N i e d e r s c h r i f t

über die öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Güby vom 10.12.2013.

Sitzungsort:  im Landgasthof Güby, Dorfstraße 2, 24357 Güby
Beginn der Sitzung:  19.00 Uhr
Ende der Sitzung:  20.40 Uhr

Anwesend sind:
Bürgermeister Manfred Pohl
Gemeindevertreter Karl-Ulrich Berg
Gemeindevertreter Karl-Heinz Gomolzig
2. stellv. Bürgermeisterin Silke Jöns
Gemeindevertreter Stephan Koch
Gemeindevertreterin Angelika Mätzler
Gemeindevertreter Manfred Radtke
Gemeindevertreter Thorsten Reimers
Gemeindevertreterin Petra Schröder
Gemeindevertreter Hugo Thomsen
1. stellv. Bürgermeister Peter Thordsen

Abwesend sind:

Weiterhin sind anwesend:
Verwaltung/Protokollführer Godber Peters

T a g e s o r d n u n g


Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
2. Änderungsanträge zur Tagesordnung
3. Fragestunde der Einwohnerinnen und Einwohner
4. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung
5. Mitteilungen des Bürgermeisters und der Ausschussvorsitzenden
6. Anfragen der Gemeindevertreter und Gemeindevertreterinnen
7. Erlass der 1. Nachtragshaushaltssatzung 2013
  Beschlussvorlage - 30/2013
8. Erlass Haushaltssatzung 2014
  Beschlussvorlage - 31/2013
9. Widmungsverfahren für die Straße "Heiderader Weg"
  Beschlussvorlage - 26/2013
10. 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 für das Gebiet "Borgwedeler Weg - Heiderader Weg - Dorfstraße" - Fassung für die frühzeitige Beteiligung
  Beschlussvorlage - 32/2013
11. Erlass einer Veränderungssperre für die in Aufstellung befindliche 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 für das Gebiet "Borgwedeler Weg - Heiderader Weg - Dorfstraße"
  Beschlussvorlage - 13/2013
12. Bauvoranfrage für den Einbau einer Betriebsleiterwohnung
  Beschlussvorlage - 28/2013
13. Bauvoranfrage - Neubau von zwei Hallen
  Beschlussvorlage - 34/2013
Vorschlag für als nicht öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
15. Bekanntgaben

Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

zu TOP 1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit

Der Bürgermeister eröffnet die Sitzung, stellt die Ordnungmäßigkeit der Ladung, die Anwesenheit und die Beschlussfähigkeit fest.


zu TOP 2. Änderungsanträge zur Tagesordnung

Der Bürgermeister beantragt, TOP 14 nicht öffentlich zu behandeln.


Ja-Stimmen :11
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 3. Fragestunde der Einwohnerinnen und Einwohner

Aus der Einwohnerschaft wird Dank für die Aufstellung der Tannenbäume in Ahrensberg ausgesprochen.
Herr Lausen bedankt sich bei den Einwohnern für die Teilnahme an den Veranstaltungen des Schützenvereins und bei der Gemeinde für die finanzielle Unterstützung.


zu TOP 4. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung

Es werden keine Änderungsanträge gestellt.


zu TOP 5. Mitteilungen des Bürgermeisters und der Ausschussvorsitzenden

Bürgermeister Pohl berichtet über folgende Angelegenheiten:
  • Orkan am 28.10. und Probleme wegen der Zuständigkeit für umgestürzte Bäume
  • Amtsausschuss am 26.11.13 mit Hinweis auf die Beschlossene Resolution gegen die geplante Änderung des FAG
  • Verbandsversammlung des WBV
  • Masurenfahrt von Dr. Groß
  • Resolution der Schlei-Anrainer für die weitere Einstufung als Bundeswasserstraße
  • Gespräch mit den Stadtwerken Schleswig wegen des zukünftigen Abwasserpreises und einer möglichen Übernahme der Straßenbeleuchtung
  • Geplante Anschaffung von Feuerwehrfahrzeugen in Hummelfeld und mögliche Beteiligung der Gemeinde Güby
  • Geplante Jahreshauptversammlung der Heimatgemeinschaft am 26.04.14 in Güby
  • Ablehnung der Tempo 70 Beschränkung auf der B 76


Gemeindevertreter Thordsen berichtet als Schulverbandsvorsteher wie folgt:
  • Zunehmender Vandalismus in der Schule
  • wenige Schäden beim letzten Sturm
  • Nachbesetzung der Hausmeisterstelle in 2014

Gemeindevertreter Thordsen berichtet als Finanzausschussvorsitzender wie folgt:
  • Auswirkungen der geplanten Änderung des FAG
  • Unterstützung des DRK

Die Punkte der letzten Bauausschusssitzung sind Gegenstand der heutigen Tagesordnung.

