Amt Schlei-Ostsee
-Der Amtsvorsteher -
Bauen und Umwelt

 

Gemeinde Dörphof

Beschlussvorlage
11/2017
1. Version
öffentlich


Einreicher Aktenzeichen
  Datum
Norbert Jordan   
 
10.04.2017

Beratungsfolge Sitzung
Gemeindevertretung  

Betreff:
Gesamträumlichen Planungskonzept

Sachverhalt:
Einleitend erfolgt der Hinweis, dass der nachstehend näher beschriebene Sachverhalt für alle Beschlussvorlagen zum Thema "Stellungnahmen zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans 2010 und der Regionalpläne der Planungsräume I, II und III in S.- H." gleichermaßen gilt.

Die bisherigen Regionalpläne zum Sachthema Windkraft wurden vor dem OVG Schleswig beklagt. Im Ergebnis wurden durch das Urteil des OVG vom 20.01.2015 die Regionalpläne für verschiedene Planungsräume für unwirksam erklärt. Dies wirkte sich auch auf die restlichen Planungsräume aus. Das Land S. - H. hatte sich somit mit den Inhalten des Urteils auseinanderzusetzen und musste mit den gewonnenen Erkenntnissen das Planverfahren neu beginnen. Der Landesentwicklungsplan (LEP) wurde zwar nicht direkt beklagt, wurde aber für das Kapitel Windenergie durch das OVG für rechtswidrig gehalten. Dies hat zur Folge, dass nicht nur die Regionalpläne sondern auch der LEP jeweils zum Sachthema Windenergie neu aufzustellen sind. Abweichend vom ersten Verfahren sollen jetzt nicht mehr Windeignungsgebiete (Gebiete mit evtl. Vorbehalten, die erst im Genehmigungsverfahren geprüft werden) sondern Windvorranggebiete (Flächen, in den sich Windkraft gegenüber allen anderen Vorhaben durchsetzt) ausgewiesen werden.

Bei diesen Plänen handelt es sich um Raumordnungspläne zur Steuerung raumbedeutsamer Windkraftanlagen. Gemäß § 28 Nr. 5 der Gemeindeordnung handelt es sich bei der Beratung über die Abgabe einer Stellungnahme um eine Angelegenheit, die nicht übertragbar ist. Die abschließende Entscheidung ist der Gemeindevertretung vorbehalten.

Zum Sachverhalt ist grundsätzlich anzumerken, dass seit dem Urteil des OVG eine Anpassung der Planungsräume erfolgte. Diese wurden von fünf auf drei reduziert. Das Amt Schlei-Ostsee befindet sich jetzt im Planungsraum II (vorher III). Dieser setzt sich unverändert aus den Kreisen RD-ECK und Plön sowie den kreisfreien Städten Kiel und Neumünster zusammen.

Im Oktober 2015 erfolgte die Veröffentlichung der ersten "Goldkarte" mit der Ausweisung von ca. 7,9 % der Landesfläche als Potentialflächen für Windkraft. Bis März 2016 wurden diese Flächen weiter untersucht und unter Berücksichtigung verschiedener Kriterien konkretisiert. Im Ergebnis verblieben noch ca. 3,7 % der Landesfläche. Am 06. Dezember 2016 verabschiedete das Kabinett den derzeitigen Entwurf mit einer Restfläche von ca. 2 %. Der Beginn des Beteiligungsverfahrens zur Abgabe von Stellungnahmen erfolgte am 27.12.2016 und dauert bis zum 30.06.2017 an.

Zum gesamträumlichen Planungskonzept ist anzuführen, dass es sich hierbei um die Basis handelt, aus der sich die Flächenkonkretisierung ableiten lässt. In diesem Konzept wird ausführlich dargelegt, wie z. B.
  • die energiepolitischen Ziele des Landes sind,
  • sich Mindestgrößen für Vorrangflächen darstellen,
  • sich die harten, weichen und abwägungsrelevanten Kriterien darstellen,
  • sich die Bewertung und Abwägung von Betroffenheiten innerhalb der Potentialflächen darstellen,
  • usw.
Die Inhalte dieses Konzeptes legen die gesetzlichen, gerichtlichen und landespolitischen Anforderungen an die Ermittlung von Vorrangflächen für Windkraft dar. Wird z. B. das energiepolitische Ziel verändert, verändert sich auch der Bedarf an Fläche.  

