N i e d e r s c h r i f t

über die öffentliche Sitzung des Bau-, Wege- und Umweltausschusses der Gemeinde Karby vom 15.09.2014.

Sitzungsort:  im Feuerwehrgerätehaus, Südhang 23, 24398 Karby
Beginn der Sitzung:  19.35 Uhr
Ende der Sitzung:  21.08 Uhr

Anwesend sind:
Ausschussvorsitzender Frank Hertwig
stellv. Ausschussvorsitzender Dieter Jacobsen
wählbarer Bürger Oliver Jensen
Ausschussmitglied Helmut Schulz
Ausschussmitglied Matthias Stelter
Ausschussmitglied (w. B.) Arno Henkel
Ausschussmitglied (w. B.) Rainer Lange

Abwesend sind:
Ausschussmitglied Helga Thurau (entschuldigt )
Ausschussmitglied (w. B.) Marco Werner (entschuldigt )

Weiterhin sind anwesend:
Bürgermeister Klaus-Dieter Möse
Gemeindevertreter Karlheinz Hauser
Gemeindevertreter Hans-Werner Pohl
Gemeindevertreterin Bettina Schulz
Protokollführer/in Anja Schnutz
Gast Günther Haupt

T a g e s o r d n u n g


Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
2. Verpflichtung von wählbaren Bürgerinnen und Bürgern
3. Einwohnerfragestunde
4. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung
5. Änderungsanträge zur Tagesordnung
6. Bericht des Ausschussvorsitzenden
7. Kenntnisnahme und Annahme des Feuerwehrbedarfsplans der Gemeinde Karby
  Beschlussvorlage - 24/2014
8. Stellungnahme zu den Erlaubnissen und Bewilligungen zur Aufsuchung bzw. Förderung von Kohlenwasserstoffen
  Beschlussvorlage - 22/2014
9. Innenentwicklungsanalyse der Gemeinde Karby
Vorschlag für als nicht öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
11. Bekanntgaben

Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

zu TOP 1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit

Der Ausschussvorsitzende eröffnet die Sitzung, stellt die Ordnungsmäßigkeit der Ladung, die Anwesenheit und die Beschlussfähigkeit fest.

zu TOP 2. Verpflichtung von wählbaren Bürgerinnen und Bürgern


Herr Werner ist nicht erschienen, so dass dieser Tagesordnungspunkt entfällt.


zu TOP 3. Einwohnerfragestunde


Es sind keine Einwohner anwesend.


zu TOP 4. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung


Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung werden nicht gestellt.


zu TOP 5. Änderungsanträge zur Tagesordnung


Der Bürgermeister beantragt, die Tagesordnung um den Punkt "Innenentwicklungsanalyse der Gemeinde Karby" zu erweitern. Dieser wird TOP 9, die anderen verschieben sich entsprechend. Der Beschluss erfolgt einstimmig. Außerdem soll der Tagesordnungspunkt 10 wie vorgeschlagen als nichtöffentlich zu behandelnder Tagesordnungspunkt verhandelt werden. Der Beschluss hierzu erfolgt ebenfalls einstimmig.


