Amt Schlei-Ostsee
-Der Amtsvorsteher -
Bauen und Umwelt

 

Gemeinde Loose

Beschlussvorlage
24/2014
1. Version
öffentlich


Einreicher Aktenzeichen
  Datum
Norbert Jordan   
 
01.10.2014

Beratungsfolge Sitzung
Bau- und Umweltausschuss  
Gemeindevertretung  

Betreff:
Ausschluss von Repowering von Windkraftanlagen im Gemeindegebiet

Sachverhalt:

Nach den Zielen des Landesentwicklungsplans S.-H. (LEP) und dem gemeinsamen Runderlass der Staatskanzlei, des Innenministeriums, des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume und des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie vom 26. November 2012 – V 531 – "Grundsätze zur Planung von und zur Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung bei Windkraftanlagen" besteht unter verschiedenen Voraussetzungen die Möglichkeit, zulässigerweise außerhalb der Eignungsgebiete errichtete Windkraftanlagen (Altanlagen), unabhängig vom Altstandort, zu repowern. Nachstehend ein Auszug aus dem vorgenannten Erlass:

Repowering außerhalb der Eignungsgebiete
Windkraftanlagen, die vor der Ausweisung von Eignungsgebieten in den Regionalplänen außerhalb der Eignungsgebiete genehmigt wurden, genießen Bestandsschutz. Sie dürfen instand gesetzt werden. Ein Ersatzbau oder ein Austausch konstruktiver Teile, die einen Standfestigkeitsnachweis erfordern oder die eine Typenänderung bewirken, ist durch den Bestandsschutz nicht gedeckt. Da im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 13 BImSchG sicherzustellen ist, dass andere öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, und andere behördliche Entscheidungen mit eingeschlossen werden, kann in den genannten Fällen der Austausch einer identischen Anlage nach § 16 Abs. 5 BImSchG trotzdem unzulässig sein.
Allerdings besteht für diese WKA (Altanlagen) unter folgenden Voraussetzungen die Möglichkeit für ein Repowering bei gleichzeitiger Konzentration der Anlagen:
  • Die Altanlagen werden innerhalb eines räumlich-funktional zusammenhängenden Landschaftsraumes ersetzt. Die Abgrenzung solcher Landschaftsräume sollte sich an der naturräumlichen Gliederung Schleswig-Holsteins orientieren. Im Einzelfall können solche Landschaftsräume auch größer definiert werden; insbesondere dann, wenn es darum geht, Windkraftanlagen aus sensiblen, freizuhaltenden Bereichen in konfliktärmere Bereiche zu verlagern. Der Landschaftsraum sollte aber immer so geschnitten sein, dass eine Vergleichbarkeit der Landschaftsbildbeeinträchtigung vor und nach dem Repowering (s.u.) noch sinnvoll und möglich ist.
  • Die Anlagen werden durch eine deutlich verringerte Anzahl neuer Anlagen ersetzt. Hierunter ist mindestens eine Halbierung der Anzahl zu verstehen.
  • Die Fläche, auf der die neuen Anlagen errichtet werden, liegt außerhalb der auf Basis der Erfordernisse der Raumordnung genannten Ausschlussgebiete.
  • Die Abstände zur Bebauung und die Abstände zu schutzwürdigen Nutzungen werden eingehalten.
  • Das Orts- und Landschaftsbild wird nicht wesentlich mehr als bisher beeinträchtigt.
  • Die künftige Siedlungsentwicklung der Gemeinden wird nicht behindert.
  • Eine verbindliche Vereinbarung des Rückbaus aller abzubauenden Windkraftanlagen mit einer maximalen Übergangslaufzeit von drei Monaten wird geschlossen; dabei sind bereits zu einem früheren Zeitpunkt stillgelegte Anlagen nicht mit einzurechnen. D.h., dass bereits frühzeitig abgebaute Anlagen nicht dazu berechtigen, die Übergangslaufzeit der anderen Altanlagen im Gegenzug dafür zu verlängern.
  • Nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BauGB privilegierte Nebenanlagen sowie Kleinwindkraftanlagen können nicht in ein Repowering einbezogen werden. Maßgeblich für die Beurteilung sind die Festlegungen in der Baugenehmigung. Die baurechtliche Zulässigkeit einer Windkraftanlage als mitgezogene Nebenanlage hängt weitgehend unabhängig von den landesplanerischen Zielaussagen wesentlich von dem örtlich gegebenen Erfordernis der Energieversorgung für den Hauptbetrieb ab.
  • Die Standortgemeinde erhebt gegen das Vorhaben keine Bedenken. Es handelt sich hierbei um eine Voraussetzung als Ziel der Raumordnung und ist nicht im bauplanungsrechtlichen Sinne gemäß § 36 BauGB zu verstehen. Ein einfacher Beschluss der Gemeindevertretung ist also ausreichend.
  • Für ein Repowering im o.g. Sinne können auch Altanlagen vor Errichtung der neuen Anlagen abgebaut werden, sofern zuvor in einem Konzept das Gesamtprojekt mit allen einzubeziehenden Altanlagen sowie Anzahl, Größe und Standort der neuen Anlagen mit der Landesplanung abgestimmt wurde (Ansparmodell). Im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sind auch die unter Ziffer 2.2 und 2.3 genannten Anforderungen zu erfüllen.
  • Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass aus der Zulässigkeit des Repowering nach dieser Ziffer kein automatischer Anspruch auf eine erhöhte Vergütung nach § 30 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) abzuleiten ist.

Unter Berücksichtigung der allgemeinen Diskussion zur Ansiedelung von Windkraftanlagen in den im Regionalplan ausgewiesenen Eignungsgebieten wird die Gemeinde um Beratung gebeten, wie sie einem möglichen Antrag auf Repowering gegenübersteht.


Abstimmungstext:

Die Gemeinde Loose beschließt bei einem möglichen Antrag auf Repowering im Gemeindegebiet, dass nach den Bestimmungen des Landesentwicklungsplan S.-H. und dem gemeinsamen Runderlass "Grundsätze zur Planung von und zur Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung bei Windkraftanlagen" Bedenken zu erheben und einem Repowering nicht zuzustimmen.



.....................................
Norbert Jordan
-Verwaltung-