Abstimmungstext:
Es wird beschlossen, zum gesamträumlichen Planungskonzept folgende Stellungnahme abzugeben:

Stellungnahme zum gesamträumlichen Plankonzept (Stand Dezember 2016)zum Entwurf der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplanes 2016 Kapitel 3.5.2

zu 1. - 1.2 Seite 10
Planungsrechtliche Anforderungen
Durch den Planvorbehalt nach § 35 Abs. 3 BauGB wird eine planerische Steuerung der Windenergie und somit eine Konzentrationsflächenplanung ermöglicht. Dieses wird seitens der Gemeinde begrüßt. Hierdurch wird eine "Verspargelung" der Landschaft vermieden.
Nach ständiger Rechtsprechung muss dem Planvorbehalt ein schlüssiges gesamträumliches Plankonzept zu Grunde liegen und den planungsrechtlichen Abwägungsgeboten gerecht werden.
In den nachfolgend aufgeführten Punkten treten Mängel im Planungs- und Abwägungsprozeß auf, die an der Schlüssigkeit des Konzeptes zweifeln lassen.
Eine Nachsteuerung zum Erhalt des Planvorbehaltes scheint aus Sicht der Gemeinde erforderlich.

zu 1. - 1.2.3 Seiten 11
Der Windenergie substanziell Raum verschaffen
Zwar führt die Landesplanung im Absatz 6 explizit aus:
"Gleichzeitig dient die Problematik des "substanziellen Raumverschaffens" nicht dazu, ein bestimmtes Flächenziel von vorneherein festzulegen, sondern muss als Korrektiv gesehen werden, das dann eingreift, wenn ein Missverhältnis zwischen der für die Planung zur Verfügung stehenden Fläche und der Fläche der Konzentrationszonen im jeweiligen Planungsraum besteht. Konkrete Angaben, bei welchen Verhältniswerten ein solches Missverhältnis und damit eine Negativplanung anzunehmen sei, gibt die Rechtsprechung nicht vor",
allerdings lässt sie sich durch ihr energiepolitisches Ziel zu einem nicht wertfreien Plankonzept verleiten.
Dieses wird umso deutlicher, da unter 1.3.2 die Ausführungen zu den energiepolitischen Zielen, der Flächenbedarf und im Zielszenario der aus Windenergie erzeugte Strom, ausgewiesen wird.
Ob der Windenergie in einem Planungsraum substanziell Raum verschafft wird, kann nicht durch eine mathematische Größe oder Relation bestimmt werden 1. Gem. BVerwG sind die tatsächlichen Verhältnisse zu würden 2.
Ein weiteres Indiz für ein fehlerhaftes, nicht wertfreies gesamträumliches Plankonzept sind die Hinweise seitens der Landesplanung nach der informellen Verfahrensbeteiligung der Gemeinden 2016. Hierzu wurden in den Datenblättern der Vorranggebiete in der Abwägung mit einfachen Begründungen auf das energiepolitische Ziel verwiesen. 
Eine rechtssichere Feststellung der Substanzialität wird mit dem gesamträumlichen Plankonzept nicht erreicht.
1 Mitschang BauR 2013, 29, 32, Gatz Rn 93
2 BVerwG Urteil vom 24.1.2008, Az. 4 CN 2/07, Rn11

