N i e d e r s c h r i f t

über die öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Rieseby vom 07.12.2016.

Sitzungsort:  im Riesby Krog, Dorfstraße 35, 24354 Rieseby
Beginn der Sitzung:  19.00 Uhr
Ende der Sitzung:  20.50 Uhr

Anwesend sind:
Bürgermeister Jens Kolls
Gemeindevertreter Roland Axmann
Gemeindevertreter Detlef Damm
2. stellv. Bürgermeister Frank Dreves
Gemeindevertreterin Waltraut Folge
Gemeindevertreter Jürgen Kühl
Gemeindevertreter Bernd-Uto Püschel
Gemeindevertreter Matthias Remitz
Gemeindevertreterin Doris Rothe-Pöhls
Gemeindevertreterin Ilka Ruiz
1. stellv. Bürgermeister Hartmut Schmidt
Gemeindevertreter Heino Stüve
Gemeindevertreter Hans-Josef Verhasselt

Abwesend sind:
Gemeindevertreter Roger Indinger (entschuldigt )
Gemeindevertreterin Andrea Knippert (entschuldigt )
Gemeindevertreter Peter Märten (entschuldigt )

Weiterhin sind anwesend:
Verwaltung/Protokollführer Christoph Stöcks

T a g e s o r d n u n g


1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
2. Einwohnerfragestunde
3. Änderungsanträge zur Tagesordnung
4. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung
5. Bericht des Bürgermeisters und der Ausschussvorsitzenden
6. Anfragen der Gemeindevertreter/innen
7. Besetzung des Wahlvorstandes sowie die Bestimmung des Wahllokals für die Bundestagswahl am 17.-/- 24. September 2017
  Beschlussvorlage - 46/2016
8. Besetzung des Wahlvorstandes sowie die Bestimmung des Wahllokals für die Landtagswahl am 07. Mai 2017
  Beschlussvorlage - 47/2016
9. Antrag auf Anwendung des alten Umsatzsteuerrechtes für Umsätze bis einschließlich 2020 gemäß § 27 Abs. 22 Umsatzsteuergesetz
  Beschlussvorlage - 45/2016
10. Aufstellungsbeschluss für die 11. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Rieseby für den Bereich "Baugebiet südlich Am Schulenkrug, westlich Heidkoppel"
  Beschlussvorlage - 51/2016
11. Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 20 der Gemeinde Rieseby für den Bereich "Baugebiet südlich Am Schulenkrug, westlich Heidkoppel"
  Beschlussvorlage - 52/2016
12. Erschließung Neubaugebiet - Bebauunsgplan Nr. 20 "Baugebiet südlich Am Schulenkrug, westlich Heidkoppel"
  Beschlussvorlage - 54/2016
13. Sachstandsbericht zur Inspektion des Regenwasserkanalsystems
  Beschlussvorlage - 36/2016
14. Vorbereitung auf eine Stellungnahme zum Regionalplan "Wind"
  Beschlussvorlage - 50/2016
15. Erlass der 2. Nachtragshaushaltssatzung 2016
  Beschlussvorlage - 48/2016
16. Beteiligung an der Schleswig-Holstein Netz AG
  Beschlussvorlage - 22/2016
17. Erlass Haushaltssatzung 2017
  Beschlussvorlage - 49/2016

zu TOP 1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
Der Bürgermeister eröffnet die Sitzung, stellt die Ordnungsmäßigkeit der Ladung, die Anwesenheit und die Beschlussfähigkeit fest. 

zu TOP 2. Einwohnerfragestunde
Es werden von den anwesenden Einwohnern keine Fragen gestellt. 

zu TOP 3. Änderungsanträge zur Tagesordnung
Herr Schmidt stellt den Antrag, den TOP 14 von der heutigen Tagesordnung abzusetzen. Nach kurzer Aussprache zieht Herr Schmidt seinen Antrag zurück. Es werden keine weiteren Anträge gestellt.  

zu TOP 4. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung
Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift werden nicht gestellt. 

zu TOP 5. Bericht des Bürgermeisters und der Ausschussvorsitzenden
Der Bericht des Bürgermeisters wird dem Protokoll beigefügt. Ergänzend teilt Herr Kolls mit, dass die Verkehrsmesstafel defekt ist und eine neue angeschafft werden muss.

