N i e d e r s c h r i f t

über die öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Rieseby vom 10.12.2013.

Sitzungsort:  im "Riesby Krog", Dorfstraße 37, 24354 Rieseby
Beginn der Sitzung:  19.04 Uhr
Ende der Sitzung:  22.05 Uhr

Anwesend sind:
Bürgermeister Jens Kolls
Gemeindevertreter Roland Axmann
Gemeindevertreter Detlef Damm
2. stellv. Bürgermeister Frank Dreves
Gemeindevertreterin Waltraut Folge
Gemeindevertreter Roger Indinger
Gemeindevertreterin Andrea Knippert
Gemeindevertreter Jürgen Kühl
Gemeindevertreter Sören Lange
Gemeindevertreter Peter Märten
Gemeindevertreter Matthias Remitz
Gemeindevertreterin Doris Rothe-Pöhls
Gemeindevertreterin Ilka Ruiz
1. stellv. Bürgermeister Hartmut Schmidt
Gemeindevertreter Heino Stüve
Gemeindevertreter Hans-Josef Verhasselt

Abwesend sind:

Weiterhin sind anwesend:
Verwaltung/Protokollführer Christoph Stöcks

T a g e s o r d n u n g


Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
2. Einwohnerfragestunde
3. Änderungsanträge zur Tagesordnung
4. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung
5. Bericht des Bürgermeisters und der Ausschussvorsitzenden
6. Anfragen der Gemeindevertreter/innen
7. Gültigkeitserklärung der Gemeindewahl am 26. Mai 2013
  Beschlussvorlage - 25/2013
8. Antrag der Fraktion SSW/Grüne zu den Erlaubnissen und Bewilligungen zur Aufsuchung bzw. Förderung von Kohlenwasserstoffen (Fracking)
  Beschlussvorlage - 49/2013
9. Antrag der Telekom auf Demontage des öffentlichen Basistelefons in Rieseby
  Beschlussvorlage - 46/2013
10. Antrag auf Bezuschussung der Betreuungsmaßnahme an der dänischen Schule in Rieseby
  Beschlussvorlage - 37/2013
11. Antrag der Fraktion "SSW / Die Grünen" auf Sicherung der gemeindlichen Infrastruktur in schneereichen Wintern
  Beschlussvorlage - 42/2013
12. Sporthalle Rieseby
  Beschlussvorlage - 38/2013
13. Sanierung / Erweiterung der Toilettenanlage im gemeindlichen Kindergarten
  Beschlussvorlage - 45/2013
14. 1. Nachtragshaushaltssatzung und 1. Nachtragshaushaltsplan der Gemeinde Rieseby für das Haushaltsjahr 2013
  Beschlussvorlage - 39/2013
15. Erlass Haushaltssatzung 2014
  Beschlussvorlage - 40/2013
16. Anschaffung von Spielgeräten
Vorschlag für als nicht öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
20. Bekanntgaben

Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

zu TOP 1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit

Der Bürgermeister eröffnet die Sitzung, stellt die Ordnungsmäßigkeit der Ladung, die Anwesenheit und die Beschlussfähigkeit fest.


zu TOP 2. Einwohnerfragestunde

Herr Schöttke regt an, eine Lösung hinsichtlich der Räumung der Hauptfuss- u. Fahrradwege im Winter zu finden. Diese sind teilweise morgens schlecht geräumt. Somit entstehen Gefahren für Schüler und Berufstätige auf dem Weg zur Schule bzw. Arbeit.

Herr Scheller bittet hinsichtlich des heutigen TOP 9 mit der Telekom Kontakt aufzunehmen, zwecks Errichtung einer Telefonzelle als Münzfernsprechgerät im Ort. Die Basistelefone sind aus seiner Erfahrung in der Bedienung sehr kompliziert.


zu TOP 3. Änderungsanträge zur Tagesordnung

Herr Bürgermeister Kolls stellt den Antrag, den TOP 8 "Umbesetzung von Ausschussmitgliedern" von der Tagesordnung zu nehmen, da der angekündigte Rücktritt eines wählbaren Bürgers schriftlich noch nicht vorliegt. Dafür soll als neuer TOP 8 der nachgesendete Antrag der Fraktion SSW /Grüne zum Thema Fracking beraten werden.

Herr Dreves stellt den Antrag, als TOP 16 im öffentlichen Sitzungsteil die Beschlussempfehlung aus dem Sozialausschuss "Anschaffung von Spielgeräten" aufzunehmen.

Beschluss:
Es wird beschlossen, die beiden Angelegenheiten als TOP 8 und 16 auf die heutige tagesordnung aufzunehmen sowie die vorgeschlagenen TOP für den nichtöffentlichen Sitzungsteil unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu beraten.


Ja-Stimmen :16
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 4. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung

Herr Dreves stellt den Antrag, das Protokoll der letzten Sitzung unter TOP 6 "Anfragen von Gemeindevertreter/innen", den 1. Satz nach dem Komma, wie folgt zu ändern: " da der ehemalige Wanderweg aus Nordost durch eine Pforte versperrt ist".

Weitere Änderungsanträge werden nicht gestellt.

Beschluss:
Es wird beschlossen, dem Änderungsantrag zuzustimmen.


