N i e d e r s c h r i f t

über die öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Kosel vom 10.05.2017.

Sitzungsort:  im Landgasthof Koseler Hof, Alte Landstraße 2, 24354 Kosel
Beginn der Sitzung:  19.30 Uhr
Ende der Sitzung:  21.15 Uhr

Anwesend sind:
Bürgermeister Hartmut Keinberger
Gemeindevertreter Michael Furtner
Gemeindevertreter Hans-Joachim Heide
Gemeindevertreter Wolfgang Kastens
Gemeindevertreterin Bianka König
Gemeindevertreter Torsten König
Gemeindevertreter Karl Naeve
Gemeindevertreterin Silke Petersen
2. stellv. Bürgermeisterin Ulrike Rammer
Gemeindevertreterin Margrit Riemer
Gemeindevertreter Karl Walther
1. stellv. Bürgermeister Bernhard Wendt
Gemeindevertreter Ingo Wilde

Abwesend sind:

Weiterhin sind anwesend:
Verwaltung/Protokollführer Christoph Stöcks

T a g e s o r d n u n g


Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
2. Änderungsanträge zur Tagesordnung
3. Fragestunde der Einwohnerinnen und Einwohner
4. Fragen und Anregungen der Gemeindevertreter/innen
5. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung
6. Mitteilungen des Bürgermeisters, der Ausschussvorsitzenden und der Fraktionsvorsitzenden
7. Stellungnahme zur Landesentwicklungsstrategie Schleswig-Holstein 2030 "Weißbuch"
  Beschlussvorlage - 11/2017
8. Stellungnahmen zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans 2010 und der Regionalpläne der Planungsräume I, II und III in S.-H - Sachthema Windenergie
8.1 Gesamträumlichen Planungskonzept
  Beschlussvorlage - 12/2017
8.2 Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans 2010 einschl. Umweltbericht
  Beschlussvorlage - 13/2017
8.3 Teilaufstellung der Regionalpläne der Planungsräume I, II und III einschl. Karte, Umweltbericht und FFH-Vorprüfung
  Beschlussvorlage - 14/2017
8.4 Datenblätter zu den Potential- und Vorrangflächen
  Beschlussvorlage - 15/2017
9. Verkehrsangelegenheiten: Geschwindigkeitsreduzierung auf der B 76 auf 70 km/h von der Einfahrt Kochendorf bis Koselfeld (Hof Thietje)
  Beschlussvorlage - 17/2017
10. Erlass einer Satzung über das Aufstellen von Plakaten (Plakatierungsrichtlinien)
  Beschlussvorlage - 19/2017
11. Erneuerung der Straßenbeleuchtung in Teilen der Straße "Schwansenweg" im Zuge der Breitbandleerrohrverlerlegung
  Beschlussvorlage - 21/2017
Vorschlag für als nicht öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
16. Bekanntgaben

Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

zu TOP 1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
Der Bürgermeister eröffnet die Sitzung, stellt die Ordnungsmäßigkeit der Ladung, die Anwesenheit und die Beschlussfähigkeit fest.

zu TOP 2. Änderungsanträge zur Tagesordnung
Herr Bürgermeister Keinberger beantragt, die Tagesordnung um einen neuen nicht öffentlichen TOP 15 "Stellungnahme zu einem Bauvorhaben" zu ergänzen. Diesem Antrag wird einstimmig zugestimmt.
Herr Wendt teilt mit, dass die FWK keine Notwendigkeit sieht, die TOP 12 und 13 nicht öffentlich zu beraten und stellt daher den Antrag, diese öffentlich zu beraten. Herr Stöcks erläutert kurz, den Hintergrund für die vorgeschlagene nicht öffentliche Beratung.
Die Gemeindevertretung beschließt mit 8 Ja-Stimmen zu 5 Nein-Stimmen den TOP 12 nicht öffentlich zu beraten. Des Weiteren beschließt die Gemeindevertretung mit 8 Ja-Stimmen zu 4 Nein-Stimmen, bei einer Enthaltung, den TOP 13 nicht öffentlich zu beraten.
Die nicht öffentliche Beratung zu TOP 14 wird einstimmig beschlossen.

Weitere Änderungsanträge werden nicht gestellt. 

zu TOP 3. Fragestunde der Einwohnerinnen und Einwohner
Es wird angefragt, ob die Gemeinde zur geplanten Mülldeponie eine Stellungnahme abgeben wird. Herr Keinberger teilt mit, dass die Gemeinde über die Abgabe einer Stellungnahme heute beraten wird.

Weitere Fragen werden nicht gestellt.

zu TOP 4. Fragen und Anregungen der Gemeindevertreter/innen
Herr Kastens weist auf Unstimmigkeiten hinsichtlich der Plastikmüllentsorgung hin. Aufgrund liegengebliebener Plastikmüllsäcke hatte er Kontakt mit der Entsorgungsfirma Remondis aufgenommen. Aufgrund der Unstimmigkeit in der erhaltenen Aussage nahm er Kontakt mit dem AWR auf. Dort erhielt er allerdings eine noch andere Aussage. Er hält es für wichtig, für die Bürger zu klären, welche Aussage nun richtig sind.

Die Amtsverwaltung wird gebeten zur klären, ob die Materialien im Plastikmüll entsorgt werden müssen, die auf der Homepage und im Flyer vom AWR zur Plastikmüllentsorgung stehen, oder ob es inzwischen ganz neue Regelungen darüber gibt.

