Amt Schlei-Ostsee
-Der Amtsvorsteher -
Ordnung- und Soziales

 

Gemeinde Dörphof

Beschlussvorlage
27/2016
1. Version
öffentlich


Einreicher Aktenzeichen
  Datum
Bettina Bober-Mohr   
 
19.09.2016

Beratungsfolge Sitzung
Bau- und Wegeausschuss  
Gemeindevertretung  

Betreff:
Beratung und Beschlussfassung
Änderung der Satzung der Gemeinde Dörphof über das Anbringen bzw. Aufstellen von Plakaten, Großwerbetafeln und Straßenüberspannungen (Plakatierungsrichtlinien)

Sachverhalt:

Abstimmungstext:
Die Satzung der Gemeinde Dörphof über das Anbringen bzw. Aufstellen von Plakaten, Großwerbetafeln und Straßenüberspannungen (Plakatierungsrichtlinien) wird in § 3, Plakatierungsrichtlinien, um
Punkt (11.1) Eine Plakatierung an Straßenlaternen, an denen das Verkehrszeichen Nr. 394 "Laternenring" nach StVO angebracht ist, ist untersagt ergänzt.


.....................................
Bettina Bober-Mohr
-Verwaltung-

Anlagen:
Entwurf der geänderten Plakatierungssatzung.

Satzung
der Gemeinde Dörphof über das Anbringen bzw. Aufstellen
von Plakaten, Großwerbetafeln und Straßenüberspannungen
(Plakatierungsrichtlinien)

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28. Februar 2003 (Stand v. 17.12.2010, GVOBl. S. 789), der §§ 21 - 23, 26 und 62 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 25. November 2003 (Stand v. 15.12.2010, GVOBl. S. 850), jeweils in der zurzeit gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Dörphof vom 06.12.2011 folgende Satzung erlassen:

Inhaltsverzeichnis
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Plakatiererlaubnis
§ 3 Bestimmungen über das kleinflächige Plakatieren
§ 4 Bestimmungen über das großflächige Plakatieren
§ 5 Plakatierung in besonderen Fällen
§ 6 Zuwiderhandlungen/Haftung
§ 7 Gebühren
§ 8 Gebührenschuldner
§ 9 Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit der Gebühr
§ 10 Gebührenerstattung
§ 11 Gebührenfreiheit, Stundung, Herabsetzung und Erlass
§ 12 Inkrafttreten

§ 1 Geltungsbereich
Diese Richtlinie gilt für die Ankündigung privater oder öffentlicher Veranstaltungen auf Werbeträgern, die entlang öffentlicher Straßen und Plätze sowie in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen innerhalb der Gemeinde Dörphof angebracht oder aufgestellt werden (Plakatieren).

§ 2 Plakatiererlaubnis
(1) Das Plakatieren im Sinne von § 1 in Form von
1. Aufstellen oder Aufhängen von Plakatträgern mit Plakaten bis DIN A 1 außerhalb
von zugelassenen Anschlagstafeln oder Plakatsäulen (kleinflächige Plakatierung)
oder
2. Aufstellen oder Aufhängen von großflächigen (> DIN A 1) Werbetafeln, Werbebannern oder Fahnen an oder über öffentlichen Straßen (großflächige Plakatierung) bedarf der Erlaubnis (Plakatiererlaubnis).
(2) Bauordnungsrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Nicht genehmigungsfähig ist die wirtschaftliche Werbung allgemeiner Art, z. B. Produktwerbung oder Werbung für stehende Gewerbebetriebe, insbesondere Gaststätten.
(4) Der Antrag auf die Plakatiererlaubnis muss spätestens eine Woche vor dem beabsichtigen Beginn der Plakatierung bzw. spätestens drei Wochen vor der Veranstaltung beim Amt Schlei-Ostsee –Ordnungsamt - eingereicht werden.
(5) Im Antrag sind der geplante Aufstellungsbereich sowie die Anzahl der Plakate anzugeben.