Ja-Stimmen :16
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 5. Bericht des Bürgermeisters und der Ausschussvorsitzenden

Der Bericht des Bürgermeisters und des Sozialausschussvorsitzenden wird dem Protokoll als Anlage beigefügt.

Herr Kühl teilt als Finanzausschussvorsitzender mit, dass die Punkte der letzten Ausschusssitzung auf der heutigen Tagesordnung stehen. Gleiches berichtet Herr Stüve als Vorsitzender des Bauausschusses.


zu TOP 6. Anfragen der Gemeindevertreter/innen

Frau Ruiz fragt nach der Fortführung der Tätigkeit der Ostseefjord-Schlei GmbH nach 2014. Herr Kolls teilt hierzu mit, dass die Tätigkeit der Ostseefjord Schlei GmbH nach 2014 automatisch endet und wieder neu ausgeschrieben wird.

Herr Kühl bittet um Auskunft, wer für Räumung der Fahrradwege außerorts im Winter zuständig ist. Herr Kolls verweist hierzu auf den jeweiligen Träger der Straßenbaulast. Es ist davon abhängig, ob es eine Landes- oder Kreisstraße ist. Beide Träger haben damit Unternehmen beauftragt. Auskunft könnte der Landesbetrieb für Verkehr und Straßenbau (ehemalige Straßenmeisterei) geben.

Herr Dreves bittet um Antwortung zu 5 Vorgängen:

1.
Herr Dreves bedauert den Umgang bezüglich des Schreibens von Herrn Siegfried Sauer vom Inhalt sowie mit der Person. Er bittet Herrn Kolls hinsichtlich der Punkte "Spritzen an Wegrändern" und "Notwendige Bankettenpflege". Herr Kolls teilt mit, dass die Gemeinde keine Wegränder spritzt. Die besagte Stelle war versehentlich bei landwirtschaftlich Spritzarbeiten entstanden. Hinsichtlich notwendiger Bankettenpflegearbeiten bittet Herr Kolls um genaue Ortsangaben, damit es überprüft werden kann.

2.
Herr Dreves verweist auf die Sperrung des Wanderweges nach Stube. Die Nutzung durch die Bürger sollte weiterhin möglich sein. Dies ist z. Zt nicht möglich, da ein großer Ast auf dem Weg abgelagert wurde und der Weg als Privatweg beschildert ist (Anlage Protokoll). Herr Kolls sagt zu, mit dem Grundstückseigentümer ein Klärungsgespräch zu führen, damit der Weg wieder geöffnet wird. Lt. Herrn Dreves müsste die Beschilderung " Privat ! Wanderweg frei!" lauten.

3.
Hierbei handelt es sich um eine Frage an Herrn Schmidt hinsichtlich der Weiterleitung einer E-Mail, die als dienstlich deklariert wurde. Diese wurde von Herrn Schmidt auch an Mitglieder der CDU weitergeleitet, die keine Gemeindevertreter sind. Es wird vereinbart, dass die Weiterleitung der E-Mail vom Amt geprüft wird.

4.
Es wird um Auskunft gebeten, warum Herr Kolls, im Gegensatz zu Herrn Kempe, nicht im Schleiblättchen unter "Der Bürgermeister hat das Wort" keine Mitteilung macht. Dies hat sich bisher nicht ergeben, teilt Herr Kolls mit. Herr Dreves bittet um Auskunft von Herrn Schmidt, ob die Herausgabe des Schleiblättchens durch die Gemeinde finanziert wird. Dies wird von Herrn Schmidt verneint. Weitere Fragen zum Verlag bittet Herr Schmidt privat zu stellen.

5.
Herr Dreves bittet um Stellungnahme zu Fragen aus dem Finanzausschuss bezüglich der Aktion Ferienspaß. Er sieht darin eine Finanzierung von Parteien.

Diese Frage wird innerhalb der Gemeindevertretung sehr kontrovers diskutiert. Verschiedene Gemeindevertreter/-innen sehen die Diskussion als nicht erforderlich an. Aufgrund der entstandenen Diskussion erhebt Herr Dreves den Vorwurf der Veruntreuung von Steuergeldern an Herrn Schmidt.

Herr Bürgermeister Kolls unterbricht daraufhin die Diskussion, verweist auf § 24 der Geschäftsordnung, dass Anfragen schriftlich zu stellen sind. Herr Dreves zieht seine Fragen 4 u. 5 zurück und beabsichtigt, diese an die Kommunalaufsicht weiterzuleiten. Herr Kolls bittet um Vorlage der Fragen 3 - 5 in schriftlicher Form, damit seitens der Gemeinde dazu Stellung genommen werden kann.    


zu TOP 7. Gültigkeitserklärung der Gemeindewahl am 26. Mai 2013
Beschlussvorlage - 25/2013
Der Gemeindewahlausschuss des Amtes Schlei-Ostsee hat am 27.05.2013 und der Wahlprüfungsausschuss der Gemeinde Rieseby am 10.12.2013 die Wahlunterlagen zur Gemeindewahl am 26. Mai 2013 geprüft. Gegen die Gültigkeit der Wahl wurden keine Einsprüche erhoben und auch keine Beanstandungen hinsichtlich der Vorbereitung und Durchführung der Wahlhandlung vorgebracht.