Herr Naeve nimmt diesen TOP zum Anlass, die Arbeiten der beiden Gemeindearbeiter und deren Einsatz für die Gemeinde zu würdigen.


 

zu TOP 5. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung
Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung werden nicht gestellt.

zu TOP 6. Mitteilungen des Bürgermeisters, der Ausschussvorsitzenden und der Fraktionsvorsitzenden
Der Bericht des Bürgermeisters wird dem Protokoll beigefügt.

Die Bauausschussvorsitzende Frau Petersen berichtet, dass die TOP der letzen Ausschusssitzung Gegenstand der heutigen Tagesordnung sind.

Alle anderen Ausschüsse haben nicht getagt.

Herr Wendt gibt die "letzten" Information zur Fahrt nach La Meziere bekannt. Frau König infomiert über die fast abgeschlossenen Arbeiten am Keesredder.

Aus den Fraktionen der CDU und der FWK erfolgt kein Bericht.

Herr Walther teilt für die Fraktion "Die Grünen/Bündnis 90" mit, dass die Sicherung des Wanderweges Bohnertfeld im Rahmen einer gemeinschaftlichen Aktion, 1/2 Eigenleistung und 1/2 Gemeinde, sehr gut verlaufen ist.

Herr Keinberger teilt im Hinblick auf die folgenden Tagesordnungspunkte seinen Unmut mit, dass es für einen Ehrenamtler sehr schwerig ist, dass ganze Informationsmaterial zu den TOP 7 und 8 durchzuarbeiten. Ohne die große Unterstützung des Amtes wäre es gar nicht möglich gewesen. Herr Walther dankt dem Amt ebenfalls für das Aufarbeiten der großen Menge an Unterlagen.

zu TOP 7. Stellungnahme zur Landesentwicklungsstrategie Schleswig-Holstein 2030 "Weißbuch"
Beschlussvorlage - 11/2017
Die Landesentwicklungsstrategie (LES) ist ein zentrales Vorhaben der Landesregierung und soll aufzeigen, wie sich Schleswig-Holstein (S-H) bis zum Jahr 2030 entwickeln soll und die Herausforderungen in den nächsten Jahren meistern kann. Die LES wird von der Landesregierung (Landesplanung) erarbeitet und soll Teil des neuen Landesentwicklungsplanes (LEP) werden.

Am Anfang des Strategieprozesses stand ein Bürgerkongress, auf dem am 08.06.2013 in Büdelsdorf 120 zufällig ausgewählte Bürgerinnen und Bürger ihre Visionen, Ideen und Handlungsansätze für S-H 2030 formulierten und miteinander diskutieren konnten. Die Ergebnisse wurden ausgewertet. Ende März/ Anfang April 2014 fanden drei Regionalkonferenzen statt, auf denen Zukunftsbilder und strategische Handlungsätze gemeinsam mit regionalen Akteuren, diskutiert und weiterentwickelt wurden.

Mit dem Stand Mai 2016 wurde das sogenannte "Grünbuch" zur LES S-H 2030 herausgegeben. Dieses beinhaltet neun strategische Leitlinien.
Diese sind:
  • Digitalisierung,
  • Lebensqualität,
  • Regionen im Wandel,
  • Bildung,
  • Wirtschaft,
  • Mobilität und Zukunft,
  • natürliche Lebensgrundlagen,
  • überregionale und internationale Vernetzung
  • und Zuwanderung.

Das Grünbuch war ein Diskussionspapier, dass den aktuellen Entwicklungsstand der LES S-H 2030 abbildete. Die thematisierten Inhalte waren keine beschlossenen Entscheidungen. Es handelte sich um bewusst offene Leitfragen und Aussagen, die weiter entwickelt werden sollten.

Aus dem Grünbuch ist nun im nächsten Schritt das sogenannte "Weißbuch" entstanden. Dies enthält neben strategischen Leitlinien nun auch konkrete Handlungsansätze. Entwickelt wurden elf Megatrends.
Diese sind:
  1. Internationalisierung,
  2. Digitaler Wandel,
  3. Innovation als zentraler Treiber der Wirtschaftsentwicklung,
  4. Wandel zur Wissensgesellschaft,
  5. Wandel der Arbeitswelt,
  6. Demografischer Wandel,
  7. Wandel von Stadt und Land,
  8. Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen,
  9. Klimawandel,
  10. Wachsende Verkehre und neue Mobilitätsformen sowie
  11. Wertewandel.

Dieser Entwurf der LES S-H wird nunmehr in einem formellen Anhörungs- und Beteiligungsverfahren nochmals zur Diskussion gestellt. Die Kommunen und die Öffentlichkeit haben die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme. Der abschließende Beschluss über die Landesentwicklungsstrategie wird Anfang der kommenden Legislaturperiode getroffen.

Die Inhalte des Weißbuches sind sehr weit gehalten und stützen sich auf sehr globale Aussagen. Eine konkrete Auswirkung auf die amtsangehörigen Gemeinden ist schwer ableitbar. Unter Berücksichtigung dieser Informationen wird der Gemeinde empfohlen auf die Abgabe einer Stellungnahme zu verzichten. Die kommunalen Spitzenverbände werden zudem eine Stellungnahme abgeben, in der die Interessen der Gemeinden Berücksichtigung finden werden. Eine Konkretisierung des Weißbuches wird sich später im Entwurf des LEP´s sowie der Regionalpläne ergeben. Hier hat die Gemeinde dann noch einmal die Möglichkeit eine Stellungnahme abzugeben. Diese wirkt dann jedoch nur noch gegen den jeweiligen Planentwurf, nicht mehr gegen die LES. 

