N i e d e r s c h r i f t

über die öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Gammelby vom 04.09.2014.

Sitzungsort:  im Gemeindetreff "Alte Schule", Schulweg 10, 24340 Gammelby
Beginn der Sitzung:  19.30 Uhr
Ende der Sitzung:  21.10 Uhr

Anwesend sind:
Bürgermeisterin Marlies Thoms-Pfeffer
2. stellv. Bürgermeister Klaus-Jörg Brunkert
Gemeindevertreter Torsten Modi
Gemeindevertreter Ralph Sicker
1. stellv. Bürgermeister Heike Stolz
Gemeindevertreter Tarik Stolz
Gemeindevertreter Jürgen Thoms
Gemeindevertreter Hans-Hermann Zenz

Abwesend sind:
Gemeindevertreter Stefan von Weydenberg (entschuldigt )

Weiterhin sind anwesend:
Verwaltung/Protokollführer Godber Peters
EZ

T a g e s o r d n u n g


Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
2. Änderungsanträge zur Tagesordnung
3. Bericht der Bürgermeisterin
4. Einwohnerfragezeit
5. Anregungen und Beschwerden von Einwohnerinnen und Einwohnern
6. Anfragen von Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern
7. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung
8. Wahl eines Mitgliedes in den Finanzausschuss
  Beschlussvorlage - 22/2014
9. Widmungsverfahren für mehrere Straßen in Gammelby
  Beschlussvorlage - 20/2014
10. Erlass einer Straßenausbaubeitragssatzung
  Beschlussvorlage - 18/2014
11. Ausgleichsflächen "Kummel"
  Beschlussvorlage - 19/2014
12. Stellungnahmen zu den Erlaubnissen und Bewilligungen zur Aufsuchung bzw. Förderung von Kohlenwasserstoffen
  Beschlussvorlage - 23/2014
Vorschlag für als nicht öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
14. Bekanntgaben

Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

zu TOP 1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit

Die Bürgermeisterin eröffnet die Sitzung, stellt die Ordnungsmäßigkeit der Ladung, die Anwesenheit und die Beschlussfähigkeit fest.


zu TOP 2. Änderungsanträge zur Tagesordnung

Die Bürgermeisterin beantragt, TOP 13 nicht öffentlich zu behandeln. Der Antrag wird mit 5 Ja-Stimmen und 3 Enthaltungen abgelehnt, da die erforderliche Mehrheit nicht erreicht wurde. Da die Kommunalaufsichtsbehörde jedoch bereits darauf hingewiesen hatte, dass dieser Tagesordnungspunkt auf jeden Fall nicht öffentlich zu behandeln sei, liegt hier ein rechtswidriger Beschluss vor. Die Bürgermeisterin wird durch Herrn Peters darauf hingewiesen, dass sie diesem rechtswidrigen Beschluss widersprechen muss. Dieses hätte aufgrund der aufschiebenden Wirkung zur Folge, dass TOP 13 heute nicht behandelt werden könnte. Da sich nach der Abstimmung eine Diskussion über die Fragen der Nichtöffentlichkeit anbahnt, wird die Öffentlichkeit hier kurz ausgeschlossen. Eine wiederholte Abstimmung unter Ausschluss der Öffentlichkeit ergibt einstimmig, dass TOP 13 doch unter Ausschluss der Öffentlichkeit behandelt werden soll. Die Öffentlichkeit wird wieder zugelassen.


zu TOP 3. Bericht der Bürgermeisterin

Die Bürgermeisterin berichtet in folgenden Angelegenheiten:
  • 12.07. Kindertreff "Natur pur"
  • 29.07. Finanzausschuss
  • 01.08. und 26.08. Begehung auf dem Streckenabschnitt Gammelby - Puckholt
  • 16.08. Kindertreff "Natur pur"
  • Im August Treffen aller Bürgermeister des Amtes zum Thema Fracking
  • 26.08. Vorstandssitzung der Feuerwehr
  • 27.08. Hauptausschusssitzung des Amtes
  • 30.08. Kinderfest
  • 01.09. Amtsausschusssitzung


zu TOP 4. Einwohnerfragezeit

Fragen von Einwohnerinnen oder Einwohnern werden nicht gestellt.


zu TOP 5. Anregungen und Beschwerden von Einwohnerinnen und Einwohnern

Anregungen und Beschwerden von Einwohnerinnen oder Einwohnern liegen nicht vor.


zu TOP 6. Anfragen von Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern

Gemeindevertreter Sicker beantragt die Prüfung zur Einführung einer Geschwindigkeitsreduzierung für den GVW Gammelby Puckholt auf max. 70 km/h. Der Antrag wird der Verwaltung zur Vorprüfung überreicht. Danach soll eine Beratung in den Gremien Bauausschuss und Gemeindevertretung erfolgen. In diesem Zusammenhang spricht Gemeindevertreter Stolz auch noch einmal eine mögliche Geschwindigkeitsreduzierung auf 50 km/h im Bereich Puckholt an. Diese könnte im gleichen Verfahren mit geprüft werden.