Gemeindevertreterin Mätzler berichtet als Sozialausschussvorsitzende wie folgt:
  • Durchgeführte Veranstaltungen Seniorenfrühstück, Laternelaufen und Seniorenweihnachtsfeier
  • Terminabsprache für den Veranstaltungskalender


zu TOP 6. Anfragen der Gemeindevertreter und Gemeindevertreterinnen

Gemeindevertreter Radtke weist darauf hin, dass in Ahrensberg lieber ordentliche Tannenbäume hätten aufgestellt werden sollen.

Gemeindevertreter Reimers fragt nach, wann die Holzreste nach dem Sturm entfernt werden, so dass die Wege wieder passierbar werden. Für die Aufräumarbeiten muss scheinbar noch ein Termin mit dem Förster für die Freigabe abgewartet werden. Der Bürgermeister wird die Stiftung noch einmal direkt ansprechen und auf die Problematik hinweisen.

Gemeindevertreter Koch spricht der Gemeindevertretung für die freiwillige Feuerwehr den Dank für die Unterstützung aus. Gleichzeitig fragt er den anwesenden Herrn Heidtmann wie es mit dem Dach seines Gebäudes weitergehen soll, da hier bei Sturm eine Gefahr besteht.
Herr Heidtmann erläutert hierzu, dass der Auftrag für die Sicherung des Daches bereits erteilt wurde. Es musste jedoch die Frist für die Anmeldung der Asbestentsorgung eingehalten werden. Letztendlich erhebt sich eine Diskussion um die Frage der Gefährdung, die von dem Anwesen ausgeht.

Gemeindevertreter Reimers ist vom Eigentümer des Gasthofes darauf angesprochen worden, dass die Rückseite der Bushaltestelle am Gasthof gereinigt werden müsste. Problematisch ist hier auch, dass die Dachschräge zum Haus hin verläuft. Der Bürgermeister erklärt hierzu, dass bisher nicht ganz klar war, welche Veränderungen die Eigentümer nun genau wünschen. Er wird hierzu ein Gespräch führen.


zu TOP 7. Erlass der 1. Nachtragshaushaltssatzung 2013
Beschlussvorlage - 30/2013

Die Gemeinde hat unverzüglich eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn von den veranschlagten Haushaltsansätzen erheblich abgewichen wird. Die Gemeinde kann die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch eine Nachtragshaushaltssatzung mit dem dazugehörenden Nachtragshaushaltsplan ändern. Durch die Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Güby mit dem dazugehörenden Nachtragshaushaltsplan werden die Einnahmen und Ausgaben des Verwaltungshaushaltes jeweils um 55.000 € erhöht und damit gegenüber bisher 704.400 € auf nunmehr 759.400 € festgesetzt. Die Einnahmen und Ausgaben des Vermögenshaushaltes werden um 2.100 € erhöht und damit gegenüber bisher 132.200 € auf nunmehr 134.300 € festgesetzt. Weitere Veränderungen ergeben sich durch die 1. Nachtragshaushaltssatzung nicht.


Beschluss:

Es wird beschlossen, die 1. Nachtragshaushaltssatzung 2013 in der hier vorliegenden Form zu erlassen.


Ja-Stimmen :11
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 8. Erlass Haushaltssatzung 2014
Beschlussvorlage - 31/2013

Gemäß § 77 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein hat die Gemeinde für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. Ein wesentlicher Bestandteil der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan. Dieser dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. Er ist die Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung; er ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Er verpflichtet aber auch die Verwaltung, die Einnahmen rechtzeitig und vollständig einzuziehen.
Der Entwurf des Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2014 wurde erarbeitet und ist in der Gemeindevertretung zu beraten und beschließen.