Beschluss:
Auf die Abgabe einer Stellungahme zum Entwurf des "Weißbuches" zur LES SH 2030 wird verzichtet. 

Ja-Stimmen :13
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 8. Stellungnahmen zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans 2010 und der Regionalpläne der Planungsräume I, II und III in S.-H - Sachthema Windenergie

zu TOP 8.1 Gesamträumlichen Planungskonzept
Beschlussvorlage - 12/2017
Einleitend erfolgt der Hinweis, dass der nachstehend näher beschriebene Sachverhalt für alle Beschlussvorlagen zum Thema "Stellungnahmen zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans 2010 und der Regionalpläne der Planungsräume I, II und III in S.- H." gleichermaßen gilt.

Die bisherigen Regionalpläne zum Sachthema Windkraft wurden vor dem OVG Schleswig beklagt. Im Ergebnis wurden durch das Urteil des OVG vom 20.01.2015 die Regionalpläne für verschiedene Planungsräume für unwirksam erklärt. Dies wirkte sich auch auf die restlichen Planungsräume aus. Das Land S. - H. hatte sich somit mit den Inhalten des Urteils auseinanderzusetzen und musste mit den gewonnenen Erkenntnissen das Planverfahren neu beginnen. Der Landesentwicklungsplan (LEP) wurde zwar nicht direkt beklagt, wurde aber für das Kapitel Windenergie durch das OVG für rechtswidrig gehalten. Dies hat zur Folge, dass nicht nur die Regionalpläne sondern auch der LEP jeweils zum Sachthema Windenergie neu aufzustellen sind. Abweichend vom ersten Verfahren sollen jetzt nicht mehr Windeignungsgebiete (Gebiete mit evtl. Vorbehalten, die erst im Genehmigungsverfahren geprüft werden) sondern Windvorranggebiete (Flächen, in den sich Windkraft gegenüber allen anderen Vorhaben durchsetzt) ausgewiesen werden.

Bei diesen Plänen handelt es sich um Raumordnungspläne zur Steuerung raumbedeutsamer Windkraftanlagen. Gemäß § 28 Nr. 5 der Gemeindeordnung handelt es sich bei der Beratung über die Abgabe einer Stellungnahme um eine Angelegenheit, die nicht übertragbar ist. Die abschließende Entscheidung ist der Gemeindevertretung vorbehalten.

Zum Sachverhalt ist grundsätzlich anzumerken, dass seit dem Urteil des OVG eine Anpassung der Planungsräume erfolgte. Diese wurden von fünf auf drei reduziert. Das Amt Schlei-Ostsee befindet sich jetzt im Planungsraum II (vorher III). Dieser setzt sich unverändert aus den Kreisen RD-ECK und Plön sowie den kreisfreien Städten Kiel und Neumünster zusammen.

Im Oktober 2015 erfolgte die Veröffentlichung der ersten "Goldkarte" mit der Ausweisung von ca. 7,9 % der Landesfläche als Potentialflächen für Windkraft. Bis März 2016 wurden diese Flächen weiter untersucht und unter Berücksichtigung verschiedener Kriterien konkretisiert. Im Ergebnis verblieben noch ca. 3,7 % der Landesfläche. Am 06. Dezember 2016 verabschiedete das Kabinett den derzeitigen Entwurf mit einer Restfläche von ca. 2 %. Der Beginn des Beteiligungsverfahrens zur Abgabe von Stellungnahmen erfolgte am 27.12.2016 und dauert bis zum 30.06.2017 an.

Zum gesamträumlichen Planungskonzept ist anzuführen, dass es sich hierbei um die Basis handelt, aus der sich die Flächenkonkretisierung ableiten lässt. In diesem Konzept wird ausführlich dargelegt, wie z. B.
  • die energiepolitischen Ziele des Landes sind,
  • sich Mindestgrößen für Vorrangflächen darstellen,
  • sich die harten, weichen und abwägungsrelevanten Kriterien darstellen,
  • sich die Bewertung und Abwägung von Betroffenheiten innerhalb der Potentialflächen darstellen,
  • usw.
Die Inhalte dieses Konzeptes legen die gesetzlichen, gerichtlichen und landespolitischen Anforderungen an die Ermittlung von Vorrangflächen für Windkraft dar. Wird z. B. das energiepolitische Ziel verändert, verändert sich auch der Bedarf an Fläche.   

Herr Walther schlägt vor, insgesamt zum Regionalplan keine Stellungnahme abzugeben.

Frau Riemer schlägt vor, aufgrund der Wichtigkeit des Themas, die vom Bauausschuss empfohlene Stellungnahme abzugeben.

Da der Antrag von Frau Riemer der weitergehendere Antrag ist, wird über diesen zu erst abgestimmt.


