen für Windkraft im Bereich Schwansen und Nahbereich Eckernförde erhebliche Auswirkungen auf den Tourismus. Die betroffenen Gemeinden haben sich daher dazu entschieden, das Institut für Tourismus- und Bäderforschung in Nordeuropa GmbH mit einer kleinräumigen Auswertung zu beauftragen. Die letzten Erhebungen sind aus dem Jahr 2014 und nicht mehr repräsentativ. Die gesellschaftlichen Diskussionen zum Thema Ausbau Windkraft haben sich verändert. Damit der heutige Blickwinkel der Touristen bewertet werden kann, wurde über Ostern 2017 eine neue Befragung vorgenommen. Aus der Befragung kann anhand wissenschaftlich belegbarer Daten und Fakten dargelegt werden, dass die Windkraftplanungen erheblichen Einfluss auf den Tourismus haben. Der Tourismus macht im Bereich Schwansen rund ein Viertel der Wirtschaftsleistung aus. Damit steht der Tourismus mit gut 1,4 Millionen Übernachtungen im Jahr in dem Schwerpunktbereich Tourismus in direkter wirtschaftlicher Konkurrenz zur Windkraftplanung des Landes.
Es wird auf die Studie des Instituts für Tourismus- und Bäderforschung in Nordeuropa GmbH vom ____________verwiesen.

Im Übrigen wird folgende Gesamtstellungnahme abgegeben:
....
....
.... 

Ja-Stimmen :8
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 8.4 Datenblätter zu den Potential- und Vorrangflächen
Beschlussvorlage - 14/2017
Siehe Sachverhalt zur Beschlussvorlage "gesamträumliches Planungskonzept". 

Beschluss:
Es wird beschlossen zu den Datenblättern folgende Stellungnahme abzugeben:

Potentialfläche PR2_RDE_001
Der Abwägungsentscheidung wird nicht gefolgt. Die Vorrangfläche ist aus dem Regionalplan herauszunehmen.

1. Zielbereich Siedlungsstruktur u. -entwicklung sowie Daseinsvorsorge / Schutzgutbereich Mensch u. Gesundheit.
In ländlich geprägten Gemeinden, sowie bisher auch in der Gemeinde Dörphof, werden Flächennutzungspläne erst fortgeschrieben, wenn konkrete Planungen vorliegen.
In dem Ort Schuby hat sich die Siedlungsentwicklung entlang der K63 ausgeprägt. Eine Ausdehnung nach Osten ist aufgrund des Landschaftsschutzgebietes nicht geboten. Mögliche Planungen westlich der K63 werden durch die Ausweisung der Konzentrationsfläche PR2_RDE_001 unter Einhaltung der Abstände verhindert.

In Schuby befinden zwei Biogasanlagen, die ca. 1.000% des benötigten Energiebedarfs der Gemeinde Dörphof erzeugen. Viele landwirtschaftliche Flächen werden bereits heute für die Produktion regenerativer Energien benötigt, sodass eine Siedlungsentwicklung zur Wohnbebauung nur punktuell in westlicher Richtung erfolgen kann.

Planungen für gewerbliche Flächenausweisungen an der infrastrukturell günstigen Lage östlich der B203 / Auffahrt Schuby wurden zu Gunsten der Erholungslandschaft und zur Stärkung des "sanften Tourismus" vor Ort verworfen. Diese Entscheidungen liegen im Zusammenhang mit den Zielsetzungen des Naturparks Schlei. Entsprechend schließt sich die Gemeinde Dörphof dem "Interkommunalen Gewerbegebiet Nordschwansen" in Kappeln, Kreis Schleswig – Flensburg an. Hiermit werden gleichzeitig Gewerbeflächen an einer Stelle konzentriert und im Gemeindegebiet Landschaftsbestandteile von Störungen freigehalten. Das Vorhaben nun in den gleichen Bereichen Konzentrationsflächen auszuweisen auf die die Gemeinde aus den o.a. Gründen verzichtet, führt das System ad absurdum und zu keiner Akzeptanz.