Gemeindevertreter Sicker bittet darum, noch einmal zu prüfen, ob die weiträumige Ausschilderung der Straßensperrung der Straße nach Rieseby ausreichend ist. Gemeindevertreter Thoms bittet darum zu prüfen, auf welchem Wege die Feuerwehr Kenntnis von der Straßensperrung erhält.


zu TOP 7. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung

Gemeindevertreter Stolz weist darauf hin, dass unter TOP 8 der letzten Sitzung darüber gesprochen wurde, Herrn Jess eventuell die Straße nach Eichthal anzubieten. Dieses wurde jedoch nicht im Protokoll aufgenommen. Herr Peters erklärt hierzu, dass tatsächlich darüber gesprochen wurde. In den gefassten Beschluss wurde dieses jedoch nicht mit aufgenommen. Insofern ist das Protokoll richtig.


zu TOP 8. Wahl eines Mitgliedes in den Finanzausschuss
Beschlussvorlage - 22/2014

Durch den Tod von Herrn Karsten Wittdorf ist die Stelle eines wählbaren Bürgers im Finanzausschuss neu zu besetzen.


Beschluss:

Frau Heike Stolz wird als Mitglied in den Finanzausschuss gewählt.


Ja-Stimmen :7
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :1

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 9. Widmungsverfahren für mehrere Straßen in Gammelby
Beschlussvorlage - 20/2014

Um von den Anliegern für den Ausbau von Straßen Beiträge nach der Straßenausbaubeitragssatzung erheben zu können, ist die Widmung der Straße Voraussetzung. Für die Straßenflächen von Puckholt bis zur Gammelbyer Straße sind keine Widmungsunterlagen vorhanden. Da die Widmungstheorie schwierig nachweisbar ist, sollen aus Gründen der Rechtssicherheit die Straßenflächen dem öffentlichen Verkehr gewidmet werden. Die Klassifizierung der Straßen nach dem Straßen- und Wegegesetz ist unabhängig von der Klassifizierung nach dem Straßenausbaubeitragsrecht.


Gemeindevertreter Stolz beantragt, den Beschluss über die Widmung ohne die lfd. Nummer 3 zu fassen, da die Verfahrensweise bezüglich dieser Straße noch unklar sei. Der weitergehende Antrag ergibt sich jedoch aus der Beschlussvorlage und beinhaltet die lfd. Nummer 3. Über diesen wird zuerst abgestimmt.


Beschluss:

Folgende Verkehrsflächen im Eigentum der Gemeinde Gammelby werden gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) dem öffentlichen Verkehr gewidmet:
Nr.
Bezeichnung
Gemarkung
Flur
Flurstück/e
1
Puckholt
Eichtal
1
Teilfläche von 31/8
2
Gemeindeverbindungsweg zwischen Dorfstraße und Puckholt
Eichtal
Gammelby
Gammelby
1
2
3
Teilfläche von 31/8
52/8
Teilfläche von 110/47
3
Eichthal
Eichtal
1
32/5
4
Dorfstraße
Gammelby
3
Teilfläche von 110/47
5
Gammelbyer Straße
Gammelby
Gammelby
3
4
Teilfläche von 110/47
60/8 und 60/10

Die Einstufung der unter der Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 5 aufgeführten Verkehrsflächen erfolgt gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 b StrWG als Gemeindeverbindungsstraße.

Die Einstufung der unter Nr. 3 aufgeführten Verkehrsfläche erfolgt gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 c als Sonstige öffentliche Straße.

Die Einstufung der unter der Nr. 4 aufgeführten Verkehrsfläche erfolgt gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 a StrWG als Ortsstraße.

Die genauen Bereiche der betroffenen Teilstücke sind in der Übersichtskarte entsprechend farblich gekennzeichnet.


Ja-Stimmen :5
Nein-Stimmen :3
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 10. Erlass einer Straßenausbaubeitragssatzung
Beschlussvorlage - 18/2014

Mit Inkrafttreten der Neufassung des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hat der Landesgesetzgeber am 22.12.2012 die Pflicht zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen mit der Maßgabe wieder eingeführt, dass die Gemeinden mindestens 15 v.H. des Aufwandes tragen.
§ 8 KAG regelt die bisher auch möglichen einmaligen Ausbaubeiträge, die für eine konkrete Ausbaumaßnahme an einer bestimmten Straße einmalig von den anliegenden Grundstückseigentümern erhoben werden.