Beschluss:
Es wird beschlossen, zum gesamträumlichen Planungskonzept folgende Stellungnahme abzugeben:

zu 1. - 1.1.2 Seite 9
Planungsauftrag durch das Kabinett
Betrachtet man die aktuellen Blickpunkte der Bevölkerung, insbesondere an der Ostküste S. - H., muss festgehalten werden, dass sich ein wesentlicher Teil gegen die Ausweisung weiterer Vorrangflächen ausspricht. Die Windkraft sollte sich dort wiederfinden, wo die entsprechende Akzeptanz erfolgt (z. B. Westküste).

zu 1. - 1.2.3 Seiten 11
Der Windenergie substanziell Raum verschaffen
Es ist geschildert, wie sich der substanzielle Raum ermittelt. Wie stellen sich die Zahlen aber verbindlich für S. - H. dar. Es ist bezeichnend, dass der substanzielle Raum nahezu identisch ist mit den damaligen Zielen aus dem LEP (2010). Ist der substanzielle Raum tatsächlich 1,98 % oder ist dies das Ergebnis des energiepolitischen Ziels?!

zu 1. - 1.3.1 Seite 13
Akzeptanz
Es ist nicht nur der Wille zu berücksichtigen und einer gesonderten Prüfung heranzuziehen, der im Rahmen der damaligen Aufstellung der Regionalpläne 2012 durch Entscheidungen der Gemeindevertretungen oder Bürgerentscheiden bekundet wurde. Vielmehr ist unter Berücksichtigung der aktuell gegenwärtigen Erfahrungen der Windkraft eine Bewertung des heutigen Bürgerwillens vorzunehmen.

zu 1. - 1.3.2 Seite 14
Energiepolitische Ziel
Die Entscheidung des Landtags grundsätzlich seinen Teil zur Energiewende und zum Klimaschutz beizutragen wird wohlwollend zur Kenntnis genommen. Fraglich ist aber, zu wessen Lasten. Sicherlich hat jeder in der Gesellschaft hierzu seinen Teil beizutragen. Eine Ausschöpfung des substanziellen Raums in dem Maße, wie sich die energiepolitischen Ziele darstellen, geht jedoch über das hinaus, was einige Teile der Bevölkerung für tragfähig erachten. Durch eine Verringerung der energiepolitischen Ziele in der Masse oder dem Standort (z. B. Offshore) würde die Bevölkerung weniger belastet werden und der Beitrag zur Energiewende eine vermutlich höhere Akzeptanz erfahren. Das energiepolitische Ziel sollte noch einmal eine Prüfung hinsichtlich Umfang, Standort (Verlagerung auf Offshore) und zeitliche Umsetzung erfahren.

zu 1. - 1.3.3 Seite 16
Räumliche Wirkung für die schleswig-holsteinische Landschaft
Ja, Windkraftanlagen gehören zum Landschafsbild in Schleswig-Holstein. Es bestehen jedoch noch viele Bereiche der Kulturlandschaft, die von diesen Anlagen freigehalten waren und heute auch noch sind. Zur Erhaltung dieser verbleibenden Landschaftsbereiche sollten sich Vorrangflächen im Schwerpunkt dort wiederfinden, wo Windkraftanlagen langjährig das Landschaftsbild prägen und Bestandteil dessen geworden sind.

zu 2. - 2.2.2 Seite 22
Referenzanlage
Einbußen der Anlagenleistung müssen nicht zwangsläufig zu einer Erhöhung der Gesamtfläche führen. Hier ist der Schutz der Bevölkerung vor Lärm, dem energiepolitischen Ziel und dem wirtschaftlichen Ertrag eines Windparks gegenüberzustellen.

zu 2. - 2.2.3 Seite 23
Höhenbegrenzungen
Das Planungskonzept muss bei der Beurteilung der Höhenbegrenzung auch die Kulturlandschaft Schleswig-Holsteins mit berücksichtigen. In Gebieten mit mehreren Vorrangflächen im Nahbereich können sich unterschiedliche Höhen als störend darstellen. Überdies wird das Landschaftsbild in den Dämmerungs- und Nachtstunden durch zusätzliche Befeuerung der Windkraftanlagen (größer 150 m) gestört. Es sollte eine maximale Höhenbegrenzung festgelegt werden.

zu 2. - 2.4.2.1 Seite 32
Abstandspuffer zu Einzelhäusern im Außenbereich
Die Abstände zu Wohnräumen im Außenbereich sind so anzupassen, dass die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse gewahrt sind. Es muss sichergestellt sein, dass unter Beachtung der neuen Erkenntnisse der LAI die Vorrangfläche tatsächlich realisierbar ist. Dies trifft insbesondere auf kleine Vorrangflächen (ca. 20 ha) zu. Sollten aufgrund der Anpassungen der TA Lärm in einer Vorrangfläche keine drei Windkraftanlagen mehr rechtlich möglich sein, müsste die gesamte Vorrangfläche entfallen.

zu 2. - 2.4.2.3 Seite 34
planerisch verfestige Siedlungsflächenausweisungen
Viele der Flächennutzungspläne der ländlich geprägten Gemeinden werden in der Regel erst dann fortgeschrieben, wenn eine konkrete Planung ansteht. Darüber hinaus sind viele Flächennutzungspläne "in die Jahre" gekommen. Abstände zu möglichen Siedlungsausweisungsflächen ausschließlich an wirksamen Flächennutzungsplandarstellungen zu orientieren, schneidet zu sehr in die planerischen Entwicklungsspielräume der Gemeinden ein. Aufgrund weiterer Vorgaben des LEP (städtebaulicher Entwicklungsrahmen) sowie sonstiger zu berücksichtigender öffentlicher Belange, sind die Gemeinden für sich betrachtet schon bei der städtebaulichen Entwicklung eingeschränkt.
Den Gemeinden muss im Verfahren die Möglichkeit eröffnet werden, Flächen für die Siedlungsentwicklung benennen zu dürfen, die noch nicht in einem wirksamen Flächennutzungsplan Niederschlag gefunden haben, künftig aber der Entwicklung dienen sollen. Diesbezüglich sind entsprechende Einzelfallbetrachtungen anzustreben. Die Landschaftspläne sind mit heranzuziehen, da diese ebenfalls verbindlich Aussagen zu strukturellen Siedlungsentwicklungen treffen.

