N i e d e r s c h r i f t

über die öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Goosefeld vom 06.10.2011.

Sitzungsort:  in der Gemeindefreizeitstätte Goosefeld, Pennywisch 9, 24340 Goosefeld
Beginn der Sitzung:  19.30 Uhr
Ende der Sitzung:  21.00 Uhr

Anwesend sind:
Bürgermeister Uwe Satriep
Gemeindevertreter Karsten Baasch
2. stellvertr. Bgm. Klaus Erichsen
Gemeindevertreter Bernhard Hoppe
Gemeindevertreter Hermann Martens
Gemeindevertreter Lars Michaelis
Gemeindevertreterin Margrit Müller
Gemeindevertreterin Anke Pischke-Sarp
Gemeindevertreter Günter Voß
1. stellvertr. Bgm. Rüdiger Zander

Abwesend sind:
Gemeindevertreter Philip Klagges (entschuldigt )

Weiterhin sind anwesend:
Verwaltung/Protokollführer Godber Peters

T a g e s o r d n u n g


I Öffentlicher Teil
1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
2. Änderungsanträge zur Tagesordnung
3. Einwohnerfragestunde
4. Bericht des Bürgermeisters und der Ausschussvorsitzenden
5. Anregungen und Beschwerden von Einwohnerinnen und Einwohnern
6. Anfragen von Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern
7. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung
8. Umgang mit Beschlussanträgen in Ausschusssitzungen (Antrag der Alternativen Wählergemeinschaft)
  Beschlussvorlage - 10/2011
9. Stellungnahme zur Teilfortschreibung des Regionalplans für den Planungsraum III (Windkraft)
  Beschlussvorlage - 12/2011
10. Satzung nach § 34 Abs.4 BauGB der Gemeinde Goosefeld für einen Bereich südlich Lilienweg und östlich Dorfstraße - Befassung mit einer vorgetragenen Rüge gemäß § 215 Baugesetzbuch
  Beschlussvorlage - 13/2011

I Öffentlicher Teil

zu TOP 1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit

Der Bürgermeister eröffnet die Sitzung, stellt die Ordnungsmäßigkeit der Ladung, die Anwesenheit und die Beschlussfähigkeit fest.


zu TOP 2. Änderungsanträge zur Tagesordnung

Änderungsanträge zur Tagesordnung werden nicht gestellt.


zu TOP 3. Einwohnerfragestunde

Fragen von Einwohnerinnen oder Einwohnern werden nicht gestellt.


ab hier anwesend: Frau Margrit Müller

zu TOP 4. Bericht des Bürgermeisters und der Ausschussvorsitzenden

Der Bericht des Bürgermeisters ist als Anlage dem Protokoll beigefügt.


zu TOP 5. Anregungen und Beschwerden von Einwohnerinnen und Einwohnern

Anregungen und Beschwerden von Einwohnerinnen und Einwohnern liegen nicht vor.


zu TOP 6. Anfragen von Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern

Gemeindevertreterin Pischke-Sarp weist darauf hin, dass das Vorfahrtsschild im Bereich Hexenberg nicht mehr lesbar ist. Der Bürgermeister erläutert hierzu, dass diverse Schilder erneuert werden sollen.

Gemeindevertreterin Pischke-Sarp weist darauf hin, dass bei der Leitungsverlegung im Bereich des Wanderweges diverse Büsche entfernt und der Knick beschädigt wurde. Der Bürgermeister wird Herrn Klagges ansprechen, damit nachgebessert wird und die Büsche ersetzt werden.

Gemeindevertreterin Pischke-Sarp fragt an, ob auf der Streuobstwiese wieder Äpfel und Birnen gepflückt werden dürfen. Der Bürgermeister bittet darum, in diesem Fall mit dem Pächter Max Nickel Rücksprache zu halten.

Aufgrund der Nachfrage von Gemeindevertreterin Pischke-Sarp und Gemeindevertreter Hoppe zur Pflege von gemeindlichen Grün- und Ausgleichsflächen wird vereinbart, dass eine Begehung mit dem Bau- und Umweltausschuss durchgeführt wird.