§ 8a KAG ermöglicht die Erhebung wiederkehrender Beiträge anstelle einmaliger Beiträge, wonach die jährlichen Investitionsaufwendungen für öffentliche Straßen, Weg und Plätze auf alle Grundstücke verteilt werden, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Straße ein besonderer Vorteil geboten wird.
Derzeit gibt es zu dieser Vorschrift viele rechtliche Fragen und in Schleswig-Holstein noch keine verwaltungsgerichtlich überprüfte Satzung. Z.B. müssen zu einem Abrechnungsgebiet zusammenfassbare Verkehrsanlagen für die Erhebung wiederkehrender Beiträge in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang stehen, was bei Straßen mit unterschiedlicher Verkehrsbedeutung im Innen- und Außenbereich sehr differenziert betrachtet werden muss.

Eine rechtswirksame Satzung zur Erhebung wiederkehrender Beiträge kann derzeit nicht vorgelegt werden, da die Verfassungsmäßigkeit dieser Abgabenart erheblichen Bedenken begegnet und daher dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung vorliegt. Diese noch ausstehende Entscheidung sollte abgewartet werden. In Abhängigkeit von dieser Entscheidung könnte eine weitere Beschäftigung mit wiederkehrenden Beiträgen dann mit fachlicher Beratung von außen und dem entsprechenden Zeitbedarf (geschätzt 2 Jahre nach BVerfG-Entscheidung) erfolgen.

Steht also eine Ausbaumaßnahme im beitragsrechtlichen Sinne an - hier der Ausbau der Straße vom Ortsausgang Gammelby bis Pukholt - kann diese rechtssicher zu diesem Zeitpunkt nur über die Erhebung einmaliger Beiträge abgewickelt werden.

Daher wurde der in der Anlage beigefügte Satzungsentwurf aufgrund einer Mustersatzung und anhand der neuesten Erkenntnisse aus Rechtsprechung von der Verwaltung erarbeitet.

Über den umzulegenden Beitragsanteil- und damit im Umkehrschluss den von der Gemeinde zu tragenden Aufwandsanteil- enthält die Satzung in § 4 je nach Art der Straße entsprechende Prozentsätze, über die die Gemeindevertretung im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten zu entscheiden hat.

Achtung, die Zahlen in Klammern zeigen die Höchstsätze nach KAG bzw. neuester Kommentierung zum KAG und dienen hier zum Vergleich und dem besseren Verständnis!

Der Anliegeranteil könnte nach § 8 KAG bei Anliegerstraßen (= höchster Vorteil für den Anlieger, niedrigster Vorteil für die Allgemeinheit) bei 85 Prozent liegen.

Im März 2014 hat der Schleswig-Holsteinische Gemeindetag (SHGT) eine Tabelle zu empfohlenen Anteilssätzen mit Höchstsätzen und einer sog. "Minimalregelung" veröffentlicht, deren wesentlichen Inhalt die von der Verwaltung erarbeitete Anlage 2 wiedergibt.
Der Satzungsentwurf enthält die nach der Veröffentlichung des SHGT möglichen niedrigsten Anliegeranteile mit 53 % für Anliegerstraßen, 25 % für Haupterschließungsstraßen (Fahrbahn u.a. Teileinrichtungen) und 10 % für Hauptverkehrsstraßen (Fahrbahn u.a. Teileinrichtungen).Diese Anteile sind aus der Straßenausbaubeitragssatzung der Gemeinde Wentorf bei Hamburg 1:1 übernommen und sind Ausfluss eines Urteils des Oberverwaltungsgerichtes Schleswig-Holstein (OVG).

Zu den Haupterschließungs- und Hauptverkehrsstraßen muss nach ständiger Rechtsprechung eine deutliche Abstufung der Vorteilsmöglichkeit erkennbar sein.
Auch muss die Satzung hinsichtlich der Verkehrsbedeutung der Teileinrichtungen von Haupterschließungs- und Hauptverkehrsstraßen wie Fahrbahn, Radwege, Gehwege usw. und den damit verbunden Vorteilen differenzieren.
Nach Auffassung der Verwaltung spiegelt sich die in Spalte 3 der Tabelle zum Ausdruck kommende erforderliche Verhältnismäßigkeit bei diesen Sätzen nur teilweise wider - siehe Spalte 5.

Das OVG kommt in seinem Urteil zur Wentorfer Satzung zu dem Ergebnis, dass die Anteilssätze (noch) nicht gegen das Vorteilsprinzip verstoßen.

Somit kann eine Gemeinde mit der entsprechenden finanziellen Ausstattung die dort genannte "OVG-Minimalregelung" anwenden.
Jede Gemeinde muss aber in Hinblick auf die Einnahmebeschaffungsgrundsätze nach § 76 Gemeindeordnung ihr Ermessen pflichtgemäß ausüben.

Bis zum Abschluss einer Ausbaumaßnahme muss eine Beitragssatzung beschlossen werden, eine rechtswirksame Satzung muss bei Entstehen der sachlichen Beitragspflicht (Abnahme) vorliegen.