zu 1. - 1.3.1 Seite 13
Akzeptanz
"Ziel der Landesregierung ist es weiterhin, soweit als irgend möglich, eine für die Wahrnehmung des Landes so maßgebliche Raumveränderung, wie sie die Bebauung mit Windkraftanlagen bedeutet, möglichst in Einklang mit dem mehrheitlich zum Ausdruck gebrachten örtlichen Bürgerwillen zu bringen. "
Die Landesplanungsbehörde will aufgrund des Urteils des OVG Schleswig vom 20.1.2015 den Gemeinden "besonderes Gehör" verschaffen.
"Nach Beginn des öffentlichen Beteiligungsverfahrens betrachtet die Landesplanungsbehörde dort, wo Gemeinden sich mehrheitlich für oder gegen die Errichtung oder den Ausbau der Windenergie auf ihrem Gebiet ausgesprochen haben, dies als Indiz dafür, dass vor Ort Kriterien für bzw. gegen Flächenausweisungen vorhanden sein können. Deshalb wird die Landesplanungsbehörde in jedem dieser Fälle ermitteln, inwieweit diesen Entscheidungen bisher nicht ins Planungsverfahren eingebrachte objektive Gesichtspunkte zugrunde liegen, die nach geltendem Recht als zu beachtende sachliche Kriterien in den Abwägungsprozess einzubeziehen sind."
Die Träger der Landes- und Regionalplanung sollen gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 ROG bereits bei der Vorbereitung von Raumordnungsplänen mit den hierfür maßgeblichen öffentlichen Stellen, zu denen auch die Gemeinden gehören, zusammenarbeiten. Zum Juni 2016 konnten die Gemeinden im Rahmen eines informellen Verfahrens Hinweise zu den regional betroffenen Flächen geben. Allerdings wurden diese Hinweise nur anhand der zuvor seitens der Landesplanung genannten Abwägungskriterien einschränkend verstanden. Die Ergebnisse finden sich teilweise mit fehlender oder unbefriedigender Begründung in den Datenblättern wieder. Akzeptanzfördernd ist diese Handhabung nicht.
Mit dem Urteil vom 20.1.2015 OVG Schleswig wurde deutlich, dass die Ergebnisse von schlichten Mehrheitsentscheidungen einer Gemeindevertretung oder eines Bürgerentscheids keine maßgeblichen Belange für eine durch Abwägung gesteuerte Planung sind. Hiermit ist die unreflektierte Übernahme der gemeindlichen Voten unzulässig.
Die Zulässigkeit sachlich fundierte Einwände der Gemeinden durch die Landesplanungsbehörde in die Abwägung aufzunehmen, ist unbestritten. Wichtiger sind nachvollziehbare Prüfmechanismen und dem schlussgefolgerten Prüfergebnis. Die Planungsbehörde hat in verschiedenen Veranstaltungen anhand von wertigen Konfliktrisiken ihre Vorgehensweise beim Prüfmechanismus dargestellt. Es grundsätzlich aber vermieden darzulegen, bei welcher Grenze ein Ausschluss einer Vorrangfläche Anwendung findet.
Auch dieses ist ein Indiz dafür, dass die Bewertungen variabel sind und sich nur nach den energiepolitischen Zielen richten werden. Damit ist das Verfahren intransparent und erzielt keine Akzeptanz in der Bevölkerung sowie auch bei öffentlichen Stellen, die in ihren Belangen betroffen sind.
Der Landesgesetzgeber hat nach den einschlägigen bundesrechtlichen Vorgaben die Möglichkeit, den Landesplanungsbehörden vorzuschreiben, bei der regionalplanerischen Steuerung von Windenergieanlagen den entgegenstehenden Willen einer Gemeinde im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.
Hierzu sollten auch rechtsverbindliche Aussagen im Landesplanungsgesetz aufgenommen werden.

zu 1. - 1.3.2 Seite 14
Energiepolitische Ziele
Die Entscheidung des Landtags grundsätzlich seinen Teil zur Energiewende und zum Klimaschutz beizutragen wird positiv zur Kenntnis genommen. Fraglich ist aber, zu wessen Lasten. Sicherlich hat jeder in der Gesellschaft hierzu seinen Teil beizutragen. Eine Ausschöpfung des Landschaftsraumes in diesem Maße, wie sich die energiepolitischen Ziele darstellen, geht jedoch über das hinaus was die Mehrheit der Bevölkerung als tragfähig erachtet.
Das energiepolitische Ziel muss nochmals geprüft werden. Durch die Darstellung des Strombedarfs für Schleswig - holsteinische Zwecke sowie der Darlegung der benötigten Energie für den Abfluss in die Solidargemeinschaft Bundesrepublik unter der Verhältnismäßigkeit Landesfläche / Einwohnerzahl SH zu Deutschland, kann eine Verringerung des Ziels erreicht werden. Einwohner Schleswig - Holsteins würden nicht über Gebühr belastet werden. Hiermit würde auch eine deutliche Akzeptanzsteigerung erreicht.