zu TOP 6. Bericht des Ausschussvorsitzenden


Der Ausschussvorsitzende berichtet u. a. über folgende Punkte:
  • Behebung der defekten Straßenbeleuchtung im Bereich Brodersbyer Straße/Am Ring
  • Beendung der Arbeiten der S-H Netz AG im Bereich Südhang
  • Instandsetzung der Risse in den Straßen
  • Geschwindigkeitsmessgerät im Oktober in Karby
  • Um den landwirtschaftlichen Schwerlastverkehr von der Eckernförder Straße fernzuhalten, würde die Gemeinde gern Schilder beim Kaufmann und am Kreisel aufstellen, die den Verkehr umleiten. Die Verwaltung soll sich beim Straßenbauamt erkundigen, ob es Schilder gibt, die die Gemeinde genehmigungsfrei aufstellen darf.
  • Die Gemeinde hat eine mündliche Genehmigung für den Zebrastreifen in der Eckernförder Straße erhalten. Die Verwaltung wird aufgefordert, sich schriftlich und nachdrücklich nach dem Beginn der Arbeiten zu erkundigen, damit die Maßnahme dieses Jahr fertiggestellt werden kann.
  • Das Halteverbotsschild in der Rosenstraße soll ca. 20 m in Richtung Kirche vorgezogen werden. Die Maßnahme wird mit dem Ordnungsamt abgestimmt.
  • ÖPNV - Anpassung der Einstiege bis 01.01.2022
  • Breitbandversorgung
  • Entfernung der Webeanlagen im Kreisel
  • Das Gestell der Radwanderkarte ist instabil und muss entfernt werden. Zur nächsten Ausschusssitzung sollen Vorschläge für eine neue Info-Tafel erarbeitet werden.
  • Gewerbeflächenentwicklung Kappeln und Umland
  • Überlegung zur Anschaffung eines "Kummerkastens" für Gedankenanstöße aus der Bevölkerung

Herr Jacobsen weist daraufhin, dass eine Genehmigung für die Ausweitung des Halteverbotes an der Schule vorliegt, aber zur Durchsetzung noch die Beschilderung geändert werden muss. Auf der nächsten Gemeindevertretersitzung soll darüber in einem Tagesordnungspunkt informiert werden.


zu TOP 7. Kenntnisnahme und Annahme des Feuerwehrbedarfsplans der Gemeinde Karby
Beschlussvorlage - 24/2014

Die Förderrichtlinien des Feuerwehrwesens nach § 31 Finanzausgleichsgesetz (FAG) vom 01. Januar 2011 sehen vor, dass Fördermittel nur dann gewährt werden, wenn ein Feuerwehrbedarfsplan in Abstimmung mit dem Kreisfeuerwehrverband erstellt wurde. Dadurch soll erreicht werden, dass die Anschaffungsmaßnahme, die eine Gemeinde plant, aus fachlicher Sicht (einsatztaktisch) erforderlich ist. Des Weiteren ist er als Planungsgrundlage der Gemeinde für das Feuerwehrwesen zu sehen und der Entwicklung der Gemeinde anzupassen und entsprechend fortzuschreiben.
 
Die Gemeindewehrführung (Günter Haupt und Jörg Hein) haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit einen Feuerwehrbedarfsplan für die Gemeinde Karby erstellt. Er dient der Ermittlung einer Sicherheitsbilanz.
 
Nach dem in Schleswig-Holstein angewandten Merkblatt werden zusätzlich zu den Bemessungswerten als Voraussetzung für die Menschenrettung und Brandbekämpfung bei einem kritischen Wohnungsbrand die Risiken in einer Gemeinde und in den Ausrückbereichen zur Ermittlung notwendiger Feuerwehrfahrzeuge auf Grund von Risikoklassen ermittelt (Sicherheitsbilanz).
 
Somit stellt sich für die Gemeinde Karby folgendes dar:
Das 19 Jahre alte TSF-W -Fahrzeug der FF-Karby-Dörphof hat eine Restnutzungsdauer von einem Jahr und ist im Rahmen der Ersatzbeschaffung und nach Rücksprache mit dem Kreisbrandmeister durch ein Mittleres Löschfahrzeug (MLF Fahrzeug) zu ersetzen. Das 36 Jahre alte LF16-TS kann für den gemeindlichen Brandschutz als Einsatzmittel nicht hinzugerechnet werden, da es für Katastrophenschutzeinsätze des Landes eingeplant ist.

Mit Datum vom 10.07.2014 hat die Gemeindevertretung Karby beschlossen die Amtsverwaltung zu beauftragen einen Zuschussantrag beim Kreis Rendsburg-Eckernförde für ein neues Mittellöschfahrzeug (MLF) zu stellen. Vorbehaltlich der Genehmigung des Kreises wird beschlossen, ein neues Mittellöschfahrzeug (MLF) für die FF-Karby-Dörphof zu beschaffen. Die FF-Karby-Dörphof wird beauftragt, in Zusammenarbeit mit der Amtsverwaltung ein Leistungsverzeichnis zu erstellen. Das MLF ist nach Zugang des Zustimmungsbescheides durch die Amtsverwaltung öffentlich auszuschreiben. Der Bürgermeister wird ermächtigt, die Verpflichtungserklärungen zu unterschreiben.