Auf ein Straßenverzeichnis als Anlage zur Satzung wird verzichtet, da diesem rechtlich betrachtet nur deklaratorische Bedeutung zukommt und es keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit einer Satzung hat. Vor (und abschließend nach) jeder beitragsrelevanten Maßnahme ist die Zuordnung einer Straße zu einem Straßentyp in Anwendung des Satzungsrechts vorzunehmen und unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung, die Zuordnung hat keinen politischen Charakter.

Die Grundlagen für den Beitragsmaßstab in § 6 wie Vervielfältiger und Tiefenbegrenzung wurden aufgrund tatsächlicher Gegebenheiten und unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung ermittelt.

§ 6 Abs. 5 legt die Höhe des sogenannten Artzuschlages fest. Dieser kann (und sollte in Hinblick auf die Vorteilsgerechtigkeit) gebiets- und grundstücksbezogen für gewerbliche Nutzung erhoben werden. Die Gemeinde hat hier einen Ermessensspielraum.
Nach der Rechtsprechung liegt die untere Grenze bei einem Artzuschlag von 10 v.H., die Obergrenze bei 100 v.H. Geläufig und grundsätzlich von der Rechtsprechung anerkannt sind 30 v.H. wie im Entwurf.

§ 6 Abs. 6 und 7 enthalten die sogenannte Mehrfacherschließungsermäßigung, die nicht Bestandteil der Satzung sein muss- der Gemeinde steht auch hier ein Ermessen zu. Gewährte Ermäßigungen gehen zu Lasten der Gemeinde.

§ 11 regelt mögliche Zahlungsaufschübe. Die Regelung nach Abs. 2 liegt im Ermessen der Gemeinde.
Zur Frage der angemessenen Verzinsung einigt sich der Ausschuss auf die konkrete Nennung eines Zinssatzes von 2 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB. In diesem Punkt wird der Satzungsentwurf geändert.


Gemeindevertreter Stolz verweist auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtes zur Verfassungsmäßigkeit von wiederkehrenden Beiträgen. Er beantragt daher für die GWG-Fraktion, dass sich der Finanzausschuss auf seiner nächsten Sitzung mit der Thematik der wiederkehrenden Beiträge beschäftigen möge.


Beschluss:

Die Straßenausbaubeitragssatzung wird gem. Entwurf mit folgenden Änderungen beschlossen:
§ 11 Abs.2 Satz 4 erhält folgende Fassung:
Der jeweilige Restbetrag ist mit 2 v.H. über dem jeweilig gültigen Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu verzinsen.


Ja-Stimmen :5
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :3

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 11. Ausgleichsflächen "Kummel"
Beschlussvorlage - 19/2014

In der Gemeindevertretersitzung am 27.05.2014 wurde beschlossen, die Bepflanzung der Ausgleichsfläche des B-Planes Nr.3 "Erweiterung Kummel" entsprechend den Festsetzungen herzustellen bzw. zu ergänzen. Zunächst wurde die Verwaltung gebeten, Preise für die Lieferung entsprechender Pflanzen einzuholen.

Herr Andresen hat daher die Pflanzlisten des grünordnerischen Fachbeitrages studiert und eine entsprechende Preisanfrage gestartet. Im Einzelnen können folgende Preise genannt werden:

Obstgehölze, Qualität: H 2xv 7-9 (Hochstamm, zweimal verpflanzt, 7-9 cm Stammumfang)
  • 2 Stück Angeliter Herrenapfel
  • 2 Stück Angeliter Borsdorfer
  • 2 Stück Ditmarscher Paradiesapfel
  • 2 Stück Finkenwerder Herbstprinz
  • 2 Stück Gelber Richard
  • 2 Stück Gelbe Schleswiger Renette
  • 2 Stück Gravensteiner
  • 2 Stück Holsteiner Zitronenapfel
  • 2 Stück Maren Nissen
  • 2 Stück Martini
  • 2 Stück Stina Lohmann
  • 2 Stück Bunte Julibirne
  • 2 Stück Graf Moltke
  • 2 Stück Hauszwetsche

Preis je Stück 20 € + MwSt., ob alle Sorten lieferbar sind, kann erst im Herbst bei Bestellung erklärt werden.

Bäume, Qualität H 3xv 14-16 (Hochstamm, dreimal verpflanzt, 14-16 cm Stammumfang)
  • 8 Stück Stieleiche            Preis 90 € + MwSt.
  • 8 Stück Esche            Preis 75 € + MwSt.
  • 8 Stück Bergahorn            Preis 70 € + MwSt.

Sträucher, Qualität 2xv 60-100 (Strauch, zweimal verpflanzt, Wuchshöhe 60 – 100 cm)
  • 10 Stück Hainbuche
  • 10 Stück Pfaffenhütchen
  • 10 Stück Hasel
  • 10 Stück Schlehe
  • 10 Stück Flieder
  • 10 Stück Hundsrose
  • 10 Stück Holunder
  • 10 Stück Weißdorn
  • 10 Stück Brombeere

Preis je Stück zwischen 0,80 €/Stk und 1,40 €/Stk.

