N i e d e r s c h r i f t

über die öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Rieseby vom 22.05.2017.

Sitzungsort:  im Riesby Krog (Bitte den Seiteneingang benutzen), Dorfstraße 35, 24354 Rieseby
Beginn der Sitzung:  19.00 Uhr
Ende der Sitzung:  20.30 Uhr

Anwesend sind:
Bürgermeister Jens Kolls
Gemeindevertreter Roland Axmann
Gemeindevertreter Detlef Damm
2. stellv. Bürgermeister Frank Dreves
Gemeindevertreterin Waltraut Folge
Gemeindevertreter Roger Indinger
Gemeindevertreterin Andrea Knippert
Gemeindevertreter Peter Märten
Gemeindevertreter Bernd-Uto Püschel
Gemeindevertreter Matthias Remitz
Gemeindevertreterin Doris Rothe-Pöhls
1. stellv. Bürgermeister Hartmut Schmidt
Gemeindevertreter Heino Stüve
Gemeindevertreter Hans-Josef Verhasselt

Abwesend sind:
Gemeindevertreter Jürgen Kühl (entschuldigt )
Gemeindevertreterin Ilka Ruiz (entschuldigt )

Weiterhin sind anwesend:
Protokollführer Norbert Jordan
36 Gäste
EZ, KN

T a g e s o r d n u n g


Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
2. Einwohnerfragestunde
3. Änderungsanträge zur Tagesordnung
4. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung
5. Bericht des Bürgermeisters und der Ausschussvorsitzenden
6. Anfragen der Gemeindevertreter/innen
7. Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 22 für das Gebiet "Dorfstraße 24 - 26"
  Beschlussvorlage - 22/2017
8. Antrag der WGR-Fraktion auf Zurückstellung der Bauanträge zum Windpark Saxtorf gemäß § 15 BauGB
  Beschlussvorlage - 31/2017
9. Abgabe einer Stellungnahme im Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immisionsschutzgesetz zum "Windpark Saxtorf"
  Beschlussvorlage - 27/2017
10. Gemeindliches Einvernehmen zu den geplanten Windkraftanlagen im Windpark Saxtorf
  Beschlussvorlage - 28/2017
11. Stellungnahmen zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans 2010 und der Regionalpläne der Planungsräume I, II und III in S.-H - Sachthema Windenergie
11.1 Gesamträumlichen Planungskonzept
  Beschlussvorlage - 23/2017
11.2 Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans 2010 einschl. Umweltbericht
  Beschlussvorlage - 24/2017
11.3 Teilaufstellung der Regionalpläne der Planungsräume I, II und III einschl. Karte, Umweltbericht und FFH-Vorprüfung
  Beschlussvorlage - 25/2017
11.4 Datenblätter zu den Potential- und Vorrangflächen
  Beschlussvorlage - 26/2017
Vorschlag für als nicht öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
14. Bekanntgaben

Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

zu TOP 1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
Der Bürgermeister eröffnet die Sitzung, stellt die Ordnungsmäßigkeit der Ladung, die Anwesenheit und die Beschlussfähigkeit fest.

zu TOP 2. Einwohnerfragestunde
Gemeindevertreter Dreves wird durch einen Einwohner um die Offenlegung der Finanzgeber zur Unterstützung als Einzelbewerber bei der Landtagswahl S.-H. gebeten. Da diese Anfrage nicht in die Gemeindevertretersitzung gehört, wird diese zurückgewiesen.

Ein Einwohner bittet um Auskunft, wer für den Regenwasserkanal im Bereich Norby, K 83, zuständig ist. Die Information wird erwünscht, da er im Rahmen der Einführung einer Niederschlagswassergebühr zur Darlegung der versiegelten Grundstücksflächen aufgefordert wurde.
Bürgermeister Kolls erläutert, dass dies noch nicht abschließend geklärt ist. Ggf. kann die Zuständigkeit auch beim Landesbetrieb für Straßenbau und Verkehr liegen. Da die abschließende Klärung noch aussteht, wird um Mitteilung der gewünschten Daten gebeten. Eine Gebühr wird nur anfallen, wenn das gemeindliche Regenwassernetz in Anspruch genommen werden sollte.

Zur Windkraft weist ein Einwohner auf die aktuellen Presseberichte hin. Danach ist festzustellen, dass die Nachbargemeinden von Rieseby sich grundsätzlich gegen den Windpark Saxtorf aussprechen. Er bittet um eine kurze Stellungnahme, wie sich die Gemeinde Rieseby hierzu positioniert, da sich durch den Windpark die Betroffenheit eher auf die Nachbargemeinden erstreckt.
Durch Bürgermeister Kolls wird kurz ausgeführt, dass er diesbezüglich eine andere Wahrnehmung hat. Alle Belange, die für die Bürger eine Betroffenheit darstellen, werden im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung untersucht und nach den geltenden Rechtsnormen bewertet. Hierzu wird am 19.07.2017 ein entsprechender Erörterungstermin stattfinden. 

zu TOP 3. Änderungsanträge zur Tagesordnung
Durch den Bürgermeister wird auf einen vorliegenden Antrag der WGR-Fraktion auf Zurückstellung der Bauanträge zum Windpark Saxtorf gemäß § 15 BauGB hingewiesen. Dieser soll nach TOP 7 eingefügt werden. 

Ja-Stimmen :14
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

Überdies wird durch Bürgermeister Kolls empfohlen, die für die nicht öffentliche Beratung vorgeschlagenen Tagesordnungspunkte entsprechend zu beraten.
Auf Nachfrage von Gemeindevertreter Schmidt wird erläutert, dass die Vertragsangelegenheiten zum Windpark Saxtorf grundsätzlich von datenschutzrechtlichem Belang sind. Eine Beratung in öffentlicher Sitzung wird daher problematisch gesehen.

Beschluss:
Die Tagesordnungspunkte 12 und 13 sollen in nicht öffentlicher Sitzung beraten werden.

Ja-Stimmen :10
Nein-Stimmen :4
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 4. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung
Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift werden nicht gestellt.

zu TOP 5. Bericht des Bürgermeisters und der Ausschussvorsitzenden
Der Bericht des Bürgermeisters wird dem Protokoll beigefügt.

Herr Stüve teilt als Bauausschussvorsitzender mit, dass die letzte Sitzung am 18.05.2017 stattgefunden hat. Der Bestandteil der Tagesordnung ist wesentlicher Teil der heutigen Beratungen. Von daher wird auf eine nähere Ausführung verzichtet. Seit der letzten Sitzung sind keine neuen Themen bekannt geworden, über die berichtet werden könnte.

Als Finanzausschussvorsitzender informiert Herr Schmidt darüber, dass bisher keine Sitzung stattgefunden hat. In Absprache mit dem Bürgermeister wurden drei neue Rollen Auslegeware für die Sporthalle angeschafft.

Der Sozial-, Kultur- und Sportausschuss hat nicht getagt. Herr Frühling berichtet als Ausschussvorsitzender über folgende Punkte:
- Projekt "Jugend sammelt für Jugend"
- Arbeitstreffen zum Riesen von Rieseby

zu TOP 6. Anfragen der Gemeindevertreter/innen
Anfragen von Gemeindevertreter/innen liegen nicht vor.

zu TOP 7. Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 22 für das Gebiet "Dorfstraße 24 - 26"
Beschlussvorlage - 22/2017
Ein Vorhabenträger ist an die Gemeinde mit dem Wunsch auf Bauleitplanung heran getreten. Geplant ist hier Wohnbebauung. Die Fläche war bereits Bestandteil im Planungsgespräch bei dem unter anderem der Kreis Rendsburg-Eckernförde und die Landesplanung anwesend waren. Hindernisse werden hier derzeit nicht gesehen. 