zu 1. - 1.3.3 Seite 16
Räumliche Wirkung für die schleswig-holsteinische Landschaft
Es wird mit Ziffer 1.3.3 festgestellt, dass die Windkraftnutzung bereits Bestandteil der Kulturlandschaft in Schleswig - Holstein ist, insbesondere in den windhöffigsten Bereichen an der Küste der Nordsee.
Weiterhin wird festgestellt, "Die heutige Kulturlandschaft Schleswig-Holsteins ist das Ergebnis der anthropogenen Gestaltung des Naturraumes insbesondere durch die wirtschaftliche und siedlungsmäßige Nutzung der Naturlandschaft. Die Kulturlandschaft bestimmt maßgeblich den Charakter des Landes und bildet eine wichtige Grundlage für die Freizeit- und Erholungsnutzung. Sie stellt damit nicht nur ein ökologisch, sondern auch ökonomisch wertvolles Potenzial dar, das es zu erhalten und zu nutzen gilt".
Im Rahmen der Teilfortschreibung zum LEP 2010 Kapitel 3.5.2 schenkt der Plangeber diesem Merkmal überhaupt keine Gewichtung. Die kulturhistorisch gewachsene Siedlungsentwicklung der Küstenbereiche an der Ostsee, findet in den Abwägungskriterien keine Berücksichtigung. Erholungs- und Freizeitwerte der Landschaft werden nur im Rahmen der touristischen Schwerpunkträume Beachtung geschenkt.


zu 2. - 2.2.2 Seite 22
Referenzanlage
"Sämtliche Planungen beruhen auf einer Windenergie-Referenzanlage von 150 Meter Gesamthöhe mit einem Rotordurchmesser von 100 m und 3 MW Leistung. 
Höhe, Flächenbedarf, Leistung und Emissionswerte der zukünftigen Windenergieanlagen sind wesentliche Planungsparameter, da sich daraus sowohl der Flächenbedarf als auch die notwendigen Mindestabstände für verschiedene Anforderungen ableiten."
Zur Ermittlung der Referenzanlage wurden seitens des Plangebers Daten aus 2015 und 2013 herangezogen. Diese stehen im Widerspruch zu veröffentlichen Daten des BWE, Dt. Windguard, aus 2016 3 . Hier liegen in der BRD die durchschnittlichen Nabenhöhen bei 128 Meter und im Durchschnitt das Rotorblatt bei 107 Meter. Im Gesamtergebnis lagen 2016 installierte Windkraftanlagen in der Höhe bei 182 Meter. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der technische Fortschritt in Bezug auf die Energieeffizienz neuerer und somit höherer Windkraftanlagen vor Schleswig - Holstein stehenbleiben soll. Zielgerichteter ist eine Annahme des bundesdurchschnittlichen Ergebnisses.
Der Plangeber verweist bereits zu diesem Zeitpunkt auf zukünftige Installationen von höheren Anlagen als der Referenzanlage von 150m und sieht hierbei dann einen Abstand der dreifachen Höhe zu einer vorhandenen Bebauung vor. Diese Handhabung ist aber nur im Genehmigungsverfahren von Bedeutung.
Der Kenntnisstand aktueller Daten hätte im Planverfahren angewendet werden müssen, die anschließend zu einem anderen Zuschnitt der Flächen geführt hätte.
3 Anlage Veröffentlichung BWE, Dt.Windguard 2016

zu 2. - 2.2.3 Seite 23
Höhenbegrenzungen
"Grundsätzlich werden auf landesplanerischer Ebene keine Höhenbegrenzungen für die Vorranggebiete Windenergienutzung festgelegt. Dies dient der Erreichung der energie- und klimapolitischen Ziele…"
Auch hier wird deutlich, dass zu Gunsten des energiepolitischen Zieles auf eine Abwägung verzichtet wird. Nach Vorstellung des Plangebers sollen z.B. die Gewährleistung der Flugsicherheit oder die Freihaltung denkmalrechtlich geschützter Sichtbeziehungen es im Einzelfall rechtfertigen, Höhenbegrenzungen in Sonderregelungen auszuwerfen.
Selbstverständlich müssen im Abwägungsprozess die wirtschaftlichen Belange der Anlagenbetreiber auch gegen z.B. die Belange des Landschaftsbildes angemessen abgewogen werden. 4,5
Nach gültiger Rechtsprechung sind Höhenbegrenzungen in der flachen Landschaft Norddeutschlands mit ihren großen Sichtweiten möglich. Das OVG Lüneburg6 hat bereits eine Höhenbegrenzung von 100 Meter als zulässig anerkannt. Dabei müssen in der Abwägung die wirtschaftlichen Erträge der Betreiber nicht optimal sein, eine auskömmliche Nutzung der Windenergie ist ausreichend.
Es ist nicht zu erkennen, im welchem Verfahrensschritt diese Abwägung noch durchgeführt werden kann.
4 vgl. Gatz, Rn 113
5 OVG Münster, Urteil vom 27.5.2004, Az 7a D 55/03. NE, Leitsatz 2
6 OVG Lüneburg, Urteil vom 29.1.2004, 1 KN 321/02