Die Gesamtkosten für die Beschaffung sämtlicher Pflanzen gemäß B-Plan können mit rund 3.000 € angegeben werden. Das zur Verfügung gestellte Luftbild zeigt allerdings, dass im südlichen Bereich der Ausgleichsfläche schon Gehölze wachsen. Ob diese den geforderten Ansprüchen genügen oder ob diese ergänzt werden sollen, möge die Gemeindevertretung bitte selbst beraten.

Unterstellt, dass der Bauhof die Pflanzarbeit erledigt, muss zusätzlich Pflanzzubehör beschafft werden. Dazu zählen für die Bäume Pfähle, Halblatten, Verbissschutzmanschetten und Gurte für die erforderlichen Pfahlböcke. Für die Obstgehölze sind ebenfalls Pfähle, Bindematerial für Haltepfähle sowie Verbissschutzmanschetten notwendig. Bei den Sträuchern muss mindestens je eine Verbissschutzmanschette vorgesehen werden. Zudem sollte die Pflanzgrube teilweise mit einem Bodenverbesserer aufgefüllt, die der Bäume und Obstgehölze mit einem Bewässerungsdrain ausgestattet und mit Mulch abgedeckt werden.
Insgesamt wäre es zu empfehlen, die aufzupflanzende Fläche mit einem Wildschutzzaun einzuzäunen, zumindest, bis alle Gehölze eine stattliche Größe erreicht haben und die Gefahr von Verbissschäden vorüber ist. Beispielsweise könnten Metalleinschlagpfosten und eine 1,80 m hohe Wildschutzmaschung verwendet werden.
graphic

Die Materialkosten hierfür können bei Montage in Eigenleistung durch den Bauhof mit rund 5-6 €/lfdm angenommen werden. Würde man die für Obstbäume vorgesehene Fläche einzäunen, so bräuchte man rund 270 m Zaun zzgl. eines einfachen Hecktores, so dass die Materialkosten mit rund 1.500 € angenommen werden können. Sieht man diesen Zaun vor, so kann man auf Verbissschutz an jedem Obstgehölz selbst verzichten.

Mögliche Vorgehensweise:
  • Einzäunung der Obstbaumfläche mit Wildschutzzaun                         1.650 €
  • Beschaffung der Obstbäume in der beschriebenen
    Qualität, allerding z.B. 50 Stk, da einige nicht anwachsen
    werden                                                                        1.000 €
  • Beschaffung des beschriebenen Pflanzzubehörs
    ohne extra Verbissschutzmanschetten                                                850 €
  • Beschaffung von 6 Bäumen zur Ergänzung der südlichen,
    bereits bewachsenen Fläche (Standort so wählen, dass
    die Grundstücke "Kummel 34 + 36" möglichst wenig der
    Abendsonne beraubt werden.                                    500 €
  • Beschaffung des beschriebenen Pflanzzubehörs einschl.
    Verbissschutz um die Pfahlböcke herum.                                    400 €
  • Beschaffung von z.B. 20 Sträuchern zur Ergänzung                        50 €
  • Beschaffung von Pflanzzubehör                                                50 €
Summe der Kosten excl. Pflanzarbeits- und geräteaufwand:            4.500 €

Sollte die Gemeinde die Zaunbau- und Pflanzarbeiten extern an einen Garten- und Landschaftsbauer vergeben wollen, so muss mit einem Aufwand von zusätzlichen 5 – 6 Tsd. Euro gerechnet werden.            

In jedem Falle müssen die Pflanzen in den ersten 2 bis 3 Jahren in der Wachstumssaison gewässert werden. Diese Leistung wäre sinnvollerweise durch den Bauhof zu erbringen, da die Bewässerung durch einen externen Unternehmer sehr teuer werden kann. Die Beschlusslage vom 27.05.2014 sah vor, die Pflanzung über drei Jahre zu strecken. Diese Vorgehensweise kann Herr Andresen nicht empfehlen, da der Bauhof dann tatsächlich im ungünstigsten Falle über 6-9 Jahre immer wieder wässern und der Wildschutzzaun stetig erweitert werden müsste.


Beschluss:

Es wird beschlossen, ein Budget von bis zu 7.000,- € für die Ergänzung der Bepflanzung der Ausgleichsfläche über den Nachtrag zum Vermögenshaushalt 2014 bereit zu stellen. Der Bauausschuss wird abschließend damit beauftragt, die Maßnahme im Rahmen des vorgenannten Budgets umzusetzen.


