Sitzungsort: | in der Gaststätte "Kiek In", Fleckeby |
Beginn der Sitzung: | 18.30 Uhr |
Ende der Sitzung: | 20.30 Uhr |
Bürgermeisterin Ursula Schwarzer |
Gemeindevertreter Felix Grabowski |
Gemeindevertreter Andreas Hammerich |
Gemeindevertreter Reiner Herzog |
Gemeindevertreter Hans-Georg Kruse |
Gemeindevertreter Frank Künemund |
Gemeindevertreter Friedrich Nissen |
Gemeindevertreterin Heike Ostmann-Summek |
Gemeindevertreterin Sabine Otto |
1. stellv. Bürgermeister Rainer Röhl |
Gemeindevertreterin Göntie Timme |
Gemeindevertreter Knut von Fircks |
2. stellv. Bürgermeister Dr. Rolf Wenzel |
Gemeindevertreter Hans Hermann Wörmbke |
Gemeindevertreterin Anne Mette Jensen (entschuldigt ) |
Amtsdirektor/Protokollführer Gunnar Bock |
T a g e s o r d n u n g |
Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte | |
1. | Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit |
2. | Änderungsanträge zur Tagesordnung |
3. | Einwohnerfragestunde |
4. | Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung |
5. | Mitteilungen der Bürgermeisterin |
6. | Anfragen der Gemeindevertreter/innen |
7. | Besetzung des Wahlvorstandes sowie die Bestimmung des Wahllokals für die Landtagswahl am 07. Mai 2017 |
Beschlussvorlage - 42/2016 | |
8. | Besetzung des Wahlvorstandes sowie die Bestimmung des Wahllokals für die Bundestagswahl am 17.-/- 24. September 2017 |
Beschlussvorlage - 41/2016 | |
9. | Vorbereitung auf eine Stellungnahme zum Regionalplan "Wind" |
Beschlussvorlage - 43/2016 | |
10. | Erlass einer neuen Hundesteuersatzung ab 01.01.2017 |
Beschlussvorlage - 40/2016 | |
11. | Beteiligung an der Schleswig-Holstein Netz AG |
Beschlussvorlage - 32/2016 | |
12. | Erlass der 2. Nachtragshaushaltssatzung 2016 |
Beschlussvorlage - 44/2016 | |
13. | Teilnahme am Schleidörfer-Tag 2017 |
Beschlussvorlage - 51/2016 | |
14. | Antrag der SPD-Fraktion zur Einführung eines offenen WLANs im Bürger- und Sportzentrum |
Beschlussvorlage - 49/2016 | |
15. | Antrag der Freien Wählergemeinschaft Fleckeby zur Erweiterung der Straßenbeleuchtung an der B 76 |
Beschlussvorlage - 50/2016 | |
16. | Beschluss des Feuerwehrbedarfsplan für die Gemeinde Fleckeby |
Beschlussvorlage - 46/2016 | |
17. | Ersatzbeschaffung eines Mehrzweckfahrzeuges für die Freiwillige Feuerwehr Fleckeby |
Beschlussvorlage - 47/2016 | |
18. | Erlass Haushaltssatzung 2017 |
Beschlussvorlage - 45/2016 | |
Vorschlag für als nicht öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte | |
Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte | |
20. | Bekanntgaben |
Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte |
zu TOP 1. | Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit |
Die Bürgermeisterin eröffnet die Sitzung, stellt die Ordnungsmäßigkeit der Ladung, die Anwesenheit und die Beschlussfähigkeit fest. |
zu TOP 2. | Änderungsanträge zur Tagesordnung |
Es werden keine Änderungsanträge gestellt.
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zu TOP 3. | Einwohnerfragestunde |
Es werden keine Fragen gestellt.
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zu TOP 4. | Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung |
Nach GV Timme´s Hinweis wird TOP 5 dahingehend geändert, dass es sich um die Fa. Stadt/Land/Licht und nicht um die Schleswiger Stadtwerke handelt.
