Amt Schlei-Ostsee
-Der Amtsvorsteher -
Bauen und Umwelt

 

Gemeinde Waabs

Beschlussvorlage
58/2012
1. Version
öffentlich


Einreicher Aktenzeichen
  Datum
Jutta Blaase   
 
21.08.2012

Beratungsfolge Sitzung
Bau-, Planungs-, Wege- und Umweltausschuss 04.09.2012 
Gemeindevertretung  

Betreff:
2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 24 "Seeblick-Waterblick" in Langholz
- Aufstellungsbeschluss -

Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 21.08.2012 wird ein Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 24 für einen Teilbereich gestellt. Angedacht wird die Teilung eines Grundstückes in 2 bzw. 3 Grundstücke. Derzeit ist dieser Bereich im B-Plan 24 als Dorfgebiet ausgewiesen.

Aus Sicht von Städtebau und Ortsplanung sollte jedoch gleich der gesamte Bereich der bisherigen Dorfgebietsausweisung überplant werden (bisher 4 Grundstücke) mit einer Festsetzung „Allgemeines Wohngebiet“, da die für eine MD-Ausweisung (Dorfgebiet) nötigen landwirtschaftlichen Betriebe nicht mehr vorhanden sind.

Auch die gestalterischen Festsetzungen sind zu überarbeiten, da sie als nicht mehr zeitgemäß anzusehen sind.
Nach Rücksprache mit dem Kreis kann hier eine Planung nach § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) vorgenommen werden, der F-Plan ist anzupassen.


Abstimmungstext:

1. Der Bebauungsplan Nr. 24 für das Gebiet „Seeblick-Waterblick“ in Langholz soll wie folgt
geändert werden:
    - Änderung der Ausweisung Dorfgebiet in Allgemeines Wohngebiet

2. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB)

3. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs soll das Büro Asmussen in Flensburg beauftragt werden.

4. Auf die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger der öffentlichen Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) kann im Verfahren nach § 13a BauGB abgesehen werden.

5. Von der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung wird nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen.
   
6. Ein Kostenerstattungsvertrag für das gesamte Gebiet ist abzuschließen.

- *s. ums. räuml. Geltungsbereichsabgrenzung (gehört zum Aufstellungsbeschluss)

Das Grundstück des Antragstellers soll in 2 Grundstücke geteilt werden.



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Jutta Blaase
-Verwaltung-

Anlagen:
Antrag Heidorn/Kurzmann v. 21.08.2012 mit 2 Teilungsentwürfen
Geltungsbereichsabgrenzung