Gemeindevertreter Baasch weist darauf hin, dass im großen Raum der Gemeindefreizeitstätte die Fußleisten angebracht werden müssen. Ferner müsste der Raum gestrichen werden. Die Anbringung der Fußleisten wurde durch den Bürgermeister bereits verablasst. Für die Malerarbeiten wird noch eine kostengünstige Lösung gesucht.

Ferner weist Gemeindevertreter Baasch darauf hin, dass eine Inventur für das Geschirr durchgeführt werden müsste. Der Bürgermeister erklärt, dass eine Nachbeschaffung von Geschirr bereits kurzfristig stattgefunden hat. Für die Nachbeschaffung von Gläsern bittet er noch um Meldungen des Bedarfs und der Kosten.


zu TOP 7. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung

Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung werden nicht gestellt.


zu TOP 8. Umgang mit Beschlussanträgen in Ausschusssitzungen (Antrag der Alternativen Wählergemeinschaft)
Beschlussvorlage - 10/2011

Die Alternative Wählergemeinschaft beantragt folgenden Beschluss zu fassen:

„Die Beschlussvorlage für eine Ausschusssitzung muss im Abstimmungstext deutlich machen, ob es sich um einen endgültigen Beschluss oder einen Beschlussvorschlag für die Gemeindevertretung handelt.

Liegt der Einladung zur Ausschusssitzung keine Beschlussvorlage bei, muss der endgültige Beschluss in der Gemeindevertretung erfolgen.“

Die Verwaltung weist darauf hin, dass grundsätzlich das Amt für die Erstellung von Beschlussvorlagen zuständig ist. Innerhalb des Amtes sind verschiedene Formen und Darstellungsweisen von Vorlagen einheitlich geregelt. Hierzu gehört auch die Beschlussformulierung, da der entsprechende Text in der Regel einmal erstellt wird und sowohl für den Ausschuss als auch für die Gemeindevertretung zur Verfügung steht. Dieser Text dient sowohl für die Vorlage als auch für die Niederschrift. Bei ca. 100 Gemeindevertretungen und Ausschüssen für die fast 30 verschiedene Mitarbeiter/innen Vorlagen erstellen, bittet LVB Bock um Verständnis, dass es keine Abweichung von dieser Praxis geben wird. Im Übrigen kann anhand der Beratungsfolge im oberen Bereich der Vorlagen erkannt werden, in welchen Gremien eine Beratung beabsichtigt ist.

Darüber hinaus regelt die Gemeindeordnung, dass die Gemeindevertretung für wichtige Entscheidungen in Selbstverwaltungsangelegenheiten zuständig ist. Eine gemeindeinterne Regelung, die zur Folge hat, dass etwas in der Gemeindevertretung zu behandeln ist und damit wichtig wird, wenn eine Beschlussvorlage fehlt, erscheint zumindest fragwürdig.

Die Regelungen der Gemeindeordnung und die bewährte Praxis in Goosefeld sollten ausreichend Grundlage zur Bewältigung der aufgeworfenen Problematik bieten.



Beschluss:

Dem Antrag der Alternativen Wählergemeinschaft wird stattgegeben.


Ja-Stimmen :8
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :2

Die Angelegenheit wird abgelehnt.

zu TOP 9. Stellungnahme zur Teilfortschreibung des Regionalplans für den Planungsraum III (Windkraft)
Beschlussvorlage - 12/2011

Das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein stellt derzeit die Teilfortschreibung der Regionalpläne Schleswig-Holstein 2011 zur Ausweisung von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung auf. Für das Amtsgebiet des Amtes Schlei-Ostsee ist der Geltungsbereich des Planungsraumes III, bestehend aus den Kreisen Rendsburg-Eckernförde und Plön sowie den Städten Kiel und Neumünster, maßgebend.

In der Zeit vom 15.08.2011 bis zum 15.11.2011 haben die Gemeinden die Möglichkeit ihre Stellungnahme abzugeben. Dabei handelt es sich nach § 28 Nr. 5 Gemeindeordnung um eine der Gemeindevertretung vorbehaltene Aufgabe.