Bei der Beantragung des Zuschusses für das neue MLF ist der Feuerwehrbedarfsplan zwingend beizufügen.


Beschluss:

Die Gemeindevertretung nimmt den Feuerwehrbedarfsplan zur Kenntnis und stimmt den daraus resultierenden Maßnahmen zu.


Ja-Stimmen :7
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 8. Stellungnahme zu den Erlaubnissen und Bewilligungen zur Aufsuchung bzw. Förderung von Kohlenwasserstoffen
Beschlussvorlage - 22/2014

In Schleswig-Holstein sind für mindestens 20% der Landesfläche Erlaubnisse und Bewilligungen zur Aufsuchung bzw. Förderung von Kohlenwasserstoffen beantragt und teilweise erteilt worden, weitere könnten folgen. Diese bergrechtlichen Genehmigungen erfolgten ohne Beteiligung der betroffenen Kommunen, obwohl die Gemeinden zu den Behörden gehören, zu deren Aufgaben die Wahrnehmung öffentlicher Interessen im Sinne des § 11 Nr. 10 BBergG gehört und denen deshalb gemäß § 15 BBergG vor der Entscheidung über die Verleihung einer Bergbauberechtigung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist (BVerwG, 15.10.1998, 4 B 94/98). Dies gilt insbesondere dann, wenn das Ergebnis der Sachentscheidung dem materiellen Recht nicht entspricht, insbesondere, wenn wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren eigenen Planung entzogen oder gemeindliche Einrichtungen erheblich beeinträchtigt werden (vgl. BverwG, Urteile vom 16.12.1988 - BverwG 4 C 40.86 - BverwGE 81, 95 (BverwG 16.12.1988 - 4 C 40/86), vom 15.12.1989 - BverwG 4 C 36.86 - BverwGE 84, 209 und vom 27.03.1992 - BverwG 7 C 18.91 - BverwGE 90, 96). Hierbei genießt die gemeindliche Planungshoheit den Schutz des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG. Für die Notwendigkeit der Beteiligung der Gemeinden gelten die Vorschriften des VwVfG. § 54 Abs. 2 BBergG regelt speziell eine Beteiligungspflicht der Gemeinden, wenn deren Aufgabenbereich berührt ist. Die Beteiligungsschwelle ist sehr niedrig anzusetzen, und es steht der Bergbehörde nicht zu, eine Bewertung der Betroffenheit der Gemeinden vorzunehmen. Die Gesamtheit der betroffenen Gemeinden eines beantragten Gebiets (es reichen ca. 80% nach geltender Rechtslage), kann sich dabei zu einer Interessengemeinschaft zusammenschließen und muss angehört werden.

Im Kreis Plön erfolgten vom November 2009 bis März 2010 seismische Untersuchungen der Fa. RWE Dea AG, für die ohne Beteiligung der betroffenen Kommunen ein Betriebsplanverfahren erfolgte.

Die Erlaubnisverfahren bzw. die Erteilung der Erlaubnisse haben über § 12 Abs. 2 BBergG eine zumindest indirekte Bindungswirkung für bergrechtliche Bewilligungen. Die Bewilligung darf danach u.a. nur dann versagt werden, wenn die Tatsachen, die die Versagung rechtfertigen, erst nach der Erteilung der Erlaubnis eingetreten ist. Es dürfen somit keine Tatsachen mehr berücksichtigt (oder von den ggf. erst bei der Bewilligung beteiligten Gemeinden vorgebrachten) werden, die in ihren Konturen bei der Entscheidung über die Erlaubnis bereits erkennbar waren oder bei entsprechender Nachforschung hätten erkennbar sein müssen (siehe hierzu Boldt/Weller zu §12 BbergG Rz. 9). Eine erteilte Erlaubnis unterliegt dem Schutz des Art. 14 GG. Deshalb wäre eine Anhörung erst nach Erlaubniserteilung für Einwendungen der Gemeinden in der Regel obsolet.