Beschluss:
  1. Für das Gebiet "Dorfstraße 24-26"* wird der Bebauungsplan Nr. 22 aufgestellt. Es werden folgende Planungsziele verfolgt: Schaffung von neuem Wohnraum
  2. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 S. 2 BauGB).
  3. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfes soll das Planungsbüro Springer aus Busdorf beauftragt werden.
  4. Von der frühzeitigen Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) kann im Verfahren nach § 13 a BauGB abgesehen werden.
  5. Von der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 S. 1 BauGB wird gem. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen.
  6. Mit den Antragstellern sind entsprechende Kostenerstattungsverträge abzuschließen.

- * ums. räumlicher Geltungsbereich (gehört zum Aufstellungsbeschluss) 

Ja-Stimmen :14
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 8. Antrag der WGR-Fraktion auf Zurückstellung der Bauanträge zum Windpark Saxtorf gemäß § 15 BauGB
Beschlussvorlage - 31/2017
Mit Datum vom 16.05.2017 wurde durch die WGR-Fraktion nachstehender Antrag gestellt:

Antrag zur Bauausschusssitzung der Gemeinde Rieseby am 18.5.2017 und zur Gemeinderatssitzung der Gemeinde Rieseby am 22.5.2017

Die WGR beantragt die Zurückstellung gem. § 15 BauGB der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsanträge der Firmen ÖKOTEC und PLAN 8 und vorab das Respektieren des Bürgerwillens aus dem Bürgerentscheid vom 1.3.2015.

Begründung:
In ihrer Beurteilung vom 11.5.2017 bezieht sich der Rechtsbeistand der Gemeinde Rieseby, Frau Prof. Dr. Leppin, auf die Möglichkeit der von uns beantragten Zurückstellung. Auch wenn wir die rechtliche Beurteilung zur möglichen Versagung des gemeindlichen Einvernehmens nicht teilen, so sehen wir es für unsere Gemeindevertretung als Kompromissvorschlag an, stattdessen den Zurückstellungsantrag begründet zu stellen.
Aus der Beurteilung von Frau Prof. Dr. Leppin geht eindeutig hervor, dass das LLUR an einen Zurückstellungsantrag der Gemeinde Rieseby nicht gebunden ist. Demnach liegt die endgültige Entscheidung bei der Genehmigungsbehörde LLUR, etwaige Regressansprüche gegen unsere Gemeindeentscheidung können nicht geltend gemacht werden.
Die Riesebyer haben sich am 1.3.2015 mehrheitlich dafür entschieden, dass die WEA im Windpark Saxtorf eine Anzahl von sechs und eine Gesamthöhe von einhundert Meter nicht überschreiten dürfen.
Unabhängig des Respektes gegenüber dieses Mehrheitsentscheids der Bürger, sind folgende Begründungen aus städtebaulicher Sicht anzufügen:
  1. Sechs WEA mit einer jeweiligen Höhe von bis zu 235m über NN würden das Landschaftsbild der gesamten Halbinsel Schwansen dominieren. Dieser schwere Eingriff in das Landschaftsbild ist als schädlich für die Lebensqualität und den Tourismus auf der Halbinsel zu bezeichnen.
  2. Die geplanten WEA befinden sich alle im Naturpark Schlei und würden der Naturparkerklärung sowie dem Naturparkplan eindeutig entgegenstehen.
  3. Das Vorkommen von Seeadlern, Kranichen, Singschwänen, Rotmilanen, Rohrweihen und weiteren Tierarten steht der Bebauung des angedachten Gebietes mit derartig hohen WEA entgegen und hält keiner Umweltverträglichkeitsprüfung stand, welches ebenso auch kleinerer geplanter WEA entgegenstehen könnte.
  4. Ein negativer Einfluss der Fundamente auf den oberflächennahen Wasserhaushalt ist zu befürchten.
  5. Ein Sicherheitsabstand für die Feuerwehr von 1000m im Brandfall ist nicht gewährleistet, so dass Wohngebäude sowie die B 203 deutlich innerhalb dieses Bereiches lägen. 
Eine Erklärung der WGR-Fraktion wird dem Protokoll als Anlage beigefügt.

Der Antrag wird durch Gemeindevertreter Dreves ausführlich erläutert. Im Ergebnis wird der Empfehlung aus dem Bau-, Wege- und Umweltausschuss gefolgt. Der Antrag der WGR ist diesbezüglich anzupassen.
In diesem Zusammenhang erfolgt der Hinweis, dass die Bezeichnungen der Antragsteller so vorzunehmen sind, wie sie sich aus den konkreten Bauantragsunterlagen ergeben.

Beschluss:
Die Gemeindevertretung respektiert den Bürgerwillen aus dem Bürgerentscheid vom 01.03.2015 und beantragt die Zurückstellung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsanträge der Firmen Windpark Rieseby GmbH & Co. KG, Eckernförde und Bürgerbeteiligung Saxtorf-Wind GmbH, Rieseby gemäß § 15 BauGB. Neben der Begründung des Bürgerentscheids vom 01.03.2015 begründet die Gemeinde ihren Zurückstellungsantrag binnen vier Wochen städtebaulich.

Das Amt Schlei-Ostsee wird beauftragt, umgehend und fristgerecht die nötigen Schritte in die Wege zu leiten.

Ja-Stimmen :8
Nein-Stimmen :4
Enthaltungen :2

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 9. Abgabe einer Stellungnahme im Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immisionsschutzgesetz zum "Windpark Saxtorf"
Beschlussvorlage - 27/2017
Im Rahmen der Sitzung der Gemeindevertretung Rieseby vom 01.09.2015 wurde über die Abgabe einer Stellungnahme zum Umfang der Umweltverträglichkeitsprüfung zum Windpark Saxtorf beraten. Im Ergebnis wurde u. a. beschlossen, auf die Abgabe einer Stellungnahme zum Umfang der Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. zum Scopingtermin mit der Einschränkung zu verzichten, dass zu einem späteren Zeitpunkt ggf. Stellung bezogen wird. Am 17.09.2015 hat dann beim LLUR der Scopingtermin stattgefunden, an dem auch die Gemeinde Rieseby und die Verwaltung vertreten war.

Nunmehr liegen die auf Basis des Scopingtermins angepassten Planunterlagen zu dem geplanten Windpark Saxtorf vor. Die Antragsunterlagen enthalten folgende Gutachten:
  • Lärmgutachten
  • Schattenwurf-Gutachten
  • Faunistischer Fachbeitrag
  • Umweltverträglichkeitsstudie

Bei dem beantragten Verfahren handelt es sich um ein Vorhaben nach dem Umweltverträglichkeitprüfungsgesetz (UVPG). Aufgrund der allgemeinen Vorprüfung wurde durch die Genehmigungsbehörde festgestellt, dass Anhaltspunkte für erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vorliegen. Nach Einschätzung der Genehmigungsbehörde ist daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich, die gemäß § 1(2) der 9. BImSchV ein unselbständiger Teil des Genehmigungsverfahrens ist.