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Ja-Stimmen | :14 |
Nein-Stimmen | :0 |
Enthaltungen | :0 |
Die Angelegenheit wird angenommen. |
zu TOP 5. | Mitteilungen der Bürgermeisterin |
Die hält ihren vorliegenden Bericht.
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zu TOP 6. | Anfragen der Gemeindevertreter/innen |
GV Timme spricht die Parkplatzsituation im Bereich "Bäckerei/Friseur Dethlefsen" und an der neuen Ladenzeile an der B 76 an, die im Bauausschuss beraten werden sollte. Bürgermeisterin Schwarzer möchte die Situation weiter beobachten. GV Künemund´s entsprechende Fragen werden wie folgt beantwortet (Antwortende/r in Klammern):
GV Kruse´s entsprechende Fragen werden wie folgt beantwortet (Antwortende/r in Klammern):
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zu TOP 7. | Besetzung des Wahlvorstandes sowie die Bestimmung des Wahllokals für die Landtagswahl am 07. Mai 2017 |
Beschlussvorlage - 42/2016 Für die ordnungsgemäße Durchführung der Landtagswahl am 07. Mai 2017 ist es notwendig, dass die Gemeinde Personen für den Wahlvorstand benennt und das Wahllokal festlegt. Nach den derzeit gültigen Bestimmungen des Landeswahlgesetzes und der Landeswahlordnung ist für jeden allgemeinen Wahlbezirk ein Wahlvorstand zu bilden, der aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzenden, seinen Stellvertreter und weiteren Beisitzern besteht. Bei Berufung der Beisitzer sind die Parteien nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Zu den Mitgliedern des Wahlvorstandes sollen möglichst nur Personen berufen werden, die in dem betreffenden Wahlbezirk wahlberechtigt sind.
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Beschluss: Für die Landtagswahl am 07. Mai 2017 wird folgendes Wahllokal bestimmt: Hardesvogtei Es werden folgende Personen für den Wahlvorstand zur Landtagswahl am 07. Mai 2017 vorgeschlagen: Heike Ostmann-Summek, Jochen Schwarzer, Ursula Schwarzer, Felix Grabowski, Harald Ulrich, Patrick Ziebarth, André Brix, Hans-Georg Kruse, Friedrich Nissen
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Ja-Stimmen | :14 |
Nein-Stimmen | :0 |
Enthaltungen | :0 |
Die Angelegenheit wird angenommen. |
zu TOP 8. | Besetzung des Wahlvorstandes sowie die Bestimmung des Wahllokals für die Bundestagswahl am 17.-/- 24. September 2017 |
Beschlussvorlage - 41/2016 Für die ordnungsgemäße Durchführung der Bundestagswahl am 17.-/- 24. September 2017 ist es notwendig, dass die Gemeinde Personen für den Wahlvorstand benennt und das Wahllokal festlegt. Nach den derzeit gültigen Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung ist für jeden allgemeinen Wahlbezirk ein Wahlvorstand zu bilden, der aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzenden, seinen Stellvertreter und weiteren Beisitzern besteht. Bei Berufung der Beisitzer sind die Parteien nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Zu den Mitgliedern des Wahlvorstandes sollen möglichst nur Personen berufen werden, die in dem betreffenden Wahlbezirk wahlberechtigt sind.