Die in Schleswig-Holstein erteilten Erlaubnisse und Genehmigungen erfolgten nach derzeitigem Kenntnisstand rechtswidrig. Es widerspricht den Zielen des BBergG, eine Erlaubnis zu erteilen, wenn wesentliche Teile des vom Antragsteller zu vertretenden Arbeitsprogramms nicht zulassungsfähig sind und dadurch die Aufsuchung nicht begonnen, nicht fortgesetzt oder nicht beendet werden kann. Somit bestand ein zwingender Versagensgrund des § 11 Nr. 3 BBergG.

Zu den konträr zum Bergbauvorhaben stehenden öffentlichen Interessen gehören laut BverwG, 15.10.1998, Az.: 4 B 94/98 beispielsweise die Erfordernisse:
- des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
- der Raumordnung und
- des Gewässerschutzes. 

Durch die in Schleswig-Holstein geplanten Aufsuchungen und Förderungen von Kohlenwasserstoffen, auch in dem nur durch Fracking erschließbaren Posidonienschiefer und von Sandsteinschichten mit geringer Durchlässigkeit, sind durchgängig erhebliche negative Einwirkungen auf Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu erwarten. Ein sicherer störungsfreier Betrieb derartiger Anlagen ist derzeit nicht möglich, wie die zahlreichen Schadensereignisse im Zusammenhang mit der Kohlenwasserstoffförderung in den USA, aber auch in Deutschland zeigen. Bei Anwendung der Fracking-Technik wäre zudem ein engmaschiges Netz an Bohrstationen nötig, die zu mehreren Anlagen je Quadratkilometer mit jeweils ca. einem Hektar asphaltierter/betonierter Fläche nebst Zufahrten notwendig machen würde. Dies würde einen unzulässigen Eingriff in die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bedeuten und führt zwangsläufig zu einem Versagensgrund.

Für die bei einer Förderung von Kohlenwasserstoffen großen anfallenden Mengen an Formationswasser, das stark radioaktiv ist - Radium-226 u.a. - und große Mengen an Quecksilber sowie Benzol u.a. enthält, gibt es bis heute keine wirtschaftliche Möglichkeit der Wiederaufbereitung. Da eine Verpressung von derart großen Mengen an Formationswasser nicht zugelassen werden darf, wäre von vorne herein ersichtlich, dass eine ordnungsgemäße, wirtschaftliche Förderung nicht möglich ist. Auch das ist ein zwingender Versagensgrund.

Derzeit erfolgt für die gesamte Landesfläche Schleswig-Holsteins ein Raumordnungsverfahren. Vor Abschluss dieses Verfahrens sind bergrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen nicht zulässig, da sie die geplante Raumordnung einschränken können. Für den für die Aufsuchung und Förderung von Kohlenwasserstoffen notwendige Lkw-Verkehr sind insbesondere auch die Kommunen planungsberechtigt, so dass deren Planungshoheit betroffen ist, ohne berücksichtigt worden zu sein.

Bei seismischen Untersuchungen, Fracking und der Gasförderung werden mit hoher Wahrscheinlichkeit Erdbeben erzeugt, die im Norden Niedersachsens bereits die Stärke von 4,5 auf der Richterskala erreicht haben und auch noch in rund 100 km Entfernung Gebäudeschäden verursacht haben. Weder die Wasserversorgungsleitungen, Abwasser- und Regenwasserkanäle, historische Bausubstanz noch die Deichanlagen sind für Erdbeben der Stärke 4,5 auf der Richterskala ausgelegt. Da sich mehrere derartige Bauwerke flächendeckend in kurzer Entfernung zu allen Erlaubnis- und Bewilligungsfeldern Schleswig-Holsteins befinden, stehen in jedem beantragten Feld für die gesamte Fläche überwiegende öffentliche Interessen einer Erlaubnis entgegen.