Die Unterlagen zu den geplanten Windkraftanlagen liegen in den Dienststellen des Amtes Schlei-Ostsee (Hauptstelle Eckernförde und Außenstelle Rieseby), zu den jeweiligen Öffnungszeiten, in der Zeit vom 18.04. bis einschl. 17.05.2017 zur Einsicht aus. Während der Auslegungsfrist und bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis zum 31.05.2017, können Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich bei der Genehmigungsbehörde, dem LLUR, oder dem Amt Schlei-Ostsee eingereicht werden. Die Einwendungen müssen bis zum letzten Tag der Einwendungsfrist bei einer der Auslegungsstellen eingegangen sein.

Die Erörterung und die damit verbundene Entscheidung zu den Einwendungen wird dann am 19.07.2017, ab 10:00 Uhr, in der Turnhalle der Schleischule in Rieseby erfolgen.

Die Gemeinde möge darüber beraten und entscheiden, ob eine Stellungnahme zu vorliegenden Unterlagen abgegeben werden soll. Zugleich ist der Inhalt/Umfang der Stellungnahme festzulegen.  
Durch die WGR-Fraktion wird ein Vorschlag für einen angepassten Abstimmungstext vorgestellt. Dieser lautet wie folgt:

Aufgrund des unter TOP 8 beschlossenen Zurückstellungsantrages nach § 15 BauGB weisen wir noch einmal auf das Ergebnis des Bürgerentscheids vom 01.03.2015 hin, welcher heute per Beschluss zu TOP 8 der Tagesordnung mehrheitlich durch die Gemeindevertreter respektiert wurde und somit weiterhin bindend ist.
Die Gemeinde Rieseby lehnt den Bau von ca. 200 m hohen Windkraftanlagen im geplanten Windpark Saxtorf ab.

Hierzu erfolgt innerhalb der Gemeindevertretung eine kurze Aussprache. Im Ergebnis wird zuerst über die weitergehende Beschlussempfehlung aus dem Bau-, Wege- und Umweltausschuss beschlossen.

Beschluss:
Es wird beschlossen, zu den öffentlich ausliegenden Antragsunterlagen zum Windpark Rieseby keine Stellungnahme abzugeben. 

Ja-Stimmen :9
Nein-Stimmen :5
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

Unter Berücksichtigung dieses Abstimmungsergebnisses erübrigt sich eine Abstimmung zum Antrag der WGR-Fraktion.

zu TOP 10. Gemeindliches Einvernehmen zu den geplanten Windkraftanlagen im Windpark Saxtorf
Beschlussvorlage - 28/2017
Mit Datum vom 27.03.2017 hat das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR), der Gemeinde Rieseby die Bauantragsunterlagen zu folgenden Bauvorhaben übersandt:
  • 2 Windenergieanlagen vom Typ Enercon E-101 mit jeweils einer Nabenhöhe von 149 m, einem Rotordurchmesser von 101 m, einer Gesamthöhe von 199,50 m und einer Leistung von 3,05 MW
    Antragsteller: Windpark Rieseby GmbH & Co. KG, Eckernförde
  • 4 Windenergieanlagen vom Typ Enercon E-126 EP 4 mit jeweils einer Nabenhöhe von 135 m, einem Rotordurchmesser von 127 m, einer Gesamthöhe von 198,50 m und einer Leistung von 4,2 MW
    Antragsteller: Bürgerbeteiligung Saxtorf-Wind GmbH, Rieseby

Das LLUR hat die Gemeinde zur Abgabe der gemeindlichen Stellungnahme nach § 36 Baugesetzbuch (BauGB) aufgefordert. Hierfür hat die Gemeinde gemäß § 36 (2) BauGB zwei Monate nach Zugang der Unterlagen Zeit. Die Antragsunterlagen sind am 29. bzw. 30.03.2017 eingegangen, so dass über das gemeindliche Einvernehmen bis spätestens 29. bzw. 30.05.2017 zu entscheiden ist.

Das BauGB regelt, dass das gemeindliche Einvernehmen nur aus den §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenen Gründen versagt werden darf. Da sich das Vorhaben im planungsrechtlichen Außenbereich befindet, findet § 35 BauGB Anwendung. Danach sind Windkraftanlagen zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung sichergestellt ist. Öffentliche Belange stehen entgegen, wenn eine Unvereinbarkeit mit öffentlichen Belangen (z. B. Gesetzen und Vorschriften) bestehen. Eine Verbindung des gemeindlichen Einvernehmens mit evtl. Auflagen ist nicht möglich.

Eine Versagung des gemeindlichen Einvernehmens ist zu begründen. Sofern die Ablehnung aus sachfremden Erwägungsgründen oder rechtsfehlerhaft erfolgen sollte, besteht die Möglichkeit, dass die Kommunalaufsichtsbehörde das Einvernehmen ersetzt.

Die Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen kann aktuell nur mit zwei Instrumenten zur Sicherung der Bauleitplanung zurückgestellt werden. Dies wäre neben der Veränderungssperre die Zurückstellung von Baugesuchen (§§ 14 und 15 BauGB). In beiden Fällen sind bestimmte Voraussetzungen zu beachten und es muss ein bestehender Aufstellungsbeschluss für Bauleitplanung gefasst sein bzw. müssen die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Aktuell besteht unverändert ein Aufstellungsbeschluss für die vorhabenbezogenen Bebauungspläne 17.1 und 17.2. Die Geltungsbereiche decken die geplanten Standorte der jetzt beantragten Windenergieanlagen ab. Das Ziel der Bauleitplanung wurde mit Bürgerentscheid vom 01.03.2015 angepasst. Dieses lautet wie folgt:

Begrenzung der Höhe der in beiden Bauleitplänen insgesamt 6 geplanten Windenergieanlagen auf 100 m

Beide Sicherungsinstrumente haben zum Ziel, dass nicht die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Die Rechtsprechung führt jedoch auch aus, dass keine Verhinderungsplanung betrieben werden darf bzw. der Windkraft im Rahmen der Bauleitplanung substanziell Raum geschaffen werden muss.

Eine Fortführung der Bauleitplanung erfolgte u. a. aufgrund der landesweiten Veränderungssperre für raumbedeutsame Windenergieanlagen nicht mehr. Nun hat die Staatskanzlei des Landes S.-H. erklärt, dass eine Ausnahme von der landesweiten Veränderungssperre geprüft wird. Eine abschließende Bewertung erfolgt nach Beteiligung aller Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit im Verfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz. Hierzu wird auf die Beschlussvorlage 27/2017 verwiesen. 
Durch die WGR-Fraktion wird ein Vorschlag für einen angepassten Abstimmungstext vorgestellt. Dieser lautet wie folgt:

Aufgrund des unter TOP 8 beschlossenen Zurückstellungsantrages nach § 15 BauGB weisen wir noch einmal auf das Ergebnis des Bürgerentscheids vom 01.03.2015 hin, welcher heute per Beschluss zu TOP 8 der Tagesordnung mehrheitlich durch die Gemeindevertreter respektiert wurde und somit weiterhin bindend ist.
Bezüglich eines möglichen gemeindlichen Einvernehmens muss zunächst die Entscheidung des LLUR über unseren Zurückstellungsantrag gemäß § 15 BauGB abgewartet werden.

Hierzu erfolgt innerhalb der Gemeindevertretung eine kurze Aussprache. Im Ergebnis wird zuerst über die weitergehende Beschlussempfehlung aus dem Bau-, Wege- und Umweltausschuss beschlossen.

