Amt Schlei-Ostsee
-Der Amtsvorsteher -
Ordnung- und Soziales

 

Gemeinde Goosefeld

Beschlussvorlage
16/2013
1. Version
öffentlich


Einreicher Aktenzeichen
  Datum
Carsten Scheller   
 
05.09.2013

Beratungsfolge Sitzung
Bau- und Umweltausschuss 26.09.2013 
Gemeindevertretung 08.10.2013 

Betreff:
Antrag auf Einrichtung "Verkehrsberuhigter Bereich" in den Straßen "Llienweg" und "An der Räucherkate"

Sachverhalt:

Am 28.08.2013 erfolgte fernmündlicher Vortrag folgenden Sachverhaltes:

Ein Anwohner des Lilienweges, fordert die Einrichtung eines (Zitat) „Verkehrsberuhigten Bereiches“ in den Straßen „Lilienweg“ und „An der Räucherkate“ und die Beratung dieses Sachverhaltes in der Gemeindevertretung.
Als Begründung für die erforderliche Einrichtung wurde ausgeführt, dass aufgrund der erfolgten Straßensanierung und des damit nun vorliegenden guten Straßenzustandes in den genannten Bereichen - Zitat - „ gerast werde“.  
Zum „Verkehrsberuhigten Bereich“ folgende Informationen:

Die Anordnung der Ausweisung als Verkehrsberuhigter Bereich obliegt der Verkehrsaufsicht des Kreises Rendsburg-Eckernförde. Für die Beantragung durch die Gemeinde wäre ein entsprechender Beschluss des Straßenbaulastträgers / der Gemeinde erforderlich.

Als verkehrsberuhigter Bereich wird in Deutschland eine mit Verkehrszeichen 325.1 beschilderte Straße oder Verkehrsfläche bezeichnet. Der Bereich dient der Verkehrsberuhigung in geschlossenen Ortschaften. Umgangssprachlich wird der verkehrsberuhigte Bereich häufig als „Spielstraße“ bezeichnet, was aber kein verkehrsrechtlicher Begriff ist.

Die Verkehrsberuhigung wird durch das Verkehrszeichen 325.1 angekündigt und durch das Verkehrszeichen 325.2 aufgehoben.

Die Kennzeichnung von verkehrsberuhigten Bereichen setzt voraus, dass die in Betracht kommenden Straßen, insbesondere durch geschwindigkeitsmindernde Maßnahmen des Straßenbaulastträgers oder der Straßenbaubehörde, überwiegend Aufenthalts- und Erschließungsfunktion haben. Das bedeutet, der verkehrsberuhigte Bereich muss baulich so angelegt sein, dass der typische Charakter einer Straße mit Fahrbahn, Gehweg, Radweg nicht vorherrscht. In der Regel wird dies durch einen niveaugleichen Ausbau (Pflasterung), Pflanzbeete, wechselseitige Parkstände, Plateau-Aufpflasterungen und Einengungen erreicht.

Innerhalb dieses Bereiches gilt:

  • Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.
  • Der Fahrzeugverkehr muss Schrittgeschwindigkeit einhalten.
  • Die Fahrzeugführer dürfen die Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig müssen sie warten.
  • Die Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.
  • Das Parken ist außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen unzulässig, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen, zum Be- oder Entladen. Die Markierung der Parkflächen geschieht meist nicht durch Schilder, sondern über Markierungen wie verschiedenfarbige Pflasterungen.
  • Das Halten oder Parken ist dann auf der rechten oder linken Seite möglich.
  • Das Überholen im verkehrsberuhigten Bereich ist per se ausgeschlossen. In einem verkehrsberuhigten Bereich muss man nicht damit rechnen, überholt zu werden.

Beim Ausfahren aus einem verkehrsberuhigten Bereich ist gemäß § 10 StVO eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Wie beim Ausfahren aus einem Grundstück ist man gegenüber allen anderen Verkehrsteilnehmern wartepflichtig.




Beschilderung des verkehrsberuhigten Bereiches

  • graphic

    Zeichen 325.1
    Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs

  • graphic

Zeichen 325.2
Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs



Abstimmungstext:

Die Verkehrsaufsicht des Kreises Rendsburg-Eckernförde wird zu einem Ortstermin gebeten.



.....................................
Carsten Scheller
-Verwaltung-