Amt Schlei-Ostsee
-Der Amtsvorsteher -
Zentrale Dienste

 

Gemeinde Fleckeby

Beschlussvorlage
45/2011
2. Version
öffentlich


Einreicher Aktenzeichen
  Datum
Christian Levien   
 
08.11.2011

Beratungsfolge Sitzung
Finanz- und Fremdenverkehrsausschuss 17.11.2011 
Gemeindevertretung 24.11.2011 

Betreff:
Erlass Haushaltssatzung 2012

Sachverhalt:

Gemäß § 77 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein hat die Gemeinde für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. Ein wesentlicher Bestandteil der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan. Dieser dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. Er ist die Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung; er ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Er verpflichtet aber auch die Verwaltung, die Einnahmen rechtzeitig und vollständig einzuziehen.
Der Entwurf des Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2012 wurde erarbeitet und ist in der Gemeindevertretung zu beraten und beschließen.


Abstimmungstext:

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012, die nachfolgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2012 und das Investitionsprogramm für die Jahre 2011 bis 2015 werden beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 wird

im Verwaltungshaushalt
in der Einnahme auf
1.807.800 €
in der Ausgabe auf
1.807.800 €

und

im Vermögenshaushalt
in der Einnahme auf
849.600 €
in der Ausgabe auf
849.600 €

festgesetzt:
§ 2
Es werden festgesetzt:
1. der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und
 
    Investitionsförderungsmaßnahmen auf
0 €
    davon innere Darlehen 
263.000 €
2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf
0,00 €
3. der Höchstbetrag der Kassenkredite
451.000 €
4. die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf
4,0 Stellen

§ 3

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
 
  1. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)
340,00 v.H.
  1. für die Grundstücke (Grundsteuer B)
340,00 v.H.
2. Gewerbesteuer
340,00 v.H.
 
 

§ 4
Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister seine Zustimmung nach § 82 Abs.1 oder § 84 Abs.1 Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 2.500,00 €.



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Christian Levien
-Verwaltung-