Beschluss:
Zu den vorliegenden Bauanträgen für 6 geplante Windenergieanlagen im Bereich Saxtorf wird beschlossen, keine Stellungnahme (weder ja noch nein) abzugeben. Es wird auf die Zurückstellung nach § 15 BauGB verwiesen. 

Ja-Stimmen :10
Nein-Stimmen :4
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

Unter Berücksichtigung dieses Abstimmungsergebnisses erübrigt sich eine Abstimmung zum Antrag der WGR-Fraktion.

zu TOP 11. Stellungnahmen zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans 2010 und der Regionalpläne der Planungsräume I, II und III in S.-H - Sachthema Windenergie

zu TOP 11.1 Gesamträumlichen Planungskonzept
Beschlussvorlage - 23/2017
Einleitend erfolgt der Hinweis, dass der nachstehend näher beschriebene Sachverhalt für alle Beschlussvorlagen zum Thema "Stellungnahmen zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans 2010 und der Regionalpläne der Planungsräume I, II und III in S.- H." gleichermaßen gilt.

Die bisherigen Regionalpläne zum Sachthema Windkraft wurden vor dem OVG Schleswig beklagt. Im Ergebnis wurden durch das Urteil des OVG vom 20.01.2015 die Regionalpläne für verschiedene Planungsräume für unwirksam erklärt. Dies wirkte sich auch auf die restlichen Planungsräume aus. Das Land S. - H. hatte sich somit mit den Inhalten des Urteils auseinanderzusetzen und musste mit den gewonnenen Erkenntnissen das Planverfahren neu beginnen. Der Landesentwicklungsplan (LEP) wurde zwar nicht direkt beklagt, wurde aber für das Kapitel Windenergie durch das OVG für rechtswidrig gehalten. Dies hat zur Folge, dass nicht nur die Regionalpläne sondern auch der LEP jeweils zum Sachthema Windenergie neu aufzustellen sind. Abweichend vom ersten Verfahren sollen jetzt nicht mehr Windeignungsgebiete (Gebiete mit evtl. Vorbehalten, die erst im Genehmigungsverfahren geprüft werden) sondern Windvorranggebiete (Flächen, in den sich Windkraft gegenüber allen anderen Vorhaben durchsetzt) ausgewiesen werden.

Bei diesen Plänen handelt es sich um Raumordnungspläne zur Steuerung raumbedeutsamer Windkraftanlagen. Gemäß § 28 Nr. 5 der Gemeindeordnung handelt es sich bei der Beratung über die Abgabe einer Stellungnahme um eine Angelegenheit, die nicht übertragbar ist. Die abschließende Entscheidung ist der Gemeindevertretung vorbehalten.

Zum Sachverhalt ist grundsätzlich anzumerken, dass seit dem Urteil des OVG eine Anpassung der Planungsräume erfolgte. Diese wurden von fünf auf drei reduziert. Das Amt Schlei-Ostsee befindet sich jetzt im Planungsraum II (vorher III). Dieser setzt sich unverändert aus den Kreisen RD-ECK und Plön sowie den kreisfreien Städten Kiel und Neumünster zusammen.

Im Oktober 2015 erfolgte die Veröffentlichung der ersten "Goldkarte" mit der Ausweisung von ca. 7,9 % der Landesfläche als Potentialflächen für Windkraft. Bis März 2016 wurden diese Flächen weiter untersucht und unter Berücksichtigung verschiedener Kriterien konkretisiert. Im Ergebnis verblieben noch ca. 3,7 % der Landesfläche. Am 06. Dezember 2016 verabschiedete das Kabinett den derzeitigen Entwurf mit einer Restfläche von ca. 2 %. Der Beginn des Beteiligungsverfahrens zur Abgabe von Stellungnahmen erfolgte am 27.12.2016 und dauert bis zum 30.06.2017 an.

Zum gesamträumlichen Planungskonzept ist anzuführen, dass es sich hierbei um die Basis handelt, aus der sich die Flächenkonkretisierung ableiten lässt. In diesem Konzept wird ausführlich dargelegt, wie z. B.
  • die energiepolitischen Ziele des Landes sind,
  • sich Mindestgrößen für Vorrangflächen darstellen,
  • sich die harten, weichen und abwägungsrelevanten Kriterien darstellen,
  • sich die Bewertung und Abwägung von Betroffenheiten innerhalb der Potentialflächen darstellen,
  • usw.
Die Inhalte dieses Konzeptes legen die gesetzlichen, gerichtlichen und landespolitischen Anforderungen an die Ermittlung von Vorrangflächen für Windkraft dar. Wird z. B. das energiepolitische Ziel verändert, verändert sich auch der Bedarf an Fläche.   
Durch die WGR-Fraktion wird ein Vorschlag für einen angepassten Abstimmungstext vorgestellt. Dieser lautet wie folgt:

Der Beschlussvorlage des Amtes wird mit folgenden Änderungen / Ergänzungen übernommen:
Zu 1. 1.1.2 Seite 9
(z. B. Westküste) wird gestrichen

Nach kurzer Erläuterung erheben sich gegen die vorgestellte Änderung keine Bedenken.

Beschluss:
Es wird beschlossen, zum gesamträumlichen Planungskonzept folgende Stellungnahme abzugeben:

zu 1. - 1.1.2 Seite 9
Planungsauftrag durch das Kabinett
Betrachtet man die aktuellen Blickpunkte der Bevölkerung, insbesondere an der Ostküste S. - H., muss festgehalten werden, dass sich ein wesentlicher Teil gegen die Ausweisung weiterer Vorrangflächen ausspricht. Die Windkraft sollte sich dort wiederfinden, wo die entsprechende Akzeptanz erfolgt.

zu 1. - 1.2.3 Seiten 11
Der Windenergie substanziell Raum verschaffen
Es ist geschildert, wie sich der substanzielle Raum ermittelt. Wie stellen sich die Zahlen aber verbindlich für S. - H. dar. Es ist bezeichnend, dass der substanzielle Raum nahezu identisch ist mit den damaligen Zielen aus dem LEP (2010). Ist der substanzielle Raum tatsächlich 1,98 % oder ist dies das Ergebnis des energiepolitischen Ziels?!

zu 1. - 1.3.1 Seite 13
Akzeptanz
Es ist nicht nur der Wille zu berücksichtigen und einer gesonderten Prüfung heranzuziehen, der im Rahmen der damaligen Aufstellung der Regionalpläne 2012 durch Entscheidungen der Gemeindevertretungen oder Bürgerentscheiden bekundet wurde. Vielmehr ist unter Berücksichtigung der aktuell gegenwärtigen Erfahrungen der Windkraft eine Bewertung des heutigen Bürgerwillens vorzunehmen.

zu 1. - 1.3.2 Seite 14
Energiepolitische Ziel
Die Entscheidung des Landtags grundsätzlich seinen Teil zur Energiewende und zum Klimaschutz beizutragen wird wohlwollend zur Kenntnis genommen. Fraglich ist aber, zu wessen Lasten. Sicherlich hat jeder in der Gesellschaft hierzu seinen Teil beizutragen. Eine Ausschöpfung des substanziellen Raums in dem Maße, wie sich die energiepolitischen Ziele darstellen, geht jedoch über das hinaus, was einige Teile der Bevölkerung für tragfähig erachten. Durch eine Verringerung der energiepolitischen Ziele in der Masse oder dem Standort (z. B. Offshore) würde die Bevölkerung weniger belastet werden und der Beitrag zur Energiewende eine vermutlich höhere Akzeptanz erfahren. Das energiepolitische Ziel sollte noch einmal eine Prüfung hinsichtlich Umfang, Standort (Verlagerung auf Offshore) und zeitliche Umsetzung erfahren.

