N i e d e r s c h r i f t

über die öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Thumby vom 23.09.2014.

Sitzungsort:  im Feuerwehrhaus, Sieseby
Beginn der Sitzung:  19.15 Uhr
Ende der Sitzung:  20.35 Uhr

Anwesend sind:
Bürgermeisterin Ulrike von Bargen
Gemeindevertreterin Britta Braun
Gemeindevertreter Siegfried Braun
1. stellv. Bürgerm. Helmut Rogge
2. stellv. Bürgermeister Peter Steinort
Gemeindevertreter Karl-Heinz Stöcken
Gemeindevertreter Joachim Wendt

Abwesend sind:
Gemeindevertreter Carsten Siebke (entschuldigt )
Gemeindevertreter Thimo Siebke (entschuldigt )

Weiterhin sind anwesend:
Verwaltung/Protokollführer Christoph Stöcks

T a g e s o r d n u n g


Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
2. Änderungsanträge zur Tagesordnung
3. Bericht der Bürgermeisterin und der Ausschussvorsitzenden
4. Einwohnerfragestunde
5. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung
6. Beschilderung des Fußweges vom FWGH Sieseby entlang der Kreisstraße 77
7. Stellungnahme zu den Erlaubnissen und Bewilligungen zur Aufsuchung bzw. Förderung von Kohlenwasserstoffen
  Beschlussvorlage - 14/2014
8. Erlass einer Satzung über das Aufstellen von Plakaten
  Beschlussvorlage - 13/2014
Vorschlag für als nicht öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
11. Bekanntgaben

Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

zu TOP 1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit

Die Bürgermeisterin eröffnet die Sitzung, stellt die Ordnungsmäßigkeit der Ladung, die Anwesenheit und die Beschlussfähigkeit fest.


zu TOP 2. Änderungsanträge zur Tagesordnung

Es werden keine Anträge gestellt. Durch die Bürgermeisterin wird beantragt, die Tagesordnungspunkte 9 und 10 nicht öffentlich zu beraten. Hiergegen erhebt sich kein Widerspruch.



zu TOP 3. Bericht der Bürgermeisterin und der Ausschussvorsitzenden

Frau Bürgermeisterin von Bargen berichtet über folgende Punkte:
- Die Eiche am Ehrenmal wird von Firma Stuhr (Baumchirurg) behandelt.
- Die Brücke über die Siesby wurde beschädigt, sie wird nach Beendigung der Baumaßnahme
von der verantwortlichen Firma repariert.
- Die Bäume auf dem Parkplatz und Fußweg im Sachsenburger Weg werden geschnitten
- Das Loch in der Hecke am Parkplatz wird geschlossen
- Am Feuerlöschteich soll eine neue Bank aufgestellt werden
- Die Baumaßnahme auf der Straße zwischen Thumby und Sieseby ist eine
Erhaltungsmaßnahme zur Versiegelung der Fahrbahndecke, diese soll hierdurch länger
erhalten bleiben.
- Ein neuer Vertrag zwischen der Kirche und der Gemeinde bezüglich des Kindergartens in
Damp wird bis November überarbeitet.
- Es liegen Beschwerdebriefe über das Wild-Plakatieren und Pferdeäpfel auf den Straßen und
Fußwegen in Thumby vor
- Besuch einer Veranstaltung, auf der sich der Wirtschaftsfördervereins und der
Tourismusvereins Eckernförde vorgestellt haben
- Besuch Marktplatz der Ferienbetreuung für Familien im Umweltzentrum Eckernförde.
- Der Knick im Schleiweg wird durch Herrn Ohlsen geputzt
- Hinweis auf die Straßenreinigungssatzung hinsichtlich der Bürgersteige

Herr Dr. Rogge informiert, dass die nächste Sitzung des Sozialausschusses Ende Oktober
sein wird, auf der die Pauschalbeiträge thematisiert werden.