zu 2. - 2.4.2.15 Seite 39
3 bzw. 5 km Abstand zum Danewerk/Haithabu
Die vorgesehenen Abstände werden vollumfänglich mitgetragen und sollten unverändert in die Pläne einfließen.

zu 2.- 2.5.2.1 Seite 50
Geplante Siedlungsentwicklungen der Gemeinden
Siehe Stellungnahme zu 2. - 2.4.2.3 Seite 34

zu 2. - 2.5.2.3 Seite 51
Schwerpunkträume für Tourismus und Erholung
Es ist nicht nur der reine Schwerpunktraum zu betrachten. Die Touristen suchen die Naherholung auch in den angrenzenden Naturräumen. Es ist ein entsprechender Puffer zu berücksichtigen bzw. eine Prüfung der angrenzenden Natur- und Landschaftsräume vorzunehmen.

zu 2. - 2.5.2.11 Seite 56
Belange des Denkmalschutzes
Der Schutzabstand für die historische Kulturlandschaft, bedeutsame Stadtsilhouetten oder Ortsbilder mit 5.000 m wird begrüßt und sollte unverändert in die Pläne einfließen.

zu 2. - 2.5.2.12 Seite 57
3 bzw. 5 km Abstand zum Danewerk/Haithabu
Siehe Stellungnahme zu 2. - 2.4.2.15 Seite 39

zu 2. - 2.5.2.15 Seite 59
Naturparke
Wissentlich dessen, dass die Naturparke sich nur auf die Gebiete derer Gemeinde widerspiegelt, die Mitglied in eine Naturpark sind, endet der bedeutsame Landschaftsraum aber nicht an der Gemeindegrenze. Die Wirkung des Naturparks in der Fläche und die Auswirkung in den Nahbereich muss mit Berücksichtigung finden.

zu 2. - 2.6 Seite 67
Wesentliche Änderungen des Kriterienkatalogs vom ersten Planungserlass bis zum Entwurf
Es wird klar zum Ausdruck gebracht, dass eine Neujustierung des Kriterienkatalogs erforderlich wurde, um den energiepolitischen Zielen gerecht zu werden. Die Kriterien sollten insoweit eine Neujustierung erfahren, dass auch die Akzeptanz in der Gesellschaft erreicht wird. Insbesondere sind die Kriterien, wie stets durch die Planungsbehörde betont, an sachlich, objektiven Argumenten zu bewerten und unterliegen keiner Willkür der Planungsbehörde auf Basis eigener energiepolitischen Ziele. Die Kriterien haben sich am substanziellen Raum zu bemessen. Insoweit sind die Kriterien anzupassen und die Vorrangflächen insgesamt zu reduzieren.

zu 2. - 2.6.3 Seite 71
Änderungen der Abwägungskriterien
Die Betrachtung der Umfassungswirkung wurde zur Erreichung der energiepolitischen Ziele differenzierter betrachtet. Ziel sollte beim Thema Umfassungswirkung insbesondere der Schutz der Ortslagen und der dort lebenden Menschen und nicht das energiepolitische Ziel sein. Insbesondere an den Küstenbereichen ist dies erneut zu bewerten, da trotz Unterbrechung von Vorrangflächen eine Riegelbildung entsteht bzw. die Ortslagen auf der einen Seite durch Vorrangflächen und auf der anderen Seite durch die Küste umfasst sind. Ein freier Blick in die Landschaft ist teilw. nicht mehr möglich. Die Bewertung dieses Kriteriums istneu zu prüfen.

Einer Lockerung der Betrachtung der Naturparke, rein aus der gewünschten Umsetzung der energiepolitischen Ziele, wird nicht gefolgt.  

Ja-Stimmen :11
Nein-Stimmen :2
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 8.2 Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans 2010 einschl. Umweltbericht
Beschlussvorlage - 13/2017
Siehe Sachverhalt zur Beschlussvorlage "gesamträumliches Planungskonzept".  

Beschluss:
Es wird beschlossen, folgende Stellungnahme zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans 2010 einschl. Umweltbericht abzugeben:

Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans 2010:

3.5.2 Windenergie:

6 G
Das Planungskonzept muss bei der Beurteilung der Höhenbegrenzung auch die Kulturlandschaft Schleswig-Holsteins mit berücksichtigen. In Gebieten mit mehreren Vorrangflächen im Nahbereich können sich unterschiedliche Höhen als störend darstellen. Überdies wird das Landschaftsbild in den Dämmerungs- und Nachtstunden durch zusätzliche Befeuerung der Windkraftanlagen (größer 150 m) gestört. Es sollte eine maximale Höhenbegrenzung festgelegt werden.

