In einer der vergangenen Gemeindevertretersitzungen wurde nachgefragt, ob es erforderlich ist, die Gemeindefreizeitstätte mit einer Blitzschutzanlage auszustatten. Diese Frage muss unter Beachtung der Vorschriften und Gesetze mit ja beantwortet werden. Ein Aufsatz, der im Internet unter folgendem Link einzusehen ist, gibt Aufschluss über die Vorschriftenlage.
https://www.dehn.de/sites/default/files/uploads/dehn/pdf/bpl-kapitel/blitzplaner_kapitel_3_planung_einer_blitzschutzanlage.pdf
In der Schleswig-Holsteinischen LBO ist der Blitzschutz in § 47 geregelt. Da der hier zu findende Text recht allgemein verfasst ist, wird bei der Beantwortung der Frage, ob ein Gebäude eine besonders gefährdete Anlage ist, regelmäßig die VDE-Schriftreihe 44 "Blitzschutzanlagen, Erläuterungen zur Norm DIN 57185/VDE0185 Anhang A, Abschnitt 4" herangezogen.
Die Gemeindefreizeitstätte nebst Kindergarten fällt in die Klassifizierung einer besonders gefährdeten Anlage.
Die Kosten für die Installation einer Blitzschutzanlage müssen mit rund 8.000 € angenommen werden. Ein wesentlicher Bestandteil der Anlage sind in den Boden getriebene Tiefenerdungsstangen. Die Standorte müssen zum Schutze vorhandener Ver- und Entsorgungsleitungen sehr sorgsam ausgewählt werden.
Neben der Investition für den Bau der Anlage müssen Mittel für die zyklische Prüfung derselben bereitgestellt werden. Entsprechend der DIN VDE 0185-305 T3 ist eine Blitzschutzanlage der Blitzschutzklasse 3 alle 2 Jahre einer Sichtprüfung und alle weitere 2 Jahre einer vollständigen Prüfung zu unterziehen. Die Kosten einer Sichtprüfung müssen überschlägig mit 250 € und die einer vollständigen Prüfung mit 350 € angenommen werden.
Damit es keine Missverständnisse gibt, wird darauf aufmerksam gemacht, dass der somit generierte Blitzschutz nichts mit einem Überspannungsschutz im Gebäude zu tun hat. Wollte man zusätzlich elektrische Geräte vor Überspannung schützen, so wäre in der Hausinstallation ein sogenannter Grob-, Mittel- und Feinschutz notwendig. Die damit verbundenen Kosten müssen vorbehaltlich der Prüfung der Möglichkeit einer Installation in vorhandenen Elektroschränken zusätzlich mit einigen Tsd. Euro veranschlagt werden. Eine Verpflichtung zur Herstellung dieses Schutzes gibt es nicht.