Herr Stüve berichtet, dass die TOP der letzten Bauausschusssitzung vom 05.12.2016 Gegenstand der heutigen Tagesordnung sind.

Herr Schmidt informiert kurz über die letzte Finanzausschusssitzung, in der über den Nachtrag 2016 und Haushalt 2017 beraten wurde.

Herr Frühling teilt als Sozialausschussvorsitzender mit, dass die Fahrt zu den Karl-May-Festspielen im Sommer sehr gut angenommen wurde. Des Weiteren berichtet er über die Begehung der Spielplätze. Es wurden Kleinigkeiten festgestellt, die mit Eigenmittel behoben werden können. Ein Sandkasten muss aufwendiger repariert werden.

Der Flüchtlingskreis informiert über ein stattfindenes Falafel-Fest am 14.12.2016 ab 16.00 Uhr. Dazu ist jeder herzlich eingeladen.

 

zu TOP 6. Anfragen der Gemeindevertreter/innen
Es erfolgen keine Anfragen von Gemeindevertretern. 

zu TOP 7. Besetzung des Wahlvorstandes sowie die Bestimmung des Wahllokals für die Bundestagswahl am 17.-/- 24. September 2017
Beschlussvorlage - 46/2016
Für die ordnungsgemäße Durchführung der Bundestagswahl am 17.-/- 24. September 2017 ist es notwendig, dass die Gemeinde Personen für den Wahlvorstand benennt und das Wahllokal festlegt.
Nach den derzeit gültigen Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung ist für jeden allgemeinen Wahlbezirk ein Wahlvorstand zu bilden, der aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzenden seinen Stellvertreter und weiteren Beisitzern besteht. Bei Berufung der Beisitzer sind die Parteien nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

Zu den Mitgliedern des Wahlvorstandes sollen möglichst nur Personen berufen werden, die in dem betreffenden Wahlbezirk wahlberechtigt sind.

Ich bitte daher um einen Vorschlag für die Besetzung des Wahlvorstandes in Ihrer Gemeinde sowie die Bestimmung eines Wahllokals für die Bundestagswahl 17.-/- 24. September 2017.  

Beschluss:
Für die Bundestagsswahl am 17.-/- 24. September 2017 wird folgendes Wahllokal bestimmt:

Schleischule

Der Bürgermeister wird beauftragt, dem Wahlamt Personen für den Wahlvorstand zu benennen.
 

Ja-Stimmen :12
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

ab hier anwesend: Herr Jürgen Kühl

zu TOP 8. Besetzung des Wahlvorstandes sowie die Bestimmung des Wahllokals für die Landtagswahl am 07. Mai 2017
Beschlussvorlage - 47/2016
Für die ordnungsgemäße Durchführung der Landtagswahl am 07. Mai 2017 ist es notwendig, dass die Gemeinde Personen für den Wahlvorstand benennt und das Wahllokal festlegt.
Nach den derzeit gültigen Bestimmungen des Landeswahlgesetzes und der Landeswahlordnung ist für jeden allgemeinen Wahlbezirk ein Wahlvorstand zu bilden, der aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzenden seinen Stellvertreter und weiteren Beisitzern besteht. Bei Berufung der Beisitzer sind die Parteien nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

Zu den Mitgliedern des Wahlvorstandes sollen möglichst nur Personen berufen werden, die in dem betreffenden Wahlbezirk wahlberechtigt sind.

Ich bitte daher um einen Vorschlag für die Besetzung des Wahlvorstandes in Ihrer Gemeinde sowie die Bestimmung eines Wahllokals für die Landtagswahl am 07. Mai 2017.  

Herr Dreves erklärt sich zu diesem TOP als befangen und verläßt den Raum. 

Beschluss:
Für die Landtagswahl am 07. Mai 2017 wird folgendes Wahllokal bestimmt:

Schleischule


Der Bürgermeister wird beauftragt, dem Wahlamt Personen für den Wahlvorstand zu benennen.
 

