Amt Schlei-Ostsee
-Der Amtsvorsteher -
Bauen und Umwelt

 

Gemeinde Thumby

Beschlussvorlage
6/2018
1. Version
öffentlich


Einreicher Aktenzeichen
  Datum
Sylvia Brücker   
 
01.02.2018

Beratungsfolge Sitzung
Finanzausschuss  
Bau-, Wege- und Umweltausschuss  
Gemeindevertretung  

Betreff:
Aufstellungsbeschluss für die Aufstellung eines Flächennutzungsplanes in der Gemeinde Thumby

Sachverhalt:
Die Gemeinde Thumby hat sich dazu entscheiden über die Beratung der Aufstellung eines Flächennutzungsplanes (F-Planes) zu beraten.

Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe des Baugesetzbuches vorzubereiten und zu leiten. Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan). Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch.

Im F-Plan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den vorraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen (§ 5 Abs. 1) Baugsetzbuch - BauGB). Der Flächennutzungsplan hat eine rein darstellende Funktion und entfaltet keine direkte Rechtswirkung. Einzelne Bebauungspläne sind später aus dem bestehenden Flächennutzungsplan zu entwickeln.

Abstimmungstext:
  1. Für das Gemeindegebiet Thumby wird ein Flächennutzungsplan aufgestellt.
  2. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 S. 2 BauGB)
  3. Es sind drei leistungsfähige und zuverlässige Planungsbüros zur Abgabe eines Angebotes aufzufordern. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs soll das wirtschaftlichste Planungsbüro beauftragt werden.
  4. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich erfolgen.
  5. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 S. 1 BauGB soll durchgeführt werden.


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Sylvia Brücker
-Verwaltung-