Ja-Stimmen :8
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 12. Stellungnahmen zu den Erlaubnissen und Bewilligungen zur Aufsuchung bzw. Förderung von Kohlenwasserstoffen
Beschlussvorlage - 23/2014

In Schleswig-Holstein sind für mindestens 20% der Landesfläche Erlaubnisse und Bewilligungen zur Aufsuchung bzw. Förderung von Kohlenwasserstoffen beantragt und teilweise erteilt worden, weitere könnten folgen. Diese bergrechtlichen Genehmigungen erfolgten ohne Beteiligung der betroffenen Kommunen, obwohl die Gemeinden zu den Behörden gehören, zu deren Aufgaben die Wahrnehmung öffentlicher Interessen im Sinne des § 11 Nr. 10 BBergG gehört und denen deshalb gemäß § 15 BBergG vor der Entscheidung über die Verleihung einer Bergbauberechtigung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist (BVerwG, 15.10.1998, 4 B 94/98). Dies gilt insbesondere dann, wenn das Ergebnis der Sachentscheidung dem materiellen Recht nicht entspricht, insbesondere, wenn wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren eigenen Planung entzogen oder gemeindliche Einrichtungen erheblich beeinträchtigt werden (vgl. BverwG, Urteile vom 16.12.1988 - BverwG 4 C 40.86 - BverwGE 81, 95 (BverwG 16.12.1988 - 4 C 40/86), vom 15.12.1989 - BverwG 4 C 36.86 - BverwGE 84, 209 und vom 27.03.1992 - BverwG 7 C 18.91 - BverwGE 90, 96). Hierbei genießt die gemeindliche Planungshoheit den Schutz des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG. Für die Notwendigkeit der Beteiligung der Gemeinden gelten die Vorschriften des VwVfG. § 54 Abs. 2 BBergG regelt speziell eine Beteiligungspflicht der Gemeinden, wenn deren Aufgabenbereich berührt ist. Die Beteiligungsschwelle ist sehr niedrig anzusetzen, und es steht der Bergbehörde nicht zu, eine Bewertung der Betroffenheit der Gemeinden vorzunehmen. Die Gesamtheit der betroffenen Gemeinden eines beantragten Gebiets (es reichen ca. 80% nach geltender Rechtslage), kann sich dabei zu einer Interessengemeinschaft zusammenschließen und muss angehört werden.

Im Kreis Plön erfolgten vom November 2009 bis März 2010 seismische Untersuchungen der Fa. RWE Dea AG, für die ohne Beteiligung der betroffenen Kommunen ein Betriebsplanverfahren erfolgte.

Die Erlaubnisverfahren bzw. die Erteilung der Erlaubnisse haben über § 12 Abs. 2 BBergG eine zumindest indirekte Bindungswirkung für bergrechtliche Bewilligungen. Die Bewilligung darf danach u.a. nur dann versagt werden, wenn die Tatsachen, die die Versagung rechtfertigen, erst nach der Erteilung der Erlaubnis eingetreten ist. Es dürfen somit keine Tatsachen mehr berücksichtigt (oder von den ggf. erst bei der Bewilligung beteiligten Gemeinden vorgebrachten) werden, die in ihren Konturen bei der Entscheidung über die Erlaubnis bereits erkennbar waren oder bei entsprechender Nachforschung hätten erkennbar sein müssen (siehe hierzu Boldt/Weller zu §12 BbergG Rz. 9). Eine erteilte Erlaubnis unterliegt dem Schutz des Art. 14 GG. Deshalb wäre eine Anhörung erst nach Erlaubniserteilung für Einwendungen der Gemeinden in der Regel obsolet.

Die in Schleswig-Holstein erteilten Erlaubnisse und Genehmigungen erfolgten nach derzeitigem Kenntnisstand rechtswidrig. Es widerspricht den Zielen des BBergG, eine Erlaubnis zu erteilen, wenn wesentliche Teile des vom Antragsteller zu vertretenden Arbeitsprogramms nicht zulassungsfähig sind und dadurch die Aufsuchung nicht begonnen, nicht fortgesetzt oder nicht beendet werden kann. Somit bestand ein zwingender Versagensgrund des § 11 Nr. 3 BBergG.

Zu den konträr zum Bergbauvorhaben stehenden öffentlichen Interessen gehören laut BverwG, 15.10.1998, Az.: 4 B 94/98 beispielsweise die Erfordernisse:
- des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
- der Raumordnung und
- des Gewässerschutzes. 

Durch die in Schleswig-Holstein geplanten Aufsuchungen und Förderungen von Kohlenwasserstoffen, auch in dem nur durch Fracking erschließbaren Posidonienschiefer und von Sandsteinschichten mit geringer Durchlässigkeit, sind durchgängig erhebliche negative Einwirkungen auf Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu erwarten. Ein sicherer störungsfreier Betrieb derartiger Anlagen ist derzeit nicht möglich, wie die zahlreichen Schadensereignisse im Zusammenhang mit der Kohlenwasserstoffförderung in den USA, aber auch in Deutschland zeigen. Bei Anwendung der Fracking-Technik wäre zudem ein engmaschiges Netz an Bohrstationen nötig, die zu mehreren Anlagen je Quadratkilometer mit jeweils ca. einem Hektar asphaltierter/betonierter Fläche nebst Zufahrten notwendig machen würde. Dies würde einen unzulässigen Eingriff in die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bedeuten und führt zwangsläufig zu einem Versagensgrund.