Ja-Stimmen :12
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 9. Antrag auf Anwendung des alten Umsatzsteuerrechtes für Umsätze bis einschließlich 2020 gemäß § 27 Abs. 22 Umsatzsteuergesetz
Beschlussvorlage - 45/2016
Durch das Steueränderungsgesetz 2015 hat sich die Systematik der Umsatzbesteuerung bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) umfassend geändert. Gemäß § 2b UStG ist die Unternehmereigenschaft nicht mehr an das Vorliegen eines Betriebs gewerblicher Art gebunden. Betätigen sich jPdöR auf privatrechtlicher Grundlage sind sie nach der neuen Rechtslage unter gewissen Voraussetzungen umsatzsteuerpflichtig.
Die neue Regelung gilt grundsätzlich ab dem 01.01.2017. Auf Antrag an die Finanzverwaltung kann jedoch die bisherige Regelung in einem Übergangszeitraum bis längstens 31.12.2020 weitergenutzt werden. Dieser Antrag ist bis zum 31.12.2016 zu stellen. Die Entscheidung darüber, ob der Antrag gestellt wird, obliegt der Gemeindevertretung.

In der Übergangzeit werden weitere Ausführungsanweisungen des Bundesministeriums für Finanzen zur Klärung der Sach- und Rechtslage erwartet. Die Verwaltung wird dann im Einzelfall prüfen, welche weiteren Maßnahmen erforderlich sind.   

Beschluss:
Die Gemeinde erklärt gemäß § 27 Abs. 22 UStG (Umsatzsteuergesetz) bis zum 31.12.2016 gegenüber der Finanzverwaltung die weitere Anwendung der bisherigen umsatzsteuerlichen Regelungen bis längstens 31.12.2020.      

Ja-Stimmen :13
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 10. Aufstellungsbeschluss für die 11. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Rieseby für den Bereich "Baugebiet südlich Am Schulenkrug, westlich Heidkoppel"
Beschlussvorlage - 51/2016
In der Sitzung der Gemeindevertretung vom 21.07.2016 wurde beschlossen, dass die Gemeinde sich südlich des Baugebietes "Schulenkrug" weiter entwickeln möchte. Ziel der Planung soll die Schaffung von Wohnraum sein. Das Kleingartengelände wurde aufgrund der vorhandenen Nutzung nicht überplant. Sollte sich die Nutzung in diesem Bereich später ändern, wäre dieses Gelände mit einer separaten Bauleitplanung anzupassen. Um eventuell ein Angebot für Familien mit einer geringeren Einkommensstruktur zu schaffen, wäre zu überlegen, ob ein geringer Teil der Grundstücke als Erbpachtgrundstücke angeboten werden soll.

In den einzelne Fraktionen sollte über die Form der Erschließung (Gemeinde/ Dritter) beraten werden.  

Herr Remitz stellt den Antrag, den Plangeltungsbereich um das bestehende Kleingartengelände zu erweitern und dies planungsrechtlich im F-Plan zu sichern.
Im Fall eines Fortfalls der Kleingartennutzung (Aufgabe der Nutzung) soll parallel die Planung einer Wohnbebauung erfolgen, der dann den zulässigen Rahmen für eine Neubebauung darstellt ("Wenn/Dann-Regelung") (nach § 9 Abs. 2 BauGB).
Sofern die zuvor beschriebene Regelung nicht möglich ist, soll das Kleingartengelände als solches im F-Plan aufgenommen werden. Eine eventuell später beabsichtigte Wohnbebauung wird dann ggf. im Rahmen einer F-Planänderung ermöglicht. Diese Änderung wäre entsprechend in den Beschlusstext aufzunehmen.

Herr Schmidt stellt den Antrag, die Angelegenheit noch mal in den Bauausschuss zu verweisen, um diesen Vorschlag dort zu erörtern.

Da der Vorschlag von Herrn Remitz der weitergehendere ist, wird über diesen zuerst abgestimmt.

Der Vorschlag von Herrn Remitz wird mit 9 Ja-Stimmen, 3 Nein, bei einer Enthaltung, angenommen.

Somit erübrigt sich eine Abstimmung über den Antrag von Herrn Schmidt. 