Mit Ausweisung des Vorranggebietes wird die Entwicklung zum Stillstand kommen.
Im kommunalen Landschaftsplan vom 16.12.1998 wurden Defizite durch unzureichende Wegeverbindungen zwischen der Gemeinde Dörphof und der Gemeinde Winnemark festgestellt. Durch die Verbindung sollte die Erholungswirksamkeit der Landschaft für die ansässige Wohnbevölkerung und den Fremdenverkehr hergestellt werden. Als Ausgleich diente seinerzeit ein Wanderweg westlich der B203 Höhe Alt Dörphof Richtung Winnemark. Dieser im Privatbesitz befindliche Weg wurde nun durch den Eigentümer eingeebnet und steht nicht mehr zur Verfügung. (s.a. VG Schleswig AZ: 1 A 319/13 vom 10.06.2016)
Seitens der Gemeinde Dörphof werden Anstrengungen unternommen, eine neue Wegeverbindung zur Gemeinde Winnemark einzurichten. Der Verlauf beginnend an der Unterführung der B203 Höhe Alt Dörphof würde sich über den vorhandenen gemeindlichen Weg in südlicher Richtung bewegen und sich anschließend in westlicher Richtung fortsetzen.
Mit Ausweisung der Konzentrationsfläche müssten die Bestrebungen wieder eingestellt werden, da der Abstand des vorhandenen Weges von nur ca. 85m zum Vorranggebiet beträgt. Die Forderung des Landschaftsplanes nach Erholungswirksamkeit bei dieser geringen Nähe zur Fläche wird ausgeschlossen.

2. Zielbereich Wirtschaftliche Entwicklung, Infrastruktur, Tourismus und Erholung
Die Gemeinde Dörphof ist eine ländlich geprägte Gemeinde. Landwirtschaft und Tourismus sind die wichtigsten Wirtschaftsfaktoren. Im Schwerpunktraum Tourismus wird ein Campingplatz mit ca. 1000 Stellplätzen betrieben. Daneben hat sich außerhalb des Schwerpunktraumes ein Erholungstourismus mit Naturerlebnis verfestigt und bietet vielen Bürgern ihr Einkommen. Grundlage für diese Entwicklung ist die gewachsene Naturlandschaft in Verbindung mit den EU – Vogelschutzgebieten "Schwansener See" und "Schlei" sowie auch das FFH – Gebiet "Karlsburger Holz".
Westlich der K63 ist neben "Ferien auf dem Bauernhof" eine Reihe von Ferienquartieren mit den Jahren entstanden. Mit Ausweisung von PR2_RDE_001 wird die Gebietskulisse durch WKA für Touristen unannehmbar. In diesem Zusammenhang wird auch auf die, auf der Halbinsel Schwansen durchgeführte NIT – Studie 2017, verwiesen. Mindestens 7 Prozent der Feriengäste zeigen ein Meideverhalten. Der Prozentsatz bei naturnahen Touristen, die aus ihrem Feriendomizil heraus, wie die der westlich der K63 gelegenen, gleich eine Kulisse von Windkraftanlagen betrachten müssen, wird von gemeindlicher Seite wesentlich höher eingeschätzt. Ein existenzieller Einschnitt der Betreiber wird die Folge sein.
Die erdrückende Wirkung der Windkraftanlagen werden sich auch die Ferienquartiere in Alt Dörphof auswirken.

Das Vorranggebiet PR2_RDE_001 befindet sich vollumfänglich im Naturpark Schlei. Der Abwägungsentscheidung der Landesplanungsbehörde, dass sich die Fläche nicht in einer Kernzone eines Naturparkes befindet, wird nicht gefolgt. Der Plangeber wirft mit dem Begriff "Kernzone" einen undefinierten und nicht abgegrenzten Raum in das Verfahren.
Maßgeblich müssen die anerkannten Gebietsgrenzen sein. Mit Datum 30.10.2008 wurde das Gebiet des Naturparks Schlei durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume in seinen heutigen Grenzen anerkannt.
Nicht nachvollziehbar ist auch die Maßgabe, dass Potenzialflächen innerhalb von Naturparken nur dann ausgeschlossen werden, wenn diese gleichzeitig innerhalb von Kernbereichen "charakteristischer Landschaftsräume" liegen. Die naturräumlichen Gegebenheiten müssen in die Abwägung einfließen.
Mit der Nichtberücksichtigung des Naturparkes Schlei werden jahrelange gemeindliche Entscheidungen zur Gebietsentwicklung hinsichtlich Naturhaushalt, Landschaftsbild etc. übergangen.
Der westliche Teil des Vorranggebietes befindet sich in einem unzerschnittenen Lebensraum von bis 2.270 ha. Südöstlich geht der Raum in einen unzerschnittenen Lebensraum von bis zu 4.930 ha über. Hier sollte auch ein langfristiger Schutz des unbesiedelten Freiraumes und damit eine landschaftsgebundene Erholung zur Geltung kommen.
Nach vorliegenden Kenntnissen kann eine Stromeinspeisung der WKA’s nur im Umspannwerk in Waabs erfolgen. Z.Zt ist die Aufnahmekapazität nicht ausreichend, hierzu muss das Werk ertüchtigt werden.