§ 12 WHG regelt die materiellen Zulassungsvoraussetzungen für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Nach Abs. 1 ist die Erlaubnis zwingend zu versagen, wenn schädliche Gewässer Veränderungen zu erwarten sind. Die Behörde hat in diesem Fall kein Ermessen. Gefordert ist eine vorsichtige Prognose. Wenn nach menschlicher Erfahrung und nach dem Stand der Technik nicht von der Hand zu weisen ist, dass es zu einem Schadenseintritt kommen könnte, muss die wasserrechtliche Erlaubnis versagt werden. Das gilt auch für die unechte Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG. Für die wasserrechtliche Bewertung von Vorhaben jeglicher Art gilt der Amts Ermittlungsgrundsatz, der eine Behördenbeteiligung nahe legt. Zu den zu beteiligenden Behörden gehören auch die Kommunen, da zumindest die Möglichkeit der Berührung ihrer Planungshoheit gegeben ist. In Schleswig-Holstein beziehen die meisten Kommunen ihr Wasser aus eigenen Wasserwerken, die meist innerhalb oder am Rand der Gemeinden liegen. Hinzu kommen zahlreiche Brunnenanlagen für Privathaushalte, Gewerbe und Landwirtschaft. Hier gilt der wasserrechtliche Besorgnisgrundsatz uneingeschränkt, und zwar nicht nur im wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren, sondern auch im bergrechtlichen Betriebsplanzulassungsverfahren.

Die Wasserbehörde muss nach Form und Inhalt uneingeschränkt mit der von der Bergbehörde in Aussicht genommenen Entscheidung einverstanden sein, was voraussetzt, dass ihr die Unterlagen so vollständig vorliegen müssen, dass ihr eine ordnungsgemäße eigene Prüfung möglich ist.

Alle derzeit vorliegenden Gutachten in Deutschland fordern ein Fracking-Moratorium für die kommerzielle Erdöl- und Erdgasgewinnung, bis grundlegende Sicherheitsbedenken ausgeräumt wurden.


Beschluss:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Karby lehnt die Erschließung von Erdgas und Erdöl durch Fracking ab.

Die Amtsverwaltung wird gebeten, die Gemeindevertretung Karby rechtzeitig und umfassend über bereits bestehende und weitere Entwicklungen bzgl. möglicher und erteilter Bergbauberechtigungen sowie Genehmigungsverfahren zum Fracking im Amtsgebiet / Gemeindegebiet zu informieren.