§ 3 Bestimmungen über das kleinflächige Plakatieren
(§ 2 Abs. 1 Ziffer 1)
(1) Plakate mit Inhalten, die gegen das Grundgesetz oder andere Gesetze oder gegen die guten Sitten verstoßen, oder zu Rechtsverletzungen aufrufen, sind verboten.
(2) Pro Veranstaltung dürfen max. je 3 Plakatträger in den Ortsteilen Dörphof, Karlberg, Schuby und Schubystrand aufgestellt oder angebracht werden. Als "pro Veranstaltung" gelten alle Aktionen, die auf dem Werbeplakat aufgeführt sind.
Werden mehrere Veranstaltungen auf einem Plakat beworben, so dürfen auch nur
3 Plakatträger in den Ortsteilen Dörphof, Karlberg, Schuby und Schubystrand aufgestellt werden.
(3) Die mit der Genehmigung ausgestellten Aufkleber sind auf dem Plakatträger anzubringen.
(4) An einem Standort darf jeweils nur ein Plakatträger (einseitig oder beidseitig beklebt)
aufgestellt oder angebracht werden. Mehrere Plakate oder Plakatträger dürfen nicht
übereinander angebracht oder aufgestellt werden.
(5) Plakatträger, die für dieselbe Veranstaltung werben, müssen einen Mindestabstand
von 100 m zueinander einhalten.
(6) Plakatträger dürfen frühestens zwei Wochen vor Beginn der beworbenen Veranstaltung aufgestellt oder angebracht werden. Bei mehrtägigen Veranstaltungen darf der Zeitraum der Gesamtplakatierung drei Wochen nicht überschreiten.
(7) Plakatträger und Plakate sind spätestens drei Arbeitstage nach Ablauf der Veranstaltung zu entfernen.

Plakatierungsrichtlinien
(8) Plakatträger dürfen nicht auf Fahrbahnen aufgestellt werden. Vom Fahrbahnrand müssen sie einen Mindestabstand von 50 cm einhalten. Stehen sie auf Gehwegen, muss
eine Restgehwegbreite von mindestens 1 Meter frei sein. Plakatträger über ausgeschilderten Radwegen oder über Gehwegen müssen eine lichte Höhe von 2,50 m einhalten.
(9) Plakatträger und Plakate dürfen nicht unmittelbar an Bäumen angebracht werden. Plakate, die an Baumschutzelementen angebracht werden sollen, dürfen lediglich mit isoliertem Draht, Kabelbinder o. ä. befestigt werden. Die Befestigungsmaterialien sind
beim Abnehmen der Plakatträger oder Plakaten wieder zu entfernen.
(10) Die Plakate sind sturmsicher zu befestigen, ohne dass hierdurch die Straßenlaterne bzw. Lackierung Schaden nimmt (z.B. durch Klebebandreste oder scharfkantiges Befestigungsmaterial). Das Anbringen an Straßenbäumen und deren Befestigungspfählen ist nicht gestattet.
(11) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder in ihrer Wirkung nachteilig berührt werden. Die Anbringung an Verkehrszeichen ist unzulässig. Die Plakate dürfen keine Sichthindernisse für Verkehrsteilnehmer darstellen.
(11.1) Eine Plakatierung an Straßenlaternen, an denen das Verkehrszeichen Nr. 394 "Laternenring" nach StVO angebracht ist, ist untersagt.
(12) Aus Gründen der Gemeindebildgestaltung bleiben die nachfolgend genannten Bereiche/Anlagen/Einrichtungen von Plakatierungen ausgeschlossen:
- Wartehäuschen und Verteilerkästen,
- bis 15 m vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen,
- bis 5 m vor und hinter Fußgängerüberwegen und



§ 4 Bestimmungen über das großflächige Plakatieren
(§ 2 Abs. 1 Ziffer 2)
(1) Großwerbetafeln, Straßenüberspannungen und Fahnen dürfen nur für die politische
Werbung bei Wahlen, für Werbeaktionen anlässlich kultureller Veranstaltungen, für überregionale Großsportveranstaltungen, für Märkte, zugelassen werden.
(2) Die Anzahl der Werbeträger und Standorte werden nach den örtlichen Gegebenheiten
in der Plakatierungserlaubnis bestimmt.
(3) § 3 Abs. 1, 3 - 10 dieser Richtlinien gelten entsprechend.
(4) Straßenüberspannungen müssen mit ihrer Unterkante einen Mindestabstand von
4,50 m zur Fahrbahn einhalten.



