N i e d e r s c h r i f t

über die öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Hummelfeld vom 25.11.2013.

Sitzungsort:  im Dörp- und Sprüttenhus, An der Au 6, 24357 Hummelfeld
Beginn der Sitzung:  19.30 Uhr
Ende der Sitzung:  22.30 Uhr

Anwesend sind:
Bürgermeister Dirk Harder
Gemeindevertreter Uwe Albertsen
Gemeindevertreter Jan Ehrenreich
1. stellv. Bürgermeister Marc Hansen
Gemeindevertreter Kurt Kray
Gemeindevertreterin Simone Lafrenz
2. stellv. Bürgermeister Hans Lindau
Gemeindevertreter Frank Paulsen
Gemeindevertreter Heiko Radloff

Abwesend sind:

Weiterhin sind anwesend:
Verwaltung/Protokollführer Christoph Stöcks

T a g e s o r d n u n g


Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
2. Änderungsanträge zur Tagesordnung
3. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung
4. Bericht des Bürgermeisters
5. Einwohnerfragestunde
6. Anfragen der Gemeindevertreter
7. Gültigkeitserklärung der Gemeindewahl am 26. Mai 2013
  Beschlussvorlage - 8/2013
8. Erlaubnisse und Bewilligungen zur Aufsuchung bzw. Förderung von Kohlenwasserstoffen (Fracking)
  Beschlussvorlage - 28/2013
9. Antrag auf eine Tonagebeschränkung für die Straße Möhlenbek
  Beschlussvorlage - 27/2013
10. Antrag der Freiwilligen Feuerwehr Hummelfeld auf Ersatzbeschaffung eines Feuerwehrfahrzeuges
  Beschlussvorlage - 19/2013
11. Erlass der 1. Nachtragshaushaltssatzung 2013
  Beschlussvorlage - 23/2013
12. Erlass Haushaltssatzung 2014
  Beschlussvorlage - 24/2013
Vorschlag für als nicht öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
16. Bekanntgaben

Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

zu TOP 1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit

Der Bürgermeister eröffnet die Sitzung und stellt die Ordnungsmäßigkeit der Ladung, die Anwesenheit sowie die Beschlussfähigkeit fest.


zu TOP 2. Änderungsanträge zur Tagesordnung

Änderungsanträge zur Tagesordnung werden nicht gestellt.


zu TOP 3. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung

Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift werden nicht gestellt.


zu TOP 4. Bericht des Bürgermeisters

Der Bericht des Bürgermeisters wir als Anlage dem Protokoll beigefügt.


zu TOP 5. Einwohnerfragestunde

Herr Heini Schulz bedankt sich auch im Namen seiner Frau bei der Gemeindevertretung und der Feuerwehr für die Glückwünsche zu seiner Verabschiedung und zur Goldenen Hochzeit.

Von Anliegern der Möhlenbek wird die Bitte zu einer Geschwindigkeitsüberprüfung in ihrer Straße gestellt, da dort nach ihrer Auffassung zu schnell gefahren wird. Herr Harder wird dieses Anliegen an die zuständige Verkehrsaufsicht des Kreises weiterleiten.


zu TOP 6. Anfragen der Gemeindevertreter

Unter diesem TOP berichtet Frau Lafrenz von der letzten Sitzung des Krippenausschusses. Dort wurde über die Einrichtung der 2. Gruppe informiert und über Veranstaltungstermine. Des Weiteren gaben die Eltern ihre Zustimmung für eine drei-wöchige Schließung der Krippe im Sommer.


zu TOP 7. Gültigkeitserklärung der Gemeindewahl am 26. Mai 2013
Beschlussvorlage - 8/2013

Der Gemeindewahlausschuss des Amtes Schlei-Ostsee hat am 27.05.2013 und der Wahlprüfungsausschuss der Gemeinde Hummelfeld am 25.11.2013 die Wahlunterlagen zur Gemeindewahl am 26. Mai 2013 geprüft. Gegen die Gültigkeit der Wahl wurden keine Einsprüche erhoben und auch keine Beanstandungen hinsichtlich der Vorbereitung und Durchführung der Wahlhandlung vorgebracht.