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Beschluss: Für die Bundestagswahl am 17.-/- 24. September 2017 wird folgendes Wahllokal bestimmt: Hardesvogtei Es werden folgende Personen für den Wahlvorstand zur Bundestagswahl am 17.-/- 24. September 2017 vorgeschlagen: Heike Ostmann-Summek, Jochen Schwarzer, Ursula Schwarzer, Harald Ulrich, Patrick Ziebarth, André Brix, Antje Plöhn-Kruse, Friedrich Nissen
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Ja-Stimmen | :14 |
Nein-Stimmen | :0 |
Enthaltungen | :0 |
Die Angelegenheit wird angenommen. |
zu TOP 9. | Vorbereitung auf eine Stellungnahme zum Regionalplan "Wind" |
Beschlussvorlage - 43/2016 Die Landesregierung wird den Entwurf für den Teilregionalplan "Wind" am 06.12.2016 beschließen und sodann unverzüglich bekannt geben. Eine offizielle Verfahrensbeteiligung wird von Januar bis April erwartet. Die Landesplanung hat die entsprechenden Entwürfe zwischenzeitlich erstellt. Neu soll sein, dass die stärksten Flächenerhöhungen in Schleswig-Holstein im Kreis Rendsburg-Eckernförde stattfinden sollen, wovon vermutlich auch das Amtsgebiet Schlei-Ostsee betroffen sein wird. Nunmehr geht es darum, eine tendenzielle Einschätzung der Situation aus gemeindlicher Sicht abzugeben, damit der Bürgermeister und die Amtsverwaltung in die Lage versetzt werden, (ggf. mit externer fachlicher Unterstützung) die im offiziellen Verfahren erforderliche Stellungnahme im Sinne der Gemeinde vorzubereiten. Soweit benachbarte Gemeinden zur gleichen Einschätzung für ein übergreifendes Gebiet kommen, kann eine dieses Gebiet betreffende gemeinsame Stellungnahme erarbeitet werden.
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Beschluss:
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Ja-Stimmen | :14 |
Nein-Stimmen | :0 |
Enthaltungen | :0 |
Die Angelegenheit wird angenommen. |
zu TOP 10. | Erlass einer neuen Hundesteuersatzung ab 01.01.2017 |
Beschlussvorlage - 40/2016 Nach Inkrafttreten des Gesetzes über das Halten von Hunden (HundeG) wurde die Hundesteuersatzung entsprechend der aktuellen Rechtslage und Rechtsprechung überarbeitet. Auf Besonderheiten wird im Folgenden hingewiesen (in der Satzung kursiv gedruckt): § 4 Abs.1: Die derzeit gültigen Steuersätze betragen seit 2012 für den ersten Hund 40,00 €, für den zweiten 60,00 € und für jeden weiteren Hund 80,00 € pro Jahr. Die Verwaltungskosten liegen bei rund 29,00 € jährlich pro Fall. Der vom Land Schleswig-Holstein im Zusammenhang mit Fehlbetragszuweisungen geforderte Steuersatz für einen ersten Hund beträgt 120,00 € pro Jahr. Eine Erhöhung der Steuersätze auf mindestens 60,00 € für den ersten, 80,00 € für den zweiten und 100,00 € für jeden weiteren Hund erscheint angemessen. § 6 Abs. 1 Buchstabe d und Abs.2: Aufgrund des seit 01.01.2016 gültigen HundeG kann die Gemeinde die Hundesteuer für Hunde ermäßigen, deren Halter/innen eine theoretische und praktische Sachkundeprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 HundeG abgelegt haben. Es steht - wie bei den weiteren Ermäßigungen auch - im Ermessen der Gemeinde, ob sie mit einer Steuerermäßigung um die Hälfte der Jahressteuer einen Anreiz für den Erwerb der Sachkunde für das Halten von Hunden schaffen will. Welche finanziellen Auswirkungen eine entsprechende Ermäßigung hätte, ist schwer einschätzbar, da eine Prognose über die Zahl abzulegender Sachkundeprüfungen nicht möglich ist. § 10 Abs. 2: Grundsätzlich wird die Hundesteuer in Vierteljahresraten am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig. Das führt bei Hundehaltern, die nicht gleichzeitig Grundbesitzabgaben zahlen, zu niedrigen Einzelfälligkeiten, die bei Nichtzahlung erheblichen Verwaltungsaufwand in Hinblick auf Mahnungen und Vollstreckungen verursachen. Deswegen enthält der Entwurf der Satzung in § 10 Abs. 2 das Fälligwerden der Hundesteuer in einem Jahresbetrag am 15.05. Dadurch würden die Mahn- und Vollstreckungsgebühren für den säumigen Steuerzahler und der Aufwand für die Verwaltung gleichzeitig reduziert.