Beschluss:
  1. Zu dem bestehenden F-Plan wird die 11. Änderung aufgestellt, die das Gebiet "Baugebiet südlich Am Schulenkrug, westlich Heidkoppel"*, umfasst. Der Entwurf des Plangeltungsbereichs wird um das bestehnde Kleingartengelände erweitert. Die Planung sieht folgende Änderungen vor: Schaffung von neuem Wohnraum
  2. Der Bauleitplan soll ermöglichen, im Falle eines Fortfalls der Kleingartennutzung eine wohnbauliche Entwicklung herbeizuführen. Sollte dies im Rahmen des weiteren Verfahrens nicht realisierbar sein, soll das Kleingartengelände als solches in der Bauleitplanung Berücksichtigung finden. Das Gebiet wäre nach Aufgabe der Kleingartennutzung durch eine eigenständige Planänderung an die neuen städtebaulichen Ziele anzupassen.
  3. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 S. 2 BauGB)                                                      
  4. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs soll das Planungsbüro Springer aus Busdorf beauftragt werden.
  5. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich erfolgen.
  6. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 S. 1 BauGB soll durchgeführt werden.
  7. Sollte sich die Gemeinde dazu entschließen, die Planung von einem privaten Vorhabenträger durchführen zu lassen, ist ein Kostenerstattungsvertrag mit diesem abzuschließen.
  • * ums. Räumlicher Geltungsbereich (gehört zum Aufstellungsbeschluss)  

Ja-Stimmen :9
Nein-Stimmen :3
Enthaltungen :1

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 11. Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 20 der Gemeinde Rieseby für den Bereich "Baugebiet südlich Am Schulenkrug, westlich Heidkoppel"
Beschlussvorlage - 52/2016
Siehe Beschlussvorlage 51/2016.  

Herr Remitz stellt den Antrag, den Plangeltungsbereich um das bestehende Kleingartengelände zu erweitern und dies planungsrechtlich über einen B-Plan zu sichern.
Im Fall eines Fortfalls der Kleingartennutzung (Aufgabe der Nutzung) soll parallel die Planung einer Wohnbebauung erfolgen, der dann den zulässigen Rahmen für eine Neubebauung festsetzt ("Wenn/Dann-Regelung") (nach § 9 Abs. 2 BauGB).
Sofern die zuvor beschriebene Regelung nicht möglich ist, soll das Kleingartengelände als solches im B-Plan aufgenommen werden. Eine eventuell später beabsichtigte Wohnbebauung wird dann ggf. im Rahmen einer B-Planänderung ermöglicht. Diese Änderung wäre entsprechend in den Beschlusstext aufzunehmen.


 

Beschluss:
  1. Für das Gebiet "Baugebiet südlich Am Schulenkrug, westlich Heidkoppel"* wird der Bebauungsplan Nr. 20 aufgestellt. Der Entwurf des Plangeltungsbereichs wird um das bestehnde Kleingartengelände erweitert. Die Planung sieht folgende Änderungen vor: Schaffung von neuem Wohnraum
  2. Der Bauleitplan soll ermöglichen, im Falle eines Fortfalls der Kleingartennutzung eine wohnbauliche Entwicklung herbeizuführen. Sollte dies im Rahmen des weiteren Verfahrens nicht realisierbar sein, soll das Kleingartengelände als solches in der Bauleitplanung Berücksichtigung finden. Das Gebiet wäre nach Aufgabe der Kleingartennutzung durch eine eigenständige Planänderung an die neuen städtebaulichen Ziele anzupassen.
  3. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 S. 2 BauGB)
  4. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs soll das Planungsbüro Springer aus Busdorf beauftragt werden.
  5. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich erfolgen.
  6. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 S. 1 BauGB soll durchgeführt werden.
  7. Sollte sich die Gemeinde dazu entschließen, die Planung von einem privaten Vorhabenträger durchführen zu lassen, ist ein Kostenerstattungsvertrag mit diesem abzuschließen.
  • * ums. Räumlicher Geltungsbereich (gehört zum Aufstellungsbeschluss)  