Somit ist die Gemeindewahl vom 26. Mai 2013 gemäß § 39 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes für gültig zu erklären.


Beschluss:

Die Gemeindevertretung beschließt die Gemeindewahl vom 26. Mai 2013 in der Gemeinde Hummelfeld für gültig.


Ja-Stimmen :9
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 8. Erlaubnisse und Bewilligungen zur Aufsuchung bzw. Förderung von Kohlenwasserstoffen (Fracking)
Beschlussvorlage - 28/2013

In Schleswig-Holstein sind für mindestens 20% der Landesfläche Erlaubnisse und Bewilligungen zur Aufsuchung bzw. Förderung von Kohlenwasserstoffen beantragt und teilweise erteilt worden, weitere könnten folgen. Diese bergrechtlichen Genehmigungen erfolgten ohne Beteiligung der betroffenen Kommunen, obwohl die Gemeinden zu den Behörden gehören, zu deren Aufgaben die Wahrnehmung öffentlicher Interessen im Sinne des § 11 Nr. 10 BBergG gehört und denen deshalb gemäß § 15 BBergG vor der Entscheidung über die Verleihung einer Bergbauberechtigung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist (BVerwG, 15.10.1998, 4 B 94/98). Dies gilt insbesondere dann, wenn das Ergebnis der Sachentscheidung dem materiellen Recht nicht entspricht, insbesondere, wenn wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren eigenen Planung entzogen oder gemeindliche Einrichtungen erheblich beeinträchtigt werden (vgl. BverwG, Urteile vom 16.12.1988 - BverwG 4 C 40.86 - BverwGE 81, 95 (BverwG 16.12.1988 - 4 C 40/86), vom 15.12.1989 - BverwG 4 C 36.86 - BverwGE 84, 209 und vom 27.03.1992 - BverwG 7 C 18.91 - BverwGE 90, 96). Hierbei genießt die gemeindliche Planungshoheit den Schutz des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG. Für die Notwendigkeit der Beteiligung der Gemeinden gelten die Vorschriften des VwVfG. § 54 Abs. 2 BBergG regelt speziell eine Beteiligungspflicht der Gemeinden, wenn deren Aufgabenbereich berührt ist. Die Beteiligungsschwelle ist sehr niedrig anzusetzen, und es steht der Bergbehörde nicht zu, eine Bewertung der Betroffenheit der Gemeinden vorzunehmen. Die Gesamtheit der betroffenen Gemeinden eines beantragten Gebiets (es reichen ca. 80% nach geltender Rechtslage), kann sich dabei zu einer Interessengemeinschaft zusammenschließen und muss angehört werden.

Im Kreis Plön erfolgten vom November 2009 bis März 2010 seismische Untersuchungen der Fa. RWE Dea AG, für die ohne Beteiligung der betroffenen Kommunen ein Betriebsplanverfahren erfolgte.

Die Erlaubnisverfahren bzw. die Erteilung der Erlaubnisse haben über § 12 Abs. 2 BBergG eine zumindest indirekte Bindungswirkung für bergrechtliche Bewilligungen. Die Bewilligung darf danach u.a. nur dann versagt werden, wenn die Tatsachen, die die Versagung rechtfertigen, erst nach der Erteilung der Erlaubnis eingetreten ist. Es dürfen somit keine Tatsachen mehr berücksichtigt (oder von den ggf. erst bei der Bewilligung beteiligten Gemeinden vorgebrachten) werden, die in ihren Konturen bei der Entscheidung über die Erlaubnis bereits erkennbar waren oder bei entsprechender Nachforschung hätten erkennbar sein müssen (siehe hierzu Boldt/Weller zu §12 BbergG Rz. 9). Eine erteilte Erlaubnis unterliegt dem Schutz des Art. 14 GG. Deshalb wäre eine Anhörung erst nach Erlaubniserteilung für Einwendungen der Gemeinden in der Regel obsolet.