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Beschluss: Die Hundesteuersatzung wird in der vorliegenden Fassung vom 20.09.2016 mit folgenden Änderungen beschlossen: - § 4 (1): Die Steuersätze bleiben unverändert
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Ja-Stimmen | :14 |
Nein-Stimmen | :0 |
Enthaltungen | :0 |
Die Angelegenheit wird angenommen. |
zu TOP 11. | Beteiligung an der Schleswig-Holstein Netz AG |
Beschlussvorlage - 32/2016 Im Rahmen der Abschlüsse der Wegenutzungsverträge im Jahre 2010 wurden den Gemeinden angeboten, sich an der Schleswig-Holstein Netz AG als Netzbetreiber in Form von Aktienerwerb zu beteiligen. Die Schleswig-Holstein Netz AG hat den Gemeinden, nach Ablauf der Haltefrist für die Aktien von 5 Jahren, ein neues Angebot zum Erwerb für Aktien unterbreitet. Der Preis pro Aktie beläuft sich auf 4.695,24 €. Die Haltefrist von 5 Jahren käme auch bei einem Aktienkauf in 2017 zum Tragen. Das urprüngliche Angebot würde dann aber nur noch eine Haltefrist von 4 Jahren haben. Aus diesem Grund erhalten die Aktionäre, die im Jahre 2017 Aktien kaufen, ein Sonderkündigungsrecht nach 4 Jahren. Der Aktienerwerb müsste zum 01.04.2017 erfolgen (Angebotsabgabe bis zum 15.03.2017). Weitere Kauftermine, wie in 2016, gibt es in 2017 nicht. Die Gemeinde Fleckeby könnte 77 Aktien zu einem Preis 361.533,48 € und optional weitere 154 Aktien (Kaufpreis 723.066,96 €) erwerben. Die Mindestabnahme beträgt 22 Aktien für 103.295,28 €. Die Garantiedividende beträgt nach Abzug der Unternehmenssteuer 152,11 € pro Aktie. Von dieser Summe sind noch Kapitalertragssteuer und der Solidaritätszuschlag abzuziehen. Somit verbleibt eine Dividende von 128,03 € je Aktie, welches einer Verzinsung von 2,73 % entsprechen würde. Die Finanzierung des Aktienerwerbs durch ein Kommunaldarlehen wäre möglich. Bei der Aufnahme eines Kommunaldarlehens in Höhe von 600.000,- € bei der Investitionsbank Schl.-Holst., mit 5 Jahren Tilgungsfreiheit, werden 0,18 % Zinsen berechnet. Die Konditionen basieren auf einer Anfrage vom 15.10.2016.
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Beschluss: Es wird beschlossen, sich durch den Erwerb von Aktien an der Schleswig-Holstein Netz AG zu beteiligen.
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Ja-Stimmen | :7 |
Nein-Stimmen | :7 |
Enthaltungen | :0 |
Die Angelegenheit wird abgelehnt. |
zu TOP 12. | Erlass der 2. Nachtragshaushaltssatzung 2016 |
Beschlussvorlage - 44/2016 Die Gemeinde hat unverzüglich eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn von den veranschlagten Haushaltsansätzen erheblich abgewichen wird. Die Gemeinde kann die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch eine Nachtragshaushaltssatzung mit dem dazugehörenden Nachtragshaushaltsplan ändern. Durch die Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Fleckeby mit dem dazugehörenden Nachtragshaushaltsplan werden die Einnahmen und Ausgaben des Verwaltungshaushaltes jeweils um 440.200,- € erhöht und damit gegenüber bisher 2.615.700,- € auf nunmehr 3.055.900,- € festgesetzt. Die Einnahmen und Ausgaben des Vermögenshaushaltes werden um 363.100,- € erhöht und damit gegenüber bisher 533.500,- € auf nunmehr 896.600,- € festgesetzt. Weitere Veränderungen ergeben sich durch die 2. Nachtragshaushaltssatzung nicht.
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Beschluss: Es wird beschlossen, die 2. Nachtragshaushaltssatzung in der hier vorliegenden Form zu erlassen.