Herr Steinort als Bauausschussvorsitzender berichtet über die noch nicht durchgeführten Straßenflickarbeiten. Die Firma soll durch das Bauamt erinnert werden. Der Bürgersteig am Feuerlöschteich ist abgesackt. Dies soll durch Firma Kühl beseitigt werden. Der Sturmschaden am Dach des FWGH ist noch nicht repariert. Die Verwaltung soll dies überprüfen. Des Weiteren soll ein Termin mit der Straßenmeisterei (Herr Sachau) bezüglich Verlängerung der Leitplanke am Feuerlöschteich in Guckelsby vereinbart werden.



zu TOP 4. Einwohnerfragestunde

Ein Bürger bittet darum, die Bankette in Hakelmark anzufüllen. Außerdem wird auf zwei große Schlaglöcher auf der Straße Richtung Kratt hingewiesen.
Es wird mitgeteilt, dass am Samstag, den 27.09.2014 die Taufe von zwei Optimierten des Segelvereins stattfindet.


zu TOP 5. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung

Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung werden nicht gestellt.


zu TOP 6. Beschilderung des Fußweges vom FWGH Sieseby entlang der Kreisstraße 77

Eine Anliegerin aus der Dorfstraße hat darauf hingewiesen, das der Fußweg von Fahrradfahrern befahren wird. Diese fahren die abschüssige Strecke sehr schnell herunter. Dadurch kommt es immer wieder zu gefährlichen Situationen. Der Bürgersteig ist ein reiner Fußweg und wird durch ein Verkehrsschild mit der Aufschrift "Fahrradfahrer absteigen" vorläufig als solcher gekennzeichnet. In diesem Zusammenhang wird auf den notwendigen Rückschnitt der Hecke der Anliegerin hingewiesen.
Ein Antrag über die eindeutige Ausweisung als Fußweg soll bei der Verkehrsaufsicht gestellt werden.


Ja-Stimmen :7
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 7. Stellungnahme zu den Erlaubnissen und Bewilligungen zur Aufsuchung bzw. Förderung von Kohlenwasserstoffen
Beschlussvorlage - 14/2014

In Schleswig-Holstein sind für mindestens 20% der Landesfläche Erlaubnisse und Bewilligungen zur Aufsuchung bzw. Förderung von Kohlenwasserstoffen beantragt und teilweise erteilt worden, weitere könnten folgen. Diese bergrechtlichen Genehmigungen erfolgten ohne Beteiligung der betroffenen Kommunen, obwohl die Gemeinden zu den Behörden gehören, zu deren Aufgaben die Wahrnehmung öffentlicher Interessen im Sinne des § 11 Nr. 10 BBergG gehört und denen deshalb gemäß § 15 BBergG vor der Entscheidung über die Verleihung einer Bergbauberechtigung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist (BVerwG, 15.10.1998, 4 B 94/98). Dies gilt insbesondere dann, wenn das Ergebnis der Sachentscheidung dem materiellen Recht nicht entspricht, insbesondere, wenn wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren eigenen Planung entzogen oder gemeindliche Einrichtungen erheblich beeinträchtigt werden (vgl. BverwG, Urteile vom 16.12.1988 - BverwG 4 C 40.86 - BverwGE 81, 95 (BverwG 16.12.1988 - 4 C 40/86), vom 15.12.1989 - BverwG 4 C 36.86 - BverwGE 84, 209 und vom 27.03.1992 - BverwG 7 C 18.91 - BverwGE 90, 96). Hierbei genießt die gemeindliche Planungshoheit den Schutz des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG. Für die Notwendigkeit der Beteiligung der Gemeinden gelten die Vorschriften des VwVfG. § 54 Abs. 2 BBergG regelt speziell eine Beteiligungspflicht der Gemeinden, wenn deren Aufgabenbereich berührt ist. Die Beteiligungsschwelle ist sehr niedrig anzusetzen, und es steht der Bergbehörde nicht zu, eine Bewertung der Betroffenheit der Gemeinden vorzunehmen. Die Gesamtheit der betroffenen Gemeinden eines beantragten Gebiets (es reichen ca. 80% nach geltender Rechtslage), kann sich dabei zu einer Interessengemeinschaft zusammenschließen und muss angehört werden.

Im Kreis Plön erfolgten vom November 2009 bis März 2010 seismische Untersuchungen der Fa. RWE Dea AG, für die ohne Beteiligung der betroffenen Kommunen ein Betriebsplanverfahren erfolgte.

Die Erlaubnisverfahren bzw. die Erteilung der Erlaubnisse haben über § 12 Abs. 2 BBergG eine zumindest indirekte Bindungswirkung für bergrechtliche Bewilligungen. Die Bewilligung darf danach u.a. nur dann versagt werden, wenn die Tatsachen, die die Versagung rechtfertigen, erst nach der Erteilung der Erlaubnis eingetreten ist. Es dürfen somit keine Tatsachen mehr berücksichtigt (oder von den ggf. erst bei der Bewilligung beteiligten Gemeinden vorgebrachten) werden, die in ihren Konturen bei der Entscheidung über die Erlaubnis bereits erkennbar waren oder bei entsprechender Nachforschung hätten erkennbar sein müssen (siehe hierzu Boldt/Weller zu §12 BbergG Rz. 9). Eine erteilte Erlaubnis unterliegt dem Schutz des Art. 14 GG. Deshalb wäre eine Anhörung erst nach Erlaubniserteilung für Einwendungen der Gemeinden in der Regel obsolet.