Beschluss:

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014, die nachfolgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2014 und das Investitionsprogramm für die Jahre 2015 bis 2017 werden beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 wird
  1. im Verwaltungshaushalt
    in der Einnahme auf                                                                                                                                                     722.900 EUR
    in der Ausgabe auf                                                                                                                                                     722.900 EUR
    und
  2. im Vermögenshaushalt
    in der Einnahme auf                                                                                                                                                     151.200 EUR
    in der Ausgabe auf                                                                                                                                                     151.200 EUR
    festgesetzt.
§ 2

Es werden festgesetzt :
  1. der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und
    Investitionsförderungsmaßnahmen auf                                                                                                                                                  
    0 EUR

    davon innere Darlehen
    0 EUR
  2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf                                                                                                                                                  0 EUR
  3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf                                                                                                                                                     180.700 EUR
4.  die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf                                                                                                        0 Stellen

§ 3

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
  1. Grundsteuer
    a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)                                                                                                                                                     310 v. H.
    b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)                                                                                                                                                     310 v. H.
  2. Gewerbesteuer                                                                                                                                                     340 v. H.
§ 4

Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung die Bürgermeisterin ihre oder der Bürgermeister seine Zustimmung nach § 82 Abs. 1 oder § 84 Abs. 1 Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 2.000 EUR.


Ja-Stimmen :11
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 9. Widmungsverfahren für die Straße "Heiderader Weg"
Beschlussvorlage - 26/2013

Für den Ausbau der Straße "Heiderader Weg" sollen von den Anliegern Beiträge nach der Straßenausbaubeitragssatzung erhoben werden. Dafür ist die Widmung der Straße Voraussetzung. Da Widmungsunterlagen nicht vorhanden und die Widmungstheorie schwierig nachweisbar ist, soll aus Gründen der Rechtssicherheit die Straße dem öffentlichen Verkehr gewidmet werden.


Beschluss:

Folgende Straßen im Eigentum der Gemeinde Güby werden gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) dem öffentlichen Verkehr gewidmet:
Nr.
Bezeichnung
Gemarkung
Flur
Flurstück/e
1
Heiderader Weg
Güby
1
  • 4/4
  • Teilfächen von 93/7, 44/2, und 16/3
2
Verbindungsweg zwischen Heiderader Weg und Borgwedeler Weg
Güby
1
  • Teilfläche von 16/3

Die Einstufung der unter der Nr. 1 aufgeführten Verkehrsfläche erfolgt gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 a StrWG als Ortsstraße.

Die Einstufung der unter der Nr. 2 aufgeführten Verkehrsfläche erfolgt gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 b StrWG als beschränkt öffentliche Straße. Die Benutzung wird auf den Fußgänger- und Radwegverkehr beschränkt.

Die genauen Bereiche der betroffenen Teilstücke sind in der Übersichtskarte entsprechend farblich gekennzeichnet


Ja-Stimmen :11
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 10. 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 für das Gebiet "Borgwedeler Weg - Heiderader Weg - Dorfstraße" - Fassung für die frühzeitige Beteiligung
Beschlussvorlage - 32/2013

Die Gemeinde hat am 14.05.2013 den Aufstellungsbeschluss für die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 beschlossen. Vorausgegangen sind Gespräche mit der Landesplanung und dem Kreis sowie die Erstellung einer Innenentwicklung-Analyse. Im Vordergrund steht der Grundsatz: Innenentwicklung vor Außenentwicklung.

Zwischenzeitlich sind mehrere Gespräche mit den Grundeigentümern der zu überplanenden Flächen geführt worden, um die jeweiligen Interessenslagen und Wünsche aufzunehmen und zusammenzuführen. Zu berücksichtigen ist u. a. auch der maximale Entwicklungsrahmen, der einer ländlichen Gemeinde vom Land zugestanden wird.

In dem vorliegenden Bebauungskonzept ist versucht worden, möglichst viele Wünsche zu berücksichtigen unter Einbeziehung der Interessen der Gemeinde. Es handelt sich bei dem vorliegenden Planungskonzept noch nicht um ein Endprodukt, sondern während des Verfahrens können noch weitere Dinge in die Planung einfließen.


Der Bürgermeister weist darauf hin, dass die Kosten für den B-Plan von rd. 13.000,- € aufgrund eines Kommunikationsproblems zwischen Bauamt und Finanzverwaltung versehentlich nicht in den Haushalt 2014 eingestellt wurden.