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Ja-Stimmen | :14 |
Nein-Stimmen | :0 |
Enthaltungen | :0 |
Die Angelegenheit wird angenommen. |
zu TOP 13. | Teilnahme am Schleidörfer-Tag 2017 |
Beschlussvorlage - 51/2016 Die Ostseefjord Schlei GmbH plant für das kommende Jahr wieder einen Schleidörfer-Tag, der am 06. August stattfinden soll. In früheren Jahren hat sich die Gemeinde Fleckeby an dieser Veranstaltung beteiligt. Nach Rücksprache mit der "Kulturinitiative" Fleckeby gäbe es die Möglichkeit einen "Tag des offenen Ateliers" zu organisieren. Es ist seitens der Ostseefjord-Schlei angedacht, einen Shuttle-Bus Service zu organisieren. Die Gemeinde müsste sich mit maximal 770,00 € an diesen Kosten beteiligen, eine endgültige Entscheidung darüber ist aber noch nicht getroffen.
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Beschluss: Es wird beschlossen, dass die Gemeinde Fleckeby am Schleidörfer-Tag 2017 teilnimmt.
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Ja-Stimmen | :14 |
Nein-Stimmen | :0 |
Enthaltungen | :0 |
Die Angelegenheit wird angenommen. |
zu TOP 14. | Antrag der SPD-Fraktion zur Einführung eines offenen WLANs im Bürger- und Sportzentrum |
Beschlussvorlage - 49/2016 Die SPD-Fraktion hat den Antrag gestellt, zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine offenes WLAN im Bürger- und Sportzentrum einzurichten. Der Antrag wird u. a. mit der Entwicklung der Digitalisierung und der besonderen Bedeutung des mobilen sowie des stationären Zugangs zum schnellen Internet begründet.
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Beschluss: Es wird beschlossen, die Rahmenbedingungen für ein einzurichtendes WLAN im Bürger- und Sportzentrum zu prüfen.
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Ja-Stimmen | :14 |
Nein-Stimmen | :0 |
Enthaltungen | :0 |
Die Angelegenheit wird angenommen. |
zu TOP 15. | Antrag der Freien Wählergemeinschaft Fleckeby zur Erweiterung der Straßenbeleuchtung an der B 76 |
Beschlussvorlage - 50/2016 Die Freie Wählergemeinschaft Fleckeby stellt den Antrag auf Erweiterung der Straßenbeleuchtung entlang der B 76 zwischen der Kreisstraße 55 und dem Mühlenweg. Der Antrag wird u. a. damit begründet, dass dieser Bereich von vielen Personen, hauptsächlich Schulkindern, die mit dem ÖPNV fahren, stark genutzt wird. Die Erweiterung würde 6 bis 7 Straßenlaternen umfassen.
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Beschluss: Die Gemeindevertretung stimmt der Aufstellung der Straßenbeleuchtung grundsätzlich zu. Der Antrag wird zur weiteren Prüfung an die Fachausschüsse verwiesen.
