Sitzungsort: | im Sitzungszimmer des Amtes Schlei-Ostsee, Holm 13, 24340 Eckernförde |
Beginn der Sitzung: | 19.00 Uhr |
Ende der Sitzung: | 20.30 Uhr |
Ausschussvorsitzender Ralph Sicker |
Ausschussmitglied Torsten Modi |
Ausschussmitglied Heike Stolz |
Stellv. Ausschussvorsitzende/r Stefan von Weydenberg |
Ausschussmitglied Hans-Hermann Zenz |
Bürgermeisterin Marlies Thoms-Pfeffer |
Gemeindevertreter Tarik Stolz |
Gemeindevertreter Jürgen Thoms |
Protokollführer Godber Peters |
T a g e s o r d n u n g |
Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte | |
1. | Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit |
2. | Änderungsanträge zur Tagesordnung |
3. | Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung |
4. | Bericht des Ausschussvorsitzenden |
5. | Verfahren zur Beratung über wiederkehrende Straßenausbaubeiträge nach § 8a Kommunalabgabengesetz |
Beschlussvorlage - 26/2014 | |
6. | Erlass der 1. Nachtragshaushaltssatzung 2014 |
Beschlussvorlage - 27/2014 | |
7. | Erlass einer 11. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale Abwasserbeseitigung (Beitrags- und Gebührensatzung) |
Beschlussvorlage - 34/2014 | |
8. | Weitere Beteiligung der Gemeinde Gammelby an der Schleswig-Holstein Netz AG |
Beschlussvorlage - 35/2014 | |
9. | Erlass der Haushaltssatzung 2015 |
Beschlussvorlage - 28/2014 |
Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte |
zu TOP 1. | Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit |
Der Ausschussvorsitzende eröffnet die Sitzung, stellt die Ordnungsmäßigkeit der Ladung, die Anwesenheit und die Beschlussfähigkeit fest. |
zu TOP 2. | Änderungsanträge zur Tagesordnung |
Finanzausschussvorsitzender Sicker beantragt, die Tagesordnung um den TOP "Weitere Beteiligung der Gemeinde Gammelby an der Schleswig-Holstein Netz AG" zu erweitern. Dieser Punkt soll als TOP 8 eingefügt werden. |
Ja-Stimmen | :5 |
Nein-Stimmen | :0 |
Enthaltungen | :0 |
Die Angelegenheit wird angenommen. |
zu TOP 3. | Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung |
Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung werden nicht gestellt. |
zu TOP 4. | Bericht des Ausschussvorsitzenden |
Der Ausschussvorsitzende gibt kurz einen Ausblick auf die Finanzsituation der kommenden Jahre. |
zu TOP 5. | Verfahren zur Beratung über wiederkehrende Straßenausbaubeiträge nach § 8a Kommunalabgabengesetz |
Beschlussvorlage - 26/2014 Mit § 8a KAG-SH hat der Landesgesetzgeber grundsätzlich die Möglichkeit der Erhebung wiederkehrender statt einmaliger Straßenausbaubeiträge geschaffen. Da die Verfassungsmäßigkeit der wiederkehrenden Beiträge in Frage stand, wurde von Seiten der Verwaltung geraten, eine anhängige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes hierzu abzuwarten. Nunmehr hat das Bundesverfassungsgericht mit seinem Beschluss vom 25.06.2014 wiederkehrende Beiträge grundsätzlich für verfassungsrechtlich zulässig erklärt. Es wurde zwar auf die verfassungsrechtlichen Grenzen bei der Bildung von Abrechnungseinheiten eingegangen, konkrete Aussagen zu den Voraussetzungen wurden jedoch nicht gemacht. Viele Fragen, die sich für die Erhebung wiederkehrender Beiträge stellen, wurden unbeantwortet gelassen. Insbesondere hilft der Beschluss nicht bei der Beantwortung, wie denn § 8a KAG-SH mit seinen Bestimmungen rechtmäßig anzuwenden ist, weil dem Bundesverfassungsgericht ein Sachverhalt aus Rheinland-Pfalz vorlag. Das dortige KAG unterscheidet sich in wesentlichen Punkten von dem schleswig-holsteinischen KAG. Um sich mit den Fragestellungen