Die in Schlewig-Holstein erteilten Erlaubnisse und Genehmigungen erfolgten nach derzeitigem Kenntnisstand rechtswidrig. Es widerspricht den Zielen des BBergG, eine Erlaubnis zu erteilen, wenn wesentliche Teile des vom Antragsteller zu vertretenden Arbeitsprogramms nicht zulassungsfähig sind und dadurch die Aufsuchung nicht begonnen, nicht fortgesetzt oder nicht beendet werden kann. Somit bestand ein zwingender Versagensgrund des § 11 Nr. 3 BBergG.

Zu den konträr zum Bergbauvorhaben stehenden öffentlichen Interessen gehören laut BverwG, 15.10.1998, Az.: 4 B 94/98 beispielsweise die Erfordernisse:
- des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
- der Raumordnung und
- des Gewässerschutzes. 

Durch die in Schleswig-Holstein geplanten Aufsuchungen und Förderungen von Kohlenwasserstoffen, auch in dem nur durch Fracking erschließbaren Posidonienschiefer und von Sandsteinschichten mit geringer Durchlässigkeit, sind durchgängig erhebliche negative Einwirkungen auf Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu erwarten. Ein sicherer störungsfreier Betrieb derartiger Anlagen ist derzeit nicht möglich, wie die zahlreichen Schadensereignisse im Zusammenhang mit der Kohlenwasserstoffförderung in den USA, aber auch in Deutschland zeigen. Bei Anwendung der Fracking-Technik wäre zudem ein engmaschiges Netz an Bohrstationen nötig, die zu mehreren Anlagen je Quadratkilometer mit jeweils ca. einem Hektar asphaltierter/betonierter Fläche nebst Zufahrten notwendig machen würde. Dies würde einen unzulässigen Eingriff in die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bedeuten und führt zwangsläufig zu einem Versagensgrund.

Für die bei einer Förderung von Kohlenwasserstoffen großen anfallenden Mengen an Formationswasser, das stark radioaktiv ist - Radium-226 u.a. - und große Mengen an Quecksilber sowie Benzol u.a. enthält, gibt es bis heute keine wirtschaftliche Möglichkeit der Wiederaufbereitung. Da eine Verpressung von derart großen Mengen an Formationswasser nicht zugelassen werden darf, wäre von vorne herein ersichtlich, dass eine ordnungsgemäße, wirtschaftliche Förderung nicht möglich ist. Auch das ist ein zwingender Versagensgrund.

Derzeit erfolgt für die gesamte Landesfläche Schleswig-Holsteins ein Raumordnungsverfahren. Vor Abschluss dieses Verfahrens sind bergrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen nicht zulässig, da sie die geplante Raumordnung einschränken können. Für den für die Aufsuchung und Förderung von Kohlenwasserstoffen notwendige Lkw-Verkehr sind insbesondere auch die Kommunen planungsberechtigt, so dass deren Planungshoheit betroffen ist, ohne berücksichtigt worden zu sein.

Bei seismischen Untersuchungen, Fracking und der Gasförderung werden mit hoher Wahrscheinlichkeit Erdbeben erzeugt, die im Norden Niedersachsens bereits die Stärke von 4,5 auf der Richterskala erreicht haben und auch noch in rund 100 km Entfernung Gebäudeschäden verursacht haben. Weder die Wasserversorgungsleitungen, Abwasser- und Regenwasserkanäle, historische Bausubstanz noch die Deichanlagen sind für Erdbeben der Stärke 4,5 auf der Richterskala ausgelegt. Da sich mehrere derartige Bauwerke flächendeckend in kurzer Entfernung zu allen Erlaubnis- und Bewilligungsfeldern Schleswig-Holsteins befinden, stehen in jedem beantragten Feld für die gesamte Fläche überwiegende öffentliche Interessen einer Erlaubnis entgegen.