Die Landesregierung wird aufgefordert:
  1. Die betroffenen Kommunen und Kreise bereits vor der Erteilung von bergrechtlichen Genehmigungen zu beteiligen.
  2. Die Wasserbehörde anzuweisen, den wasserrechtlichen Besorgnisgrundsatz uneingeschränkt zu beachten. Der Wasserschutz muss höchste Priorität behalten.
  3. Die Möglichkeiten des Abfallrechtes und des Bodenschutzes bei bergrechtlichen Genehmigungen vollumfänglich auszuschöpfen, um Umweltgefährdungen zu vermeiden.
  1. Für entstehende Schäden als Auflage eine Beweislastumkehr vorzusehen. Daher sind vor der Betriebsplangenehmigung alle gefährdeten Gebäude, Trinkwasser-, Abwasser- und Regenwasserleitungen sowie sonstige gefährdete Bauwerke in ihrem derzeitigen Zustand zu dokumentieren. Nach seismischen Ereignissen gilt das gleiche für nicht einsehbare Bauwerke. Die Kosten trägt der Antragsteller/Rechteinhaber.
  1. Bei zukünftigen bergrechtlichen Genehmigungen eine ausreichende Sicherheitsleistung von den Antragstellern zu fordern (§ 56 Abs. 2 BBergG). Als ausreichend wird z.B. eine Bankgarantie oder Versicherung angesehen, die sowohl mögliche Schäden an der Infrastruktur, wegfallende Steuereinnahmen und Gebühren sowie die Wiederherstellung beschädigter Gebäude, Gewässer und Landschaften vollständig ersetzen kann.
  1. Für alle Antragsteller bergrechtlicher Genehmigungsverfahren eine Wirtschaftlichkeitsprüfung durchführen zu lassen und solchen Antragstellern jedwede Genehmigung zu verweigern oder zu entziehen, die weder über ausreichendes Eigenkapital verfügen, um etwaige Schäden beseitigen zu können, noch eine ausreichende Sicherheitsleistung erbracht haben.
  1. Fracking in jeder Form so lange zu verbieten, bis ein wissenschaftlicher und technischer Stand erreicht ist, der Gefahren durch diese Technik sicher ausschließen kann.
  1. Fracking mit "umwelttoxischen Substanzen" nicht zu genehmigen und grundsätzlich zu verbieten, da Langzeitgefahren und Schäden jeglicher Art nicht auszuschließen sind. Bereits erteilte Genehmigungen sind, soweit zulässig, zu widerrufen. Keinesfalls dürfen derartige Genehmigungen verlängert oder erweitert werden.
  1. Antragstellern jedwede Genehmigung zu verweigern oder wieder zu entziehen, die in den letzten drei Jahren für Unfälle bei Tiefenbohrungen, undichte Bohrlöcher, auslaufendes Flow-back oder Formationswasser verantwortlich sind. Hier ist die notwendige Zuverlässigkeit und Fachkunde offensichtlich nicht gegeben (§ 11 Abs. 6 BBergG).
  2. Für jede Bergbautätigkeit in Schleswig-Holstein über den gesamten Zeitraum und eine angemessene Nachbeobachtungszeit eine umfassende, unabhängige, wissenschaftliche Überwachung anzuordnen (§ 66 Abs. 5 BBergG).
  1. Keine Genehmigungen für das Verpressen von Flow-back und Formationswasser in den Untergrund zu erteilen. Bereits erteilte Genehmigungen sind, soweit zulässig, zu widerrufen. Keinesfalls dürfen derartige Genehmigungen verlängert oder erweitert werden.
  1. Die Gemeinde Karby nimmt die Landesregierung für alle Schäden im Zusammenhang mit bergrechtlichen Genehmigungen in Haftung, wenn die Gemeinde nicht im vollen Umfang nach Recht und Gesetz im Vorwege beteiligt wurde oder Genehmigungen unter Verstoß gegen geltendes Recht erteilt wurden.
  1. Die zuständigen Behörden für bergrechtliche Zuständigkeiten rechtlich einwandfrei festzulegen. Nachdem das MELUR auch für Bergrecht zuständig ist, soll das LLUR zuständiges Bergamt werden, um eine Überwachung der Bergbautätigkeiten in Schleswig-Holstein zu ermöglichen. Hierfür ist es entsprechend auszustatten.
  1. Auf Bundesebene darauf hinzuwirken, dass das Wasser- und Bergrecht aufeinander abgestimmt werden und das Bergrecht modernisiert wird.

Der Bürgermeister der Gemeinde Karby wird ermächtigt, diese Interessen der Gemeinde Karby gegenüber der Landesregierung zu vertreten.


Ja-Stimmen :7
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 9. Innenentwicklungsanalyse der Gemeinde Karby


Der Entwurf der Innenentwicklungsanalyse der Gemeinde Karby liegt vor. Mit dem Ergebnis zeigt sich der Bürgermeister unzufrieden. Am 25.09.2014 findet ein Gespräch mit dem Planungsbüro in der Amtsverwaltung statt. Über das Ergebnis wird in der nächsten Bauausschuss- oder Gemeindevertretersitzung berichtet.


Vorschlag für als nicht öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

zu TOP 11. Bekanntgaben


Es ist keine Öffentlichkeit mehr vorhanden.

Der Bürgermeister gibt u. a. folgendes bekannt:
  • demnächst Beginn der Schwarzdeckenerneuerung und Verfüllung der Risse in der Teerdecke am Südhang
  • altes Feuerwehrfahrzeug wurde Kosel zum Preis von 15.000,00 € angeboten
  • im Baugebiet "Am Hain" wurde 1 Grundstück verkauft, 2 sind in Verhandlung
  • nächste Gemeindevertretersitzung am 01.10.2014



Anja Schnutz  Frank Hertwig 
Protokollführer/in  Ausschussvorsitzende/r