Für die bei einer Förderung von Kohlenwasserstoffen großen anfallenden Mengen an Formationswasser, das stark radioaktiv ist - Radium-226 u.a. - und große Mengen an Quecksilber sowie Benzol u.a. enthält, gibt es bis heute keine wirtschaftliche Möglichkeit der Wiederaufbereitung. Da eine Verpressung von derart großen Mengen an Formationswasser nicht zugelassen werden darf, wäre von vorne herein ersichtlich, dass eine ordnungsgemäße, wirtschaftliche Förderung nicht möglich ist. Auch das ist ein zwingender Versagensgrund.

Derzeit erfolgt für die gesamte Landesfläche Schleswig-Holsteins ein Raumordnungsverfahren. Vor Abschluss dieses Verfahrens sind bergrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen nicht zulässig, da sie die geplante Raumordnung einschränken können. Für den für die Aufsuchung und Förderung von Kohlenwasserstoffen notwendige Lkw-Verkehr sind insbesondere auch die Kommunen planungsberechtigt, so dass deren Planungshoheit betroffen ist, ohne berücksichtigt worden zu sein.

Bei seismischen Untersuchungen, Fracking und der Gasförderung werden mit hoher Wahrscheinlichkeit Erdbeben erzeugt, die im Norden Niedersachsens bereits die Stärke von 4,5 auf der Richterskala erreicht haben und auch noch in rund 100 km Entfernung Gebäudeschäden verursacht haben. Weder die Wasserversorgungsleitungen, Abwasser- und Regenwasserkanäle, historische Bausubstanz noch die Deichanlagen sind für Erdbeben der Stärke 4,5 auf der Richterskala ausgelegt. Da sich mehrere derartige Bauwerke flächendeckend in kurzer Entfernung zu allen Erlaubnis- und Bewilligungsfeldern Schleswig-Holsteins befinden, stehen in jedem beantragten Feld für die gesamte Fläche überwiegende öffentliche Interessen einer Erlaubnis entgegen.

§ 12 WHG regelt die materiellen Zulassungsvoraussetzungen für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Nach Abs. 1 ist die Erlaubnis zwingend zu versagen, wenn schädliche Gewässer Veränderungen zu erwarten sind. Die Behörde hat in diesem Fall kein Ermessen. Gefordert ist eine vorsichtige Prognose. Wenn nach menschlicher Erfahrung und nach dem Stand der Technik nicht von der Hand zu weisen ist, dass es zu einem Schadenseintritt kommen könnte, muss die wasserrechtliche Erlaubnis versagt werden. Das gilt auch für die unechte Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG. Für die wasserrechtliche Bewertung von Vorhaben jeglicher Art gilt der Amts Ermittlungsgrundsatz, der eine Behördenbeteiligung nahe legt. Zu den zu beteiligenden Behörden gehören auch die Kommunen, da zumindest die Möglichkeit der Berührung ihrer Planungshoheit gegeben ist. In Schleswig-Holstein beziehen die meisten Kommunen ihr Wasser aus eigenen Wasserwerken, die meist innerhalb oder am Rand der Gemeinden liegen. Hinzu kommen zahlreiche Brunnenanlagen für Privathaushalte, Gewerbe und Landwirtschaft. Hier gilt der wasserrechtliche Besorgnisgrundsatz uneingeschränkt, und zwar nicht nur im wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren, sondern auch im bergrechtlichen Betriebsplanzulassungsverfahren.

Die Wasserbehörde muss nach Form und Inhalt uneingeschränkt mit der von der Bergbehörde in Aussicht genommenen Entscheidung einverstanden sein, was voraussetzt, dass ihr die Unterlagen so vollständig vorliegen müssen, dass ihr eine ordnungsgemäße eigene Prüfung möglich ist.

Alle derzeit vorliegenden Gutachten in Deutschland fordern ein Fracking-Moratorium für die kommerzielle Erdöl- und Erdgasgewinnung, bis grundlegende Sicherheitsbedenken ausgeräumt wurden.


Beschluss:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Gammelby lehnt die Erschließung von Erdgas und Erdöl durch Fracking ab.

Die Amtsverwaltung wird gebeten, die Gemeindevertretung Gammelby rechtzeitig und umfassend über bereits bestehende und weitere Entwicklungen bzgl. möglicher und erteilter Bergbauberechtigungen sowie Genehmigungsverfahren zum Fracking im Amtsgebiet / Gemeindegebiet zu informieren.