3. Schutzgebiet Tiere und Pflanzen / Gebiets- und Artenschutz
Als ein besonderes Einzelstellungsmerkmal ist die Lage des Vorranggebietes zu bezeichnen. Es liegt in unmittelbarer Nähe zwischen zwei EU – Vogelschutzgebieten dem "Schwansener See (DE-1326-301) im Osten sowie der "Schlei" (DE-1423-491) im Westen. In beiden Managementplänen werden überwiegend gleiche Vogelarten angeführt. Intensive Austauschbeziehungen zwischen diesen Räumen werden durch die Nahrungsflächen auf und um der Konzentrationsfläche begünstigt. Je nach Fruchtfolge fallen diese entsprechend aus.
Hierbei müssen Großvögel, wie Sing- und Höckerschwan besondere Bedeutung beigemessen werden. Im M–Plan DE-1423-491 wird der Rückgang der Population Höckerschwan von der "Schlei" zum "Schwansener See" vermutet.
Mit Ausweisung der Fläche PR2_RDE_001 wird eine Barrierewirkung für Großvögel wie Schwäne erzielt, eine Einstufung als weiches Tabukriterium muss die Folge sein.
Einer Stellungnahme des örtlichen NABU’s zur Folge leben ca. 3000 Singschwäne in der Schlei Region, davon ca. 2/3 auf der Halbinsel Schwansen. Hierbei ist auch ein hoher Anteil der skandinavisch – russischen Population zu verzeichnen und muss daher als europäisch relevant eingestuft werden. Schwäne bevorzugen Raps- und abgeerntete Maisfelder, wie sie häufig, auch aufgrund vorhandener Biogasanlagen innerhalb und im Umfeld des Vorranggebietes vorzufinden sind. Eine Vergrämung der Tiere aufgrund der Windkraftanlagen wäre die Folge.

In angrenzender Lage zum Vorranggebiet befindet sich das FFH – Gebiet (1425 -301) "Karlsburger Holz". Dieses 186 ha große Waldgebiet bildet hinsichtlich der Naturschutzwürdigkeit ein weiteres besonderes Merkmal zur Konzentrationsfläche dar.
Im Zusammenspiel mit anderen Flächen "Schlei", Schwansener See und auch einem Gebiet in der Potenzialfläche PR2_RDE_002 treten vermehrt Seeadler auf, sodass von einem Dichtezentrum gesprochen werden muss. Durch Errichtung von Windkraftanlagen wird das Tötungsrisiko signifikant erhöht.
Gemäß der Stellungnahme des Seeadlerschutzverein Schlei e.V. wird ein "Verdachtsbrutplatz des Roten Milan" vermutet. Der Aufenthalt dieser besonderen Vogelart wird auch durch einige Bürger berichtet, die den "Roten Milan" bereits seit 2016 auf den Flächen Nähe Alt Dörphof regelmäßig sichten und mit Fotomaterial belegt haben.
Seit Jahren gibt es Brutnachweise von Kranichen in diesem FFH – Gebiet. Es besteht erhöhte Kollisionsgefahr.
Im Jahr 2016 hielten sich aus dem "Danish Golden Eagle Project" zwei Steinadler von Januar bis Mai im FFH – Gebiet auf.
Nachstehende Aufzeichnung der GPS – Daten zur Verdeutlichung:

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Ein weiteres Indiz für das Vorkommen besonders schützenswerter Vogelarten.
Im Gegensatz zum Datenblatt ergibt sich nicht ein "geringes" sondern in allen Teilbereichen ein "hohes" Konfliktrisiko.
Im Datenblatt wird das Gebiet mit "besonderer Bedeutung für den Fledermausschutz" als mittel eingestuft. Die Angabe von 24,7 ha ist bei einem angrenzendem Waldgebiet von 180 ha klärungsbedürftig.