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Ja-Stimmen | :14 |
Nein-Stimmen | :0 |
Enthaltungen | :0 |
Die Angelegenheit wird angenommen. |
zu TOP 16. | Beschluss des Feuerwehrbedarfsplan für die Gemeinde Fleckeby |
Beschlussvorlage - 46/2016 Nach § 2 Brandschutzgesetz (BrSchG) haben die Gemeinden den örtlichen Verhältnissen angemessene leistungsfähige öffentliche Feuerwehren zu unterhalten, die nach § 6 Abs. 3 Brandschutzgesetz eine ausreichende persönliche und sächliche Leistungsfähigkeit besitzen müssen. Die Aufgabe der Gemeinde "Sicherstellung des Brandschutzes" ist rechtlich gesehen als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe einzuordnen. Somit kann eine Gemeinde keine Entscheidung darüber treffen, ob sie eine Feuerwehr unterhalten will, sie muss eine Feuerwehr unterhalten. Wie Sie eine Feuerwehr unterhält ist jedoch im Rahmen der Selbstverwaltung der Gemeinde überlassen. Zur näheren Ausgestaltung der unbestimmten Rechtsbegriffe hat das Land Schleswig Holstein jedoch im - Erlass "Organisation und Ausrüstung der freiwilligen Feuerwehren, Pflichtfeuerwehren und Werkfeuerwehren sowie die Laufbahn und die Ausbildung ihrer Mitglieder (Organisationserlass Feuerwehren – OrgFw)" näher geregelt, was unter "angemessene leistungsfähige" Feuerwehren zu verstehen ist. Dieser Organisationserlass hat somit zur Folge, dass das gemeindliche Ermessen im Rahmen der Selbstverwaltung weitgehend reduziert wird. Nach Ziffer 1 des Organisationserlasses orientiert sich "die Leistungsfähigkeit einer Feuerwehr an ihrer Fähigkeit, einen so genannten kritischen Wohnungsbrand erfolgreich bekämpfen zu können. Der kritische Wohnungsbrand unterstellt einen Brand im ersten Stock eines Gebäudes, in dem der Treppenraum als erster baulicher Rettungsweg verraucht ist und die Menschenrettung über Rettungsmittel der Feuerwehr als zweiten Rettungsweg erfolgen muss." Der Organisationserlass gibt weiterhin Auskunft über die erforderliche Ausrüstung, das erforderliche Personal und die Ausbildung der Feuerwehr. Grundlagen sind unter anderem das Merkblatt zur Ermittlung notwendiger Feuerwehrfahrzeuge aufgrund von Risikoklassen, damit verbunden ein Bewertungsmaßstab für notwendige Feuerwehrfahrzeuge und die Mindestpersonalstärke von Feuerwehren. Um eine einfache einheitliche Prüfungsgrundlage zu erhalten, was angemessene leistungsfähige Feuerwehren sind, hat das Land Schleswig-Holstein über die Landesfeuerwehrschule eine standardisierte Prüfungsmöglichkeit in Form eines so genannten Feuerwehrbedarfsplans als Hilfe für die Gemeinden erstellt. Der Feuerwehrbedarfsplan in dieser Form ist zwar letztendlich eine Kannbestimmung, allerdings muss, sollte eine Gemeinde diesen Feuerwehrbedarfsplan nicht aufstellen, sie ggf. diesen Nachweis anderweitig erbringen, dass sie auf der Grundlage des Organisationserlasses eine leistungsfähige angemessene Feuerwehr unterhält. Hierzu ist in der Regel ein externes Gutachten erforderlich. Darüber hinaus hat das Land Schleswig Holstein in den "Richtlinien zur Förderung des Feuerwehrwesens (§ 31 Finanzausgleichsgesetz – FAG)" unter 4.1.8 festgelegt, "das bei Anträgen auf Förderung von Feuerwehrfahrzeugen ein Feuerwehrbedarfsplan nach dem Muster der Landesfeuerwehrschule Schleswig-Holstein vorzulegen ist." Somit kann eine Förderung für den Erwerb von Feuerwehrfahrzeugen nur noch bei Vorlage eines entsprechenden Feuerwehrbedarfsplans erfolgen. |
Beschluss: Die Gemeindevertretung beschließt den Feuerwehrbedarfsplan in der vorliegenden Fassung.