Die Landesregierung wird aufgefordert:
  1. Die betroffenen Kommunen und Kreise bereits vor der Erteilung von bergrechtlichen Genehmigungen zu beteiligen.
  2. Die Wasserbehörde anzuweisen, den wasserrechtlichen Besorgnisgrundsatz uneingeschränkt zu beachten. Der Wasserschutz muss höchste Priorität behalten.
  3. Die Möglichkeiten des Abfallrechtes und des Bodenschutzes bei bergrechtlichen Genehmigungen vollumfänglich auszuschöpfen, um Umweltgefährdungen zu vermeiden.
  1. Für entstehende Schäden als Auflage eine Beweislastumkehr vorzusehen. Daher sind vor der Betriebsplangenehmigung alle gefährdeten Gebäude, Trinkwasser-, Abwasser- und Regenwasserleitungen sowie sonstige gefährdete Bauwerke in ihrem derzeitigen Zustand zu dokumentieren. Nach seismischen Ereignissen gilt das gleiche für nicht einsehbare Bauwerke. Die Kosten trägt der Antragsteller/Rechteinhaber.
  1. Bei zukünftigen bergrechtlichen Genehmigungen eine ausreichende Sicherheitsleistung von den Antragstellern zu fordern (§ 56 Abs. 2 BBergG). Als ausreichend wird z.B. eine Bankgarantie oder Versicherung angesehen, die sowohl mögliche Schäden an der Infrastruktur, wegfallende Steuereinnahmen und Gebühren sowie die Wiederherstellung beschädigter Gebäude, Gewässer und Landschaften vollständig ersetzen kann.
  1. Für alle Antragsteller bergrechtlicher Genehmigungsverfahren eine Wirtschaftlichkeitsprüfung durchführen zu lassen und solchen Antragstellern jedwede Genehmigung zu verweigern oder zu entziehen, die weder über ausreichendes Eigenkapital verfügen, um etwaige Schäden beseitigen zu können, noch eine ausreichende Sicherheitsleistung erbracht haben.
  1. Fracking in jeder Form so lange zu verbieten, bis ein wissenschaftlicher und technischer Stand erreicht ist, der Gefahren durch diese Technik sicher ausschließen kann.
  1. Fracking mit "umwelttoxischen Substanzen" nicht zu genehmigen und grundsätzlich zu verbieten, da Langzeitgefahren und Schäden jeglicher Art nicht auszuschließen sind. Bereits erteilte Genehmigungen sind, soweit zulässig, zu widerrufen. Keinesfalls dürfen derartige Genehmigungen verlängert oder erweitert werden.
  1. Antragstellern jedwede Genehmigung zu verweigern oder wieder zu entziehen, die in den letzten drei Jahren für Unfälle bei Tiefenbohrungen, undichte Bohrlöcher, auslaufendes Flow-back oder Formationswasser verantwortlich sind. Hier ist die notwendige Zuverlässigkeit und Fachkunde offensichtlich nicht gegeben (§ 11 Abs. 6 BBergG).
  2. Für jede Bergbautätigkeit in Schleswig-Holstein über den gesamten Zeitraum und eine angemessene Nachbeobachtungszeit eine umfassende, unabhängige, wissenschaftliche Überwachung anzuordnen (§ 66 Abs. 5 BBergG).
  1. Keine Genehmigungen für das Verpressen von Flow-back und Formationswasser in den Untergrund zu erteilen. Bereits erteilte Genehmigungen sind, soweit zulässig, zu widerrufen. Keinesfalls dürfen derartige Genehmigungen verlängert oder erweitert werden.
  1. Die Gemeinde Gammelby nimmt die Landesregierung für alle Schäden im Zusammenhang mit bergrechtlichen Genehmigungen in Haftung, wenn die Gemeinde nicht im vollen Umfang nach Recht und Gesetz im Vorwege beteiligt wurde oder Genehmigungen unter Verstoß gegen geltendes Recht erteilt wurden.
  1. Die zuständigen Behörden für bergrechtliche Zuständigkeiten rechtlich einwandfrei festzulegen. Nachdem das MELUR auch für Bergrecht zuständig ist, soll das LLUR zuständiges Bergamt werden, um eine Überwachung der Bergbautätigkeiten in Schleswig-Holstein zu ermöglichen. Hierfür ist es entsprechend auszustatten.
  1. Auf Bundesebene darauf hinzuwirken, dass das Wasser- und Bergrecht aufeinander abgestimmt werden und das Bergrecht modernisiert wird.

Die Bürgermeisterin der Gemeinde Gammelby wird ermächtigt, diese Interessen der Gemeinde Gammelby gegenüber der Landesregierung zu vertreten.


Ja-Stimmen :8
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

Vorschlag für als nicht öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

zu TOP 14. Bekanntgaben

Da keine Öffentlichkeit mehr anwesend ist, erübrigt sich die Bekanntgabe der im nichtöffentlichen Teil gefassten Beschlüsse. 



Godber Peters  Marlies Thoms-Pfeffer 
Protokollführer  Bürgermeisterin