zu 1. - 1.3.3 Seite 16
Räumliche Wirkung für die schleswig-holsteinische Landschaft
Ja, Windkraftanlagen gehören zum Landschafsbild in Schleswig-Holstein. Es bestehen jedoch noch viele Bereiche der Kulturlandschaft, die von diesen Anlagen freigehalten waren und heute auch noch sind. Zur Erhaltung dieser verbleibenden Landschaftsbereiche sollten sich Vorrangflächen im Schwerpunkt dort wiederfinden, wo Windkraftanlagen langjährig das Landschaftsbild prägen und Bestandteil dessen geworden sind.

zu 2. - 2.2.2 Seite 22
Referenzanlage
Einbußen der Anlagenleistung müssen nicht zwangsläufig zu einer Erhöhung der Gesamtfläche führen. Hier ist der Schutz der Bevölkerung vor Lärm, dem energiepolitischen Ziel und dem wirtschaftlichen Ertrag eines Windparks gegenüberzustellen.

zu 2. - 2.2.3 Seite 23
Höhenbegrenzungen
Das Planungskonzept muss bei der Beurteilung der Höhenbegrenzung auch die Kulturlandschaft Schleswig-Holsteins mit berücksichtigen. In Gebieten mit mehreren Vorrangflächen im Nahbereich können sich unterschiedliche Höhen als störend darstellen. Überdies wird das Landschaftsbild in den Dämmerungs- und Nachtstunden durch zusätzliche Befeuerung der Windkraftanlagen (größer 150 m) gestört. Es sollte eine maximale Höhenbegrenzung festgelegt werden.

zu 2. - 2.4.2.1 Seite 32
Abstandspuffer zu Einzelhäusern im Außenbereich
Die Abstände zu Wohnräumen im Außenbereich sind so anzupassen, dass die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse gewahrt sind. Es muss sichergestellt sein, dass unter Beachtung der neuen Erkenntnisse der LAI die Vorrangfläche tatsächlich realisierbar ist. Dies trifft insbesondere auf kleine Vorrangflächen (ca. 20 ha) zu. Sollten aufgrund der Anpassungen der TA Lärm in einer Vorrangfläche keine drei Windkraftanlagen mehr rechtlich möglich sein, müsste die gesamte Vorrangfläche entfallen.

zu 2. - 2.4.2.3 Seite 34
planerisch verfestige Siedlungsflächenausweisungen
Viele der Flächennutzungspläne der ländlich geprägten Gemeinden werden in der Regel erst dann fortgeschrieben, wenn eine konkrete Planung ansteht. Darüber hinaus sind viele Flächennutzungspläne "in die Jahre" gekommen. Abstände zu möglichen Siedlungsausweisungsflächen ausschließlich an wirksamen Flächennutzungsplandarstellungen zu orientieren, schneidet zu sehr in die planerischen Entwicklungsspielräume der Gemeinden ein. Aufgrund weiterer Vorgaben des LEP (städtebaulicher Entwicklungsrahmen) sowie sonstiger zu berücksichtigender öffentlicher Belange, sind die Gemeinden für sich betrachtet schon bei der städtebaulichen Entwicklung eingeschränkt.
Den Gemeinden muss im Verfahren die Möglichkeit eröffnet werden, Flächen für die Siedlungsentwicklung benennen zu dürfen, die noch nicht in einem wirksamen Flächennutzungsplan Niederschlag gefunden haben, künftig aber der Entwicklung dienen sollen. Diesbezüglich sind entsprechende Einzelfallbetrachtungen anzustreben. Die Landschaftspläne sind mit heranzuziehen, da diese ebenfalls verbindlich Aussagen zu strukturellen Siedlungsentwicklungen treffen.

zu 2. - 2.4.2.15 Seite 39
3 bzw. 5 km Abstand zum Danewerk/Haithabu
Die vorgesehenen Abstände werden vollumfänglich mitgetragen und sollten unverändert in die Pläne einfließen.

zu 2.- 2.5.2.1 Seite 50
Geplante Siedlungsentwicklungen der Gemeinden
Siehe Stellungnahme zu 2. - 2.4.2.3 Seite 34

zu 2. - 2.5.2.3 Seite 51
Schwerpunkträume für Tourismus und Erholung
Es ist nicht nur der reine Schwerpunktraum zu betrachten. Die Touristen suchen die Naherholung auch in den angrenzenden Naturräumen. Es ist ein entsprechender Puffer zu berücksichtigen bzw. eine Prüfung der angrenzenden Natur- und Landschaftsräume vorzunehmen.

zu 2. - 2.5.2.11 Seite 56
Belange des Denkmalschutzes
Der Schutzabstand für die historische Kulturlandschaft, bedeutsame Stadtsilhouetten oder Ortsbilder mit 5.000 m wird begrüßt und sollte unverändert in die Pläne einfließen.

zu 2. - 2.5.2.12 Seite 57
3 bzw. 5 km Abstand zum Danewerk/Haithabu
Siehe Stellungnahme zu 2. - 2.4.2.15 Seite 39

zu 2. - 2.5.2.15 Seite 59
Naturparke
Wissentlich dessen, dass die Naturparke sich nur auf die Gebiete derer Gemeinde widerspiegelt, die Mitglied in eine Naturpark sind, endet der bedeutsame Landschaftsraum aber nicht an der Gemeindegrenze. Die Wirkung des Naturparks in der Fläche und die Auswirkung in den Nahbereich muss mit Berücksichtigung finden.

zu 2. - 2.6 Seite 67
Wesentliche Änderungen des Kriterienkatalogs vom ersten Planungserlass bis zum Entwurf
Es wird klar zum Ausdruck gebracht, dass eine Neujustierung des Kriterienkatalogs erforderlich wurde, um den energiepolitischen Zielen gerecht zu werden. Die Kriterien sollten insoweit eine Neujustierung erfahren, dass auch die Akzeptanz in der Gesellschaft erreicht wird. Insbesondere sind die Kriterien, wie stets durch die Planungsbehörde betont, an sachlich, objektiven Argumenten zu bewerten und unterliegen keiner Willkür der Planungsbehörde auf Basis eigener energiepolitischen Ziele. Die Kriterien haben sich am substanziellen Raum zu bemessen. Insoweit sind die Kriterien anzupassen und die Vorrangflächen insgesamt zu reduzieren.

zu 2. - 2.6.3 Seite 71
Änderungen der Abwägungskriterien
Die Betrachtung der Umfassungswirkung wurde zur Erreichung der energiepolitischen Ziele differenzierter betrachtet. Ziel sollte beim Thema Umfassungswirkung insbesondere der Schutz der Ortslagen und der dort lebenden Menschen und nicht das energiepolitische Ziel sein. Insbesondere an den Küstenbereichen ist dies erneut zu bewerten, da trotz Unterbrechung von Vorrangflächen eine Riegelbildung entsteht bzw. die Ortslagen auf der einen Seite durch Vorrangflächen und auf der anderen Seite durch die Küste umfasst sind. Ein freier Blick in die Landschaft ist teilw. nicht mehr möglich. Die Bewertung dieses Kriteriums ist neu zu prüfen.

Einer Lockerung der Betrachtung der Naturparke, rein aus der gewünschten Umsetzung der energiepolitischen Ziele, wird nicht gefolgt.  