Einleitend kann mitgeteilt werden, dass der Entwurf des Regionalplans für das Gebiet des Amtes Schlei-Ostsee keine Eignungsflächen für Windkraft vorsieht. Die Halbinsel Schwansen ist wegen der vor allem für den Vogelschutz erforderlichen Freihaltezonen entlang der Schlei sowie entlang der Ostseeküste als charakteristischer Landschaftsraum ausgewiesen. Der verbleibende küstenfernere Bereich wird dominiert durch ein Landschaftsschutzgebiet und Biotopverbundstrukturen. Als Kulturlandschaft stellt das Gebiet insgesamt eine Einheit dar, die auch unter landschaftspflegerischen Aspekten von Windkraftanlagen freigehalten werden soll.

Die Halbinsel Schwansen ist bereits seit der letzten Fortschreibung im Jahre 2000 als charakteristischer Landschaftsraum ausgewiesen. Im Rahmen des bisherigen Verfahrens wurde versucht hiervon Ausnahmen/Befreiungen zu erlangen. Die vorgetragenen Argumente haben im jetzigen Entwurf keine Berücksichtigung gefunden.

Neben der Halbinsel Schwansen sind weitere Teile des Amtsgebietes als charakteristischer Landschaftsraum eingestuft worden. Hierzu gehört der Küstenraum Eckernförde über den Dänischen Wohldund die Probstei bis Hohwacht in einer Tiefe von drei bis vier Kilometern.

Das die charakteristischen Landschafträume frei von Windkraftanlagen bleiben sollen, wurde überdies durch Runderlass des Innenministeriums, des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume und des Ministeriums für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr vom 22.03.2011 (Grundsätze zur Planung von Windkraftanlagen) zum Ausdruck gebracht. Danach sind in den Regionalplänen ausgewiesene charakteristische Landschaftsräume Ausschlussgebiete für Windkraft.

Dieser charakteristische Landschaftsraum erstreckt sich auch in Teilen auf das Gemeindegebiet Goosefeld.

Mit Beschluss vom 03.12.2009 hat sich die Gemeindevertretung Goosefeld dazu entschieden, im Rahmen der Entwicklung des Kreiskonzeptes potentielle Eignungsflächen im Bereich Hoffnungsthal zu melden. Diese befindet sich derzeit im charakteristischem Landschaftsraum. Im Fortschreibungsverfahren wurden im März 2011 ergänzende Stellungnahmen abgegeben, die diesen Standort - auch innerhalb des charakteristischen Landschaftsraumes - unterstützen und befürworten. Ziel war die mögliche Regelung von Ausnahmen oder Befreiungen für die im Küstenraum befindlichen Eignungsflächen, zumal sich diese in Goosefeld am äußersten Rand befindet.

Im Rahmen einer Informationsveranstaltung beim Kreis Rendsburg-Eckernförde am 25.08.2011 wurde noch einmal die Gesamtsituation für den Kreis Rendsburg-Eckernförde vorgestellt. Insgesamt wurden die im Kreiskonzept ermittelten Flächen nur bedingt und in geringerem Umfang berücksichtigt. Ziel ist es, gemeinsam mit dem Kreis Rendsburg-Eckernförde, Argumente für eine Wiederaufnahme der Flächen zu finden.

Weiterhin hat zu diesem Thema am 08.09.2011 eine Info-Veranstaltung der CDU-Kreistagsfraktion in Holzbunge stattgefunden. Bei dieser Veranstaltung war neben dem Landrat des Kreises RD-ECK auch der Innenminister des Landes S.-H., Klaus Schlie, zugegen. Grundsätzlich wurde zum Ausdruck gebracht, dass für die Flächen in Schwansen die Tür ein Stück aufgehalten wird. Für Altenhof und Goosefeld müsste noch einmal im Detail geprüft werden, wo der charakteristische Landschaftsraum endet. Die bisherige Festlegung an der politischen Gemeindegrenze ist jedenfalls noch einmal näher zu klären. Weiterhin sollen klare Aussagen / Begründungen folgen, die bisher gegen eine Aufnahme als Potentialfläche sprechen. Es konnte jedoch nicht zugesagt werden, bis wann diese vorliegen. Alle Gemeinden wurden aufgefordert entsprechende Stellungnahmen im Verfahren abzugeben.

