Amt Schlei-Ostsee
-Der Amtsvorsteher -
Bauen und Umwelt

 

Gemeinde Loose

Beschlussvorlage
19/2017
1. Version
öffentlich


Einreicher Aktenzeichen
  Datum
Bärbel Schiewer   
 
04.05.2017

Beratungsfolge Sitzung
Bau- und Umweltausschuss 16.05.2017 
Gemeindevertretung 01.06.2017 

Betreff:
Aufstellungsbeschluss

Sachverhalt:
Im Jahr 2012/13 wurden die Gemeinden des Landes Schleswig-Holstein zur Umsetzung der zweiten Stufe der Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG (ULR) und somit zur Aufstellung von Lärmaktionsplänen aufgefordert. Gem. § 47 d (1) S. 2 BImSchG stellen die Gemeinden auf der Grundlage von sog. Lärmkarten Lärmaktionspläne auf. Diese sind für sämtliche Hauptverkehrsstraßen, die im Sinne der Richtlinie Bundes-, Landes- oder auch sonstige grenzüberschreitende Straßen mit einem Verkehrsaufkommen von über drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr behaftet sind, aufzustellen. In der Gemeinde Loose wäre das die Bundesstraße 203 (B 203).

Vom Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) als zuständige Behörde wurden seinerzeit die Lärmkarten ermittelt. Diese ergaben, dass in der Gemeinde Loose keine Menschen als belastet aufgeführt sind. Auf Nachfrage wurde von dort mitgeteilt, dass Gemeinden wegen geringer oder keiner Betroffenheit die Möglichkeit haben, von der Aufstellung eines Lärmaktionsplanes abzusehen. Dies wurde daraufhin von der Gemeinde Loose per Beschluss am 21.02.2013 umgesetzt.

Zwischenzeitlich hat die EU-Kommission rechtliche Defizite bei der Aufstellung von Lärmaktionsplänen in Deutschland festgestellt und ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet. Um mögliche Strafzahlungen zu vermeiden, werden die Gemeinden, die seinerzeit keinen Lärmaktionsplan aufgestellt haben, vom Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (MELUR) daher aufgefordert, diesen im Nachhinein zu erstellen und zu übermitteln. Zeitgleich wurde die Kommunalaufsicht des Kreises Rendsburg-Eckernförde um Prüfung gebeten, ob ein kommunalaufsichtliches Einschreiten aufgrund einer nicht bzw. nicht vollständig nachgekommenen Rechtspflicht aus § 47 d BImSchG erforderlich wird.

Eine zentrale Bedeutung bei der Aktionsplanung hat die Information der Öffentlichkeit über Lärmbelastungen und die Mitwirkung der Öffentlichkeit. Durch die Lärmaktionspläne sollen Lärmprobleme und Auswirkungen geregelt werden. Die Festlegung von Maßnahmen in den Plänen sind in das Ermessen der zuständigen Behörde (LLUR) gestellt. Die Lärmaktionspläne müssen dabei die Mindestanforderungen der Richtlinie erfüllen.

Die Öffentlichkeit ist zu Vorschlägen für die Lärmaktionspläne anzuhören. Sie muss rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit erhalten, an der Ausarbeitung und der Überprüfung der Lärmaktionspläne mitzuwirken.

Lärmaktionspläne zielen auf mehr Lärmschutz ab und dienen damit der Wohnqualität sowie dem Erhalt bzw. der Steigerung von Immobilienwerten. Weiterhin können andere gemeindliche Ziele, wie beispielsweise die Erhöhung der Attraktivität der Gemeinde, unterstützt werden.      

Abstimmungstext:
1. Es wird ein Lärmaktionsplan für die Gemeinde Loose aufgestellt.
2. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
3. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfes wird die Verwaltung des Amtes Schlei-Ostsee beauftragt.       


.....................................
Bärbel Schiewer
-Verwaltung-

Anlagen:
Anschreiben des MELUR
Anschreiben der Kommunalaufsicht des Kreises Rendsburg-Eckernförde