zu 2. - 2.3.2.1 Seite 26
Überplanter Innenbereich nach § 30 und nicht überplanter Innenbereich nach § 34 BauGB; ausgenommen Industriegebiete (§ 9 Baunutzungsverordnung - BauNVO) und Sondergebiete (§ 11 BauNVO), soweit in letzteren WKA zulässig sind, sowie Gebiete im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB, die diesen Gebieten entsprechen; ausgenommen weiterhin solche Bebauungsplangebiete, die die Zulassung von WKA begründen; Einzelhäuser und Splittersiedlungen im Außenbereich; Abstandspuffer von 250 m um die vorgenannten Bereiche / Nutzungen
Wie unter 2.2.2 festgestellt, sind die Abstandspuffer aufgrund einer unzumutbaren erdrückenden Wirkung einer neu berechneten Referenzanlage anzupassen und zu vergrößern.
Den Abstandspuffer hat die Planungsbehörde im Verfahren mit der Unzulässigkeit durch das baurechtliche Rücksichtnahmegebot in Verbindung mit der unzumutbaren erdrückenden Wirkung einer Windkraftanlage begründet. Grundsätzlich ist das baurechtliche Rücksichtnahmegebot nicht nur auf die erdrückende Wirkung beschränkt. Auch weitere Immissionen die eine umweltschädigende Wirkung haben, sind einzubeziehen. Dazu sind neuere Erkenntnisse der LAI einzubeziehen.

zu 2.- 2.4.2.1 Seite 32
Weiterer Abstandspuffer von 150 m um Einzelhäuser und Splittersiedlungen im Außenbereich sowie um Gewerbegebiete im Anschluss an die als hartes Tabu eingestufte Abstandszone von 250 m
Eine weitere Abstandszone von 250 m wird als zu gering eingestuft und abgelehnt. Wie in 2.4.2.2 sind Abstandszonen einzusetzen, die gleiche Voraussetzungen schaffen.
Die historisch gewachsene Siedlungsentwicklung in Schleswig - Holstein führt in weiten Teilen zu einer Zersplitterung der Wohnbebauung. Überwiegend liegen jahrhundertalte Katen, Gutshöfe etc. im Außenbereich. Zur Erhaltung des Kulturgutes haben Bürger teilweise mit staatlicher Unterstützung diese Gebäude unterhalten und die Wohnqualität auf den heutigen Stand modernisiert. Die Immobilien haben überwiegend Wohn- und Erholungsfunktionen.
Das staatliche Vorsorgeprinzip muss aufgrund der Unsicherheiten im Bereich zu erwartender Immissionen gleiches Recht anwenden. Ein Verweis auf vorhabensbezogene Prüfungen, also erst im Genehmigungsverfahren, widerspricht dem Konfliktbewältigungsgebot. 
Die vielfach durch Umwelt- oder Ärzteverbände vorgebrachten Bedenken über die schädigenden Auswirkungen der Windkraftenergie auf den Menschen, die veralteten Prüfverfahren der TA Lärm sowie auch die noch nicht abschließende Bewertung der LAI geben Anlass zur Sorge.
In diesen Situationen der Ungewissheit für Umwelt und Mensch, in denen unsichere oder unvollständige wissenschaftliche Erkenntnisse nicht endgültig eingeschätzt werden können, die vorliegenden Erkenntnisse aber Anlass zur Besorgnis geben, muss vorher reagiert werden. In diesen Fällen muss der Staat nicht abwarten, bis Gewissheit besteht, sondern er kann unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auf den Besorgnisanlass reagieren.
Es muss für vorhandene Gebäude mit Wohn- und Erholungsfunktionen im Außenbereich die gleichen gesamträumlichen Abstände gelten, wie im Innenbereich.