Somit ist die Gemeindewahl vom 26. Mai 2013 gemäß § 39 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes für gültig zu erklären.

Beschluss:
Die Gemeindevertretung beschließt die Gemeindewahl vom 26. Mai 2013 in der Gemeinde Rieseby für gültig.

Ja-Stimmen :16
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 8. Antrag der Fraktion SSW/Grüne zu den Erlaubnissen und Bewilligungen zur Aufsuchung bzw. Förderung von Kohlenwasserstoffen (Fracking)
Beschlussvorlage - 49/2013

In Schleswig-Holstein sind für mindestens 20% der Landesfläche Erlaubnisse und Bewilligungen zur Aufsuchung bzw. Förderung von Kohlenwasserstoffen beantragt und teilweise erteilt worden, weitere könnten folgen. Diese bergrechtlichen Genehmigungen erfolgten ohne Beteiligung der betroffenen Kommunen, obwohl die Gemeinden zu den Behörden gehören, zu deren Aufgaben die Wahrnehmung öffentlicher Interessen im Sinne des § 11 Nr. 10 BBergG gehört und denen deshalb gemäß § 15 BBergG vor der Entscheidung über die Verleihung einer Bergbauberechtigung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist (BVerwG, 15.10.1998, 4 B 94/98). Dies gilt insbesondere dann, wenn das Ergebnis der Sachentscheidung dem materiellen Recht nicht entspricht, insbesondere, wenn wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren eigenen Planung entzogen oder gemeindliche Einrichtungen erheblich beeinträchtigt werden (vgl. BverwG, Urteile vom 16.12.1988 - BverwG 4 C 40.86 - BverwGE 81, 95 (BverwG 16.12.1988 - 4 C 40/86), vom 15.12.1989 - BverwG 4 C 36.86 - BverwGE 84, 209 und vom 27.03.1992 - BverwG 7 C 18.91 - BverwGE 90, 96). Hierbei genießt die gemeindliche Planungshoheit den Schutz des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG. Für die Notwendigkeit der Beteiligung der Gemeinden gelten die Vorschriften des VwVfG. § 54 Abs. 2 BBergG regelt speziell eine Beteiligungspflicht der Gemeinden, wenn deren Aufgabenbereich berührt ist. Die Beteiligungsschwelle ist sehr niedrig anzusetzen, und es steht der Bergbehörde nicht zu, eine Bewertung der Betroffenheit der Gemeinden vorzunehmen. Die Gesamtheit der betroffenen Gemeinden eines beantragten Gebiets (es reichen ca. 80% nach geltender Rechtslage), kann sich dabei zu einer Interessengemeinschaft zusammenschließen und muss angehört werden.

Im Kreis Plön erfolgten vom November 2009 bis März 2010 seismische Untersuchungen der Fa. RWE Dea AG, für die ohne Beteiligung der betroffenen Kommunen ein Betriebsplanverfahren erfolgte.

Die Erlaubnisverfahren bzw. die Erteilung der Erlaubnisse haben über § 12 Abs. 2 BBergG eine zumindest indirekte Bindungswirkung für bergrechtliche Bewilligungen. Die Bewilligung darf danach u.a. nur dann versagt werden, wenn die Tatsachen, die die Versagung rechtfertigen, erst nach der Erteilung der Erlaubnis eingetreten ist. Es dürfen somit keine Tatsachen mehr berücksichtigt (oder von den ggf. erst bei der Bewilligung beteiligten Gemeinden vorgebrachten) werden, die in ihren Konturen bei der Entscheidung über die Erlaubnis bereits erkennbar waren oder bei entsprechender Nachforschung hätten erkennbar sein müssen (siehe hierzu Boldt/Weller zu §12 BbergG Rz. 9). Eine erteilte Erlaubnis unterliegt dem Schutz des Art. 14 GG. Deshalb wäre eine Anhörung erst nach Erlaubniserteilung für Einwendungen der Gemeinden in der Regel obsolet.

Die in Schlewig-Holstein erteilten Erlaubnisse und Genehmigungen erfolgten nach derzeitigem Kenntnisstand rechtswidrig. Es widerspricht den Zielen des BBergG, eine Erlaubnis zu erteilen, wenn wesentliche Teile des vom Antragsteller zu vertretenden Arbeitsprogramms nicht zulassungsfähig sind und dadurch die Aufsuchung nicht begonnen, nicht fortgesetzt oder nicht beendet werden kann. Somit bestand ein zwingender Versagensgrund des § 11 Nr. 3 BBergG.

Zu den konträr zum Bergbauvorhaben stehenden öffentlichen Interessen gehören laut BverwG, 15.10.1998, Az.: 4 B 94/98 beispielsweise die Erfordernisse:
- des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
- der Raumordnung und
- des Gewässerschutzes. 