Die in Schlewig-Holstein erteilten Erlaubnisse und Genehmigungen erfolgten nach derzeitigem Kenntnisstand rechtswidrig. Es widerspricht den Zielen des BBergG, eine Erlaubnis zu erteilen, wenn wesentliche Teile des vom Antragsteller zu vertretenden Arbeitsprogramms nicht zulassungsfähig sind und dadurch die Aufsuchung nicht begonnen, nicht fortgesetzt oder nicht beendet werden kann. Somit bestand ein zwingender Versagensgrund des § 11 Nr. 3 BBergG.

Zu den konträr zum Bergbauvorhaben stehenden öffentlichen Interessen gehören laut BverwG, 15.10.1998, Az.: 4 B 94/98 beispielsweise die Erfordernisse:
- des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
- der Raumordnung und
- des Gewässerschutzes. 

Durch die in Schleswig-Holstein geplanten Aufsuchungen und Förderungen von Kohlenwasserstoffen, auch in dem nur durch Fracking erschließbaren Posidonienschiefer und von Sandsteinschichten mit geringer Durchlässigkeit, sind durchgängig erhebliche negative Einwirkungen auf Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu erwarten. Ein sicherer störungsfreier Betrieb derartiger Anlagen ist derzeit nicht möglich, wie die zahlreichen Schadensereignisse im Zusammenhang mit der Kohlenwasserstoffförderung in den USA, aber auch in Deutschland zeigen. Bei Anwendung der Fracking-Technik wäre zudem ein engmaschiges Netz an Bohrstationen nötig, die zu mehreren Anlagen je Quadratkilometer mit jeweils ca. einem Hektar asphaltierter/betonierter Fläche nebst Zufahrten notwendig machen würde. Dies würde einen unzulässigen Eingriff in die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bedeuten und führt zwangsläufig zu einem Versagensgrund.

Für die bei einer Förderung von Kohlenwasserstoffen großen anfallenden Mengen an Formationswasser, das stark radioaktiv ist - Radium-226 u.a. - und große Mengen an Quecksilber sowie Benzol u.a. enthält, gibt es bis heute keine wirtschaftliche Möglichkeit der Wiederaufbereitung. Da eine Verpressung von derart großen Mengen an Formationswasser nicht zugelassen werden darf, wäre von vorne herein ersichtlich, dass eine ordnungsgemäße, wirtschaftliche Förderung nicht möglich ist. Auch das ist ein zwingender Versagensgrund.

Derzeit erfolgt für die gesamte Landesfläche Schleswig-Holsteins ein Raumordnungsverfahren. Vor Abschluss dieses Verfahrens sind bergrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen nicht zulässig, da sie die geplante Raumordnung einschränken können. Für den für die Aufsuchung und Förderung von Kohlenwasserstoffen notwendige Lkw-Verkehr sind insbesondere auch die Kommunen planungsberechtigt, so dass deren Planungshoheit betroffen ist, ohne berücksichtigt worden zu sein.

Bei seismischen Untersuchungen, Fracking und der Gasförderung werden mit hoher Wahrscheinlichkeit Erdbeben erzeugt, die im Norden Niedersachsens bereits die Stärke von 4,5 auf der Richterskala erreicht haben und auch noch in rund 100 km Entfernung Gebäudeschäden verursacht haben. Weder die Wasserversorgungsleitungen, Abwasser- und Regenwasserkanäle, historische Bausubstanz noch die Deichanlagen sind für Erdbeben der Stärke 4,5 auf der Richterskala ausgelegt. Da sich mehrere derartige Bauwerke flächendeckend in kurzer Entfernung zu allen Erlaubnis- und Bewilligungsfeldern Schleswig-Holsteins befinden, stehen in jedem beantragten Feld für die gesamte Fläche überwiegende öffentliche Interessen einer Erlaubnis entgegen.