zu 2. - 2.4.2.3 Seite 34
Planerisch verfestigte Siedlungsflächenausweisungen einschließlich 800 m Abstand zu diesen (Siedlungen / Einzelhäuser) sowie 400 m Abstand bei planerisch verfestigten Gewerbeflächenausweisungen
Viele der Flächennutzungspläne der ländlich geprägten Gemeinden werden in der Regel erst dann fortgeschrieben, wenn eine konkrete Planung ansteht. Darüber hinaus sind viele Flächennutzungs-pläne "in die Jahre" gekommen. Abstände zu möglichen Siedlungsausweisungsflächen ausschließlich an wirksamen Flächennutzungsplandarstellungen zu orientieren, schneidet zu sehr in die planerischen Entwicklungsspielräume der Gemeinden ein. Aufgrund weiterer Vorgaben des LEP (städtebaulicher Entwicklungsrahmen) sowie sonstiger zu berücksichtigender öffentlicher Belange, sind die Gemeinden für sich betrachtet schon bei der städtebaulichen Entwicklung eingeschränkt.
Den Gemeinden muss im Verfahren die Möglichkeit eröffnet werden, Flächen für die Siedlungs-entwicklung benennen zu dürfen, die noch nicht in einem wirksamen Flächennutzungsplan Niederschlag gefunden haben, künftig aber der Entwicklung dienen sollen. Diesbezüglich sind entsprechende Einzelfallbetrachtungen anzustreben. Die Landschaftspläne sind mit heranzuziehen, da diese ebenfalls verbindlich Aussagen zu strukturellen Siedlungsentwicklungen treffen.

zu 2. - 2.4.2.15 Seite 39
3 bzw. 5 km Abstand zum Danewerk/Haithabu
Die vorgesehenen Abstände werden vollumfänglich mitgetragen und sollten unverändert bleiben.

zu 2. - 2.4.3.30 Seite 48
Abstandspuffer von 30 - 100 m zu Wäldern
Neben den 30 Metern als harten Tabu ausgeworfenen Abstand, wird als weiches Tabu ein zusätzlicher Vorsorgeabstand von 470 Meter gefordert. Der Landesplaner führt aus: "Schleswig Holstein hat den kleinsten Anteil an Waldfläche von allen Flächen-Bundesländern. Dieses gebietet, dem Schutz und der Schonung von Waldflächen ausreichend Geltung zu verschaffen."
Bei dem Brand einer Windkraftanlage ist eine Abstandszone von 100 Meter zum Waldrand nicht ausreichend, um die Gefahren eines Waldbrandes und damit ggfs. die gesamte Vernichtung der Waldfläche zu verhindern.
Die HFUK7 stellt folgendes fest: "Bei einer Gefährdung durch herabfallende Gegenstände, insbesondere auch bei einem Brand im Maschinenhaus, besteht die Unterstützung in einer weiträumigen Absperrung, die mindestens ein Vierfaches des Rotordurchmessers beträgt."
Es ist durch die Drehbewegung des Rotors und entsprechendem Funkenflug eine direkte Gefahr für einen angrenzenden Wald vorhanden. Eine schlechte Befahrbarkeit der Waldflächen, ungenügende Löschwasserversorgungen, ggfs. aufzustellende zeitraubende Tankerketten verschärfen diese Situationen.
Die HFUK geht in ihren Berechnungen von einem Rotordurchmesser von 126 Metern aus. Der zusätzliche Abstand von 470 Meter lässt sich aus der Vervierfachung des Rotorabstandes abzüglich der 30 Meter aus dem harten Tabukriterium ableiten.
7 Hanseatische Feuerwehr Unfallkasse Nord 11/07; http://www.hfuknord.de/hfuk-wAssets/docs/FW1107-HFUK.pdf


zu 2.- 2.5.2.1 Seite 50
Geplante Siedlungsentwicklungen der Gemeinden
Siehe Stellungnahme zu 2.4.2.3

zu 2. - 2.5.2.3 Seite 51
Schwerpunkträume für Tourismus und Erholung
Es ist nicht nur der reine Schwerpunktraum zu betrachten. Die Touristen suchen die Naherholung auch in den angrenzenden Naturräumen. Die gewachsenen Naturlandschaften in Schleswig - Holstein, die vielen Gästen ein Naturerlebnis bieten, haben sich in Räumen hinter den Küstenstreifen (Schwerpunkträumen der Kartierung) zum "sanften Tourismus" verfestigt. Auch diese Räume müssen Berücksichtigung finden.

zu 2. - 2.5.2.11 Seite 56
Belange des Denkmalschutzes
Es wird auf die Stellungnahme des Kreises Rendsburg - Eckernförde verwiesen, insbesondere auf den Hinweis: "U.a. ist die Halbinsel Schwansen als Historische Gutslandschaft zu bezeichnen. Relativ viele historische Güter sind denkmalgeschützt; rücken Windkraftanlagen zu dicht an diese heran, ent-stehen Konflikte mit dem Schutz der Kulturdenkmale. Die Halbinsel Schwansen eignet sich daher nur bedingt für Vorrangflächen für die Windenergie."