10 Z
Es bedarf keiner besonderen Hervorhebung des Außenbereichs. Außerhalb von Vorrangflächen ist die Errichtung von Windkraft ausgeschlossen. Dies gilt für alle Bereiche.

Begründung
zu 1 G
Die landespolitischen Ziele sind dahingehend zu überprüfen, als dass das Planungsziel mit dem Bürgerwillen und der Akzeptanz vor Ort vereinbar ist.

zu 6 G
Siehe Stellungnahme zu 6 G. Eine Höhenbegrenzung kann durch gemeindliche Bauleitplanung nur dann realisiert werden, wenn diese städtebaulich begründet ist. Diese Begründung rechtssicher darzulegen, wird in den meisten Fällen nicht möglich sein. Im Ergebnis muss festgehalten werden, dass die im Grundgesetz verankerte Planungshoheit der Gemeinden nahezu auf Null reduziert wird. Dies ist nicht hinnehmbar.


zu 8 Z
Den Gemeinden muss im Verfahren die Möglichkeit eröffnet werden, Flächen für die Siedlungsentwicklung benennen zu dürfen, die noch nicht in einem wirksamen Flächennutzungsplan oder in Aufstellung befindlichen Verfahren Niederschlag gefunden haben, künftig aber der Entwicklung dienen sollen. Diesbezüglich sind entsprechende Einzelfallbetrachtungen anzustreben. Die Landschaftspläne sind mit heranzuziehen, da diese ebenfalls verbindlich Aussagen zu strukturellen Siedlungsentwicklungen treffen.

Umweltbericht:
Es wird auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet.  

Ja-Stimmen :11
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :2

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 8.3 Teilaufstellung der Regionalpläne der Planungsräume I, II und III einschl. Karte, Umweltbericht und FFH-Vorprüfung
Beschlussvorlage - 14/2017
Siehe Sachverhalt zur Beschlussvorlage "gesamträumliches Planungskonzept".   

Beschluss:
Es wird beschlossen, folgende Stellungnahme zur Teilaufstellung der Regionalpläne der Planungsräume I, II und III einschl. Karte, Umweltbericht und FFH-Vorprüfung abzugeben:

Teilaufstellung der Regionalpläne der Planungsräume I und III:
Es wird auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet.

Teilaufstellung des Regionalplans für den Planungsraum II:
5.7.1 Allgemeines
Z(2)
Die Abstände zu Wohnräumen im Außenbereich sind so anzupassen, dass die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse gewahrt sind. Es muss sichergestellt sein, dass unter Beachtung der neuen Erkenntnisse der LAI die jeweilige Vorrangfläche tatsächlich realisierbar ist. Dies trifft insbesondere auf kleine Vorrangflächen (ca. 20 ha) zu. Sollten aufgrund der Anpassungen der TA Lärm in einer Vorrangfläche keine drei Windkraftanlagen mehr rechtlich möglich sein, müsste die gesamte Vorrangfläche entfallen.

Begründung
B zu 5.7.1 (1) bis (3)
Auch wenn Gemeinden noch keine Siedlungsentwicklungen im Flächennutzungsplan festgelegt haben, muss bei der Ausweisung von Vorrangflächen eine ausreichende Bewertung der siedlungsstrukturellen Entwicklung erfolgen. Die Gemeinden sind durch eine Vielzahl sonstiger Parameter, z. B. Küste oder naturschutzrechtliche Belange, in ihren Entwicklungen eingeschränkt. Die bis auf 800 m heranrückende Windkraft darf nicht dazu führen, dass sich die Gemeinden im ländlichen Raum nicht mehr entwickeln können. Insoweit sind z. B. auch die gemeindlichen Landschaftspläne zur Bewertung der möglichen Entwicklung heranzuziehen.
Weiterhin sollte die Bauleitplanung auch dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn bei Unterschreitung des Mindestabstandes die sonstigen immissionsschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten werden.

Zur Feinsteuerung wird angeführt, dass mit dem im regional genannten Ziel die im Grundgesetz verankerte Planungshoheit nahezu auf Null reduziert wird. Dies ist nicht hinnehmbar. Es ist davon auszugehen, dass es regelmäßig zu gerichtlichen Einzelfallprüfungen kommen muss, wenn kein substanzieller Raum mehr besteht bzw. wann eine Unwirtschaftlichkeit vorliegt. Die Bauleitplanung muss für eine Gemeinde so weit möglich sein, dass die Windkraft und die Akzeptanz der Bürger gemeinsam Raum finden.


Umweltbericht und FFH-Vorprüfung:
Es wird auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet.


Ja-Stimmen :13
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 8.4 Datenblätter zu den Potential- und Vorrangflächen
Beschlussvorlage - 15/2017
Siehe Sachverhalt zur Beschlussvorlage "gesamträumliches Planungskonzept".   

Beschluss:
Es wird beschlossen zu den Datenblättern folgende Stellungnahme abzugeben:

Potentialfläche PR2_RDE_010
Den angeführten Inhalten der Abwägungsentscheidung wird grundsätzlich gefolgt. Ergänzend erfolgt der Hinweis, dass sich die Gemeinde Rieseby mit dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 20 in den Bereich südlich des Baugebiets "Am Schulenkrug" entwickeln wird. Insgesamt kann festgehalten werden, dass dieser westliche Bereich der Ortslage nachhaltig der Siedlungsentwicklung zugeführt werden soll. Die Potentialfläche würde die bauliche Entwicklung einschränken, da der Abstand von 800 m unterschritten würde. Darüber hinaus hat sich die Gemeinde Kosel grundsätzlich gegen die Ausweisung von Potential- bzw. Vorrangflächen im Gemeindegebiet ausgesprochen.