4. Schutzgutbereich Landschaft, Kultur und sonstige Sachgüter
Die Fläche liegt im 5km Radius der Stadtsilhouette der Stadt Arnis. Das Konfliktrisiko wird zwar seitens der Planungsbehörde als "hoch" eingestuft, findet aber in der Einzelabwägung keine Bedeutung. Nach den vorliegenden Planungen eines möglichen Betreibers sollen Anlagen mit einer Höhe von 186 m errichtet werden. Im Gegensatz zur Referenzanlage werden diese Anlagen noch deutlicher die Silhouette beeinträchtigen.
Im kommunalen Landschaftsplan von 1998 werden verschiedene Kulturdenkmäler in Schuby westlich der K63 in Richtung des Vorranggebietes aufgeführt. Zusätzlich wird auch ein Denkmal in der Siedlung Rohrüh und Gut Grüntal genannt. Seitens des Amtes Schlei – Ostsee sowie der Gemeinde Dörphof sind keine anderen Bewertungen bekannt.
Weiterhin ist das Gutshaus Alt – Dörphof aufgeführt. Das Gutshaus befindet sich im Wiederaufbau. Nach Auskunft des Eigentümers wird nach Fertigstellung eine Neubewertung durch das Landesamt für Denkmalpflege erfolgen.
Analog der Entscheidung zur Fläche PR2_RDE_002 sollte aufgrund der Dichtigkeit um die Eignungsfläche eine erneute Prüfung erfolgen.
Für den Kernbereich der charakteristischen Landschafträume siehe Stellungnahme gesamträumliches Plankonzept.

5. Weitere Hinweise
Die Verrohrung der "Schwarzbek" durchzieht einen großen Teilbereich des Vorranggebietes. Jegliche Bebauung von jeweils 5 m beidseitig ist unzulässig. Die WKA‘s übertragen ihre Emissionen u. a. auch auf die Fundamente und werden durch das ca. 1,5 km lange Rohrnetz weitergeleitet. Ein zusätzlicher Vorsorgeabstand von beidseitig 25 m wird gefordert, sodass ein neuer Flächenzuschnitt erforderlich wird.
Bei dem Waldgebiet "Karlsburger Holz" wird aus brandschutztechnischen Gründen ein Mindestabstand von 500m zur Konzentrationsfläche gefordert.
Die Gemeinde Dörphof schließt sich der Einschätzung der UNB an. Das FFH – Gebiet "Karlsburger Holz" wurde nicht berücksichtigt. Ein Abstandspuffer von ca. 300 m ist zu gering. Gleichzeitig muss der Vogelzug aufgrund der Verbundfunktion zwischen Schlei und Ostseeküste, insbesondere mit dem NSG "Schwansener See" Vorrang gewährt werden.
Gem. Umweltbericht zu dem Entwurf der Teilaufstellung des Regionalplans zum Planungsraum II, Anlage 1, FFH – Vorprüfungen fehlen entsprechende Prüfungen für das FFH–Gebiet (1425 -301) "Karlsburger Holz" sowie für das FFH–Gebiet (1326-301) "Schwansener See" (EU-Vogelschutzgebiet).
Aufgrund der vorhandenen Verbundfunktion sind diese Vorprüfungen zur Beurteilung zwingend im Planverfahren erforderlich.