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Ja-Stimmen | :13 |
Nein-Stimmen | :0 |
Enthaltungen | :1 |
Die Angelegenheit wird angenommen. |
zu TOP 17. | Ersatzbeschaffung eines Mehrzweckfahrzeuges für die Freiwillige Feuerwehr Fleckeby |
Beschlussvorlage - 47/2016 Nach § 2 Brandschutzgesetz (BrSchG) haben die Gemeinden den örtlichen Verhältnissen angemessene leistungsfähige öffentliche Feuerwehren zu unterhalten, die nach § 6 Abs. 3 Brandschutzgesetz eine ausreichende persönliche und sächliche Leistungsfähigkeit besitzen müssen. Die sachliche Leistungsfähigkeit wird gemessen an der feuerwehrtechnischen Ausrüstung und den Feuerwehrfahrzeugen. Das vorhandene MZF der FF-Fleckeby ist Baujahr 2000 und mittlerweile 16 Jahre alt. Die Feuerwehr-Unfallkasse macht zwar keine Vorgaben zur Nutzungsdauer von Feuerwehrfahrzeugen, gibt aber zu bedenken, dass nach deutschem Steuerrecht für Feuerwehrfahrzeuge Abschreibungszeiten von 10 Jahren geltend gemacht werden. Bezieht man die funktionalen Anforderungen mit ein, nach denen die Fahrzeuge einen fahrtechnischen Nutzwert erfüllen, liegt die Grenze bei bis zu 20 Jahren, an der die Fahrzeuge ersetzt werden müssen. Selbst Feuerwehrfahrzeuge, in kleinen Gemeinden die wenig beansprucht werden, entsprechen im Alter oft nicht mehr dem Stand der Technik. Sind die Fahrzeuge dann älter als die jüngsten Fahrzeugführer innerhalb der Feuerwehr, sollten der Einsatzwert und die Wirtschaftlichkeit sowie die sichere Nutzung hinterfragt werden. Die Feuerwehr-Unfallkassen als Unfallversicherungsträger und die Gemeinden als Träger des Brandschutzes haben den Auftrag und die Pflicht, Unfälle im Feuerwehrdienst zu verhüten. Es geht um die Sicherheit der Feuerwehrangehörigen und deshalb sollten sich die sicherheitstechnischen Innovationen im Fahrzeugbau bei den Feuerwehrfahrzeugen bemerkbar machen.
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Beschluss: Aufgrund des Alters und der fehlenden Sicherheitseinrichtungen beschließt die Gemeindevertretung, die Amtsverwaltung zu beauftragen einen Zuschussantrag (30%) beim Kreis Rendsburg-Eckernförde für ein neues Mehrzweckfahrzeug zu stellen. Vorbehaltlich der Genehmigung des Kreises wird beschlossen, ein neues Mehrzweckfahrzeug für die FF-Fleckeby zu beschaffen. Der Gemeindewehrführer wird beauftragt, in Zusammenarbeit mit der Amtsverwaltung ein Leistungsverzeichnis zu erstellen. Das Mehrzweckfahrzeug ist nach Zugang des Zustimmungsbescheides durch die Amtsverwaltung öffentlich auszuschreiben. Die Bürgermeisterin wird ermächtigt, die Verpflichtungserklärungen zu unterschreiben.
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Ja-Stimmen | :13 |
Nein-Stimmen | :0 |
Enthaltungen | :1 |
Die Angelegenheit wird angenommen. |
zu TOP 18. | Erlass Haushaltssatzung 2017 |
Beschlussvorlage - 45/2016 Gemäß § 77 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein hat die Gemeinde für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. Ein wesentlicher Bestandteil der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan. Dieser dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. Er ist die Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung; er ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Er verpflichtet aber auch die Verwaltung, die Einnahmen rechtzeitig und vollständig einzuziehen. Der Entwurf des Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2017 wurde erarbeitet und ist in der Gemeindevertretung zu beraten und beschließen.
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Beschluss: Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017, die nachfolgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2017 und das Investitionsprogramm für die Jahre 2018 bis 2020 werden beschlossen: § 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017 wird im Verwaltungshaushalt
und im Vermögenshaushalt
festgesetzt: § 2 Es werden festgesetzt:
§ 3 Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
§ 4 Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister seine Zustimmung nach § 82 Abs.1 oder § 84 Abs.1 Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 2.000,00 €.
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Ja-Stimmen | :14 |
Nein-Stimmen | :0 |
Enthaltungen | :0 |
Die Angelegenheit wird angenommen. |
Vorschlag für als nicht öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte |
Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte |
zu TOP 20. | Bekanntgaben |
Die Bürgermeisterin gibt den im nichtöffentlichen Teil gefassten Beschluss bekannt.
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Gunnar Bock | Ursula Schwarzer |
Protokollführer | Bürgermeisterin |