Ja-Stimmen :10
Nein-Stimmen :2
Enthaltungen :1

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 12. Erschließung Neubaugebiet - Bebauunsgplan Nr. 20 "Baugebiet südlich Am Schulenkrug, westlich Heidkoppel"
Beschlussvorlage - 54/2016
Am 21.07.2016 wurde in der Sitzung der Gemeindevertretung über die bauliche Entwicklung im Gemeindegebiet Rieseby beraten. Neben den Aufstellungsbeschlüssen für die notwendigen Bauleitpläne wurde auch über die Frage der Erschließung dieses Gebiets beraten. Da es sich bei dem betroffenen Grundstück um gemeindeeigenen Grund und Boden handelt, bestünde durchaus die Möglichkeit, dass die Gemeinde das Gebiet selbst erschließt und vermarktet. Bei dieser Vorgehensweise wäre die Gemeinde Herr des Verfahrens und Entscheidungsträger bei der Grundstücksvergabe. Alternativ wäre auch eine Erschließung durch einen Dritten möglich. Die Gemeinde würde den Grund und Boden als Bauerwartungsland veräußern und hätte mit der weiteren Umsetzung und den Grundstücksvergaben keine Berührungspunkte. Beide Varianten sind denkbar und haben ihre Vor- und Nachteile.

Sofern die Gemeinde selbst erschließt, hat sie alle Kosten zu tragen und refinanziert diese aus der Vermarktung der Grundstücke. Je nach Aufwand der Erschließung stellt sich ein entsprechender Gewinn dar. Bei einer Erschließung durch Dritte reduziert sich der Gewinn durch den reinen Verkaufserlös des Grundstücks als Bauerwartungsland.

Für den Fall, dass die Gemeinde eine Erschließung durch einen Dritten favorisiert, wäre zu klären, wie weiter verfahren werden soll. Es wären mit verschiedenen Vorhabenträgern Gespräche zur geplanten Erschließung sowie zu den Kaufpreisen zu führen.

Die beschlossenen Baugrunduntersuchungen sind beauftragt. Die Umsetzung konnte aufgrund der Ernte erst verspätet umgesetzt werden. Die Ergebnisse werden im Rahmen der Sitzung vorgetragen.
In den Fraktionen sollte über die weitere Vorgehensweise beraten werden. Da das weitere Verfahren von der Entscheidung über einen Erschließungsträger abhängt, gilt es hierüber eine abschließende Entscheidung herbeizuführen.   

Herr Schmidt stellt den Antrag, die Erschließung durch einen Erschließungsträger durchführen zu lassen, mit dem ein entsprechender Erschließungsvertrag abzuschließen ist.

Herr Stüwe stellt den Antrag, gemäß der Beschlussempfehlung des Bauausschusses, dass die Gemeinde die Erschließung selber durchführt, zu beschließen.

Da der Antrag von Herrn Stüwe der weitergehendere ist, wird über diesen zuerst abgestimmt.

Auf diesen Antrag entfallen 6 Ja- Stimmen und 7 Nein-Stimmen. Somit ist der Antrag abgelehnt.

Der Antrag von Herrn Schmidt wird nach dieser Abstimmung wie folgt erweitert: "Der Bürgermeister wird ermächtigt einen Erschließungsträger zu beauftragen. Mit diesem ist einen entsprenchender Erschließungsvertrag abzuschließen." 

Beschluss:
Das Neubaugebiet für den Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 20 "Baugebiet südlich Am Schulenkrug, westlich Heidkoppel" soll durch einen Erschließungsträger erschlossen werden. Der Bürgermeister wird ermächtigt, einen Erschließungsträger zu beauftragen. Mit diesem ist ein entsprechender Erschließungsvertrag abzuschließen. 

Ja-Stimmen :7
Nein-Stimmen :4
Enthaltungen :2

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 13. Sachstandsbericht zur Inspektion des Regenwasserkanalsystems
Beschlussvorlage - 36/2016
Die im Dezember 2015 beschlossene Erfassung des Niederschlagswassersystems in Rieseby wurde beschlussgemäß begonnen. Die Firma Ex-Rohr hat unterdessen die Reinigung und Inspektion der Regenwasserkanäle durchgeführt und abgeschlossen. Nunmehr müssen die gewonnenen Sach- und Zustandsdaten durch das Ingenieurbüro Hauck verarbeitet und in das Kanalkataster eingepflegt weden. Dieses soll bis Ende März 2017 erledigt sein. Anschließend muss die Vermögensbewertung anhand sämtlicher Daten des Kanalkatasters erstellt werden, damit anhand des Ergebnisses abschließend die Gebührenkalkulation für die Zeit ab 01.01.2018 durchgeführt werden kann.