Potentialfläche PR2_RDE_002
Die Abwägungsentscheidung das Gebiet zur Potenzialfläche herabzustufen wird begrüßt.
Weitere Kriterien sind von Bedeutung und müssen aufgenommen werden.
Der überwiegende Teil der Fläche gehört zum Gemeindegebiet Dörphof und liegt im Naturpark. Östlich der Fläche haben sich Ferienquartiere für einen naturnahen Tourismus entwickelt. Es gelten diesbezüglich die Aussagen wie zur Fläche PR_RDE_001
Entsprechend der Fruchtfolge wird auch dieses Gebiet als Nahrungsquelle für Schwäne und Gänse aufgesucht.
Der angrenzende Wald "Jägersmaß" wird regelmäßig von Seeadlern aufgesucht. Würde die Fläche ausgewiesen, entstände ein erhöhtes Tötungsrisiko. Die zur Fläche PR_RDE_001 angeführte Verbundfunktion gilt auch hier.
Der Abstand zur Waldfläche mit nur 100 m wird als zu niedrig eingestuft. Aus brandschutztechnischen Gründen wird auch hier ein Mindestabstand von 500 m gefordert.
Die Fläche liegt in einem von bis zu 4.930 ha großem unzerschnittenem Lebensraum. Der Eingriff durch solch raumbedeutsame Maßnahmen muss vermieden werden.

Weitere Vorranggebiete und Potenzialflächen
Mit Ausnahme der Bestandsanlagen werden weitere Vorranggebiete und Potenzialflächen auf der Halbinsel Schwansen abgelehnt.
Die Eingriffe in den Naturhaushalt werden in erheblichem Maße als schädigend eingestuft. Die Halbinsel Schwansen eignet sich nicht für Vorrangflächen für die Windenergie. Denkmalgeschützte Gutslandschaften, die Verbundfunktionen zwischen Schlei und Ostsee für eine Vielzahl von Großvögeln stellen ein unannehmbares Konfliktrisiko dar. Die prognostizierten Einbußen im Bereich des Tourismus und den damit verbundenen Wegfall von Arbeitsplätzen werden in dieser strukturschwachen Region nicht mit Windkraftanlagen auszugleichen sein.

Ja-Stimmen :8
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 9. Öffentlich-rechtlicher Vertrag zur Gründung des Zweckverbandes Interkommunales Gewerbegebiet Nordschwansen
Beschlussvorlage - 15/2017

Regionale Erweiterungsflächen für vorhandene Gewerbebetriebe beziehungsweise Entwicklungsflächen für neue Betriebe wurden bisher im Gewerbegebiet Sandbek in Kappeln vorgehalten. In dem Gewerbegebiet stehen keine freien Flächen mehr zur Verfügung.

Deshalb streben die Städte Arnis und Kappeln und die Gemeinden Dörphof, Grödersby, Karby, Oersberg, Rabel, Rabenkirchen-Faulück, Stoltebüll, Thumby und Winnemark eine interkommunale Zusammenarbeit zur Ausweisung, Erschließung und zum Verkauf von Gewerbeflächen des interkommunalen Gewerbegebietes Nordschwansen an. Ziel ist es, die regionale Wirtschaftskraft und den eigenen Standortfaktor durch die Bereitstellung von Gewerbeflächen zu stärken.

Für die Planung, Erschließung und Verwaltung des Gewerbegebietes soll ein Zweckverband gegründet werden.

Alle teilnehmenden Kommunen haben bereits entsprechende Grundsatzbeschlüsse gefasst. Im Rahmen dieser Grundsatzbeschlüsse wurde die Bereitschaft erklärt, Mitglied im noch zu gründenden Zweckverband zu werden und erforderliche Mittel für die zu erbringende Stammeinlage in den Haushalten zur Verfügung zu stellen.

Die den Grundsatzbeschlüssen beigefügten Entwürfe des Vertrages und der Verbandssatzung (und somit auch die Höhe der Stammeinlage) wurden nicht mehr verändert.

Für die Gründung des Zweckverbandes ist es erforderlich, dass die Mitgliedsgemeinden den als Anlage beigefügten öffentlich-rechtlichen Vertrag beschließen.


Beschluss:
Der anliegende öffentlich-rechtliche Vertrag über die Gründung des Zweckverbandes "Interkommunales Gewerbegebiet Nordschwansen" wird beschlossen.

Ja-Stimmen :8
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 10. Verbandssatzung des Zweckverbandes "Interkommunales Gewerbegebiet Nordschwansen"
Beschlussvorlage - 16/2017

Die Städte Arnis und Kappeln und die Gemeinden Dörphof, Grödersby, Karby, Oersberg, Rabel, Rabenkirchen-Faulück, Stoltebüll, Thumby und Winnemark streben eine interkommunale Zusammenarbeit zur Ausweisung, Erschließung und zum Verkauf von Gewerbeflächen des interkommunalen Gewerbegebietes Nordschwansen an. Für die Planung, Erschließung und Verwaltung des Gewerbegebietes soll ein Zweckverband gegründet werden.