Durch die in Schleswig-Holstein geplanten Aufsuchungen und Förderungen von Kohlenwasserstoffen, auch in dem nur durch Fracking erschließbaren Posidonienschiefer und von Sandsteinschichten mit geringer Durchlässigkeit, sind durchgängig erhebliche negative Einwirkungen auf Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu erwarten. Ein sicherer störungsfreier Betrieb derartiger Anlagen ist derzeit nicht möglich, wie die zahlreichen Schadensereignisse im Zusammenhang mit der Kohlenwasserstoffförderung in den USA, aber auch in Deutschland zeigen. Bei Anwendung der Fracking-Technik wäre zudem ein engmaschiges Netz an Bohrstationen nötig, die zu mehreren Anlagen je Quadratkilometer mit jeweils ca. einem Hektar asphaltierter/betonierter Fläche nebst Zufahrten notwendig machen würde. Dies würde einen unzulässigen Eingriff in die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bedeuten und führt zwangsläufig zu einem Versagensgrund.

Für die bei einer Förderung von Kohlenwasserstoffen großen anfallenden Mengen an Formationswasser, das stark radioaktiv ist - Radium-226 u.a. - und große Mengen an Quecksilber sowie Benzol u.a. enthält, gibt es bis heute keine wirtschaftliche Möglichkeit der Wiederaufbereitung. Da eine Verpressung von derart großen Mengen an Formationswasser nicht zugelassen werden darf, wäre von vorne herein ersichtlich, dass eine ordnungsgemäße, wirtschaftliche Förderung nicht möglich ist. Auch das ist ein zwingender Versagensgrund.

Derzeit erfolgt für die gesamte Landesfläche Schleswig-Holsteins ein Raumordnungsverfahren. Vor Abschluss dieses Verfahrens sind bergrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen nicht zulässig, da sie die geplante Raumordnung einschränken können. Für den für die Aufsuchung und Förderung von Kohlenwasserstoffen notwendige Lkw-Verkehr sind insbesondere auch die Kommunen planungsberechtigt, so dass deren Planungshoheit betroffen ist, ohne berücksichtigt worden zu sein.

Bei seismischen Untersuchungen, Fracking und der Gasförderung werden mit hoher Wahrscheinlichkeit Erdbeben erzeugt, die im Norden Niedersachsens bereits die Stärke von 4,5 auf der Richterskala erreicht haben und auch noch in rund 100 km Entfernung Gebäudeschäden verursacht haben. Weder die Wasserversorgungsleitungen, Abwasser- und Regenwasserkanäle, historische Bausubstanz noch die Deichanlagen sind für Erdbeben der Stärke 4,5 auf der Richterskala ausgelegt. Da sich mehrere derartige Bauwerke flächendeckend in kurzer Entfernung zu allen Erlaubnis- und Bewilligungsfeldern Schleswig-Holsteins befinden, stehen in jedem beantragten Feld für die gesamte Fläche überwiegende öffentliche Interessen einer Erlaubnis entgegen.

§ 12 WHG regelt die materiellen Zulassungsvoraussetzungen für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Nach Abs. 1 ist die Erlaubnis zwingend zu versagen, wenn schädliche Gewässer Veränderungen zu erwarten sind. Die Behörde hat in diesem Fall kein Ermessen. Gefordert ist eine vorsichtige Prognose. Wenn nach menschlicher Erfahrung und nach dem Stand der Technik nicht von der Hand zu weisen ist, dass es zu einem Schadenseintritt kommen könnte, muss die wasserrechtliche Erlaubnis versagt werden. Das gilt auch für die unechte Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG. Für die wasserrechtliche Bewertung von Vorhaben jeglicher Art gilt der Amts Ermittlungsgrundsatz, der eine Behördenbeteiligung nahe legt. Zu den zu beteiligenden Behörden gehören auch die Kommunen, da zumindest die Möglichkeit der Berührung ihrer Planungshoheit gegeben ist. In Schleswig-Holstein beziehen die meisten Kommunen ihr Wasser aus eigenen Wasserwerken, die meist innerhalb oder am Rand der Gemeinden liegen. Hinzu kommen zahlreiche Brunnenanlagen für Privathaushalte, Gewerbe und Landwirtschaft. Hier gilt der wasserrechtliche Besorgnisgrundsatz uneingeschränkt, und zwar nicht nur im wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren, sondern auch im bergrechtlichen Betriebsplanzulassungsverfahren.

Die Wasserbehörde muss nach Form und Inhalt uneingeschränkt mit der von der Bergbehörde in Aussicht genommenen Entscheidung einverstanden sein, was voraussetzt, dass ihr die Unterlagen so vollständig vorliegen müssen, dass ihr eine ordnungsgemäße eigene Prüfung möglich ist.

Alle derzeit vorliegenden Gutachten in Deutschland fordern ein Fracking-Moratorium für die kommerzielle Erdöl- und Erdgasgewinnung, bis grundlegende Sicherheitsbedenken ausgeräumt wurden.


Herr Remitz trägt Einzelheiten zum Thema Fracking vor und erläutert die Vorlage.


Beschluss:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rieseby lehnt die Erschließung von Erdgas und Erdöl durch Fracking ab.

Die Amtsverwaltung wird gebeten, die Gemeindevertretung Rieseby rechtzeitig und umfassend über bereits bestehende und weitere Entwicklungen bzgl. Möglicher und erteilter Bergbauberechtigungen sowie Genehmigungsverfahren zum Fracking im Amtsgebiet / Gemeindegebiet zu informieren.