§ 12 WHG regelt die materiellen Zulassungsvoraussetzungen für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Nach Abs. 1 ist die Erlaubnis zwingend zu versagen, wenn schädliche Gewässer Veränderungen zu erwarten sind. Die Behörde hat in diesem Fall kein Ermessen. Gefordert ist eine vorsichtige Prognose. Wenn nach menschlicher Erfahrung und nach dem Stand der Technik nicht von der Hand zu weisen ist, dass es zu einem Schadenseintritt kommen könnte, muss die wasserrechtliche Erlaubnis versagt werden. Das gilt auch für die unechte Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG. Für die wasserrechtliche Bewertung von Vorhaben jeglicher Art gilt der Amts Ermittlungsgrundsatz, der eine Behördenbeteiligung nahe legt. Zu den zu beteiligenden Behörden gehören auch die Kommunen, da zumindest die Möglichkeit der Berührung ihrer Planungshoheit gegeben ist. In Schleswig-Holstein beziehen die meisten Kommunen ihr Wasser aus eigenen Wasserwerken, die meist innerhalb oder am Rand der Gemeinden liegen. Hinzu kommen zahlreiche Brunnenanlagen für Privathaushalte, Gewerbe und Landwirtschaft. Hier gilt der wasserrechtliche Besorgnisgrundsatz uneingeschränkt, und zwar nicht nur im wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren, sondern auch im bergrechtlichen Betriebsplanzulassungsverfahren.

Die Wasserbehörde muss nach Form und Inhalt uneingeschränkt mit der von der Bergbehörde in Aussicht genommenen Entscheidung einverstanden sein, was voraussetzt, dass ihr die Unterlagen so vollständig vorliegen müssen, dass ihr eine ordnungsgemäße eigene Prüfung möglich ist.

Alle derzeit vorliegenden Gutachten in Deutschland fordern ein Fracking-Moratorium für die kommerzielle Erdöl- und Erdgasgewinnung, bis grundlegende Sicherheitsbedenken ausgeräumt wurden.


Beschluss:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Thumby lehnt die Erschließung von Erdgas und Erdöl durch Fracking ab.

Die Amtsverwaltung wird gebeten, die Gemeindevertretung Thumby rechtzeitig und umfassend über bereits bestehende und weitere Entwicklungen bzgl. Möglicher und erteilter Bergbauberechtigungen sowie Genehmigungsverfahren zum Fracking im Amtsgebiet / Gemeindegebiet zu informieren.