Die Niederschlagsflächenermittlung wird von der Finanzverwaltung derzeit bereits durchgeführt und soweit möglich 2017 vollendet.    

Beschluss:
Der Sachstandsbericht wird zur Kenntnis genommen. 

Ja-Stimmen :13
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 14. Vorbereitung auf eine Stellungnahme zum Regionalplan "Wind"
Beschlussvorlage - 50/2016
Die Landesregierung wird den Entwurf für den Teilregionalplan "Wind" am 06.12.2016 beschließen und sodann unverzüglich bekannt geben. Eine offizielle Verfahrensbeteiligung wird von Januar bis April erwartet. Die Landesplanung hat die entsprechenden Entwürfe zwischenzeitlich erstellt. Neu soll sein, dass die stärksten Flächenerhöhungen in Schleswig-Holstein im Kreis Rendsburg-Eckernförde stattfinden sollen, wovon vermutlich auch das Amtsgebiet Schlei-Ostsee betroffen sein wird.

Nunmehr geht es darum, eine tendenzielle Einschätzung der Situation aus gemeindlicher Sicht abzugeben, damit der Bürgermeister und die Amtsverwaltung in die Lage versetzt werden, (ggf. mit externer fachlicher Unterstützung) die im offiziellen Verfahren erforderliche Stellungnahme im Sinne der Gemeinde vorzubereiten. Soweit benachbarte Gemeinden zur gleichen Einschätzung für ein übergreifendes Gebiet kommen, kann eine dieses Gebiet betreffende gemeinsame Stellungnahme erarbeitet werden.  

Aufgrund der veröffentlichten Karte zu den Windvorrangsflächen im Teilregionalplan "Wind" und den dazugehörigen Erläuterungen, soll zu der ausgewiesenen Fläche im Bereich Saxtorf folgendes geprüft werden:

1. Warum steht in der Erläuterung, dass dort schon 8 Windkraftanlagen stehen und
2. Warum dafür als Begründung die Stellungnahme des Amtes genannt wird. 

Beschluss:
Es wird beschlossen, schnellstmöglich einen Termin mit allen Gemeindevertretern/innen, den bürgerlichen Ausschussmitgliedern, dem Büro OLAF und der Verwaltung zu koordinieren, um eine gemeindliche Stellungnahme zu den ausgewiesenen Windvorrangsflächen, innerhalb der gesetzlichen Abgabefrist, zu erarbeiten.  

Ja-Stimmen :13
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 15. Erlass der 2. Nachtragshaushaltssatzung 2016
Beschlussvorlage - 48/2016
Die Gemeinde hat unverzüglich eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn von den veranschlagten Haushaltsansätzen erheblich abgewichen wird. Die Gemeinde kann die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch eine Nachtragshaushaltssatzung mit dem dazugehörenden Nachtragshaushaltsplan ändern. Durch die Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Rieseby mit dem dazugehörenden Nachtragshaushaltsplan werden die Einnahmen und Ausgaben des Verwaltungshaushaltes jeweils um 71.100,- € vermindert und damit gegenüber bisher 4.162.100,- € auf nunmehr 4.091.000,- € festgesetzt. Die Einnahmen und Ausgaben des Vermögenshaushaltes vermindern sich um 204.200,- € und damit gegenüber bisher 1.300.800,- € auf 1.096.600,- €. Der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird von 780.000,- € auf 600.000,- € festgesetzt. Weitere Veränderungen ergeben sich durch die 2. Nachtragshaushaltssatzung nicht.   

Beschluss:
Die Gemeindevertretung genehmigt den Erlass der 2. Nachtragshaushaltssatzung 2016.    