Die Landesregierung wird aufgefordert:
  1. Die betroffenen Kommunen und Kreise bereits vor der Erteilung von bergrechtlichen Genehmigungen zu beteiligen.
  2. Die Wasserbehörde anzuweisen, den wasserrechtlichen Besorgnisgrundsatz uneingeschränkt zu beachten. Der Wasserschutz muss höchste Priorität behalten.
  3. Die Möglichkeiten des Abfallrechtes und des Bodenschutzes bei bergrechtlichen Genehmigungen vollumfänglich auszuschöpfen, um Umweltgefährdungen zu vermeiden.
  1. Für entstehende Schäden als Auflage eine Beweislastumkehr vorzusehen. Daher sind vor der Betriebsplangenehmigung alle gefährdeten Gebäude, Trinkwasser-, Abwasser- und Regenwasserleitungen sowie sonstige gefährdete Bauwerke in ihrem derzeitigen Zustand zu dokumentieren. Nach seismischen Ereignissen gilt das gleiche für nicht einsehbare Bauwerke. Die Kosten trägt der Antragsteller/Rechteinhaber.
  1. Bei zukünftigen bergrechtlichen Genehmigungen eine ausreichende Sicherheitsleistung von den Antragstellern zu fordern (§ 56 Abs. 2 BBergG). Als ausreichend wird z.B. eine Bankgarantie oder Versicherung angesehen, die sowohl mögliche Schäden an der Infrastruktur, wegfallende Steuereinnahmen und Gebühren sowie die Wiederherstellung beschädigter Gebäude, Gewässer und Landschaften vollständig ersetzen kann.
  1. Für alle Antragsteller bergrechtlicher Genehmigungsverfahren eine Wirtschaftlichkeitsprüfung durchführen zu lassen und solchen Antragstellern jedwede Genehmigung zu verweigern oder zu entziehen, die weder über ausreichendes Eigenkapital verfügen, um etwaige Schäden beseitigen zu können, noch eine ausreichende Sicherheitsleistung erbracht haben.
  1. Fracking in jeder Form so lange zu verbieten, bis ein wissenschaftlicher und technischer Stand erreicht ist, der Gefahren durch diese Technik sicher ausschließen kann.
  1. Fracking mit "umwelttoxischen Substanzen" nicht zu genehmigen und grundsätzlich zu verbieten, da Langzeitgefahren und Schäden jeglicher Art nicht auszuschließen sind. Bereits erteilte Genehmigungen sind , soweit zulässig, zu widerrufen. Keinesfalls dürfen derartige Genehmigungen verlängert oder erweitert werden.
  1. Antragstellern jedwede Genehmigung zu verweigern oder wieder zu entziehen, die in den letzten drei Jahren für Unfälle bei Tiefenbohrungen, undichte Bohrlöcher, auslaufendes Flow-back oder Formationswasser verantwortlich sind. Hier ist die notwendige Zuverlässigkeit und Fachkunde offensichtlich nicht gegeben (§ 11 Abs. 6 BBergG).
  2. Für jede Bergbautätigkeit in Schleswig-Holstein über den gesamten Zeitraum und eine angemessene Nachbeobachtungszeit eine umfassende, unabhängige, wissenschaftliche Überwachung anzuordnen (§ 66 Abs. 5 BBergG).
  1. Keine Genehmigungen für das Verpressen von Flow-back und Formationswasser in den Untergrund zu erteilen. Bereits erteilte Genehmigungen sind, soweit zulässig, zu widerrufen. Keinesfalls dürfen derartige Genehmigungen verlängert oder erweitert werden.
  1. Die Gemeinde Rieseby nimmt die Landesregierung für alle Schäden im Zusammenhang mit bergrechtlichen Genehmigungen in Haftung, wenn die Gemeinde nicht im vollen Umfang nach Recht und Gesetz im Vorwege beteiligt wurde oder Genehmigungen unter Verstoß gegen geltendes Recht erteilt wurden.
  1. Die zuständigen Behörden für bergrechtliche Zuständigkeiten rechtlich einwandfrei festzulegen. Nachdem das MELUR auch für Bergrecht zuständig ist, soll das LLUR zuständiges Bergamt werden, um eine Überwachung der Bergbautätigkeiten in Schleswig-Holstein zu ermöglichen. Hierfür ist es entsprechend auszustatten.
  1. Auf Bundesebene darauf hinzuwirken, dass das Wasser- und Bergrecht aufeinander abgestimmt werden und das Bergrecht modernisiert wird.

Der Bürgermeister der Gemeinde Rieseby wird ermächtigt, diese Interessen der Gemeinde Rieseby gegenüber der Landesregierung zu vertreten.


Ja-Stimmen :16
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 9. Antrag der Telekom auf Demontage des öffentlichen Basistelefons in Rieseby
Beschlussvorlage - 46/2013

Die Telekom hat bei Herrn Bürgermeister Kolls angefragt, ob das Basistelefon in Rieseby, welches nach Aussage der Telekom nicht genutzt wird, demontiert werden kann.
Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat hierzu eine Stellungnahme veröffentlich, die darauf hinweist, dass mit einer Zusage für eine Demontage sorgfältig umgegangen werden sollte.


Herr Kolls verweist zu diesem TOP auf die Anregung von Herrn Scheller aus der Einwohnerfragestunde.


