N i e d e r s c h r i f t

über die öffentliche Sitzung des Finanzausschusses der Gemeinde Gammelby vom 29.07.2014.

Sitzungsort:  im Gemeindetreff "Alte Schule", Schulweg 10, 24340 Gammelby
Beginn der Sitzung:  19.30 Uhr
Ende der Sitzung:  20.45 Uhr

Anwesend sind:
Ausschussvorsitzender Ralph Sicker
Ausschussmitglied Torsten Modi
Ausschussmitglied Hans-Hermann Zenz

Abwesend sind:
Stellv. Ausschussvorsitzende/r Stefan von Weydenberg (entschuldigt )
Ausschussmitglied / wB Karsten Wittdorf (entschuldigt )

Weiterhin sind anwesend:
Bürgermeisterin Marlies Thoms-Pfeffer
Gemeindevertreter/in Heike Stolz
Gemeindevertreter Tarik Stolz
Gemeindevertreter Jürgen Thoms
Verwaltung Susanne Hagemeier
EZ
KN

T a g e s o r d n u n g


Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
2. Änderungsanträge zur Tagesordnung
3. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung
4. Bericht des Ausschussvorsitzenden
5. Erlass einer Straßenausbaubeitragssatzung
  Beschlussvorlage - 18/2014

Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

zu TOP 1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit

Der Ausschussvorsitzende eröffnet die Sitzung, stellt die Ordnungsmäßigkeit der Ladung, die Anwesenheit und die Beschlussfähigkeit fest.


zu TOP 2. Änderungsanträge zur Tagesordnung

Änderungsanträge zur Tagesordnung werden nicht gestellt.


zu TOP 3. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung

Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung werden nicht gestellt.


zu TOP 4. Bericht des Ausschussvorsitzenden

Der Bericht des Ausschussvorsitzenden ist dem Protokoll als Anlage beigefügt.


zu TOP 5. Erlass einer Straßenausbaubeitragssatzung
Beschlussvorlage - 18/2014

Mit Inkrafttreten der Neufassung des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hat der Landesgesetzgeber am 22.12.2012 die Pflicht zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen mit der Maßgabe wieder eingeführt, dass die Gemeinden mindestens 15 v.H. des Aufwandes tragen.
§ 8 KAG regelt die bisher auch möglichen einmaligen Ausbaubeiträge, die für eine konkrete Ausbaumaßnahme an einer bestimmten Straße einmalig von den anliegenden Grundstückseigentümern erhoben werden.

§ 8a KAG ermöglicht die Erhebung wiederkehrender Beiträge anstelle einmaliger Beiträge, wonach die jährlichen Investitionsaufwendungen für öffentliche Straßen, Weg und Plätze auf alle Grundstücke verteilt werden, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Straße ein besonderer Vorteil geboten wird.
Derzeit gibt es zu dieser Vorschrift viele rechtliche Fragen und in Schleswig-Holstein noch keine verwaltungsgerichtlich überprüfte Satzung. Z.B. müssen zu einem Abrechnungsgebiet zusammenfassbare Verkehrsanlagen für die Erhebung wiederkehrender Beiträge in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang stehen, was bei Straßen mit unterschiedlicher Verkehrsbedeutung im Innen- und Außenbereich sehr differenziert betrachtet werden muss.

Eine rechtswirksame Satzung zur Erhebung wiederkehrender Beiträge kann derzeit nicht vorgelegt werden, da die Verfassungsmäßigkeit dieser Abgabenart erheblichen Bedenken begegnet und daher dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung vorliegt. Diese noch ausstehende Entscheidung sollte abgewartet werden. In Abhängigkeit von dieser Entscheidung könnte eine weitere Beschäftigung mit wiederkehrenden Beiträgen dann mit fachlicher Beratung von außen und dem entsprechenden Zeitbedarf (geschätzt 2 Jahre nach BVerfG-Entscheidung) erfolgen.

Steht also eine Ausbaumaßnahme im beitragsrechtlichen Sinne an - hier der Ausbau der Straße vom Ortsausgang Gammelby bis Pukholt - kann diese rechtssicher zu diesem Zeitpunkt nur über die Erhebung einmaliger Beiträge abgewickelt werden.

Daher wurde der in der Anlage beigefügte Satzungsentwurf aufgrund einer Mustersatzung und anhand der neuesten Erkenntnisse aus Rechtsprechung von der Verwaltung erarbeitet.

Über den umzulegenden Beitragsanteil- und damit im Umkehrschluss den von der Gemeinde zu tragenden Aufwandsanteil- enthält die Satzung in § 4 je nach Art der Straße entsprechende Prozentsätze, über die die Gemeindevertretung im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten zu entscheiden hat.

Achtung, die Zahlen in Klammern zeigen die Höchstsätze nach KAG bzw. neuester Kommentierung zum KAG und dienen hier zum Vergleich und dem besseren Verständnis!