Beschluss:

  1. Das vorliegende Planungskonzept vom 14.11.2013 (Anlage zur Beschlussvorlage 32/2013) hat die Zustimmung der Gemeinde mit folgenden Änderungen:
    Erklärt sich der Eigentümer des Grundstücks Dorfstraße 5 bereit, auch das jetzige Wohngebäude abzureißen, kann dort ein 3 WE Block und eine einzelne WE erstellt werden (insgesamt 10 WE). Bei dem Grundstück Heiderader Weg 2 möchte die Gemeinde die Grundstücksspitze in Richtung Dorfeiche als Grünfläche, Parkplatz oder möglicherweise als Spielplatz erwerben. Dem Eigentümer wird als Ausgleich eine weitere WE zwischen Grünfläche und Wohnhaus zugestanden (insgesamt 4 WE).
  1. Mit der entsprechenden Planung kann das Verfahren weiterbetrieben werden, d. h. die frühzeitige Öffentlichkeits- sowie Behördenbeteiligung eingeleitet werden.

Aufgrund des § 22 GO waren folgende Mitglieder von der Beratungund Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend.
Frau Silke Jöns

Ja-Stimmen :10
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 11. Erlass einer Veränderungssperre für die in Aufstellung befindliche 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 für das Gebiet "Borgwedeler Weg - Heiderader Weg - Dorfstraße"
Beschlussvorlage - 13/2013

Gemäß § 14 BauGB kann die Gemeinde, sobald sie einen Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes gefasst hat, zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre erlassen.
Inhalt der Veränderungssperre:
  1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB dürfen nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden
  2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, dürfen nicht vorgenommen werden.


Beschluss:


I. Beschlusstext der Veränderungssperre:


Die Gemeindevertretung der Gemeinde Güby hat in ihrer Sitzung vom 10.12.2013 aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) i.d.F. der Bek. v. 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) (zuletzt geänd. durch Art. 1 des Gesetztes v. 11.06.2013, BGBl. I S. 1548) folgende Satzung beschlossen:


Satzung der Gemeinde Güby vom 10.12.2013 über die Veränderungssperre für die in Aufstellung befindliche 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 für das Gebiet "Borgwedeler Weg - Heiderader Weg - Dorfstraße", umgrenzt vom Borgwedeler Weg im Norden und der Dorfstraße im Südosten (s. auch Übersichtsplan).


§ 1

Zu sichernde Planung

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Güby hat in ihrer Sitzung am 14.05.2013 beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet der Gemeinde Güby die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 aufzustellen. Zur Sicherung der Planung für dieses Gebiet wird die Veränderungssperre erlassen.


§ 2

Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus der Karte, die als Anlage zur Veränderungssperre Teil der Satzung ist.


§ 3

Rechtswirkung der Veränderungssperre

(1)   In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen

1.         Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden.

Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind:

a)   Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen, oder über die in einem anderen Verfahren entschieden wird,

b)   Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtung, Ablagerung einschließlich Lagerstätten, auch wenn sie keine Vorhaben nach a) sind,


2.         erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- und anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.


(2)   Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.


(3)   Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.


§ 4

Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre

Die Veränderungssperre tritt am Tage der Bekanntmachung im Amtsblatt des Amtes Schlei-Ostsee in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren, von der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Die Veränderungssperre tritt in jedem Falle außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird. Die Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.



II. Der Beschluss über die Veränderungssperre ist ortsüblich bekannt zu machen.


Aufgrund des § 22 GO waren folgende Mitglieder von der Beratungund Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend.
Frau Silke Jöns

Ja-Stimmen :10
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 12. Bauvoranfrage für den Einbau einer Betriebsleiterwohnung
Beschlussvorlage - 28/2013

Mit Datum vom 30.09.2013 (Eingang 08.10.2013) beantragt Herr Stoltenberg auf dem Baugrundstück Damm 8 in der Gemeinde Güby eine Betriebsleiterwohnung in die vorhandene Halle einzubauen. Die Wohnung soll eine Größe von 60 qm haben. Der Bauherr betreibt zusammen mit seinem Sohn einen landwirtschaftlichen Betrieb (44 ha Eigentum und 71 ha Pachtfläche) als Ackerbaubetrieb in Güby.