§ 12 WHG regelt die materiellen Zulassungsvoraussetzungen für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Nach Abs. 1 ist die Erlaubnis zwingend zu versagen, wenn schädliche Gewässer Veränderungen zu erwarten sind. Die Behörde hat in diesem Fall kein Ermessen. Gefordert ist eine vorsichtige Prognose. Wenn nach menschlicher Erfahrung und nach dem Stand der Technik nicht von der Hand zu weisen ist, dass es zu einem Schadenseintritt kommen könnte, muss die wasserrechtliche Erlaubnis versagt werden. Das gilt auch für die unechte Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG. Für die wasserrechtliche Bewertung von Vorhaben jeglicher Art gilt der Amts Ermittlungsgrundsatz, der eine Behördenbeteiligung nahe legt. Zu den zu beteiligenden Behörden gehören auch die Kommunen, da zumindest die Möglichkeit der Berührung ihrer Planungshoheit gegeben ist. In Schleswig-Holstein beziehen die meisten Kommunen ihr Wasser aus eigenen Wasserwerken, die meist innerhalb oder am Rand der Gemeinden liegen. Hinzu kommen zahlreiche Brunnenanlagen für Privathaushalte, Gewerbe und Landwirtschaft. Hier gilt der wasserrechtliche Besorgnisgrundsatz uneingeschränkt, und zwar nicht nur im wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren, sondern auch im bergrechtlichen Betriebsplanzulassungsverfahren.

Die Wasserbehörde muss nach Form und Inhalt uneingeschränkt mit der von der Bergbehörde in Aussicht genommenen Entscheidung einverstanden sein, was voraussetzt, dass ihr die Unterlagen so vollständig vorliegen müssen, dass ihr eine ordnungsgemäße eigene Prüfung möglich ist.

Alle derzeit vorliegenden Gutachten in Deutschland fordern ein Fracking-Moratorium für die kommerzielle Erdöl- und Erdgasgewinnung, bis grundlegende Sicherheitsbedenken ausgeräumt wurden.


Herr Jan Ehrenreich berichtet über erteilte Aussuchungserlaubnisse durch das Bergbauamt in Schleswig-Holstein. Alle Fraktionen im Landtag lehnen Fracking ab. Herr Ehrenreich erläutert kurz das Prinzip des Frackings und die unbekannten Risiken des Verfahrens. Die Landesvertretung im Bundesrat wird eine Änderung des Bergbaurechts beantragen, wodurch dann die Länder darüber entscheiden können, ob Fracking im Land Fracking durchgeführt werden darf. Dieses Thema soll auch in den Landesentwicklungsplan einfließen.

Herr Lindau berichtet, dass Fracking in den USA im großen Umfang durchgeführt wird.

Herr Ehrenreich liest eine ergänzende Formulierung zu dem Beschlusstext vor, um den dieser erweitert wird.


Beschluss:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hummelfeld lehnt Fracking zur Erschließung von unkonventionellen Vorkommen von Erdgas und Erdöl ab.

Die Amtsverwaltung wird gebeten, die Gemeindevertretung Hummelfeld rechtzeitig und umfassend über weitere Entwicklungen bzgl. möglicher Genehmigungsverfahren zum Fracking im Amtsgebiet/Gemeindegebiet zu informieren.