Beschluss:

Es wird beschlossen, einer Demontage des Basistelefons in Rieseby nicht zuzustimmen. Einer Demontage wird nur zugestimmt, wenn ein öffentlicher Münzfernsprecher am Bahnhof in Rieseby errichtet wird.


Ja-Stimmen :16
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 10. Antrag auf Bezuschussung der Betreuungsmaßnahme an der dänischen Schule in Rieseby
Beschlussvorlage - 37/2013

Seit dem Schuljahr 2002/2003 betreibt die dänische Schule in Rieseby eine Betreuungsmaßnahme nach dem Unterricht.

Auch im Schuljahr 2013/2014 wird an der Schule in Rieseby eine tägliche Betreuung nach dem Unterricht angeboten. Zurzeit werden hier 19 Kinder in der Zeit von 11.00 Uhr bis 14.30 Uhr betreut.

Aus der Gemeinde Rieseby nehmen 10 Kinder an der Betreuungsmaßnahme teil. Daher beantragt die dänische Schule im Sinne der Gleichstellung einen angemessenen Zuschuss.


Herr Kühl trägt als Finanzausschussvorsitzender die Beschlussempfehlung, den Antrag mit 1.700,- € zu bezuschussen, vor. Über die mögliche Berechnung und Kalkulation erhebt sich innerhalb der Vertretung eine kurze Diskussion. Herr Dreves verweist auf seine Berechnung und hält eine wiederholte Pauschalbezuschussung für kritisch. Herr Kühl schlägt vor, entsprechend der Empfehlung des Finanzausschusses abzustimmen.


Beschluss:

Es wird beschlossen, den Antrag für 10 Kinder aus Rieseby im Rahmen der Betreuungsmaßnahme an der dänischen Schule mit 1.700,- € zu bezuschussen. Dieser Kostenzuschuss ist einmalig für das Schuljahr 2013/2014.


Ja-Stimmen :10
Nein-Stimmen :4
Enthaltungen :2

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 11. Antrag der Fraktion "SSW / Die Grünen" auf Sicherung der gemeindlichen Infrastruktur in schneereichen Wintern
Beschlussvorlage - 42/2013

Die Fraktion "SSW / Die Grünen" beantragt die Beratung über die Sicherung der gemeindlichen Infrastruktur, insbesondere der Gemeindestraßen, in schneereichen Wintern (Schneeverwehungen).

Der Antrag bezieht sich auf ein Schreiben eines Bürgers aus dem Frühjahr 2013 an die Gemeindevertretung Rieseby. Ziel ist die Erläuterung der Notwendigkeit zum Handeln und die Erörterung möglicher Maßnahmen gegen Schneeverwehungen. Als Lösung könnte die Erstellung eines Schneekatasters für Gemeindestraßen und ggf. Ausweitung und Fortschreibung auf alle Straßen in der Gemeinde Rieseby (Kreis- und Landstraßen) in Betracht kommen.

Weiterhin wäre eine Prioritätenliste notwendig. Die Einleitung ausgewählter Sicherungsmaßnahmen in Bereichen höchster Priorität sollte in Zusammenarbeit mit den angrenzenden Grundstückseigentümern erfolgen.

Parallel zur Schneekatastererstellung sollte eine nähere Betrachtung der möglichen Maßnahmen in Bezug auf Umfang, Kosten und Zeitplan erfolgen.


Herr Stüve berichtet kurz aus der Beratung zu dem Antrag in der Bauausschusssitzung. Der Antrag wurde einvernehmlich in der Sitzung abgeändert. Vom Grundstückeigentümer liegt für die Aufstellung eines Zaunes schon die mündliche Zusage vor.


Beschluss:

Es wird beschlossen, testweise im Winterhalbjahr 2013/1014 auf den landwirtschaftlichen Flächen im Bereich Sönderbyhof einen Schneefangzaun aufzustellen. Die Aufstellung des Zaunes erfolgt durch die Gemeindearbeiter. Über die Aufstellung soll eine schriftliche Vereinbarung mit dem Grundstückseigentümer geschlossen werden. Die Anschaffung eines Zaunes soll erst erfolgen, wenn eine solche Vereinbarung unterschrieben vorliegt.

Eine Aufstellung eines Schneekatasters soll vorerst nicht erfolgen.


Ja-Stimmen :14
Nein-Stimmen :2
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 12. Sporthalle Rieseby
Beschlussvorlage - 38/2013

Nachdem vor der Kommunalwahl zuletzt in der GV am 14.05.2013 beschlossen wurde, die Beratung über Belange der Sporthalle in den Bauausschuss zu vertagen, hat Herr Andresen im Oktober Herrn Bürgermeister Kolls sowie Herrn Stüve befragt, wie weiter verfahren werden soll.
Zur Klärung fand am 29.10.2013 ein Ortstermin in der Sporthalle mit Herrn Stüve und Herrn Hoop statt.