§ 5 Plakatierung in besonderen Fällen
(1) Für die Plakatierung im Zusammenhang mit den allgemeinen Wahlen oder Abstimmungen entfällt im Zeitraum von 8 Wochen vor dem Wahl- oder Abstimmungstermin die Erlaubnispflicht des § 2 Abs. 1. § 3 mit Ausnahme der Absätze 2, 4 und 6 gilt entsprechend.

§ 6 Zuwiderhandlungen/Haftung
(1) Die Erlaubnis erlischt, wenn gegen die Bestimmungen der §§ 3 – 5 verstoßen wird.
(2) Plakatträger, die entgegen den Bestimmungen dieser Richtlinien aufgestellt oder angebracht werden, können durch das Ordnungsamt des Amtes Schlei-Ostsee oder von einem Beauftragten entfernt werden. Auf eine gesonderte Mitteilung an den Antragsteller oder Veranstalter kann verzichtet werden. Die dadurch entstandenen Personal- und Fahrzeugkosten sowie evtl. Kosten der Entsorgung gehen zu Lasten des Antragstellers oder Veranstalters. Für die Entfernung und Entsorgung werden pauschal Kosten in Höhe von 10,00 € je Plakat erhoben.
(3) Die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens bleibt unbenommen.
(4) Für alle Sach- und Personenschäden, die durch die Plakatierung entstehen können,
haftet der Antragsteller. Er stellt die Gemeinde Dörphof von allen Regressansprüchen frei, die im Zusammenhang mit der Plakatierung erhoben werden können.

§ 7 Gebühren
Für die Zustimmung zum Anbringen und Aufhängen von Plakaten wird eine Verwaltungsgebühr nach der Satzung über Verwaltungsgebühren des Amtes Schlei-Ostsee erhoben.
Zusätzlich wird für die Sondernutzung eine Sondernutzungsgebühr in Höhe von 5,00 € je Plakat erhoben.
Es kann eine angemessene Kaution festgesetzt werden, die nach Entfernung der Plakate zurückzuzahlen ist.

§ 8 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind
a) der Antragsteller,
b) der Sondernutzungsberechtigte, auch wenn er den Antrag nicht selbst gestellt hat,
c) derjenige, der die Sondernutzung tatsächlich ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 9 Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebührenpflicht entsteht
a) mit der Erteilung der Erlaubnis
b) bei unbefugter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung.
(2) Die Gebühren werden durch Bescheid erhoben und sind 14 Tage nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

§ 10 Gebührenerstattung
Gezahlte Gebühren werden auf Antrag erstattet, wenn die Erlaubnis aus Gründen widerrufen wird, die nicht vom Gebührenschuldner zu vertreten sind. Wird eine Erlaubnis vom Berechtigten vorzeitig aufgegeben oder nicht in Anspruch genommnen, so besteht kein Anspruch auf Erstattung entrichteter Gebühren.

§ 11 Gebührenfreiheit, Stundung, Herabsetzung und Erlass
(1) Eine Gebührenfreiheit kann gewährt werden, wenn im Einzelfall an der Erlaubnis ein öffentliches Interesse besteht oder die Nutzung einem gemeinnützigen Zweck dient.



(2) Die zugelassenen politischen Parteien und Wählergemeinschaften sind während des Wahlkampfes von der Regelung des § 1 und des § 2 Satz 1 ausgenommen. Plakate dürfen frühestens 8 Wochen vor dem Wahltage aufgestellt werden. Die Parteien und Wählergemeinschaften haben ihre Plakatträger innerhalb einer Woche nach dem Wahltage zu entfernen.
§ 12 Inkrafttreten
Die geänderte Satzung tritt zum . . in Kraft.




Dörphof, den Siegel __________________________
Bürgermeister Goebel