Ergänzend zum vorstehenden Sachverhalt wurde durch den Kreis RD-ECK angeregt, über eine mögliche Stellungnahme zum erstmalig kartographisch dargestellten charakteristischen Landschaftsraum zu beraten. Dieser könnte ggf. für künftige Planvorhaben, z. B. Ausbau der Stromnetze, nachteilige Folgen haben.


Beschluss:

Die Teilfortschreibung des Regionalplans für den Planungsraum III zur Ausweisung von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung wird mit Bedenken zur Kenntnis genommen. Die Meldung der bisherigen potentiellen Eignungsflächen für Windenergie im Bereich Hoffnungsthal soll aufrecht erhalten werden.

Zur Ziffer 5.7.2 „Charakteristische Landschaftsräume gemäß Ziffer 3.5.2 Abs. 10 LEP“ wird folgende Stellungnahme abgegeben:
“Die in der Teilfortschreibung des Regionalplans für den Planungsraum III angegebenen Ziele können durch die Gemeinde Goosefeld nicht mitgetragen werden. Im Hinblick darauf, dass es sich bei der in der Teilfortschreibung genannten Abstandsfläche um eine circa Angabe handelt, muss auf die einzelnen tatsächlichen Begebenheiten Rücksicht genommen werden. Es verwundert doch sehr, dass der charakteristische Landschaftsraum an der politischen Gemeindegrenze endet und nicht an schützenswerten Räumen festgemacht wird. Die Teilfortschreibung des Regionalplans erfolgt auf relativ grober Maßstabsebene. Der charakteristische Landschaftsraum ist daher bei dem einzelnen Planvorhaben im Detail zu prüfen. Derzeit kann klar zum Ausdruck gebracht werden, dass im Gemeindegebiet Goosefeld keine anderen oder schlechtere Verhältnisse wie im direkt angrenzenden Eignungsgebiet der Gemeinde Holtsee (Fläche Nr. 224) herrschen.“

Der charakteristische Landschaftsraum begründet sich nach vorliegenden Kenntnissen auf Annahmen, die nicht nachvollziehbar sind. Die naturräumliche Ausstattung, der besonderer Erholungswert sowie eine evtl. hohe Dichte an schutzwürdigen Landschaftselementen begründet nicht abschließend, dass der gesamte Raum zu schützen ist. Vielmehr sollte über einzelne schützenswerte Landschaftsteile nachgedacht werden. Windkraftanlagen mögen ggf. neben Hochspannungsleitungen ergänzend optisch in das Landschaftsbild eingreifen, sie werden aber nicht den Erholungswert in der Region beeinträchtigen.“

Sonstige Hinweise:
“Unter Berücksichtigung des von der Bundesregierung beschlossenen Atomausstiegs kann ein vollflächiges Ausschlussgebiet für die Halbinsel Schwansen nicht mitgetragen werden. In den Planungsräumen I bis V sind die circa Angaben von Eignungsflächen aufgeführt. In der Summe ergibt sich, dass nur ca. 1,44 % der Landesfläche als Eignungsfläche ausgewiesen wurde. Die im LEP vorgesehenen ca. 1,5 % sind somit noch nicht erreicht. Einer weiteren Ausweisung von Eignungsflächen steht somit nichts entgegen.

In diesem Zusammenhang wird ebenfalls angemerkt, dass es nicht nachvollziehbar ist, wie Eignungsflächen in Gemeinden ausgewiesen werden können, die sich noch nicht oder bereits negativ hierzu geäußert haben. Eine Ausweisung und die damit verbundene Realisierung kann nur erfolgen, wenn Gemeinde und Grundeigentümer dies auch wollen. Das Gleiche gilt für Flächen, bei denen die Zustimmung des Kreises fehlt.