Die Landesregierung wird aufgefordert:
  1. Die betroffenen Kommunen und Kreise bereits vor der Erteilung von bergrechtlichen Genehmigungen zu beteiligen.
  2. Die Wasserbehörde anzuweisen, den wasserrechtlichen Besorgnisgrundsatz uneingeschränkt zu beachten. Der Wasserschutz muss höchste Priorität behalten.
  3. Die Möglichkeiten des Abfallrechtes und des Bodenschutzes bei bergrechtlichen Genehmigungen vollumfänglich auszuschöpfen, um Umweltgefährdungen zu vermeiden.
  4. Für entstehende Schäden als Auflage eine Beweislastumkehr vorzusehen. Daher sind vor der Betriebsplangenehmigung alle gefährdeten Gebäude, Trinkwasser-, Abwasser- und Regenwasserleitungen sowie sonstige gefährdete Bauwerke in ihrem derzeitigen Zustand zu dokumentieren. Nach seismischen Ereignissen gilt das gleiche für nicht einsehbare Bauwerke. Die Kosten trägt der Antragsteller/Rechteinhaber.
  5. Bei zukünftigen bergrechtlichen Genehmigungen eine ausreichende Sicherheitsleistung von den Antragstellern zu fordern (§ 56 Abs. 2 BBergG). Als ausreichend wird z.B. eine Bankgarantie oder Versicherung angesehen, die sowohl mögliche Schäden an der Infrastruktur, wegfallende Steuereinnahmen und Gebühren sowie die Wiederherstellung beschädigter Gebäude, Gewässer und Landschaften vollständig ersetzen kann.
  6. Für alle Antragsteller bergrechtlicher Genehmigungsverfahren eine Wirtschaftlichkeitsprüfung durchführen zu lassen und solchen Antragstellern jedwede Genehmigung zu verweigern oder zu entziehen, die weder über ausreichendes Eigenkapital verfügen, um etwaige Schäden beseitigen zu können, noch eine ausreichende Sicherheitsleistung erbracht haben.
  7. Fracking in jeder Form so lange zu verbieten, bis ein wissenschaftlicher und technischer Stand erreicht ist, der Gefahren durch diese Technik sicher ausschließen kann.
  8. Antragstellern jedwede Genehmigung zu verweigern oder wieder zu entziehen, die in den letzten drei Jahren für Unfälle bei Tiefenbohrungen, undichte Bohrlöcher, auslaufendes Flow-back oder Formationswasser verantwortlich sind. Hier ist die notwendige Zuverlässigkeit und Fachkunde offensichtlich nicht gegeben (§ 11 Abs. 6 BBergG).
  9. Für jede Bergbautätigkeit in Schleswig-Holstein über den gesamten Zeitraum und eine angemessene Nachbeobachtungszeit eine umfassende, unabhängige, wissenschaftliche Überwachung anzuordnen (§ 66 Abs. 5 BBergG).
  10. Keine Genehmigungen für das Verpressen von Flow-back und Formationswasser in den Untergrund zu erteilen. Bereits erteilte Genehmigungen sind, soweit zulässig, zu widerrufen. Keinesfalls dürfen derartige Genehmigungen verlängert oder erweitert werden.
  11. Die Gemeinde Hummelfeld nimmt die Landesregierung für alle Schäden im Zusammenhang mit bergrechtlichen Genehmigungen in Haftung, wenn die Gemeinde nicht im vollen Umfang nach Recht und Gesetz im Vorwege beteiligt wurde oder Genehmigungen unter Verstoß gegen geltendes Recht erteilt wurden.
  12. Die zuständigen Behörden für bergrechtliche Zuständigkeiten rechtlich einwandfrei festzulegen. Nachdem das MELUR auch für Bergrecht zuständig ist, soll das LLUR zuständiges Bergamt werden, um eine Überwachung der Bergbautätigkeiten in Schleswig-Holstein zu ermöglichen. Hierfür ist es entsprechend auszustatten.
  13. Auf Bundesebene darauf hinzuwirken, dass das Wasser- und Bergrecht aufeinander abgestimmt werden und das Bergrecht modernisiert wird.

Der Bürgermeister der Gemeinde Hummelfeld wird ermächtigt, diese Interessen der Gemeinde Hummelfeld gegenüber der Landesregierung zu vertreten.


Ja-Stimmen :9
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 9. Antrag auf eine Tonagebeschränkung für die Straße Möhlenbek
Beschlussvorlage - 27/2013

Anlieger der Straße "Möhlenbek" in Hummelfeld haben sich beim Bürgermeister mündlich beklagt, dass die Straße von zu vielen schweren Fahrzeugen befahren und daher über Gebühr beansprucht werde. Daher wird eine Tonnagebegrenzung der Straße beantragt.