Ja-Stimmen :14
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 11.2 Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans 2010 einschl. Umweltbericht
Beschlussvorlage - 24/2017
Siehe Sachverhalt zur Beschlussvorlage "gesamträumliches Planungskonzept". 

Beschluss:
Es wird beschlossen, folgende Stellungnahme zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans 2010 einschl. Umweltbericht abzugeben:

Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans 2010:

3.5.2 Windenergie:

6 G
Das Planungskonzept muss bei der Beurteilung der Höhenbegrenzung auch die Kulturlandschaft Schleswig-Holsteins mit berücksichtigen. In Gebieten mit mehreren Vorrangflächen im Nahbereich können sich unterschiedliche Höhen als störend darstellen. Überdies wird das Landschaftsbild in den Dämmerungs- und Nachtstunden durch zusätzliche Befeuerung der Windkraftanlagen (größer 150 m) gestört. Es sollte eine maximale Höhenbegrenzung festgelegt werden.

10 Z
Es bedarf keiner besonderen Hervorhebung des Außenbereichs. Außerhalb von Vorrangflächen ist die Errichtung von Windkraft ausgeschlossen. Dies gilt für alle Bereiche.

Begründung
zu 1 G
Die landespolitischen Ziele sind dahingehend zu überprüfen, als dass das Planungsziel mit dem Bürgerwillen und der Akzeptanz vor Ort vereinbar ist.

zu 6 G
Siehe Stellungnahme zu 6 G. Eine Höhenbegrenzung kann durch gemeindliche Bauleitplanung nur dann realisiert werden, wenn diese städtebaulich begründet ist. Diese Begründung rechtssicher darzulegen, wird in den meisten Fällen nicht möglich sein. Im Ergebnis muss festgehalten werden, dass die im Grundgesetz verankerte Planungshoheit der Gemeinden nahezu auf Null reduziert wird. Dies ist nicht hinnehmbar.


zu 8 Z
Den Gemeinden muss im Verfahren die Möglichkeit eröffnet werden, Flächen für die Siedlungsentwicklung benennen zu dürfen, die noch nicht in einem wirksamen Flächennutzungsplan oder in Aufstellung befindlichen Verfahren Niederschlag gefunden haben, künftig aber der Entwicklung dienen sollen. Diesbezüglich sind entsprechende Einzelfallbetrachtungen anzustreben. Die Landschaftspläne sind mit heranzuziehen, da diese ebenfalls verbindlich Aussagen zu strukturellen Siedlungsentwicklungen treffen.

Umweltbericht:
Es wird auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet. 

Ja-Stimmen :14
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 11.3 Teilaufstellung der Regionalpläne der Planungsräume I, II und III einschl. Karte, Umweltbericht und FFH-Vorprüfung
Beschlussvorlage - 25/2017
Siehe Sachverhalt zur Beschlussvorlage "gesamträumliches Planungskonzept".  
Durch die WGR-Fraktion wird ein Vorschlag für einen angepassten Abstimmungstext vorgestellt. Dieser lautet wie folgt:

Der Beschlussvorschlag des Amtes wird mit folgenden Änderungen / Ergänzungen übernommen:

Die Empfehlung erfolgt für alle drei Planungsräume und nicht nur für den Planungsraum II.

Karte:
Die in der Karte für alle drei Planungsräume ausgewiesenen Vorranggebiete sind komplett zu streichen.

Begründung:
  1. Zusätzliche Windkraftanlagen tragen auf absehbare Zeit nichts zur Stromversorgung bei, da in Schleswig-Holstein derzeit 25 % der jährlichen Stromerzeugung mangels Netz- und Speicherkapazität abgeregelt werden müssen. Nachzulesen im 5. Monitoringbericht der BNetzA, 2016 sowie im neuen Netzentwicklungsplan vom Mai 2017 der BNetzA.
  1. Die im April 2017 veröffentlichten Ergebnisse des Smart-Region Experiments auf Pellworm und des Power-to-Heat Experiments Neumünster lassen erheblichen Bedarf an Forschung und Entwicklungsaufwand sowie legislativen Anpassungsbedarf erkennen. Da diese Experimente unmittelbaren Einfluss auf die unter Punkt 1. genannten Tatbestände haben, ist erst recht von einer überstürzten Ausbauentscheidung abzuraten. Solange kein schlüssiges Konzept zu einer ausgeglichenen Balance zwischen Erzeugung, Transport, Speicherung und Verbrauch in Schleswig-Holstein vorliegt, ist jeder weitere Ausbau eine Verschwendung volkswirtschaftlicher Ressourcen.
  1. Die Planungen der BNetzA und auch das Programm der designierten neuen Landesregierung sehen eine massive Verlagerung der Erzeugungskapazität auf Offshore-Windparks vor. Diese Planungen sind in den jetzigen Regionalplänen bisher überhaupt nicht berücksichtigt. Daher ist der weitere Ausbau an windschwachen Standorten wie z.B. Schwansen widersinnig und entspricht nicht dem Prinzip einer ökonomischen und nachhaltigen Entwicklung. Nachzulesen im Netzentwicklungsplan der BNetzA vom Mai 2017.

Hierzu erfolgt innerhalb der Gemeindevertretung eine kurze Aussprache, in der auch über den Umfang der zur Streichung vorgeschlagenen Vorrangflächen beraten wird. Durch Bürgermeister Kolls wird die Empfehlung aus dem Bau-, Wege- und Umweltausschuss verlesen. Gemeindevertreter Dreves erläutert, dass der o. g. Antrag als Ergänzung zu der Empfehlung des Fachausschusses zu werten ist.

Im Ergebnis wird zuerst über die weitergehende Beschlussempfehlung aus dem Bau-, Wege- und Umweltausschuss beschlossen.

Beschluss:
Es wird beschlossen, folgende Stellungnahme zur Teilaufstellung der Regionalpläne der Planungsräume I, II und III einschl. Karte, Umweltbericht und FFH-Vorprüfung abzugeben:

Teilaufstellung der Regionalpläne der Planungsräume I und III:
Es wird auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet.

Teilaufstellung des Regionalplans für den Planungsraum II:
5.7.1 Allgemeines
Z(2)
Die Abstände zu Wohnräumen im Außenbereich sind so anzupassen, dass die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse gewahrt sind. Es muss sichergestellt sein, dass unter Beachtung der neuen Erkenntnisse der LAI die jeweilige Vorrangfläche tatsächlich realisierbar ist. Dies trifft insbesondere auf kleine Vorrangflächen (ca. 20 ha) zu. Sollten aufgrund der Anpassungen der TA Lärm in einer Vorrangfläche keine drei Windkraftanlagen mehr rechtlich möglich sein, müsste die gesamte Vorrangfläche entfallen.

Begründung
B zu 5.7.1 (1) bis (3)
Auch wenn Gemeinden noch keine Siedlungsentwicklungen im Flächennutzungsplan festgelegt haben, muss bei der Ausweisung von Vorrangflächen eine ausreichende Bewertung der siedlungsstrukturellen Entwicklung erfolgen. Die Gemeinden sind durch eine Vielzahl sonstiger Parameter, z. B. Küste oder naturschutzrechtliche Belange, in ihren Entwicklungen eingeschränkt. Die bis auf 800 m heranrückende Windkraft darf nicht dazu führen, dass sich die Gemeinden im ländlichen Raum nicht mehr entwickeln können. Insoweit sind z. B. auch die gemeindlichen Landschaftspläne zur Bewertung der möglichen Entwicklung heranzuziehen.
Weiterhin sollte die Bauleitplanung auch dann Aussicht erfolgen haben, wenn bei Unterschreitung des Mindestabstandes die sonstigen Immissionsschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten werden.