Die Landesregierung wird aufgefordert:
  1. Die betroffenen Kommunen und Kreise bereits vor der Erteilung von bergrechtlichen Genehmigungen zu beteiligen.
  2. Die Wasserbehörde anzuweisen, den wasserrechtlichen Besorgnisgrundsatz uneingeschränkt zu beachten. Der Wasserschutz muss höchste Priorität behalten.
  3. Die Möglichkeiten des Abfallrechtes und des Bodenschutzes bei bergrechtlichen Genehmigungen vollumfänglich auszuschöpfen, um Umweltgefährdungen zu vermeiden.
  1. Für entstehende Schäden als Auflage eine Beweislastumkehr vorzusehen. Daher sind vor der Betriebsplangenehmigung alle gefährdeten Gebäude, Trinkwasser-, Abwasser- und Regenwasserleitungen sowie sonstige gefährdete Bauwerke in ihrem derzeitigen Zustand zu dokumentieren. Nach seismischen Ereignissen gilt das gleiche für nicht einsehbare Bauwerke. Die Kosten trägt der Antragsteller/Rechteinhaber.
  1. Bei zukünftigen bergrechtlichen Genehmigungen eine ausreichende Sicherheitsleistung von den Antragstellern zu fordern (§ 56 Abs. 2 BBergG). Als ausreichend wird z.B. eine Bankgarantie oder Versicherung angesehen, die sowohl mögliche Schäden an der Infrastruktur, wegfallende Steuereinnahmen und Gebühren sowie die Wiederherstellung beschädigter Gebäude, Gewässer und Landschaften vollständig ersetzen kann.
  1. Für alle Antragsteller bergrechtlicher Genehmigungsverfahren eine Wirtschaftlichkeitsprüfung durchführen zu lassen und solchen Antragstellern jedwede Genehmigung zu verweigern oder zu entziehen, die weder über ausreichendes Eigenkapital verfügen, um etwaige Schäden beseitigen zu können, noch eine ausreichende Sicherheitsleistung erbracht haben.
  1. Fracking in jeder Form so lange zu verbieten, bis ein wissenschaftlicher und technischer Stand erreicht ist, der Gefahren durch diese Technik sicher ausschließen kann.
  1. Fracking mit "umwelttoxischen Substanzen" nicht zu genehmigen und grundsätzlich zu verbieten, da Langzeitgefahren und Schäden jeglicher Art nicht auszuschließen sind. Bereits erteilte Genehmigungen sind , soweit zulässig, zu widerrufen. Keinesfalls dürfen derartige Genehmigungen verlängert oder erweitert werden.
  1. Antragstellern jedwede Genehmigung zu verweigern oder wieder zu entziehen, die in den letzten drei Jahren für Unfälle bei Tiefenbohrungen, undichte Bohrlöcher, auslaufendes Flow-back oder Formationswasser verantwortlich sind. Hier ist die notwendige Zuverlässigkeit und Fachkunde offensichtlich nicht gegeben (§ 11 Abs. 6 BBergG).
  2. Für jede Bergbautätigkeit in Schleswig-Holstein über den gesamten Zeitraum und eine angemessene Nachbeobachtungszeit eine umfassende, unabhängige, wissenschaftliche Überwachung anzuordnen (§ 66 Abs. 5 BBergG).
  1. Keine Genehmigungen für das Verpressen von Flow-back und Formationswasser in den Untergrund zu erteilen. Bereits erteilte Genehmigungen sind, soweit zulässig, zu widerrufen. Keinesfalls dürfen derartige Genehmigungen verlängert oder erweitert werden.
  1. Die Gemeinde Thumby nimmt die Landesregierung für alle Schäden im Zusammenhang mit bergrechtlichen Genehmigungen in Haftung, wenn die Gemeinde nicht im vollen Umfang nach Recht und Gesetz im Vorwege beteiligt wurde oder Genehmigungen unter Verstoß gegen geltendes Recht erteilt wurden.
  1. Die zuständigen Behörden für bergrechtliche Zuständigkeiten rechtlich einwandfrei festzulegen. Nachdem das MELUR auch für Bergrecht zuständig ist, soll das LLUR zuständiges Bergamt werden, um eine Überwachung der Bergbautätigkeiten in Schleswig-Holstein zu ermöglichen. Hierfür ist es entsprechend auszustatten.
  1. Auf Bundesebene darauf hinzuwirken, dass das Wasser- und Bergrecht aufeinander abgestimmt werden und das Bergrecht modernisiert wird.

Die Bürgermeisterin der Gemeinde Thumby wird ermächtigt, diese Interessen der Gemeinde Thumby gegenüber der Landesregierung zu vertreten.





Ja-Stimmen :6
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :1

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 8. Erlass einer Satzung über das Aufstellen von Plakaten
Beschlussvorlage - 13/2014

Ein Problem stellt das sog. "wilde Plakatieren" dar, welches immer weiter zunimmt. Um diesem vorzubeugen bzw. diesem Trend entgegenzuwirken, bedarf es einer Regelung in Form einer "Plakatierungssatzung", in welcher ordnende Regelungen getroffen werden.

Die Verwaltung hat hierzu eine Mustersatzung erarbeitet, welche als Anlage der Vorlage beigefügt ist. Die Gemeinde hatte sich bereits in 2011 mit dem Thema befasst.


Frau Bürgermeisterin von Bargen stellt den Grund für eine Plakatierungssatzung dar. Dadurch hat das Ordnungsamt eine Rechtsgrundlage um das Wild-Plakatieren in der Gemeinde Thumby zu ahnden. Zu diesem TOP entsteht eine kontroverse Diskussion zwischen den Gemeindevertretern.


Beschluss:

Es wird beschlossen, die Satzung gem. anliegedem Satzungsmuster zu erlassen.


Ja-Stimmen :2
Nein-Stimmen :4
Enthaltungen :1

Die Angelegenheit wird abgelehnt.

Vorschlag für als nicht öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

zu TOP 11. Bekanntgaben

Da die Öffentlichkeit nicht mehr zugegen ist, kann diese nicht über die Beschlüsse im nichtöffentlichen Teil informiert werden.
Die letzte GV findet am 03.12.2014 statt.
Eine Wegebegehung ist für das kommende Frühjahr 2015 geplant.
Das Frauenhaus bedankt sich für die Spende der Gemeinde
Frau Bürgermeisterin von Bargen befindet sich vom 04. bis zum 18.10.2014 im Urlaub.




Ulrike von Bargen  Christoph Stöcks 
Bürgermeisterin  Protokollführer