Zu diesem Sachverhalt folgende Informationen (von Herrn Scheller aus dem Ordnungsamt sowie Herrn Andresen aus dem Bauamt):

Zum Sachverhalt der Ablastung von Straßen wurde bereits mehrfach Rücksprache mit der zuständigen Verkehrsaufsicht des Kreises Rendsburg-Eckernförde gehalten.
Die Einschränkung der Nutzung von Straßen auf eine gewünschte Belastungsgrenze stellt sich schwierig dar. Seitens der Verkehrsaufsicht kommt grundsätzlich nur eine entsprechende Beschränkung in Betracht, sofern durch Gutachten bzw. Sachverständigenbeurteilung (Kosten > 1.000 €) nachgewiesen wird, dass die Straße eine höhere Belastung nicht tragen kann. Sofern dieser Nachweis erfolgt, wäre eine entsprechende Beschränkung zunächst möglich. Dieses war bislang gängige Aussage der Verkehrsaufsicht.

Unabhängig von einer damit ggf. zwar möglichen Anordnung, sind aber folgende Überlegungen nicht außer Acht zu lassen:

Beschränken und verbieten darf nur die Straßenverkehrsbehörde (hier des Kreises RD-Eck) durch Verkehrszeichen. Die Beschränkung muss notwendig sein, die Anordnung muss zur Zweckerfüllung geeignet sein, sie ist ungeeignet und rechtsfehlerhaft, wenn sie nicht durch rechtmäßiges Verhalten der Verkehrsteilnehmer befolgt werden kann oder rechtswidriges Verhalten geradezu provoziert. Die beschränkende Anordnung muss das Übermaßverbot beachten.


Gerade die Straße "Möhlenbek" als Gemeindeverbindungsstraße zwischen Hummelfeld und Osterby, über welche landwirtschaftliche Flächen und Betriebe erschlossen werden können / müssen, dürfte eine etwaige Ablastung nur mit Ergänzungsbeschilderungen erwarten lassen. Ferner werden die Anlieger der Straße im eigenen Interesse verlangen, dass dem Ver- und Entsorgungsverkehr ein Zufahrtsrecht eingeräumt wird (Müllfahrzeuge, Heizöllieferfahrzeug, Flüssiggaslieferfahrzeug...). 
  
Vorliegend müsste eine solche Beschränkung durch Zusatzbeschilderungen also wieder dergestalt "untergraben" werden, dass
  1. dem landwirtschaftlichen Verkehr ( - mit entsprechenden Gewichten bis 40 to  - bereits ein Schlepper überschreitet oftmals die übliche Ablastung von 7,5 to. Es kann und wird nicht unbeachtet bleiben, dass ein landwirtschaftlich geprägtes Umfeld vorliegt),
  1. und dem Ver- und Entsorgungsverkehr

die Nutzung der Straße erlaubt wird. Somit steht dann aber der Sinn einer Ablastung der Straße "Möhlenbek" grundsätzlich in Frage. Es ist zu vermuten, dass vornehmlich diese beiden hochgewichtigen Fahrzeugtypen überhaupt die Straße nutzen. Eine Ablastung mit etwaiger Anordnung von Zusatzbeschilderungen würde also die Straße kaum entlasten.


Herr Harders erläutert die Beschlussvorlage und die Rechtslage für eine Tonagebeschränkung für die Straße Möhlenbek. Herr Lindau sieht kaum eine Möglichkeit, das Ziel einer Tonagebeschränkung zu erreichen. Er kann die Probleme der Anlieger erkennen, weist aber auch auf die Tatsache hin, dass es sich um eine Gemeindeverbindungsstraße handelt. Für ein Gutachten würde die Gemeinde viel Geld ausgeben, welches vermutlich sein Ziel nicht erreichen würde.

Die Angelegenheit wird unter Einbindung der Bürger kontrovers diskutiert.