Gemäß § 5 Absatz 3 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit vereinbaren die Verbandsmitglieder eine Verbandssatzung, die der Zweckverband erlässt. Der als Anlage beigefügte Satzungsentwurf wurde mit dem Innenministerium des Landes als Genehmigungsbehörde abgestimmt und ist genehmigungsfähig.

Für die Gründung des Zweckverbandes ist es erforderlich, dass die Mitgliedsgemeinden die als Anlage beigefügte Verbandssatzung beschließen.

Beschluss:
Die anliegende Verbandssatzung des Zweckverbandes "Interkommunales Gewerbegebiet Nordschwansen" wird beschlossen.

Ja-Stimmen :8
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 11. Errichtung von Bushaltestellen / Buswartehäusern in Dörphof und Schuby
Beschlussvorlage - 17/2017

Nachdem der Verkauf des Grundstückes "Dorfstraße 11" in Dörphof vollzogen ist und die Planungen zum Bau eines Ärztehauses, einer Physiotherapiepraxis und einer Tagespflegeeinrichtung vorangeschritten sind, konnte auch die Platzierung einer Bushaltestelle / eines Buswartehauses konkreter dargestellt werden.

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Überlagerung Lageplan und Luftbild

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Folgende Gesichtspunkte müssen bei den Beratungen der Gemeinde Berücksichtigung finden:

  • Gestattung des neuen Grundstückseigentümers. Mündlich hat der Eigentümer sein Einverständnis gegeben, dass auf seinem Grund und Boden ein öffentliches Buswartehaus errichtet werden kann. Bei der Auswahl der Form und Gestaltung möchte er allerdings mitsprechen. Sobald eine Einigung über den genauen Standort erzielt wurde und das Aussehen abgestimmt ist, muss eine schriftliche Vereinbarung formuliert und beiderseitig anerkannt werden. Themen darin müssen auch die Pflege und der Winterdienst sein.

  • Der Entwurf des regionalen Verkehrsplans vom Kreis Rendsburg-Eckernförde definiert über den Maßnahmenplan zur Barrierefreiheit und die darin enthaltene Vorschlagsliste barrierefrei auszubauender Haltestellen verschiedene Prioritäten sämtlicher Haltestellen im Kreisgebiet. Die hier gegenständliche Haltestelle ist der Priorität 2 a zugeordnet. Das Ausbauziel ist 2022. Bzgl. der Zuständigkeiten wird das Wartehaus in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinde und der Rest weitestgehend in den Zuständigkeitsbereich des Kreises definiert.

  • Die Anlage einer Bushaltestelle neben der Zufahrt auf das Grundstück bedarf der Abstimmung aller Beteiligten. Die Zufahrt bedarf ggf. noch einer stärkeren Befestigung der zu überfahrenden Pflasterung, die barrierefreie Bushaltestelle dagegen bedarf der Installation eines sogenannten Buskappsteins mit einer Höhe >18 cm, d.h. Höherlegung der Pflasterung.

  • Die Errichtung eines Buswartehauses ist nach Auskunft der unteren Bauaufsichtsbehörde gegenüber Herrn Starck genehmigungsfrei.

  • Die Verlegung der Bushaltestelle von Norden nach Süden muss wiederum vom Kreis Rendsburg-Eckernförde als Straßenbaulastträger und als Zuständiger für den ÖPNV genehmigt werden.

  • Die Beleuchtung der öffentlichen Parkplätze an der ehemaligen Meierei besteht noch aus Flensburger-Bier-Werbung. Die Treppe ist noch schlecht ausgeleuchtet. Der Bürgermeister regt an, diese Situation auch den Anforderungen der Zukunft anzupassen.

Fazit dieser verschiedenen Gesichtspunkte: Der Bürgermeister muss von der Gemeindevertretung ermächtigt werden, Verhandlungen mit allen Beteiligten zu führen.

Zweifelsohne entstehen der Gemeinde durch die Verlegung der Haltestelle auf der östlichen Seite der Straße Kosten. Nicht abschließend seien einige benannt und die Gesamtkosten geschätzt:

  • Erstellung eines Lageplans mit Schnitten und wesentlichen Inhalten sowie Vermaßungen als Grundlage für schriftliche Vereinbarungen mit Grundstückseigentümer und Kreis (750 €).