Den in Auslegung befindlichen Unterlagen fehlen Nachweise darüber, warum einzelne Flächen keine Berücksichtigung finden konnten. Die Entscheidungsgründe der Landesplanung sind nicht transparent und nachvollziehbar.

Ebenso wird sich in den Ausführungen nicht zu den im Land S-H vorhandenen Problemen der Netzversorgung geäußert. Es kann nicht transparent nachvollzogen werden, ob der in den geplanten Gebieten anfallende Strom auch ausreichend abgeführt werden kann. Ein vielfacher Stillstand von Windkraftanlagen - aufgrund von Netzauslastungen - kann den Bürgern gegenüber nicht vertreten werden.“

Der Bürgermeister wird legitimiert, weitere Stellungnahmen abzugeben, die die Ansiedelung von Windkraft unterstützen. Dies wird insbesondere dann erforderlich, wenn erst nach erfolgter Beschlussfassung in der Gemeindevertretung neue Informationen bekannt werden, die gegen die Ausweisung der einzelner Flächen sprechen.


Ja-Stimmen :9
Nein-Stimmen :1
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 10. Satzung nach § 34 Abs.4 BauGB der Gemeinde Goosefeld für einen Bereich südlich Lilienweg und östlich Dorfstraße - Befassung mit einer vorgetragenen Rüge gemäß § 215 Baugesetzbuch
Beschlussvorlage - 13/2011

Mit Datum vom 09.12.2010 hat die Gemeindevertretung Goosefeld die Satzung nach § 34 Abs.4 BauGB der Gemeinde Goosefeld für einen Bereich südlich Lilienweg und östlich Dorfstraße beschlossen. Gegen diese Satzung wurde gemäß § 215 (1) Baugesetzbuch (BauGB) Rüge erhoben.

§ 215 BauGB regelt Fristen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften. Danach werden nach § 215 (1) BauGB unbeachtlich
  1. eine nach § 214 (1) Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 (3) Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Da zwischen dem Satzungsbeschluss und dem Eingang der Rüge (21.06.2011) weniger als ein Jahr liegt, ist die Rüge fristgerecht eingegangen. Angeführte evtl. Mängel werden somit nicht unbeachtlich, sondern bedürfen einer detaillierten Prüfung mit evtl. anschließender Abarbeitung von weiteren Verfahrensschritten.

Begründung der Rüge:
Die Rüge verweist auf beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges. Im Verfahren wurde auf erhebliche Mängel der Ableitung von Oberflächenwasser hingewiesen. Das vorhandene Leitungsnetz der Gemeinde sei aufgrund eines zu geringen Leitungsnetzes überlastet und könne nicht das zusätzlich anfallenden Wasser abführen. Hierdurch würde es zwangsläufig zu Nachteilen für einzelne Grundstücke, insbesondere der Flurstücke 28/3 (Dorfstraße 33) und Flurstück 28/6 (Dorfstraße 29) sowie der Flurstücke 28/11 und 28/10 (Dorfstraße 31) durch Rückstau von abgeleiteten Wasser oder Vernässung kommen.

Die Gemeinde hat danach ausweislich der seinerzeit ausliegenden und in der Öffentlichkeit vorgestellten Planunterlagen keine Vorkehrungen dafür getroffen, dass es nicht zu einer Beeinträchtigung von Dritten infolge unzureichender Entwässerungsplanung kommt.
Abwägungsfehlerfrei kann daher nur eine solche Planung sein, die auf eine Regenwasserkanalisation zurückgreifen kann, die so dimensioniert ist, dass sie das aus dem Plangebiet ablaufende Regenwasser gefahrlos abführen kann. Die von der Gemeinde beschlossene Planung genügt diesen Anforderungen nicht. Der Satzungsgeber geht fehlerhaft davon aus, dass das Niederschlagswasser in die angeblich ausreichend dimensionierte Mischwasserkanalisation eingeleitet werden kann.