zur möglichen Einführung wiederkehrender Beiträge inhaltlich ernsthaft auseinandersetzen zu können, bedarf es eines gewissen allgemeinen Grundverständnisses und des individuellen Blickes auf die einzelne Gemeinde, denn wie bei den einmaligen sind auch bei den wiederkehrenden Beiträgen das Straßennetz und die Grundstücksgegebenheiten der jeweiligen Gemeinde entscheidend (Bildung von Abrechnungsgebieten, Grundstücksgewichtung und die voraussichtlich anfallenden Kosten hierfür, bauliche Planungserfordernisse auf Seiten der Gemeinde, usw.). Diese Informationen könnten im Rahmen einer Finanzausschusssitzung durch Herrn Belz von der Firma COMUNA-Gesellschaft für Kommunal- und Wirtschaftsberatung mbH erfolgen. Mit entsprechender Vorbereitung würden hierfür Kosten in Höhe von 1.000,- bis 1.500,- € anfallen. |
Beschluss: Es sollen die Erfahrungen der Gemeinde Barkelsby mit der Beratung durch die COMUNA-Gesellschaft für Kommunal- und Wirtschaftsberatung abgewartet werden. Der Finanzausschuss wird sich dann Mitte 2015 erneut mit der Thematik beschäftigen. |
Ja-Stimmen | :5 |
Nein-Stimmen | :0 |
Enthaltungen | :0 |
Die Angelegenheit wird angenommen. |
zu TOP 6. | Erlass der 1. Nachtragshaushaltssatzung 2014 |
Beschlussvorlage - 27/2014 Die Gemeinde hat unverzüglich eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn von den veranschlagten Haushaltsansätzen erheblich abgewichen wird. Die Gemeinde kann die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch eine Nachtragshaushaltssatzung mit dem dazugehörenden Nachtragshaushaltsplan ändern. Durch die Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Gammelby mit dem dazugehörenden Nachtragshaushaltsplan werden die Einnahmen und Ausgaben des Verwaltungshaushaltes jeweils um 108.100,- € erhöht und damit gegenüber bisher 639.300,- € auf nunmehr 747.400,-€ festgesetzt. Die Einnahmen und Ausgaben des Vermögenshaushaltes werden um 314.300,- € erhöht und damit gegenüber bisher 70.500,- € auf nunmehr 384.800,- € festgesetzt. Weitere Veränderungen ergeben sich durch die 1. Nachtragshaushaltssatzung nicht. |
Beschluss: Es wird beschlossen, die 1. Nachtragshaushaltssatzung in der hier vorliegenden Form zu erlassen. |
Ja-Stimmen | :5 |
Nein-Stimmen | :0 |
Enthaltungen | :0 |
Die Angelegenheit wird angenommen. |
zu TOP 7. | Erlass einer 11. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale Abwasserbeseitigung (Beitrags- und Gebührensatzung) |
Beschlussvorlage - 34/2014 Durch die Verwaltung wurde eine Neukalkulation der Gebühren für die Ortsentwässerung erstellt. Dabei hat sich herausgestellt, dass die Schmutzwasserzusatzgebühren aufgrund der Kosten für die Klärteichentschlammung und die Niederschlagswassergebühren geringfügig erhöht werden müssen. Der Umfang der Erhöhungen ergibt sich aus der beigefügten Gebührenkalkulation. Darüber hinaus erfolgt in § 18 Abs. 1 Satz 1 der Satzung eine Ergänzung zur Klarstellung des Entstehens der Gebührenpflicht für die Niederschlagswasserbeseitigungsgebühren. |
Beschluss: Die 11. Nachtragssatzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale Abwasserbeseitigung wird beschlossen. |
Ja-Stimmen | :5 |
Nein-Stimmen | :0 |
Enthaltungen | :0 |
Die Angelegenheit wird angenommen. |
zu TOP 8. | Weitere Beteiligung der Gemeinde Gammelby an der Schleswig-Holstein Netz AG |
