Es wird beschlossen, die Satzung gem. anliegedem Satzungsmuster zu erlassen.
§ 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Pro Veranstaltung dürfen maximal 4 Plakatträger aufgestellt oder angebracht werden. Als „pro Veranstaltung“ gelten alle Aktionen, die auf dem Werbeplakat aufgeführt werden. Werden mehrere Veranstaltungen auf einem Plakat beworben, so dürfen auch nur 4 Plakatträger aufgestellt werden.
§ 3 Absatz 12 erhält folgende Fassung:
Aus Gründen der Gemeindebildgestaltung bleiben die nachfolgend genannten Bereiche/Anlagen/Einrichtungen von Plakatierungen ausgeschlossen:
- Wartehäuschen und Verteilerkästen,
- bis 15 m vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen,
- bis 5 m vor und hinter Fußgängerüberwegen.