Weiterhin wird auf eine nicht ausreichende Oberflächenentwässerung der Verkehrsfläche „Lilienweg“ hingewiesen. Durch eine Verbreiterung der Verkehrsfläche mit einem befestigten Seitenstreifen ist zu befürchten, dass aufgrund des vorherrschenden Straßenprofils zusätzliches Oberflächenwasser auf private Grundstücke gelangt und dort Schäden verursacht.

Abschließend wird auf evtl. Ersatz- und/oder Entschädigungsansprüche hingewiesen, sofern es im Zuge der Realisierung der Satzung zu Niederschlagswassereinträgen auf dem betroffenen Grundbesitz oder aber zu einem Rückstau von im Mischwasserkanal abgeleiteten Wasser infolge nicht ausreichender Dimensionierung kommt.

Stellungnahme der Verwaltung:
Im Rahmen des Satzungsverfahrens hat die Gemeinde sich intensiv mit der gesamten Abwassersituation im Plangeltungsbereich und der weiterführenden Kanalisation auseinandergesetzt. Ebenso erfolgte bereits im Zuge der Aufstellung des Kanalkatasters im diesem Bereich eine Bestandsaufnahme des vorhandenen Leitungsnetzes.

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass es sich hier um zwei voneinander getrennte Leitungsnetze handelt. Zum einen ist eine Mischwasserkanalisation (DN 250 PVC) vorhanden, die der Entwässerung der angrenzenden bebauten Grundstücke sowie der Oberflächenentwässerung der Straße dient. Weiterhin ist eine Regenwasserleitung vorhanden (DN 200 Beton), die sowohl als alter Bürgermeisterkanal der Entwässerung von einigen Grundstücken (Flurstücke 28/3 (Dorfstraße 33) und Flurstück 28/6 (Dorfstraße 29) sowie der Flurstücke 28/11 und 28/10 (Dorfstraße 31)) als auch der angrenzenden Feldentwässerung dient.

Die Mischwasserkanalisation hat im Bestand bereits fünf Abzweiger für die Erschließung der jetzt überplanten Fläche vorgesehen. Dies lies grundsätzlich vermuten, dass die Leitung bei der Herstellung ausreichend dimensioniert wurde. Im Hinblick auf die vorgebrachten Anregungen und Stellungnahmen zur Abwasserbeseitigung wurde es dennoch als erforderlich angesehen, diesen Abschnitt (Lilienweg bis Dorfstraße) hydraulisch zu untersuchen. Die Hydraulik weist unzweifelhaft nach, dass eine ungehinderte Abwasserbeseitigung (Schmutz- und Regenwasser) möglich ist. Die Leistungsfähigkeit der Leitung liegt je nach Gefälle zwischen 47,45 l/s bis 54,98 l/s. Der Bestand hat diese Kapazität bisher mit 20,47 l/s in Anspruch genommen. Durch die zusätzliche Bebauung und der Veränderung des Straßenkörpers beträgt die Gesamtinanspruchnahme nunmehr 42,77 l/s. Die Leitung kann somit das zusätzlich anfallende Abwasser tatsächlich abführen. Die Berechnung der Hydraulik wurde als Anlage zum Erschließungsvertrag genommen.
Ergänzend hierzu sei angemerkt, dass die Auslastung der Leitung weiter vermindert wurde. Die ersten Bauanträge für das Satzungsgebiet sehen eine Regenwasserversickerung auf dem eigenen Grundstück vor.

Eine Untersuchung der von der Dorfstraße in Richtung Pennywisch weiterführenden Leitung erfolgte aus hydraulischer Sicht nicht. Hierfür wurde kein Erfordernis gesehen. Zum Zeitpunkt der Erstellung der Mischwasserkanalisation im Bereich Lilienweg war nachzuweisen, dass die Hauptleitung die max. anfallende Menge an Abwasser mit abführen kann. Da bisher keine Überstauungen im weiterführenden Leitungsverlauf bekannt sind, bestand kein hinreichender Grund auch hier eine - für den Gesamteinzugsbereich auch aufwendige und kostenträchtige - Berechung der Hydraulik in Auftrag zu geben.