zu 2. - 2.5.2.15 Seite 59
Naturparke
Die Festlegung in dem Abwägungskriterium: "dass außerhalb von Kernzonen oder Teilbereichen, die nicht mit anderen Tabuzonen überlagert sind, Konzentrationszonen ausgewiesen werden können." , kann nicht gefolgt werden.
Der Plangeber lässt mit "Kernzonen" und "Teilbereichen" einen völlig undefinierten Raum offen. Jegliche Abgrenzung zu diesen Räumen fehlt und lässt dem Plangeber eine variable Auslegung zu. Die Einbeziehung von Naturparken im Planungsraum II wurde völlig ausgeblendet. Siehe hierzu auch Stellungnahme des Kreises Rendsburg - Eckernförde.
Die Zielsetzungen eines Naturparkes fließen in die gemeindlichen Entwicklungen ein. Die Ausweisungen von Konzentrationsflächen in die Gebiete von Naturparken konterkarieren diese Maßnahmen.
Entsprechend der Anerkennung eines Naturparks durch das Land Schleswig - Holstein sind innerhalb der festgelegten Grenzen vollumfänglich, mit Ausnahme der Bestandsanlagen, von Windkraftanlagen freizuhalten.

zu 2. - 2.5.2.16 Seite 59
Charakteristische Landschaftsräume
Es steht geschrieben: "Kulturlandschaften sind zu erhalten und zu entwickeln. Historisch geprägte und gewachsene Kulturlandschaften sind in ihren prägenden Merkmalen und mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern zu erhalten. Die unterschiedlichen Landschaftstypen und Nutzungen der Teilräume sind mit den Zielen eines harmonischen Nebeneinanders, der Überwindung von Strukturproblemen und zur Schaffung neuer wirtschaftlicher und kultureller Konzeptionen zu gestalten und weiterzuentwickeln. Es sind die räumlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Land- und Forstwirtschaft ihren Beitrag dazu leisten kann, die natürlichen Lebensgrundlagen in ländlichen Räumen zu schützen sowie Natur und Landschaft zu pflegen und zu gestalten."
Der Entscheidung der Landesplanungsbehörde dem gutachterlichen Vorschlag, Kernbereiche in ein weiches Tabukriterium umzuwandeln, nicht zu folgen, bedeutet einen erheblichen Eingriff in das kulturhistorisch gewachsene Landschaftsbild Schleswig - Holsteins.
Die Aussage "Dies wäre nicht vereinbar gewesen mit der Anforderung, der Windenergie substanziell Raum zu verschaffen." ist wiederum ein Indiz für eine nicht wertfreie Beurteilung. (s.1.2.3). Das Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs8, wird dabei ausgeblendet.
Eine genaue Abgrenzung der Kernbereiche ist aufgrund einer Clusterdarstellung nicht zu erkennen. Dieses wird sicher den fließenden Übergängen von Kernbereichen auf weniger ausgeprägten Landschaften geschuldet sein.
Es sollte dem Gutachten gefolgt werden, die ermittelten Kernbereiche sind ein weiches Tabukriterium einstufen. Um die Kernbereiche ist ein weiterer Abstandpuffer als Abwägungskriterium aufzunehmen.
8 BVerwG vom 20.01.1984; BVerwG 4 C 43.81 - BVerwG 68, 311<315>

zu 2. - 2.6 Seite 67
Wesentliche Änderungen des Kriterienkatalogs vom ersten Planungserlass bis zum Entwurf
Es wird klar zum Ausdruck gebracht, dass eine Neujustierung des Kriterienkatalogs erforderlich wurde, um den energiepolitischen Zielen gerecht zu werden. Die Kriterien sollten insoweit eine Neujustierung erfahren, dass auch die Akzeptanz in der Gesellschaft erreicht wird. Insbesondere sind die Kriterien, wie stets durch die Planungsbehörde betont, an sachlich, objektiven Argumenten zu bewerten und unterliegen keiner Willkür der Planungsbehörde auf Basis eigener energiepolitischen Ziele. Insoweit sind die Kriterien anzupassen und die Vorrangflächen insgesamt zu reduzieren.


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Norbert Jordan
-Verwaltung-