Folgende wesentliche Defizite fallen auf:
  • Rauchabzug im Flur außer Betrieb
  • Duschen / Umkleideräume
    • Leckagen an den Armaturen
    • kein Verbrühschutz (60°C am Auslauf)
    • keine automatische Abschaltung (Duschen laufen manchmal die ganze Nacht durch)
    • mangelnde Be- und Entlüftung, dadurch Kondenswasser- mit eingehender Schimmelbildung
    • Gefahr der Bildung von Legionellen in langen Leitungstotsträngen:
      • zahlreiche überflüssige Waschbecken
      • überflüssige Fußwaschbecken

Zudem gibt es bauteilbezogen, über die o.g. Defizite hinaus Themen, die es bei einer langfristigen Sanierungsplanung zu berücksichtigen gilt:
  • Hallenboden
  • Heiztechnik der Halle
  • Gebäudedämmung Dach und Fassade
  • Fensterfronten

Als Fazit wurde festgestellt, dass folgende Vorgehensweise zu empfehlen ist.

Die Sicherstellung der Trinkwasserhygiene muss gewährleistet sein. In diesem Zusammenhang sei an die Erläuterungen der Vorlage 19/2013 erinnert. Es werden die vorgeschriebenen Wasserproben gezogen und analysiert.

Um bei der Planung der Abstellung der wesentlichen Defizite langfristige Maßnahmen mit einzubeziehen, müssen zunächst die langfristigen Ziele definiert werden. Dazu bedarf es einer Vorplanung, in der sowohl der Baukörper als auch die Haustechnik integrativ berücksichtigt werden. Kurzum könnten ein Architekt und ein Fachplaner für Haustechnik mit der Erarbeitung einer Vorplanung beauftragt werden. Herrn Andresen ist in der näheren Umgebung von Eckernförde kein Büro bekannt, welches beide Disziplinen vereint. Daher müssten ggf. 2 Planungsaufträge erteilt werden. Das Honorar bemisst sich nach der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure). Da dabei die Baukosten als maßgeblicher Parameter in die Berechnung einfließen, kann Herr Andresen das Honorar nur grob abschätzen:
  • Architektenhonorar für LP 1 (Grundlagenermittlung) und 2 (Vorplanung): 7.500 €
  • Honorar für Planer Haustechnik für LP 1 (Grundlagenermittlung) und 2 (Vorplanung): 5.000 €


Herr Stüve informiert über die Sachlage zu den baulichen Defiziten in und an der Halle und erläutert die Vorlage und die Übernahme der Beschlussempfehlung aus dem Bauausschuss.
Herr Remitz weist daraufhin, dass ein gutes Planungsbüro nicht nach Stundensatz arbeiten wird. Daher besteht die Gefahr, vielleicht nicht ganz optimale Planungsunterlagen zu erhalten.
Herr Kolls berichtet, dass für eine solche Sanierung eine Förderung von bis zu 80 % möglich ist. Hierfür sind die Anträge ab dem 15.01.2014 einzureichen. Die Vergabe der Fördergelder erfolgt nach Eingang der Anträge bis der Fördertopf leer ist.


Beschluss:

Es wird beschlossen, Planungsaufträge je an einen Architekten und einen Planer für Haustechnik zu erteilen. Der Auftrag beschränkt sich zunächst auf die Erbringung der Leistungsphasen 1 (Grundlagenermittlung) und 2 (Vorplanung). Das Ergebnis dieser Planungen wird in Form eines Konzeptvorschlags nebst Kostenschätzungen in einer Bauausschusssitzung im Frühjahr 2014 vorgetragen. Die erforderlichen Mittel in Höhe von geschätzten 12.500 € werden im Vermögenshaushalt 2014 bereitgestellt. Die Erstellung von Planungsunterlagen soll bis zum 15.01.2014 erfolgen, um Fördermittel zu erhalten.


Ja-Stimmen :16
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 13. Sanierung / Erweiterung der Toilettenanlage im gemeindlichen Kindergarten
Beschlussvorlage - 45/2013
Mit der Herrichtung der ehemaligen Schulräume zu Kindergartenräumen wurde die WC-Situation bereits kritisch von der Heimaufsicht des Kreises betrachtet. Da die Zahl der Kinder, die die Einrichtung besuchen, wesentlichen Einfluss darauf hat, ob die vorhandenen WCs ausreichen würden, hat man seinerzeit erklärt, die Einrichtung quasi auf Probe zu genehmigen und zu betreiben.

Heute besuchen annähernd 50 Kinder die Einrichtung. Daher erweisen sich die vorhandenen WCs und vor allen Dingen auch die Handwaschgelegenheiten als sehr knapp.
Da Raumreserven in diesem Teil des Gesamtgebäudes quasi erschöpft sind, muss wahrscheinlich über einen Anbau im Innenhof unter Einbeziehung der vorhandenen WCs nachgedacht werden. Dazu müssen auch die vorhandenen Ver- und Entsorgungsleitungen auf Lage und Zustand geprüft werden.

Um für eine weitergehende Beratung in einer der kommenden Bauausschusssitzungen eine Grundlage zu erhalten, muss ein Architekt eine Vorplanung erstellen.
Herr Kolls teilt mit, dass hinsichtlich der Toilettenanlage keine Veränderung notwendig sind, da diese eine U3-Tauglichkeit haben. Die Gemeinde sollten Planungen durchführen, wenn das Kindergartenpersonal es für notwendig erhält.
Herr Dreves hält es für erforderlich Umbauten durchführen zu lassen, da das Personal nach seinen Informationen es für notwendig erhält.