Die vorhandene Regenwasserleitung hingegen wurde nicht hydraulisch untersucht. Dies ist auch nicht erforderlich, da eine Veränderung der Einleitungsmenge nicht erfolgt. Die Leitung kreuzt zwei Grundstücke im Geltungsbereich und muss daher lediglich verlegt werden. Es wird kein Grundstück sein Niederschlagswasser an diese Leitung anschließen, so dass die Bauleitplanung hier keine Verschlechterung der bisherigen Situation herbeiführt.

Betreffend der Oberflächenentwässerung des Straßenkörpers wird angemerkt, dass das Straßenprofil im Verlauf des Lilienweges wechselnd geneigt ist. Es ist somit richtig, dass eine anteilige Menge des Oberflächenwassers in Richtung der angrenzenden und bereits bebauten Privatgrundstücke fließt. Die Verbreiterung der Straße erfolgt in einem solchen Maß und einer solchen Neigung, dass das Oberflächenwasser nicht über den Straßenscheitelpunkt fließen wird. Durch zwei zusätzliche Einläufe, die mit an den Mischwasserkanal angeschlossen werden und in die hydraulische Berechnung mit eingeflossen sind, wird das zusätzlich anfallende Oberflächenwasser schadlos beseitigt. Es kann somit festgehalten werden, dass die Grundstücke auf der Nordseite nicht mehr Beeinträchtigung erleiden, wie sie es bereits in den letzten Jahren/Jahrzehnten erlitten haben. Auch hier wurden somit alle Belange der evtl. betroffenen Anlieger berücksichtigt.

Abschließend erfolgt der Hinweis, dass sich gemäß § 12 der Satzung der Gemeinde Goosefeld über die Abwasserbeseitigung (Abwasserbeseitigungssatzung) jeder selbst gegen Rückstau sichern muss. Eine Haftung der Gemeinde ist gemäß § 18 der Abwasserbeseitigungssatzung in solchen Fällen ausgeschlossen.

Zum Verfahren:
Unter Berücksichtigung des Verfahrenserlasses zum Aufstellen von Bauleitplänen und Satzungen nach dem Baugesetzbuch hat sich die Gemeindevertretung mit erhobenen Rügen zu befassen. Sofern sie zum Ergebnis kommt, die Rüge sei unberechtigt, ist dies entsprechend durch Beschluss zu dokumentieren. Ansonsten wäre der Rüge durch ein ergänzendes Verfahren abzuhelfen.

Fazit:
Legt man den vorstehend genannten Sachverhalts zu Grunde, so ist aus Sicht der Verwaltung die Abwägung aller vorgebrachten Stellungnahmen und Bedenken sach- und fachgerecht erfolgt. Eine Verschlechterung der Entwässerungssituation im Bereich Lilienweg und der weiterführenden Ortsentwässerung ist nicht zu erkennen. Die Mischwasserkanalisation ist hydraulisch ausreichend dimensioniert. Die separate Regenwasserleitung wird ausschließlich umgelegt. Ein Abwägungsmangel, wie er durch den Rügeführer vorgetragen wird, ist nicht zu erkennen.


Beschluss:

Die Rüge gegen die Satzung nach § 34 Abs.4 BauGB der Gemeinde Goosefeld für einen Bereich südlich Lilienweg und östlich Dorfstraße wird zurückgewiesen. Unter Berücksichtigung aller vorliegender Fakten ist ein beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nicht zu erkennen. Die Gemeinde Goosefeld hält an der bisherigen Beschlussfassung fest und sieht keinen Bedarf für ein ergänzendes Verfahren.

Über diesen Beschluss sind der Rügeführer, die zuständige höhere Verwaltungsbehörde und die zuständige Bauaufsichtsbehörde zu unterrichten.

Aufgrund des § 22 GO waren folgende Mitglieder von der Beratungund Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend.
Herr Günter Voß
Frau Anke Pischke-Sarp

Ja-Stimmen :8
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.


Godber Peters  Uwe Satriep 
Protokollführer  Bürgermeister 



Dateianlagen:
Bericht des Bürgermeisters