Amt Schlei-Ostsee
-Der Amtsvorsteher -
Finanzen

 

Gemeinde Waabs

Beschlussvorlage
12/2014
2. Version
öffentlich


Einreicher Aktenzeichen
  Datum
Susanne Hagemeier   
 
14.04.2014

Beratungsfolge Sitzung
Gemeindevertretung  
Haupt- und Finanzausschuss 19.05.2014 

Betreff:
Erlass einer 2. Nachtragssatzung zur Straßenausbaubeitragssatzung

Sachverhalt:

Am 06.12.2011 hat die Gemeindevertretung den Erlass der Straßenausbaubeitragssatzung und am 06.06.2012 die 1. Nachtragssatzung dazu beschlossen. Mit der 1. Nachtragssatzung wurden die Anliegeranteile das erste Mal gesenkt.

Über den umzulegenden Beitragsanteil- und damit im Umkehrschluss den von der Gemeinde zu tragenden Aufwandsanteil- enthält die Satzung in § 4 je nach Art der Straße entsprechende Anteilssätze.

Achtung, die Zahlen in Klammern zeigen die bisherigen Anteile und die Höchstsätze nach KAG bzw. neuester Kommentierung zum KAG und dienen hier zum Vergleich und dem besseren Verständnis!

Der Anliegeranteil könnte nach § 8 KAG bei Anliegerstraßen (= höchster Vorteil für den Anlieger, niedrigster Vorteil für die Allgemeinheit) bei 85 Prozent liegen. (Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass mindestens 15 % von der Gemeinde zu tragen sind.)
Die derzeit gültige Satzung geht von einer 65 %-Regelung mit Abstufungen zu den anderen Straßentypen bezogen auf die Gemeinde Waabs aus (ursprünglich waren es hier in der Satzung von 2011 75 %).

Nunmehr hat der Schleswig-Holsteinische Gemeindetag (SHGT) eine Tabelle zu empfohlenen Anteilssätzen mit Höchstsätzen und einer sog. "Minimalregelung" veröffentlicht, deren wesentlichen Inhalt die von der Verwaltung erarbeitete Anlage 2 wiedergibt.

Der Entwurf der 1. Nachtragssatzung enthält die nach der Tabelle möglichen niedrigsten Anliegeranteile mit 53 % für Anliegerstraßen, 25 % für Haupterschließungsstraßen (Fahrbahn u.a. Teileinrichtungen) und 10 % für Hauptverkehrsstraßen (Fahrbahn u.a. Teileinrichtungen).

Diese Anteile sind der Straßenausbaubeitragssatzung der Gemeinde Wentorf bei Hamburg 1:1 entnommen und sind Ausfluss eines Urteils des Oberverwaltungsgerichtes Schleswig-Holstein (OVG).

Zu den Haupterschließungs- und Hauptverkehrsstraßen muss eine deutliche Abstufung der Vorteilsmöglichkeit erkennbar sein. Auch muss die Satzung hinsichtlich der Verkehrsbedeutung der Teileinrichtungen von Haupterschließungs- und Hauptverkehrsstraßen wie Fahrbahn, Radwege, Gehwege usw. und den damit verbunden Vorteilen differenzieren.

Das OVG kommt in seinem Urteil zur Wentorfer Satzung zu dem Ergebnis, dass die Anteilssätze (noch) nicht gegen das Vorteilsprinzip verstoßen.

Somit kann eine Gemeinde mit der entsprechenden finanziellen Ausstattung die dort genannte "Minimalregelung" anwenden.

Die sachliche Beitragspflicht ist für die Maßnahme Hökholz/Ritenrade bereits entstanden.
Die Maßnahme konnte noch nicht abgerechnet und damit Beitragsbescheide noch nicht erlassen werden, da die Höhe der Zuweisung, die aus Kernwegemitteln fließt, noch nicht endgültig feststeht. Die Zuweisung kann im Fall dieser Maßnahme jedoch von den umlagefähigen Kosten abgezogen werden.
Eine rückwirkende Satzungsänderung mit geringeren Anteilssätzen ist zulässig, da die Änderung zu einer Besserstellung der Beitragspflichtigen führen würde.

Die weiteren eingearbeiteten Änderungen dienen der Klarstellung und der besseren Rechtsanwendung und sind Ausfluss der konkreten Satzungsarbeit.

Eine wichtige Änderung zeigt sich im Weglassen des Straßenverzeichnisses nach dem bisherigen § 4 Abs.4:
Die Zuordnung von Straßen und Wegen zu einem Straßentyp nach § 4 Abs. 1 erfolgt rein nach rechtlichen Gesichtspunkten und entzieht sich einer politischen Beurteilung und Entscheidung. Ein Straßenverzeichnis kann nur deklaratorischen Charakter haben. Die Festlegung einer auszubauenden/ausgebauten öffentlichen Einrichtung kann von den jeweiligen Straßennamen komplett abweichen. Deswegen kann auch keinerlei Anspruch auf Zuordnung zu einem Straßentyp aus dem Inhalt des Verzeichnisses hergeleitet werden.
Fachleute, Kommentatoren, Richter empfehlen deshalb, einer Satzung kein Straßenverzeichnis anzuhängen.

Eine weitere Änderung enthält § 11, der mit seiner Formulierung der Neufassung des § 8 Abs.9 des Kommunalabgabengesetzes Rechnung trägt und für die Verrentung einen angemessenen Zinssatz vorsieht, (der i.d.R. niedriger ist als der Zinssatz nach den Vorschriften der Abgabenordnung).


Abstimmungstext:

Die 2. Nachtragssatzung zur Straßenausbaubeitragssatzung laut Entwurf wird beschlossen.



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Susanne Hagemeier
-Verwaltung-

Anlagen:
  1. Entwurf einer 2. Nachtragssatzung zur Straßenausbaubeitragssatzung vom 14.04.2014
  2. Tabelle Vergleich Anteilssätze