Beschluss:
Es wird beschlossen, von einem Architekten eine Vorplanung erstellen zu lassen. Der Bürgermeister wird ermächtigt, einen Architekten mit den Leistungsphasen 1 und 2 zu beauftragen. Das Ergebnis soll in der kommenden Bauausschusssitzung vorgetragen werden. Die erforderlichen Mittel für das Honorar werden zunächst aus dem Unterhaltungshaushalt bestritten.

Ja-Stimmen :16
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 14. 1. Nachtragshaushaltssatzung und 1. Nachtragshaushaltsplan der Gemeinde Rieseby für das Haushaltsjahr 2013
Beschlussvorlage - 39/2013

Gemäß § 80 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein kann die Gemeinde die Haushaltssatzung durch Nachtragssatzung ändern.
Die Gemeinde hat unverzüglich eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn u.a. bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Ausgaben bei einzelnen Haushaltsstellen in einem Verhältnis zu den gesamten Ausgaben erheblichen Umfang geleistet werden sollen, oder Ausgaben für bisher nicht veranschlagte Baumaßnahmen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen.
Die Nachtragshaushaltssatzung ändert, ergänzt oder berichtigt die Haushaltssatzung und auch den Haushaltsplan.
Durch Veränderungen bei einigen Haushaltsstellen ist eine Nachtragshaushaltssatzung 2013 und ein Nachtragshaushaltsplan 2013 in der Gemeinde unumgänglich.

Nähere Informationen ergeben sich aus dem Entwurf der 1. Nachtragshaushaltssatzung und dem 1. Nachtragshaushaltsplan.


Herr Kühl trägt die Veränderungen gegenüber dem Haushalt 2013 vor. Er macht deutlich, dass die Kosten nur durch eine Rücklagenentnahme gedeckt werden konnten.


Beschluss:

Der 1. Nachtragshaushaltsplan 2013 und die 1. Nachtragshaushaltssatzung 2013 werden beschlossen.


Ja-Stimmen :16
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 15. Erlass Haushaltssatzung 2014
Beschlussvorlage - 40/2013

Gemäß § 77 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein hat die Gemeinde für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. Ein wesentlicher Bestandteil der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan. Dieser dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. Er ist die Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung; er ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Er verpflichtet aber auch die Verwaltung, die Einnahmen rechtzeitig und vollständig einzuziehen.
Der Entwurf des Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2014 wurde erarbeitet und ist in der Gemeindevertretung zu beraten und beschließen.


Herr Kühl stellt die Eckdaten des Haushaltes 2014 vor. Obwohl im folgenden Jahr mit höheren Einnahmen geplant wird, kann der Haushalt wieder nur mit einer Rücklagenentnahme ausgeglichen werden. Er mahnt zum vorsichtigen Wirtschaften, ansonsten gibt es in 3 - 4 Jahren keine Rücklage mehr.


Beschluss:

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 und die nachfolgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2014 und das Investitionsprogramm für die Jahre 2015 bis 2017 werden beschlossen.

§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 wird

1. im Verwaltungshaushalt
in der Einnahme auf                                                                                                                               3.686.700,00 EUR
in der Ausgabe auf                                                                                                                              3.686.700,00 EUR
und
2. im Vermögenshaushalt
in der Einnahme auf                                                                                                                              528.400,00 EUR
in der Ausgabe auf                                                                                                                               528.400,00 EUR

festgesetzt.
§ 2
Es werden festgesetzt:
1. Der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen
und Investitionsförderungsmaßnahmen auf                                                                                                                               0,-- EUR
2. Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf                                                                                                                               0,-- EUR
3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf                                                                                                                               0,-- EUR
4. die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf                                                                                                                                         11,51Stellen

§ 3
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)                                                                                                                                          340 %
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)                                                                                                                                          340 %
2. Gewerbesteuer                                                                                                                                         340 %

§ 4
Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung die Bürgermeisterin ihre oder der Bürgermeister seine Zustimmung nach § 82 Abs. 1 oder § 84 Abs. 1 Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 2.500,-- EUR.

§ 5
Als Anlage gilt der Stellenplan


Ja-Stimmen :16
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 16. Anschaffung von Spielgeräten
Herr Dreves berichtet aus der letzten Sitzung des Sozialausschusses und erläutert die Beschlussempfehlung. Welche Spielgeräte wo angeschafft werden sollen, geht aus der Anlage zum Protokoll hervor. Die Amtsverwaltung wird mit Einholung von entsprechenden Angeboten beauftragt.
Herr Stüve schlägt vor, als Alternativposition auch Angebote für notwendige Erdarbeiten und Aufstellungsarbeiten nach TÜV-Vorgaben einzuholen.

Beschluss:
Es wird beschlossen, für die Spielgeräte gem. Anlage Anschaffungspreise einzuholen. Des Weiteren sollen auch als Alternativposition Angebote für notwendige Erdarbeiten und Aufstellungsarbeiten nach TÜV-Vorgaben eingeholt werden.


Ja-Stimmen :16
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

Vorschlag für als nicht öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

zu TOP 20. Bekanntgaben

Der Bürgermeister stellt die Öffentlichkeit her und teilt die im nichtöffentlichen Teil gefassten Beschlüsse mit.



Jens Kolls  Christoph Stöcks 
Bürgermeister  Protokollführer