Die Gemeinde Kosel verweist in diesem Zusammenhang auf das informelle Planungskonzept des Amtes Schlei-Ostsee vom 31.05.2016, welches auszugsweise an dieser Stelle angeführt wird. Durch das Büro OLAF, Wester-Ohrstedt, wurde die Potentialfläche wie folgt bewertet:
Die Fläche liegt im Grenzbereich der Gemeinden Rieseby und Kosel südlich der K 83 und umfasst etwa 34 ha. Der im Untersuchungsgebiet liegende Teil der Fläche liegt vollständig innerhalb des Naturparks Schlei. Die Fläche liegt fast vollständig innerhalb des 2 km Denkmalschutzbereiches um die Windmühle in Norby und zu über 40 % innerhalb des 2 km Denkmalschutzbereiches um den Ort Rieseby. Im Westen wir die Fläche von dem 1.200 m Puffer um das EU-Vogelschutzgebiet angeschnitten.
Bewertung:
Aufgrund der Lage der Fläche inmitten des Naturparks Schlei, ergeben sich sehr starke Auswirkungen auf die Schutzziele. Die Entfernung zur Schlei beträgt nur noch 2 km, welche den Wirkbereich von WEA komplett umfassen. Weitere starke Einschränkungen ergeben sich durch mehrere Denkmalschutzbereiche. Aufgrund dieser Einschränkungen sollte diese Fläche zur Wahrung der Schutzziele des Naturparks und zum Schutz der Kulturlandschaft im weiteren Planverfahren entfallen.

Der derzeitige Planentwurf bestätigt das informelle Planungskonzept. Hieran sollte sich auch im Falle einer erneuten Auslegung keine Änderung ergeben.  

Ja-Stimmen :12
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :1

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 9. Verkehrsangelegenheiten: Geschwindigkeitsreduzierung auf der B 76 auf 70 km/h von der Einfahrt Kochendorf bis Koselfeld (Hof Thietje)
Beschlussvorlage - 17/2017
Aufgrund der Vielzahl von Unfällen in diesem Bereich sollte die Geschwindigkeit auf 70 km/h im Bereich von der Einfahrt Kochendorf bis zum Hof "Thietje" reduziert werden.

Herr Wilde schlägt für die FWK vor, für die Strecke von der Einfahrt Kochendorf bis Ortsschild Fleckeby Tempo 80 km/h zu beantragen. Es wird seitens der Verwaltung darauf hingewiesen, dass ein solcher Beschluss nur bis zur Gemeindegrenze gefasst werden kann. Eine Ausweitung der Geschwindigkeitsreduzierung bis zur Abfahrt Schoolbek wird innerhalb der Gemeindevertretung befürwortet. Die Geschwindigkeit sollte aber trotzdem nur 70 km/h betragen.

Beschluss:
Es wird beschlossen, einen erneuten Antrag zur Geschwindigkeitsbegrenzung auf der B 76 auf 70 km/h von der Einfahrt Kochendorf bis zur Einfahrt Schoolbek bei der Verkehrsaufsicht des Kreises Rendsburg-Eckernförde zu beantragen.

Ja-Stimmen :13
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 10. Erlass einer Satzung über das Aufstellen von Plakaten (Plakatierungsrichtlinien)
Beschlussvorlage - 19/2017
Ein Problem stellt das sog. "wilde Plakatieren" dar, welches immer weiter zunimmt. Um diesem vorzubeugen bzw. diesem Trend entgegenzuwirken, bedarf es einer Regelung in Form einer "Plakatierungssatzung", in welcher ordnende Regelungen getroffen werden.
Die Verwaltung hat hierzu eine Mustersatzung erarbeitet, welche als Anlage der Vorlage beigefügt ist. 
Herr Kastens informiert die Anwesenden über notwendige Änderung im vorliegenden Satzungstext, diedie der rechtlichen Klarstellung innerhalb der Satzung dienen. Diese hat er mit dem Amtsdirektor abgestimmt.

Herr Keinberger weist auf weitere Änderung hin, die seines Erachtens notwendig wären.

Innerhalb der Gemeindevertretung entsteht eine kontroverse Diskussion über die jetzige Notwendigkeit einer solchen Satzung. Es wird sich darauf verständigt, das Thema in den nächsten Sitzungen zu beraten.

Beschluss:
Die vorliegende Satzung über das Anbringen bzw. Aufstellen von Plakaten, Großwerbetafeln und Straßenüberspannungen (Plakatierungsrichtlinien) wird vorerst nicht beschlossen. 

