Amt Schlei-Ostsee |
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Datum | |||||
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Beratungsfolge | Sitzung |
Bau- und Umweltausschuss | 26.09.2013 |
Gemeindevertretung | 08.10.2013 |
Betreff: |
Antrag auf Einrichtung "Verkehrsberuhigter Bereich" in den Straßen "Llienweg" und "An der Räucherkate" |
Sachverhalt: |
Am 28.08.2013 erfolgte fernmündlicher Vortrag folgenden Sachverhaltes: Ein Anwohner des Lilienweges, fordert die Einrichtung eines (Zitat) „Verkehrsberuhigten Bereiches“ in den Straßen „Lilienweg“ und „An der Räucherkate“ und die Beratung dieses Sachverhaltes in der Gemeindevertretung. Als Begründung für die erforderliche Einrichtung wurde ausgeführt, dass aufgrund der erfolgten Straßensanierung und des damit nun vorliegenden guten Straßenzustandes in den genannten Bereichen - Zitat - „ gerast werde“. Zum „Verkehrsberuhigten Bereich“ folgende Informationen: Die Anordnung der Ausweisung als Verkehrsberuhigter Bereich obliegt der Verkehrsaufsicht des Kreises Rendsburg-Eckernförde. Für die Beantragung durch die Gemeinde wäre ein entsprechender Beschluss des Straßenbaulastträgers / der Gemeinde erforderlich. Als verkehrsberuhigter Bereich wird in Deutschland eine mit Verkehrszeichen 325.1 beschilderte Straße oder Verkehrsfläche bezeichnet. Der Bereich dient der Verkehrsberuhigung in geschlossenen Ortschaften. Umgangssprachlich wird der verkehrsberuhigte Bereich häufig als „Spielstraße“ bezeichnet, was aber kein verkehrsrechtlicher Begriff ist. Die Verkehrsberuhigung wird durch das Verkehrszeichen 325.1 angekündigt und durch das Verkehrszeichen 325.2 aufgehoben. Die Kennzeichnung von verkehrsberuhigten Bereichen setzt voraus, dass die in Betracht kommenden Straßen, insbesondere durch geschwindigkeitsmindernde Maßnahmen des Straßenbaulastträgers oder der Straßenbaubehörde, überwiegend Aufenthalts- und Erschließungsfunktion haben. Das bedeutet, der verkehrsberuhigte Bereich muss baulich so angelegt sein, dass der typische Charakter einer Straße mit Fahrbahn, Gehweg, Radweg nicht vorherrscht. In der Regel wird dies durch einen niveaugleichen Ausbau (Pflasterung), Pflanzbeete, wechselseitige Parkstände, Plateau-Aufpflasterungen und Einengungen erreicht. Innerhalb dieses Bereiches gilt:
Beim Ausfahren aus einem verkehrsberuhigten Bereich ist gemäß § 10 StVO eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Wie beim Ausfahren aus einem Grundstück ist man gegenüber allen anderen Verkehrsteilnehmern wartepflichtig. Beschilderung des verkehrsberuhigten Bereiches Zeichen 325.2 |
Abstimmungstext: |
Die Verkehrsaufsicht des Kreises Rendsburg-Eckernförde wird zu einem Ortstermin gebeten. |