Zur Feinsteuerung wird angeführt, dass mit dem im regional genannten Ziel die im Grundgesetz verankerte Planungshoheit nahezu auf Null reduziert wird. Dies ist nicht hinnehmbar. Es ist davon auszugehen, dass es regelmäßig zu gerichtlichen Einzelfallprüfungen kommen muss, wann kein substanzieller Raum mehr besteht bzw. wann eine Unwirtschaftlichkeit vorliegt. Die Bauleitplanung muss für eine Gemeinde so weit möglich sein, dass die Windkraft und die Akzeptanz der Bürger gemeinsam Raum finden.

Karte:
Es wird auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet.

Umweltbericht und FFH-Vorprüfung:
Es wird auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet.

Im Übrigen wird keine Gesamtstellungnahme abgegeben. 

Ja-Stimmen :6
Nein-Stimmen :6
Enthaltungen :2

Die Angelegenheit wird abgelehnt.

Beschluss:
Der Beschlussvorschlag des Amtes wird mit folgenden Änderungen / Ergänzungen übernommen:

Die Empfehlung erfolgt für alle drei Planungsräume und nicht nur für den Planungsraum II.

Karte:
Die in der Karte für alle drei Planungsräume ausgewiesenen Vorranggebiete sind komplett zu streichen.

Begründung:
  1. Zusätzliche Windkraftanlagen tragen auf absehbare Zeit nichts zur Stromversorgung bei, da in Schleswig-Holstein derzeit 25 % der jährlichen Stromerzeugung mangels Netz- und Speicherkapazität abgeregelt werden müssen. Nachzulesen im 5. Monitoringbericht der BNetzA, 2016 sowie im neuen Netzentwicklungsplan vom Mai 2017 der BNetzA.
  1. Die im April 2017 veröffentlichten Ergebnisse des Smart-Region Experiments auf Pellworm und des Power-to-Heat Experiments Neumünster lassen erheblichen Bedarf an Forschung und Entwicklungsaufwand sowie legislativen Anpassungsbedarf erkennen. Da diese Experimente unmittelbaren Einfluss auf die unter Punkt 1. genannten Tatbestände haben, ist erst recht von einer überstürzten Ausbauentscheidung abzuraten. Solange kein schlüssiges Konzept zu einer ausgeglichenen Balance zwischen Erzeugung, Transport, Speicherung und Verbrauch in Schleswig-Holstein vorliegt, ist jeder weitere Ausbau eine Verschwendung volkswirtschaftlicher Ressourcen.
  1. Die Planungen der BNetzA und auch das Programm der designierten neuen Landesregierung sehen eine massive Verlagerung der Erzeugungskapazität auf Offshore-Windparks vor. Diese Planungen sind in den jetzigen Regionalplänen bisher überhaupt nicht berücksichtigt. Daher ist der weitere Ausbau an windschwachen Standorten wie z.B. Schwansen widersinnig und entspricht nicht dem Prinzip einer ökonomischen und nachhaltigen Entwicklung. Nachzulesen im Netzentwicklungsplan der BNetzA vom Mai 2017. 

Ja-Stimmen :6
Nein-Stimmen :6
Enthaltungen :2

Die Angelegenheit wird abgelehnt.

zu TOP 11.4 Datenblätter zu den Potential- und Vorrangflächen
Beschlussvorlage - 26/2017
Siehe Sachverhalt zur Beschlussvorlage "gesamträumliches Planungskonzept". 
Ergänzend zum Sachverhalt wird durch Bürgermeister Kolls erläutert, dass der Beschluss aus dem Bau-, Wege- und Umweltausschuss ergänzt werden sollte. Als Basis ist die vom Amt Schlei-Ostsee vorbereitete Stellungnahme heranzuziehen.

Durch die WGR-Fraktion wird ein Vorschlag für einen angepassten Abstimmungstext vorgestellt. Dieser lautet wie folgt:

Der Beschlussvorschlag des Amtes wird mit folgenden Änderungen / Ergänzungen übernommen:

Alle aufgeführten Potentialflächen sind zu streichen.

Begründung:
  1. Zusätzliche Windkraftanlagen tragen auf absehbare Zeit nichts zur Stromversorgung bei, da in Schleswig-Holstein derzeit 25 % der jährlichen Stromerzeugung mangels Netz- und Speicherkapazität abgeregelt werden müssen. Nachzulesen im 5. Monitoringbericht der BNetzA, 2016 sowie im neuen Netzentwicklungsplan vom Mai 2017 der BNetzA.
  1. Die im April 2017 veröffentlichten Ergebnisse des Smart-Region Experiments auf Pellworm und des Power-to-Heat Experiments Neumünster lassen erheblichen Bedarf an Forschung und Entwicklungsaufwand sowie legislativen Anpassungsbedarf erkennen. Da diese Experimente unmittelbaren Einfluss auf die unter Punkt 1. genannten Tatbestände haben, ist erst recht von einer überstürzten Ausbauentscheidung abzuraten. Solange kein schlüssiges Konzept zu einer ausgeglichenen Balance zwischen Erzeugung, Transport, Speicherung und Verbrauch in Schleswig-Holstein vorliegt, ist jeder weitere Ausbau eine Verschwendung volkswirtschaftlicher Ressourcen.
  1. Die Planungen der BNetzA und auch das Programm der designierten neuen Landesregierung sehen eine massive Verlagerung der Erzeugungskapazität auf Offshore-Windparks vor. Diese Planungen sind in den jetzigen Regionalplänen bisher überhaupt nicht berücksichtigt. Daher ist der weitere Ausbau an windschwachen Standorten wie z.B. Schwansen widersinnig und entspricht nicht dem Prinzip einer ökonomischen und nachhaltigen Entwicklung. Nachzulesen im Netzentwicklungsplan der BNetzA vom Mai 2017.
Besonderer Hinweis auf die Potentialfläche PR2_RDE_009:

Im Umweltbericht zu dem Entwurf der Teilaufstellung des Regionalplans des Planungsraums II (Sachthema Windenergie) mit Stand vom Dezember 2016 heißt es unter dem Pkt. 4.3.6 Biotopverbund wie folgt:

"In den Gebieten mit besonderer Eignung zum Aufbau eines Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems ist bei der Abwägung mit anderen Nutzungsansprüchen dem Naturschutz ein besonderes Gewicht beizumessen. Die Landschaftsrahmenpläne nennen für Schwerpunktbereiche und wichtige Verbundachsen Leitbilder und Entwicklungspläne.

Im Rahmen des gesamträumlichen Planungskonzeptes (über welches wir heute unter TOP11.1 – Beschlussvorlage 23/2017 beraten haben) wurden Schwerpunktbereiche des Biotopverbundsystems als weiches Tabu von der Nutzung durch die Windenergie freigehalten."

Unter dem Punkt "Entwicklung von Biotopkomplexen mit besonderer Bedeutung" sind Gebiete mit hoher Komplexität und Großflächigkeit genannt.
Hier wird insbesondere aufgeführt:

Moor bei Rußland/ Saxtorfer Moor / Kollholz

Biotope sind miteinander zu verbinden und Korridore zu bilden (EU Recht sowie Bundesnaturschutz und national "Die Bedeutung von Korridoren im Hinblick auf die Umsetzung des länderübergreifenden Biotopverbunds in Deutschland", Drobnik et al., BfN 2013).