Beschluss:

Es wird beschlossen, ein Gutachten / eine Sachverständigenbeurteilung zur Bewertung der Tragfähigkeit der Straße einzuholen. Die Kosten von > 1.000 € werden anerkannt. Sofern das Gutachten die Chance einer Ablastungsmöglichkeit in Aussicht stellt, soll ein Antrag an die Verkehrsbehörde gestellt werden.


Ja-Stimmen :0
Nein-Stimmen :9
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird abgelehnt.

zu TOP 10. Antrag der Freiwilligen Feuerwehr Hummelfeld auf Ersatzbeschaffung eines Feuerwehrfahrzeuges
Beschlussvorlage - 19/2013

Mit Datum vom 22. Oktober 2012 stellte die Freiwillige Feuerwehr Hummelfeld einen Antrag
auf Ersatzbeschaffung eines Feuerwehrfahrzeuges.

Die Angelegenheit wurde in das Jahr 2013 verlegt.

Im Rahmen der Zuschussbeantragung bedarf es der Stellungnahme des Herrn Kreiswehrführers des Kreises Rendsburg-Eckernförde unter Vorlage des Feuerwehrbedarfplanes.

In den letzten Jahren sind durch die Amtsverwaltung mehrere Feuerwehrfahrzeuge beschafft worden. Hierbei wurden überwiegend Tragkraftspritzenfahrzeuge (TSF-W) und Staffellöschfahrzeuge (StLF 10/6) bis zur Gewichtsklasse 7,5 Tonnen beschafft. Die Kosten für Tragkraftspritzenfahrzeuge und Staffellöschfahrzeuge (7,5 Tonnen) lagen je nach Fahrgestell, Aufbauhersteller und Beladung zwischen 105.500,00 € und 170.000,00 €.

TSF-W Fahrzeuge auf Basis der Gewichtsklasse bis 6,3 Tonnen liegen (je nach Hersteller) zwischen 70.000,00 € und 105.000,00 €.

Die Zuweisung des Kreises Rendsburg-Eckernförde wird auf Antrag als Anteilsfinanzierung in Höhe von zur Zeit 20 - 25 % der förderungsfähigen Kosten inkl. MwSt. bereitgestellt.


Herr Krey erläutert kurz die Beschlussempfehlung aus dem Finanzausschuss und empfiehlt dieser zu folgen.


Beschluss:

Grundsätzlich soll ein neues Fahrzeug angeschafft werden. Die finanzielle Entwicklung des Haushaltes soll die nächsten 2 Jahre beobachtet werden. Die Beschaffung des Fahrzeuges wird um 2 Jahre verschoben.


Ja-Stimmen :9
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 11. Erlass der 1. Nachtragshaushaltssatzung 2013
Beschlussvorlage - 23/2013

Die Gemeinde hat unverzüglich eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn von den veranschlagten Haushaltsansätzen erheblich abgewichen wird. Die Gemeinde kann die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch eine Nachtragshaushaltssatzung mit dem dazugehörenden Nachtragshaushaltsplan ändern. Durch die Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Hummelfeld mit dem dazugehörenden Nachtragshaushaltsplan werden die Einnahmen und Ausgaben des Verwaltungshaushaltes jeweils um 7.300 € erhöht und damit gegenüber bisher 272.700 € auf nunmehr 280.000 € festgesetzt. Die Einnahmen und Ausgaben des Vermögenshaushaltes werden um 700 € vermindert und damit gegenüber bisher 42.700 € auf nunmehr 42.000 € festgesetzt. Weitere Veränderungen ergeben sich durch die 1. Nachtragshaushaltssatzung nicht.


Herr Krey erläutert die Veränderungen durch den Nachtragshaushalt trägt die Zahlen der Nachtragshaushaltssatzung vor. Hierzu wird auf einzelne Positionen Bezug genommen.


Beschluss:

Es wird beschlossen, die 1. Nachtragshaushaltssatzung in der hier vorliegenden Form zu erlassen.


