Im Rahmen der Teilfortschreibung des Regionalplans für den Planungsraum III (Windkraft) haben sich die Gemeinden Loose und Waabs im Rahmen von Beschlüssen der Gemeindevertretungen dazu entschieden, eine gemeinsame Eignungsfläche zu melden. Diese Fläche spiegelt sich im derzeit 2. Entwurf des Regionalplans wieder (Eignungsfläche Nr. 301).
Die Grundeigentümer haben sich zusammengeschlossen, mit dem Ziel, diese Fläche als Bürgerwindpark umzusetzen. Hierzu hat bereits am 13.09.2012 in Loose eine entsprechende Einwohnerversammlung stattgefunden. In Waabs ist diese für den 13.11.2012 geplant.
Derzeit ist es als nicht unwahrscheinlich zu bewerten, dass sich die gemeldete Potentialfläche auch in der Endfassung des Regionalplans widerspiegeln wird. In verschiedenen Gesprächen mit den Grundeigentümern sowie Vertretern der Gemeinden wurde zur Diskussion gestellt, wie die planungsrechtliche Sicherung dieser Fläche erfolgen soll. Folgende Möglichkeiten zeigen sich auf.
Abschluss eines städtebaulichen Vertrages gemäß § 11 Baugesetzbuch
Aufstellung eines Flächennutzungsplanes
Aufstellung eines Flächennutzungsplanes mit einem ergänzenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Alle Planungen haben ihre Vorzüge. Wesentlichster Unterschied ist dabei der zeitliche Aspekt. Während beim Flächennutzungsplan und vorhabenbezogenen Bebauungsplan von einer Planungszeit von bis zu zwölf Monaten zu rechnen ist, kann ein städtebaulicher Vertrag nach Beratung und Beschlussfassung in der Gemeindevertretung zeitnah zur Unterzeichnung gebracht werden.
In einem Vertrag können Inhalte geregelt werden, die in einem Bauleitplan nicht geregelt werden können. Dies gilt aber auch anders herum.
Gerade jüngst wurde das Niedersächsische OVG geurteilt, dass ein städtebaulicher Vertrag, der an die Stelle der Entwicklungs- und Ordnungsfunktion der Bauleitplanung tritt und mit dem die Kommune die als erforderlich erachtete „Feinsteuerung“ der Windenergienutzung allein mit vertraglichen Mitteln zu bewirken versucht, mit der Ausgestaltung des Rechts der Bauleitplanung unvereinbar und daher unwirksam ist.
Die Verwaltung lässt derzeit prüfen, inwieweit sich dieses Urteil auf Loose und Waabs auswirkt. Ziel ist es, bis zur Sitzung eine entsprechende Rückmeldung zu erhalten. Fraglich ist wahrscheinlich nicht, ob eine Eignungsfläche ausschließlich mit einem städtebaulichen Vertrag abgesichert werden kann, sondern vielmehr mit welchem Inhalt dieser versehen werden darf.