Zudem wird der besondere Schutz von Mooren im Umweltbericht benannt (hier sei auch auf das Moorschutzprogramm der Landesregierung SH verwiesen).

Auch hierzu erfolgt innerhalb der Gemeindevertretung eine kurze Aussprache. Nach kurzer Erörterung wird durch Herrn Dreves die teilweise Streichung der Beschlussempfehlung der WGR-Fraktion angeregt. Der Abstimmungstext soll sich danach nur noch auf den besonderen Hinweis auf die Potentialfläche PR2_RDE_009 beschränken.

Im Ergebnis wird zuerst über den Antrag der WGR-Fraktion beschlossen, da dieser aufgrund der Konkretisierung der weitergehende Antrag ist.

Beschluss:
Es wird beschlossen zu den Datenblättern folgende Stellungnahme abzugeben:

Potentialfläche PR2_RDE_008
Der Abwägungsentscheidung wird gefolgt und insoweit ergänzt, als dass um das Gut Saxtorf in der Vergangenheit ein Schutzabstand von 1.000 m durch die Untere Denkmalschutzbehörde befürwortet wurde. Die Potentialfläche ist nicht geeignet und soll nicht als Vorrangfläche in die Karte übernommen werden.

Vorrangfläche PR2_RDE_009
Die möglichen Potential- und Vorrangflächen im Gemeindegebiet Rieseby waren nicht Bestandteil des informellen Planungskonzepts des Amtes Schlei-Ostsee. Dies ist entsprechend zu korrigieren. Eine Bewertung der Fläche kann nicht an Inhalten dieses Konzeptes orientiert werden.
Das Gut Saxtorf liegt dichter 800 m an dem Vorranggebiet. Es ist unter Berücksichtigung denkmalschutzrechtlicher Belange noch einmal konkret zu prüfen.

Besonderer Hinweis auf die Potentialfläche PR2_RDE_009:

Im Umweltbericht zu dem Entwurf der Teilaufstellung des Regionalplans des Planungsraums II (Sachthema Windenergie) mit Stand vom Dezember 2016 heißt es unter dem Pkt. 4.3.6 Biotopverbund wie folgt:

"In den Gebieten mit besonderer Eignung zum Aufbau eines Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems ist bei der Abwägung mit anderen Nutzungsansprüchen dem Naturschutz ein besonderes Gewicht beizumessen. Die Landschaftsrahmenpläne nennen für Schwerpunktbereiche und wichtige Verbundachsen Leitbilder und Entwicklungspläne.

Im Rahmen des gesamträumlichen Planungskonzeptes (über welches wir heute unter TOP11.1 – Beschlussvorlage 23/2017 beraten haben) wurden Schwerpunktbereiche des Biotopverbundsystems als weiches Tabu von der Nutzung durch die Windenergie freigehalten."

Unter dem Punkt "Entwicklung von Biotopkomplexen mit besonderer Bedeutung" sind Gebiete mit hoher Komplexität und Großflächigkeit genannt.
Hier wird insbesondere aufgeführt:

Moor bei Rußland/ Saxtorfer Moor / Kollholz

Biotope sind miteinander zu verbinden und Korridore zu bilden (EU Recht sowie Bundesnaturschutz und national "Die Bedeutung von Korridoren im Hinblick auf die Umsetzung des länderübergreifenden Biotopverbunds in Deutschland", Drobnik et al., BfN 2013).

Zudem wird der besondere Schutz von Mooren im Umweltbericht benannt (hier sei auch auf das Moorschutzprogramm der Landesregierung SH verwiesen).

Potentialfläche PR2_RDE_010
Zum informellen Planungskonzept wird auf die Stellungnahme zur Vorrangfläche PR2_RDE_009 verwiesen. Den angeführten Inhalten der Abwägungsentscheidung wird grundsätzlich gefolgt. Ergänzend erfolgt der Hinweis, dass sich die Gemeinde Rieseby mit dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 20 in den Bereich südlich des Baugebiets "Am Schulenkrug" entwickeln wird. Insgesamt kann festgehalten werden, dass dieser westliche Bereich der Ortslage nachhaltig der Siedlungsentwicklung zugeführt werden soll. Die Potentialfläche würde die bauliche Entwicklung einschränken, da der Abstand von 800 m unterschritten würde.

Potentialfläche PR2_RDE_011
Der Abwägungsentscheidung wird gefolgt. Zum informellen Planungskonzept wird auf die Stellungnahme zur Vorrangfläche PR2_RDE_009 verwiesen.

Potentialfläche PR2_RDE_013
Der Abwägungsentscheidung wird gefolgt.

Potentialfläche PR2_RDE_301
Der Abwägungsentscheidung wird gefolgt.  

Ja-Stimmen :7
Nein-Stimmen :7
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird abgelehnt.

Beschluss:
Es wird beschlossen zu den Datenblättern folgende Stellungnahme abzugeben:

Potentialfläche PR2_RDE_008
Der Abwägungsentscheidung wird gefolgt und insoweit ergänzt, als dass um das Gut Saxtorf in der Vergangenheit ein Schutzabstand von 1.000 m durch die Untere Denkmalschutzbehörde befürwortet wurde. Die Potentialfläche ist nicht geeignet und soll nicht als Vorrangfläche in die Karte übernommen werden.

Vorrangfläche PR2_RDE_009
Die möglichen Potential- und Vorrangflächen im Gemeindegebiet Rieseby waren nicht Bestandteil des informellen Planungskonzepts des Amtes Schlei-Ostsee. Dies ist entsprechend zu korrigieren. Eine Bewertung der Fläche kann nicht an Inhalten dieses Konzeptes orientiert werden.
Das Gut Saxtorf liegt dichter 800 m an dem Vorranggebiet. Es ist unter Berücksichtigung denkmalschutzrechtlicher Belange noch einmal konkret zu prüfen.

Potentialfläche PR2_RDE_010
Zum informellen Planungskonzept wird auf die Stellungnahme zur Vorrangfläche PR2_RDE_009 verwiesen. Den angeführten Inhalten der Abwägungsentscheidung wird grundsätzlich gefolgt. Ergänzend erfolgt der Hinweis, dass sich die Gemeinde Rieseby mit dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 20 in den Bereich südlich des Baugebiets "Am Schulenkrug" entwickeln wird. Insgesamt kann festgehalten werden, dass dieser westliche Bereich der Ortslage nachhaltig der Siedlungsentwicklung zugeführt werden soll. Die Potentialfläche würde die bauliche Entwicklung einschränken, da der Abstand von 800 m unterschritten würde.

Potentialfläche PR2_RDE_011
Der Abwägungsentscheidung wird gefolgt. Zum informellen Planungskonzept wird auf die Stellungnahme zur Vorrangfläche PR2_RDE_009 verwiesen.

Potentialfläche PR2_RDE_013
Der Abwägungsentscheidung wird gefolgt.

Potentialfläche PR2_RDE_301
Der Abwägungsentscheidung wird 

Ja-Stimmen :7
Nein-Stimmen :7
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird abgelehnt.

Vorschlag für als nicht öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

zu TOP 14. Bekanntgaben
Der Bürgermeister stellt die Öffentlichkeit her und teilt die im nichtöffentlichen Teil gefassten Beschlüsse mit.


Norbert Jordan  Jens Kolls 
Protokollführer  Bürgermeister