Amt Schlei-Ostsee
-Der Amtsvorsteher -
Finanzen

 

Gemeinde Fleckeby

Beschlussvorlage
7/2014
1. Version
öffentlich


Einreicher Aktenzeichen
  Datum
Susanne Hagemeier   
 
25.02.2014

Beratungsfolge Sitzung
Finanzausschuss 06.03.2014 
Gemeindevertretung 13.03.2014 

Betreff:
Erlass einer Straßenausbaubeitragssatzung

Sachverhalt:
Mit Inkrafttreten der Neufassung des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hat der Landesgesetzgeber die Pflicht zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen mit der Maßgabe wieder eingeführt, dass die Gemeinden mindestens 15 v.H. des Aufwandes tragen.
§ 8 KAG regelt die bisher auch möglichen einmaligen Ausbaubeiträge, die für eine konkrete Ausbaumaßnahme an einer bestimmten Straße einmalig von den anliegenden Grundstückseigentümern erhoben werden.

§ 8a KAG ermöglicht die Erhebung wiederkehrender Beiträge anstelle einmaliger Beiträge, wonach die jährlichen Investitionsaufwendungen für öffentliche Straßen, Weg und Plätze auf alle Grundstücke verteilt werden, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchname der Straße ein besonderer Vorteil geboten wird.
Die Zusammenfassung aller Verkehrsanlagen des gesamten Gemeindegebietes zu einer Einheit wirft rechtliche Fragen auf, da es in der Gemeinde Fleckeby Außenbereichsstraßen gibt, die nicht Teil einer Abrechnungseinheit sein können. Dies hätte zur Folge, dass dortige Straßenausbaumaßnahmen sowieso nur über einmalige Beiträge abgewickelt werden können.
Zu einem Abrechnungsgebiet zusammenfassbare Verkehrsanlagen müssen für die Erhebung wiederkehrender Beiträge in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang stehen, was nur für den Ortskern Fleckeby mit dem Ortsteil Götheby denkbar wäre. Auch hier gibt es jedoch rechtliche Bedenken, wenn Straßen mit unterschiedlicher Verkehrsbedeutung (Anlieger-und Haupterschließungsstraßen) zusammengefasst werden.
Eine rechtswirksame Satzung zur Erhebung wiederkehrender Beiträge kann derzeit nicht vorgelegt werden, da die Verfassungsmäßigkeit dieser Abgabenart erheblichen Bedenken begegnet und daher dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung vorliegt. Diese Entscheidung, die für 2014 erwartet wird, sollte abgewartet werden. In Abhängigkeit von dieser Entscheidung könnte eine weitere Beschäftigung mit wiederkehrenden Beiträgen dann mit fachlicher Beratung von außen und dem entsprechenden Zeitbedarf erfolgen.

Steht also eine Ausbaumaßnahme im beitragsrechtlichen Sinne an - hier der Ausbau des Mühlenweges als Anliegerstraße - kann diese rechtssicher zu diesem Zeitpunkt nur über die Erhebung einmaliger Beiträge erfolgen.

Daher wurde der in der Anlage beigefügte Satzungsentwurf aufgrund einer Mustersatzung und anhand der neuesten Erkenntnisse aus Rechtsprechung und Fortbildungen von der Verwaltung erarbeitet.

Über den umzulegenden Beitragsanteil- und damit im Umkehrschluss den von der Gemeinde zu tragenden Aufwandsanteil- enthält die Satzung in § 4 je nach Art der Straße entsprechende Prozentsätze, über die die Gemeindevertretung im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten zu entscheiden hat.

Der Anliegeranteil könnte nach KAG bei Anliegerstraßen (= höchster Vorteil für den Anlieger, niedrigster Vorteil für die Allgemeinheit) bei 85 Prozent liegen.
Der Satzungsentwurf enthält den nach herrschender Rechtsprechung niedrigsten Anliegeranteil von 60 Prozent, weil der Anliegeranteil den Gemeindeanteil -also den Vorteil der Allgemeinheit- deutlich übersteigen, also mindestens 60 Prozent betragen sollte.
Achtung, die Zahlen in Klammern zeigen die Höchstsätze nach KAG bzw. neuester Kommentierung zum KAG und dienen hier zum Vergleich und dem besseren Verständnis!

Zu den Haupterschließungs- und Hauptverkehrsstraßen muss eine deutliche Abstufung der Vorteilsmöglichkeit erkennbar sein.
Auch muss die Satzung hinsichtlich der Verkehrsbedeutung der Teileinrichtungen von Haupterschließungs- und Hauptverkehrsstraßen wie Fahrbahn, Radwege, Gehwege usw. und den damit verbunden Vorteilen differenzieren. Diese gebotene Differenzierung wurde in Anwendung der ständigen Rechtsprechung vorgenommen.

Auf ein Straßenverzeichnis als Anlage zur Satzung wird verzichtet, da diesem rechtlich betrachtet nur deklaratorische Bedeutung zukommt und es keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit einer Satzung hat. Vor (und abschließend nach) jeder beitragsrelevanten Maßnahme ist die Zuordnung einer Straße zu einem Straßentyp in Anwendung des Satzungsrechts vorzunehmen und unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung.

Bis zum Abschluss des Ausbaues des Mühlenweges muss eine Beitragssatzung beschlossen werden, eine rechtswirksame Satzung muss bei Entstehen der sachlichen Beitragspflicht vorliegen.
Die Durchführung der Maßnahme wurde in der Gemeindevertretersitzung am 12.12.2013 beschlossen.

Die Grundlagen für den Beitragsmaßstab in § 6 wie Vervielfältiger und Tiefenbegrenzung wurden aufgrund tatsächlicher Gegebenheiten und unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung ermittelt.

§ 6 Abs. 5 legt die Höhe des sogenannten Artzuschlages fest. Dieser kann (und sollte in Hinblick auf die Vorteilsgerechtigkeit) gebiets- und grundstücksbezogen für gewerbliche Nutzung erhoben werden.
Die Gemeinde muss hier ein Ermessen ausüben.
Nach der Rechtsprechung liegt die untere Grenze bei einem Artzuschlag von 10 v.H., die Obergrenze bei 100 v.H. Geläufig und grundsätzlich von der Rechtsprechung anerkannt sind 30 v.H. wie im Entwurf.

§ 6 Abs. 6 und 7 enthalten die sogenannte Mehrfacherschließungsermäßigung, die nicht Bestandteil der Satzung sein muss- der Gemeinde steht auch hier ein Ermessen zu. Gewährte Ermäßigungen gehen zu Lasten der Gemeinde.

§ 11 regelt mögliche Zahlungsaufschübe. Die Regelung nach Abs. 2 liegt im Ermessen der Gemeinde.

Auch die Regelung zur Ablösung in § 12 muss nicht enthalten sein, ermöglicht der Gemeinde jedoch eine vertragliche Regelung zum Beitragsanspruch zur Refinanzierung.

Abstimmungstext:
Die vorliegende Straßenausbaubeitragssatzung wird beschlossen.


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Susanne Hagemeier
-Verwaltung-

Anlagen:
  • Entwurf einer Straßenausbaubeitragssatzung