Amt Schlei-Ostsee
-Der Amtsvorsteher -
Bauen und Umwelt

 

Gemeinde Kosel

Beschlussvorlage
14/2011
2. Version
öffentlich


Einreicher Aktenzeichen
  Datum
Gunnar Bock   
 
30.08.2011

Beratungsfolge Sitzung
Bau-, Wege- und Umweltausschuss  

Betreff:
Feldweg der Gemeinde in Bohnert "Buburg"

Sachverhalt:

Die Eigentümerin von landwirtschaftlichen Flächen südlich der asphaltierten Straße nach Buburg möchte (für den Pächter) die Möglichkeit schaffen, die Pachtflächen über den gemeindeeigenen Feldweg anzufahren. Dies geht aus dem vorliegenden Antrag vom 01.09.2011 an die Untere Naturschutzbehörde hervor.
Der Weg besitzt in einem Abschnitt nur eine tatsächliche Nutzbreite von rund 3 m und weniger. Das Flurstück ist an der schmalsten Stelle 4 m breit. Die Grenzen wurden zwischenzeitlich in der Örtlichkeit durch Vermessungspfähle kenntlich gemacht.

Nunmehr wird beantragt, den Weg in seiner ursprünglichen Breite von 4 m durch Auffüllung instand setzen zu dürfen, um so eine nutzbare Breite von 3,50 m zu erreichen; dies ist die Breite, mit der aktuelle Mähdrescher und Häcksler grundsätzlich (mit bauartbedingter Ausnahmegenehmigung) für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind.

Nach § 15 Abs. 2 des Straßen- und Wegegesetzes sind die Eigentümer(innen) der Grundstücke, die über diesen Weg bewirtschaftet werden, unterhaltungspflichtig. D. h., dass nicht die Gemeinde als Eigentümerin, sondern die Eigentümer(innen) der „bevorteilten“ Flächen bereits nach dem Gesetz unterhaltungspflichtig sind. Dies gilt bei Feldwegen, bei denen die Anlieger(innen) schon immer unterhaltungspflichtig waren und die nicht mit öffentlichen Fördermitteln ausgebaut wurden.

Die Gemeinde hat somit mit der Unterhaltungspflicht bereits nach dem Gesetz nichts zu tun, diese liegt bei den Anlieger(inne)n. Insofern benötigen sie grundsätzlich auch keine Genehmigung, diese Unterhaltung wahrzunehmen, sondern sind vielmehr verpflichtet, sie zu leisten. Eine vertragliche Regelung ist überflüssig.

Beim vorliegenden Antrag geht es nunmehr darum, dass die o. a. Pflicht durch eine Aufschüttung wahrgenommen werden soll, die deutlich über 30 m³ liegt. Hier liegt die Grenze der Genehmigungspflicht nach dem Baugesetzbuch. Die Untere Naturschutzbehörde hat die Maßnahme aus fachlicher Sicht geprüft und beabsichtigt, die Aufschüttung zu genehmigen, wenn die Gemeinde das erforderliche gemeindliche Einvernehmen erteilt.

In der vergangenen Sitzung der Gemeindevertretung wurde beschlossen, den Bauausschuss abschließend entscheiden zu lassen, nachdem die vorgebrachten Fragestellungen zu Naturschutz, Landschaftsbild, Grenzverlauf, Zuständigkeit und Kostenverantwortung geklärt sind. Bezüglich Naturschutz und Landschaftsbild hat die Untere Naturschutzbehörde keine grundsätzlichen Bedenken, der Grenzverlauf wude in der Örtlichkeit dargestellt, die Zuständigkeit und Kostenverantwortung liegen dauerhaft bei den Anlieger(inne)n. Im Übrigen wird auf die vorliegenden Unterlagen verwiesen.


Abstimmungstext:

Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt.



.....................................
Gunnar Bock
-LVB-

Anlagen:
  • Anschreiben der Unteren Naturschutzbehörde vom 12.10.2011
  • Antrag der Eigentümerin vom 01.09.2011
  • Katasterplanauszug
  • Querschnittdarstellung
  • Auszug aus dem Straßen- und Wegegesetz
  • Lageplan auf Basis ALK