Der Anliegeranteil könnte nach § 8 KAG bei Anliegerstraßen (= höchster Vorteil für den Anlieger, niedrigster Vorteil für die Allgemeinheit) bei 85 Prozent liegen.

Im März 2014 hat der Schleswig-Holsteinische Gemeindetag (SHGT) eine Tabelle zu empfohlenen Anteilssätzen mit Höchstsätzen und einer sog. "Minimalregelung" veröffentlicht, deren wesentlichen Inhalt die von der Verwaltung erarbeitete Anlage 2 wiedergibt.
Der Satzungsentwurf enthält die nach der Veröffentlichung des SHGT möglichen niedrigsten Anliegeranteile mit 53 % für Anliegerstraßen, 25 % für Haupterschließungsstraßen (Fahrbahn u.a. Teileinrichtungen) und 10 % für Hauptverkehrsstraßen (Fahrbahn u.a. Teileinrichtungen).Diese Anteile sind aus der Straßenausbaubeitragssatzung der Gemeinde Wentorf bei Hamburg 1:1 übernommen und sind Ausfluss eines Urteils des Oberverwaltungsgerichtes Schleswig-Holstein (OVG).

Zu den Haupterschließungs- und Hauptverkehrsstraßen muss nach ständiger Rechtsprechung eine deutliche Abstufung der Vorteilsmöglichkeit erkennbar sein.
Auch muss die Satzung hinsichtlich der Verkehrsbedeutung der Teileinrichtungen von Haupterschließungs- und Hauptverkehrsstraßen wie Fahrbahn, Radwege, Gehwege usw. und den damit verbunden Vorteilen differenzieren.
Nach Auffassung der Verwaltung spiegelt sich die in Spalte 3 der Tabelle zum Ausdruck kommende erforderliche Verhältnismäßigkeit bei diesen Sätzen nur teilweise wider - siehe Spalte 5.

Das OVG kommt in seinem Urteil zur Wentorfer Satzung zu dem Ergebnis, dass die Anteilssätze (noch) nicht gegen das Vorteilsprinzip verstoßen.

Somit kann eine Gemeinde mit der entsprechenden finanziellen Ausstattung die dort genannte "OVG-Minimalregelung" anwenden.
Jede Gemeinde muss aber in Hinblick auf die Einnahmebeschaffungsgrundsätze nach § 76 Gemeindeordnung ihr Ermessen pflichtgemäß ausüben.

Bis zum Abschluss einer Ausbaumaßnahme muss eine Beitragssatzung beschlossen werden, eine rechtswirksame Satzung muss bei Entstehen der sachlichen Beitragspflicht (Abnahme) vorliegen.

Auf ein Straßenverzeichnis als Anlage zur Satzung wird verzichtet, da diesem rechtlich betrachtet nur deklaratorische Bedeutung zukommt und es keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit einer Satzung hat. Vor (und abschließend nach) jeder beitragsrelevanten Maßnahme ist die Zuordnung einer Straße zu einem Straßentyp in Anwendung des Satzungsrechts vorzunehmen und unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung, die Zuordnung hat keinen politischen Charakter.

Die Grundlagen für den Beitragsmaßstab in § 6 wie Vervielfältiger und Tiefenbegrenzung wurden aufgrund tatsächlicher Gegebenheiten und unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung ermittelt.

§ 6 Abs. 5 legt die Höhe des sogenannten Artzuschlages fest. Dieser kann (und sollte in Hinblick auf die Vorteilsgerechtigkeit) gebiets- und grundstücksbezogen für gewerbliche Nutzung erhoben werden. Die Gemeinde hat hier einen Ermessensspielraum.
Nach der Rechtsprechung liegt die untere Grenze bei einem Artzuschlag von 10 v.H., die Obergrenze bei 100 v.H. Geläufig und grundsätzlich von der Rechtsprechung anerkannt sind 30 v.H. wie im Entwurf.

§ 6 Abs. 6 und 7 enthalten die sogenannte Mehrfacherschließungsermäßigung, die nicht Bestandteil der Satzung sein muss- der Gemeinde steht auch hier ein Ermessen zu. Gewährte Ermäßigungen gehen zu Lasten der Gemeinde.

§ 11 regelt mögliche Zahlungsaufschübe. Die Regelung nach Abs. 2 liegt im Ermessen der Gemeinde.
Zur Frage der angemessenen Verzinsung einigt sich der Ausschuss auf die konkrete Nennung eines Zinssatzes von 2 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB. In diesem Punkt wird der Satzungsentwurf geändert.


Beschluss:

Die Straßenausbaubeitragssatzung wird gem. Entwurf mit folgenden Änderungen beschlossen:
§ 11 Abs.2 Satz 4 erhält folgende Fassung:
Der jeweilige Restbetrag ist mit 2 v.H. über dem jeweilig gültigen Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu verzinsen.


Ja-Stimmen :2
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :1

Die Angelegenheit wird angenommen.


Susanne Hagemeier  Ralph Sicker 
Verwaltung  Ausschussvorsitzender