Ja-Stimmen :13
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 11. Erneuerung der Straßenbeleuchtung in Teilen der Straße "Schwansenweg" im Zuge der Breitbandleerrohrverlerlegung
Beschlussvorlage - 21/2017

Der Bürgermeister regt an, dass vor der Sanierung der Asphaltdecke der K83 ein Teil der Straßenbeleuchtung in der Straße "Schwansenweg" verlagert und erneuert wird. Die Asphaltdecke soll ab Kosler Hof bis Rieseby saniert werden. Zur Zeit stehen die Straßenleuchten ab dem Koslerer Hof nordwärts auf der, dem Rad- und Gehweg gegenüberliegenden Straßenseite. Da die Beleuchtung eigentlich primär dem Fußgänger- und Radverkehr dienen soll, ist die Platzierung auf der Seite des Geh- und Radweges bedeutend sinnvoller. Da bei der Kabelquerung und den Anbindungen der Straßenbeleuchtungen der Straßen "An der Kirche", "Alte Landstraße" "Voßkuhl / Wallholzredder" und "Haarmoor" sowie bei der Demontage der vorhandenen Leuchten möglicherweise auch der Asphalt der Kreisstraße in Mitleidenschaft gezogen werden könnte, empfiehlt es sich, die Maßnahme vor der Asphaltsanierung durchzuführen. Ferner wird der Geh- und Radweg, der in der Straßenbaulast des Kreises ist, im Zuge der Fahrbahnsanierung durch den Kreis auch mit einer neuen Asphaltdecke versehen. Auch dieses ist ein triftiges Argument dafür, vorher die neuen Straßenleuchten zu errichten und das neue Stromversorgungskabel zu verlegen. Hier ergibt sich zusätzlich eine Synergie mit der Verlegung des Breitbandleerrohrnetztes. Es wird unabhängig von der Straßenbeleuchtung angestrebt, vor der Asphaltsanierung des Geh- und Radweges die notwendige Leerrohrinfrastruktur für das Glasfasernetz durch den Breitbandzweckverband bzw. die Schleswiger Stadtwerke verlegen zu lassen. Hier bietet sich die Mitverlegung des Straßenbeleuchtungskabels an.

Herr Andresen hat den zur Verfügung gestellten Lageplan erstellt. 9 Leuchten stehen in einem Abstand von i.M. 60 m auf der falschen Straßenseite und wären abzubauen. Wenn die Substanz noch brauchbar ist, könnten diese Leuchten im Bauhof eingelagert werden. Herr Andresen hat den Abstand der neuen Leuchten auf 40 m reduziert und schlägt daher die Installation von 13 neuen LED-Leuchten auf der Strecke von rund 500 m vor. Die Standorte im Lageplan sind vom Schreibtisch aus gewählt worden und müssen natürlich im Falle einer Umsetzung der Maßnahme örtlich geprüft werden (Grundstückszufahrten…).

Da die Schleswiger Stadtwerke die Breitbandinfrastruktur errichten, hat der Bürgermeister dort ein Angebot für die notwendigen Arbeiten in Form der Mitverlegung erbeten. Die Stadtwerke schlagen LED-Leuchten vom Hersteller Siteco, Typ Streelight 10 mini mit einem 6 m hohen Aluminiummast vor.

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Die Kosten belaufen sich auf rund 45.000 €. Um herauszufinden, wie die Stromversorgung der Straßenbeleuchtungen sämtlicher, oben genannter Straßenzüge aufgebaut ist, wurde bei der Kostenermittlung berücksichtigt, dass zunächst ein nicht unerheblicher Aufwand für Recherchen über Freischaltungen und Suchgräben betrieben werden muss. Natürlich sollte dabei der örtliche Elektriker mit seinen Ortskenntnissen eingebunden werden. Es steht allerdings zu befürchten, dass auch dieser nicht genau weiß, wie die Kabelführungen verlaufen.

Das Straßenausbaubeitragsrecht und die diesbzgl. gemeindliche Satzung sind zu beachten. Auch wenn es sich um eine Kreisstraße handelt, so ist die Straßenbaulast für die Teileinrichtung Beleuchtung eindeutig bei der Gemeinde.

Natürlich müssen die Bauleistungen nach den Regeln des Vergaberechts vergeben werden. Allerdings lässt sich die Wirtschaftlichkeitder Kabelmitverlegung im Zuge der Breitbandleerrohrmaßnahmen ohne eine Preisanfrage begründen. Schließlich müssten unbeteiligte Tiefbauer im Wettbewerb eigens und ausschließlich für das Straßenbeleuchtungskabel einen Kabelgraben und die Oberflächenwiederherstellung kalkulieren. Die Leistungen für die Lieferung und Installation der neuen Leuchten muss aber dem Wettbewerb unterstellt werden, denn diese Leistungen stehen nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den Leistungen für das Breitbandleerrohrnetz. 


Beschluss:

Es wird beschlossen, den beschriebenen Teil der Dorfstraße mit neuen Straßenlaternen zu versehen. Die Kosten von ca. 45.000 € werden anerkannt und erforderiche Mittel werden über den Nachtrag zum Vermögenshaushalt bereit gestellt. Der Bürgermeister wird ermächtigt, die Tiefbauarbeiten an die Schleswiger Stadtwerke zu vergeben. Ferner wird er ermächtigt, eine Preisanfrage für die Lieferung und Installation der neuen Leuchten durchzuführen und dieses auf der nächsten Bauausschusssitzung vorzustellen. Die Straßenausbaubeitragssatzung der Gemeinde ist, sofern erforderlich, anzuwenden. 


Ja-Stimmen :13
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

Vorschlag für als nicht öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

zu TOP 16. Bekanntgaben
Der Bürgermeister informiert die Öffentlichkeit über die im nicht öffentlichen Sitzungsteil gefassten Beschlüsse.


Hartmut Keinberger  Christoph Stöcks 
Bürgermeister  Protokollführer