Beschlussvorlage - 35/2014 Ausschussvorsitzender Sicker erläutert seinen Antrag wie folgt: Die Gemeinde Gammelby ist, zusammen mit 200 weiteren Gemeinden in Schleswig-Holstein, seit Dezember 2010 im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten an der Schleswig-Holstein-Netz AG mit 100.000,00 € beteiligt. Die Beteiligung ist mit einem Garantiezinssatz von 5,1 % p.a. ausgestattet. Nach Abzug von 15 % Kapitalertragssteuer zzgl. darauf 5,5 % Soli. verbleiben Netto 4,30 %. Die Beteiligung ist mit einer Mindesthaltefrist von 5 Jahren versehen. Die Rückgabe ist zum Einstandspreis (100 %) im März 2016 garantiert. Die Kündigung hierzu wäre nach heutigem Stand im Sommer 2015 erforderlich. Die Schleswig-Holstein-Netz AG wird den Gemeinden zu gegebenen Zeit ein neues Konditionsangebot für den Zeitraum nach 2016 unterbreiten. Der Erhöhungsbetrag wird ebenfalls mit der Garantiedividende von netto 4,30 % verzinst, eine neue Mindesthaltefrist besteht nicht, eine Rückzahlung ist somit bereits in 2016 zu 100 % möglich. Wir erreichen hierdurch eine Mehreinnahme von rd. 2.150,- €. Da unsere Einnahmen in den kommenden Jahren geringer ausfallen werden, die Ausgaben andererseits eher zunehmen dürften (Beiträge für Schulen, ggfls. anfallender Sanierungsbedarf nach Aufnahme unserer Liegenschaften) sollten wir auf die Mehreinnahme nicht verzichten. Die freie Rücklagenhöhe ist auch nach Reduzierung um 50.000,00 € ausreichend, um ggfls. ungeplanten und nicht absehbaren Mehrausgaben gerecht zu werden. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf den stetigen Rückgang der Verzinsung unserer Rücklagen. |
Beschluss: Die Gemeinde beschließt die Erhöhung der Beteiligung an der Schleswig-Holstein-Netz AG von bisher 100.000,00 € um 50.000,00 € auf dann 150.000,00 €. Die Umsetzung soll noch im Jahr 2014 erfolgen, das Amt Schlei-0stsee wird gebeten, die Kommunalaufsicht erneut einzubinden, sofern dieses für erforderlich gehalten wird. |
Ja-Stimmen | :5 |
Nein-Stimmen | :0 |
Enthaltungen | :0 |
Die Angelegenheit wird angenommen. |
zu TOP 9. | Erlass der Haushaltssatzung 2015 |
Beschlussvorlage - 28/2014 Gemäß § 77 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein hat die Gemeinde für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. Ein wesentlicher Bestandteil der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan. Dieser dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. Er ist die Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung; er ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Er verpflichtet aber auch die Verwaltung, die Einnahmen rechtzeitig und vollständig einzuziehen. Der Entwurf des Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2015 wurde erarbeitet und ist in der Gemeindevertretung zu beraten und beschließen. |
Im Rahmen der Sitzung werden folgende Änderungen des Haushaltsentwurfs erarbeitet:
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Beschluss: Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015, die nachfolgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 und das Investitionsprogramm für die Jahre 2016 bis 2018 werden beschlossen: § 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird
§ 2 Es werden festgesetzt :
4. die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf 1,1 Stellen § 3 Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
§ 4 Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung die Bürgermeisterin ihre oder der Bürgermeister seine Zustimmung nach § 82 Abs. 1 oder § 84 Abs. 1 Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 2.000 EUR. |
Ja-Stimmen | :5 |
Nein-Stimmen | :0 |
Enthaltungen | :0 |
Die Angelegenheit wird angenommen. |
Godber Peters | Ralph Sicker |
Protokollführer | Ausschussvorsitzender |