Amt Schlei-Ostsee
-Der Amtsvorsteher -
Bauen und Umwelt

 

Gemeinde Kosel

Beschlussvorlage
2/2016
1. Version
öffentlich


Einreicher Aktenzeichen
  Datum
Sylvia Brücker   
 
06.01.2016

Beratungsfolge Sitzung
Bau-, Wege- und Umweltausschuss  
Gemeindevertretung  

Betreff:
Aufstellungsbeschluss für die 1. Änderung und Erweiterung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1 für den Bereich "Feriengebiet Hof Hülsen"

Sachverhalt:
Es ist ein Vorhabenträger an die Gemeinde Kosel herangetreten und begehrt die Aufstellung einer Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1 für das Gebiet "Feriengebiet Hof Hülsen" der Gemeinde Kosel.
Es ist geplant die Steganlage der Marina Hülsen im Süden durch eine Steinmole zu ergänzen. Dadurch sollen Versandungen vermieden werden, die regelmäßiges Ausbaggern des Hafens erforderlich machen. Nach intensiven Vorgesprächen ist eine Änderung des Bebauungsplanes als Zulassungsvoraussetzung für den Bau der Mole erforderlich, da die geplante Mole außerhalb des bisherigen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes liegt.      

Abstimmungstext:
  1. Für das Gebiet "Feriengebiet Hof Hülsen" wird eine 1. Änderung und Erweiterung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1 aufgestellt. Es wird folgendes Planungsziel verfolgt: Bau einer Steinmole
  2. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 S. 2 BauGB)
  3. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs soll das Planungsbüro Springer aus Busdorf beauftragt werden.
  4. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich/ in einem Scoping Termin erfolgen.
  5. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 S. 1 BauGB soll durchgeführt werden.
  6. Ein Kostenerstattungsvertrag ist abzuschließen.
  7. Es ist durch ein Strömungsgutachten nachzuweisen, dass durch das Vorhaben keine negative Veränderung der Schlei zu erwarten ist.

* ums. Räumlicher Geltungsbereich (gehört zum Aufstellungsbeschluss)      


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Sylvia Brücker
-Verwaltung-

Anlagen:
Geltungsbereichsabgrenzung