Ein weiterer wesentlicher Teil der landwirtschaftlichen Produktion liegt im Anbau und der Vermarktung von Weihnachtsbäumen und Tannengrün/ Schnittgrün (derzeit ca. 15 ha). Der Betrieb beschäftigt einen ständigen Mitarbeiter. In der Bauvoranfrage wird erklärt, dass die ständige Anwesenheit dieses Mitarbeiters in Anbetracht der örtlichen Alleinlage und des außergewöhnlich hohen Wertes der hier eingelagerten Maschinen unabweisbar erforderlich sei. Hinzu käme, dass ein wesentlicher Produktionsteil des Betriebes, nämlich die Erzeugung und Vermarktung der Weihnachtsbäume und des Schnittgutes in den Nachtstunden mit LKW erfolge. Das setzte zwingend die Anwesenheit des Betriebsleiters bzw. seines Vertreters in den nunmehr geschaffenen Betriebsräumen voraus. Der Wohnbereich des Eigentümers und des Betriebsleiters befindet sich in der im Zusammenhang bebauten Ortslage der Gemeinde Güby ca. 700 m von der ausgelagerten Betriebshalle entfernt. Im Rahmen der Betriebs- und Auslagerung sind alle ehemals vorhandenen Gebäude beseitigt worden, so dass die Maschinenhalle das einzig verbleibende landwirtschaftliche Betriebsgebäude darstellt. Das Gebäude ist voll erschlossen und dient ausschließlich dem umstrukturierten landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers und Eigentümers.

Aus Sicht des Kreises Rendsburg-Eckernförde sowie der Amtsverwaltung Schlei-Ostsee ist eine Betriebsleiterwohnung nicht erforderlich und nicht zulässig. Es handelt sich um ein rein saisonbedingtes Geschäft, was eine Betriebsleiterwohnung nicht rechtfertigen würde. Der Arbeitsweg kann und muss in Kauf genommen werden. Eine Privilegierung im Außenbereich ist gem. § 35 BauGB nicht gegeben.


Beschluss:

Die Gemeinde versagt das Einvernehmen für den Neubau einer Wohnung in der vorhandenen Halle.


Ja-Stimmen :8
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :3

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 13. Bauvoranfrage - Neubau von zwei Hallen
Beschlussvorlage - 34/2013

Mit Datum vom 25.11.2013 (Eingang 27.11.2013) beantragt Herr Stoltenberg im Bereich Sandkuhle/ Dorfstraße den Neubau von zwei Hallen. Der gewählte Standort für die zwei Hallen fällt in den Bereich, für den die Gemeinde am 14.05.2013 einen Aufstellungsbeschluss für die 3. Änderung des Bebauungsplanes (B-Plan) Nr. 2 "Baugebiet Borgwedeler Weg/ Heiderader Weg/ Dorfstraße" gefasst hat. Die betroffenen Grundstückseigentümer sind in die Vorgespräche der Gemeinde mit einbezogen worden und konnten ihre Wünsche und Vorstellungen in die Planung mit einfließen lassen. Das am 25.11.2013 beantragte Bauvorhaben stimmt nicht mit den derzeitigen Planungszielen der Gemeinde überein.

Wurde ein Aufstellungsbeschluss, so wie es hier der Fall ist, gefasst, kann die Gemeinde gem. § 14 (1) Baugesetzbuch (BauGB) zur Sicherung der Planung für künftige Planbereiche eine Veränderungssperre beschließen. Die Veränderungssperre kann gem. Nr. 1 beinhalten, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen; sowie gem. Nr. 2 erhebliche oder wesentlich wertsteigende Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

Über § 14 (2) BauGB bestünde die Möglichkeit, von der Veränderungssperre eine Ausnahme zuzulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegen stehen. Die Entscheidung über die Ausnahme trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde. Da das hier Beantragte, wie eingangs bereits dargestellt wurde, überhaupt nicht mit den Planungszielen der Gemeinde übereinstimmt, wird eine solche Ausnahme nicht gesehen.


Beschluss:

Es wird beschlossen, die Bauvoranfrage, mit Verweis auf die Veränderungssperre, an die untere Bauaufsichtsbehörde des Kreises Rendsburg-Eckernförde weiterzuleiten. Eine Ausnahme gem. § 14 (2) BauGB wird nicht gesehen.


Ja-Stimmen :11
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

Vorschlag für als nicht öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

zu TOP 15. Bekanntgaben

Der im nichtöffentlichen Teil gefasste Beschluss wird bekannt gegeben.



Godber Peters  Manfred Pohl 
Protokollführer  Bürgermeister