  • Erstellung der Fundamente und der Sohle bzw. Pflasterungen in und um das Wartehaus (3.000 €).

  • Erstellung der Regenentwässerung (1.250 €).

  • Lieferung und Montage des Buswartehauses selbst (ca. 12.000 €)

  • Lieferung und Montage von Mobiliar wie ggf. Bänken, Mülleimer, Beschriftung und einer Mastleuchte incl. Kabelzuführung (4.000 €)

  • Beleuchtung Parkplatz und Treppe an der ehemaligen Meierei (angenommen mit 4.000 € für Kabel und Leuchten)

Summe der geschätzten Kosten: 25.000 € (Hinweis: Die Summe erscheint hoch, jedoch hat das Wartehaus in der Ortslage Winnemark als einfacher Rechteckbau mit allen Randarbeiten ohne Beleuchtung... zum Vergleich im Frühjahr diesen Jahres schon fast 14.000 € gekostet!)

Beispiel eines Wartehauses

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Seitens des Bürgermeisters und des Bauausschussvorsitzenden wird eine Metall-Glas-Bauweise favorisiert. Ob die Gemeindevertretung diesen Vorstellungen folgen kann, werden die Beratungen zeigen. Im Detail kann sicherlich noch die Form, Farbe etc. diskutiert werden und es kann überlegt werden, ob es sinnvoll ist, beispielsweise das Dach auch aus Glas oder ggf. aus Schichtstoffplatten herzustellen. Ferner ist die Anzahl von Sitzgelegenheiten zu definieren.


Parallel regen der Bürgermeister und der Bauausschussvorsitzende an, auch das in der Vergangenheit bereits beratene Buswartehaus in Schuby-Dorf zu beraten und zu beschließen. Hier sollte eine analoge Materialwahl stattfinden. Ferner sollte der Bürgermeister ermächtigt werden, alle Verhandlungen zu führen. Als Kostenansatz wäre in Schuby vielleicht eine Summe von 11.000 € realistisch.

In jedem Falle wären Synergien bei den Gesprächen und Verhandlungen mit dem Kreis bzgl. des durchzuführenden barrierefreien Ausbaus sinnvoll zu nutzen. 

Innerhalb der Gemeindevertretung besteht die Auffassung, dass für die Bushaltestelle in Schuby keine akuter Handlungsbedarf besteht. Bei dieser Bushaltestelle ist vor allem der Kreis in der Pflicht.

Beschluss:

Es wird beschlossen, die östlich der K63 belegenen Bushaltestellen in Dörphof und Schuby an die Anforderungen der Zukunft anzupassen und zu erneuern.
Folgende Parameter sollen in der nächsten Bauausschusssitzung definiert und festgesetzt werden:

  • Boden / Sohle (geglättete Betonsohle oder Pflaster):
  • Form Buswartehaus Dörphof:
  • Form Buswartehaus Schuby:
  • Material & Farbe Tragwerk:
  • Material Seitenwände:
  • Material & ggf. Farbe Dach:
  • Anzahl Sitzgelegenheiten:
  • Mülleimer:
  • Art der Mastleuchten (Dekor oder eher technisch modern):

Des Weiteren wird der Bürgermeister ermächtigt, Verhandlungen mit allen Beteiligten zu führen und Vereinbarungen abzuschließen. Der Gesamtaufwand in Höhe von geschätzten 36.000 € wird anerkannt und über den Vermögenshaushalt bereitgestellt. Der Bürgermeister wird ermächtigt, Preisanfragen zu veranlassen und Aufträge zu vergeben. Die Umsetzung erfolgt, sobald der Bauablauf es auf dem Grundstück in Dörphof zulässt bzw. alle Grundlagen geklärt sind. 


Ja-Stimmen :8
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

Vorschlag für als nicht öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

zu TOP 14. Bekanntgaben
Da die Öffentlichkeit nicht mehr anwesend ist, können die im nicht öffentlichen Sitzungsteil gefaßten Beschlüsse nicht mehr bekanntgemacht werden.


Frank Göbel  Christoph Stöcks 
Bürgermeister  Protokollführer