Ja-Stimmen :13
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 16. Beteiligung an der Schleswig-Holstein Netz AG
Beschlussvorlage - 22/2016
Im Rahmen der Abschlüsse der Wegenutzungsverträge im Jahre 2010 wurden den Gemeinden angeboten, sich an der Schleswig-Holstein Netz AG als Netzbetreiber in Form von Aktienerwerb zu beteiligen.
Die Schleswig-Holstein Netz AG hat den Gemeinden, nach Ablauf der Haltefrist für die Aktien von 5 Jahren, ein neues Angebot zum Erwerb für Aktien unterbreitet. Der Preis pro Aktie beläuft sich auf 4.695,24 €.
Die Haltefrist von 5 Jahren käme auch bei einem Aktienkauf in 2017 zum Tragen. Das ursprüngliche Angebot würde dann aber nur noch eine Haltefrist von 4 Jahren haben. Aus diesem Grund erhalten die Aktionäre, die im Jahre 2017 Aktien kaufen, ein Sonderkündigungsrecht nach 4 Jahren. Der Aktienerwerb müsste zum 01.04.2017 erfolgen (Angebotsabgabe bis zum 15.03.2017). Weitere Kauftermine, wie in 2016, gibt es in 2017 nicht.
Die Gemeinde Rieseby könnte 205 Aktien zu einem Preis 962.524,20 € und optional weitere 205 Aktien (Kaufpreis 1.925.048,- €) erwerben. Die Mindestabnahme beträgt 22 Aktien für 103.295,28 €. Die Garantiedividende beträgt nach Abzug der Unternehmenssteuer 152,11 € pro Aktie. Von dieser Summe sind noch Kapitalertragssteuer und der Solidaritätszuschlag abzuziehen. Somit verbleibt eine Dividende von 128,03 € je Aktie, welches einer Verzinsung von 2,73 % entsprechen würde.
Die Finanzierung des Aktienerwerbs durch ein Kommunaldarlehen wäre möglich. Bei der Aufnahme eines Kommunaldarlehens in Höhe von 600.000,- € bei der Investitionsbank Schl.-Holst., mit 5 Jahren Tilgungsfreiheit, werden 0,18 % Zinsen berechnet. Die Konditionen basieren auf einer Anfrage vom 15.10.2016.         

Beschluss:
Es wird beschlossen, sich durch den Erwerb von 410 Aktien an der Schleswig-Holstein Netz AG zu beteiligen.       

Ja-Stimmen :3
Nein-Stimmen :10
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird abgelehnt.

zu TOP 17. Erlass Haushaltssatzung 2017
Beschlussvorlage - 49/2016
Gemäß § 77 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein hat die Gemeinde für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. Ein wesentlicher Bestandteil der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan. Dieser dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. Er ist die Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung; er ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Er verpflichtet aber auch die Verwaltung, die Einnahmen rechtzeitig und vollständig einzuziehen.
Der Entwurf des Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2017 wurde erarbeitet und ist in der Gemeindevertretung zu beraten und beschließen.  

Beschluss:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017, die nachfolgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2017 und das Investitionsprogramm für die Jahre 2018 bis 2020 werden beschlossen:


§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017 wird
  1. im Verwaltungshaushalt
    in der Einnahme auf                                                                                                                                                     3.929.900 EUR
    in der Ausgabe auf                                                                                                                                                     3.929.900 EUR
    und
  2. im Vermögenshaushalt
    in der Einnahme auf                                                                                                                                                     911.200 EUR
    in der Ausgabe auf                                                                                                                                                     911.200 EUR
    festgesetzt.


§ 2

Es werden festgesetzt :
  1. der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und
    Investitionsförderungsmaßnahmen auf                                                                                                                                                     530.000 EUR

    davon innere Darlehen
    0 EUR
  2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf                                                                                                                                                  0 EUR
  3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf                                                                                                                                                     982.000EUR
4.  die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf                                                                                                        13,31 Stellen

§ 3

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
  1. Grundsteuer
    a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)                                                                                                                                                     380 v. H.
    b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)                                                                                                                                                     380 v. H.
  2. Gewerbesteuer                                                                                                                                                     380 v. H.
§ 4

Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung die Bürgermeisterin ihre oder der Bürgermeister seine Zustimmung nach §82 Abs. 1 oder § 84 Abs. 1 Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 2.500 EUR.    

Ja-Stimmen :13
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.


Jens Kolls  Christoph Stöcks 
Bürgermeister  Protokollführer