Ja-Stimmen :9
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 12. Erlass Haushaltssatzung 2014
Beschlussvorlage - 24/2013

Gemäß § 77 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein hat die Gemeinde für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. Ein wesentlicher Bestandteil der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan. Dieser dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. Er ist die Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung; er ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Er verpflichtet aber auch die Verwaltung, die Einnahmen rechtzeitig und vollständig einzuziehen.
Der Entwurf des Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2014 wurde erarbeitet und ist in der Gemeindevertretung zu beraten und beschließen.


Herr Krey stellt die Eckdaten des Haushalts 2014 vor und erläutert die wichtigsten Positionen, wie die Erhöhung der Steuerhebesätze. Er schlägt vor, der Empfehlung aus dem Finanzausschuss zu folgen.

Herr Lindau hält die geplante Festsetzung der Steuerhebesätze für zu massiv und schlägt vor, den Hebesatz der Grundsteuer A zunächst auf 340 % und den der Grundsteuer B auf 360 % festzusetzen. Des Weiteren soll der Ansatz für die Schwarzdeckenflickarbeit auf 10.000,- € festgeschrieben werden. Weiter sollte eine starke Ausgabendisziplin erfolgen, um Mittel einzusparen.
Herr Hansen sieht diese massiven Schritte für notwendig, damit zukünftige Investitionen getätigt werden können. Hierfür muss eine Rücklage geschaffen werden. Nach einem gewissen Zeitraum können die Maßnahmen wieder zurückgefahren werden.
Herr Lindau hält eine Erhöhung ebenfalls für sinnvoll, aber Schritt für Schritt. Wichtig ist aber auch ein disziplinierter Umgang mit Ausgabehaushaltsansätzen.
Herr Albertsen macht nochmal deutlich, das der Verwaltungshaushalt 2013 durch eine Rücklagenentnahme finanziert wird. Dies ist kein gutes Zeichen.
Einzelne Möglichkeiten werden mit unterschiedlicher Meinung diskutiert.

Es liegen zwei Anträge vor, wobei die Beschlussempfehlung aus dem Finanzausschuss gengenüber dem Antrag von Herrn Lindau der weitergehendere ist.


Beschluss:

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014, die nachfolgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2014 und das Investitionsprogramm für die Jahre 2015 bis 2017 werden beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 wird
  1. im Verwaltungshaushalt
    in der Einnahme auf                                                                                                                                                     292.100 EUR
    in der Ausgabe auf                                                                                                                                                     292.100 EUR
    und
  2. im Vermögenshaushalt
    in der Einnahme auf                                                                                                                                                     25.300 EUR
    in der Ausgabe auf                                                                                                                                                     25.300 EUR
    festgesetzt.
§ 2

Es werden festgesetzt :
  1. der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und
    Investitionsförderungsmaßnahmen auf                                                                                                                                                     
    0 EUR

    davon innere Darlehen
    0 EUR
  2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf                                                                                                                                                  0 EUR
  3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf                                                                                                                                                     73.000 EUR
4.  die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf                                                                                                        0,02 Stellen

§ 3

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
  1. Grundsteuer
    a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)                                                                                                                                                     360 v. H.
    b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)                                                                                                                                                     380 v. H.
  2. Gewerbesteuer                                                                                                                                                     360 v. H.


§ 4

Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung die Bürgermeisterin ihre oder der Bürgermeister seine Zustimmung nach § 82 Abs. 1 oder § 84 Abs. 1 Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 2.000 EUR.


Ja-Stimmen :7
Nein-Stimmen :1
Enthaltungen :1

Die Angelegenheit wird angenommen.

Vorschlag für als nicht öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

zu TOP 16. Bekanntgaben

Herr Bürgermeister Harder informiert die Öffentlichkeit über die im nichtöffentlichen Sitzungsteil gefassten Beschlüsse.



Dirk Harder  Christoph Stöcks 
Bürgermeister  Protokollführer