Amt Schlei-Ostsee
-Der Amtsvorsteher -
Bauen und Umwelt

 

Gemeinde Waabs

Beschlussvorlage
36/2014
1. Version
öffentlich


Einreicher Aktenzeichen
  Datum
Jutta Blaase   
 
14.08.2014

Beratungsfolge Sitzung
Bau-, Planungs-, Wege- und Umweltausschuss  
Gemeindevertretung  

Betreff:
10. Änderung des Flächennutzungsplanes Waabs für den Bereich "Kleinwaabs, Breeland"
- Aufstellungsbeschluss -

Sachverhalt:

Der Eigentümer der im Lageplan gekennzeichneten Fläche bittet die Gemeinde um Ausweisung dieser Fläche als Sondergebiet für Ferienhäuser. Erforderlich wären die Änderung des Flächennutzungsplanes sowie die Aufstellung eines Bebauungsplanes.

In vielen Gesprächen zwischen Vertretern der Gemeinde und Vertretern der Behörden wurde über die mögliche Folgenutzung dieses Grundstücks beraten. Dabei wurde die Ansiedelung von altengerechten Wohnungen, Ferienhäusern, landwirtschaftliche Nutzung und vieles mehr näher betrachtet. Im Ergebnis musste jedoch festgestellt werden, dass eine Bebauung des Grundstücks nicht ohne weiteres möglich ist.

Eine Bebauung scheidet für konventionelle Wohnungen, hierzu zählen auch altengerechte Wohnungen, aus, da der städtebauliche Entwicklungsrahmen der Gemeinde Waabs bis zum Jahr 2025 ausgeschöpft ist.

Eine Nutzung der Fläche für Projekte, die im Sinne von § 10 Baunutzungsverordnung als Sondergebiet zu bewerten sind, wäre ggf. denkbar. Hierunter könnte z. B. eine Nutzung mit Ferienhäusern fallen. Eine solche Nutzung wäre möglich, da diese keine Anrechnung auf den städtebaulichen Entwicklungsrahmen findet.

Derzeit ist das Grundstück im Flächennutzungsplan der Gemeinde Waabs als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt; ein Bebauungsplan existiert nicht. Das Grundstück befindet sich somit im planungsrechtlichen Außenbereich im Sinne von § 35 Baugesetzbuch und kann einer Bebauung nur mit Anpassung der kommunalen Bauleitpläne zugeführt werden.
In diesem Zuge wäre auch zu prüfen, ob eine ausreichende Erschließung vorhanden ist und inwieweit diese zu Lasten des Vorhabenträgers erweitert oder hergestellt werden muss.

Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass dies Grundstück grundsätzlich für eine bauliche Entwicklung geeignet ist, wenn alle Parameter erfüllt sind und die politische Unterstützung bei der Umsetzung der Bauleitpläne gegeben ist.
Sollte die Gemeinde sich zur Überplanung entschließen, wird zusätzlich auch noch eine Prüfung der Innenentwicklungspotenziale vom Land gefordert.

Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Aufstellung eines F-Planes ist erforderlich, wenn die städtebauliche Entwicklung im Gemeindegebiet einer planerischen Leitung bedarf. Ein B-Plan ist notwendig, wenn die Nutzung der Grundstücke geordnet und die öffentlichen und privaten Belange in einem geregelten Verfahren erfasst und koordiniert werden müssen. Ein Bauleitplan, der nur einzelne Grundstückseigentümer begünstigen will, ist rechtswidrig. Die Planung zugunsten einzelner oder bestimmter Vorhaben ist jedoch gerechtfertigt, wenn damit städtebauliche Ziele verfolgt werden.


Abstimmungstext:

  1. Zu dem bestehenden Flächennutzungsplan wird die 10. Änderung aufgestellt,
die für das Gebiet "Kleinwaabs, Breeland" folgende Änderung der Planung vorsieht:
      Ausweisung eines Sondergebietes für Ferienhäuser
  1. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 BauGB)
  1. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs soll ein Büro beauftragt werden, welches über eine Ausschreibung ermittelt wird.
  1. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich erfolgen.
  1. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 BauGB soll durchgeführt werden.

6. Ein Kostenerstattungsvertrag ist abzuschließen.


- *s. räuml. Geltungsbereichsabgrenzung (gehört zum Aufstellungsbeschluss)



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Jutta Blaase
-Verwaltung-

Anlagen:
Antrag vom 27.07.2014/ Eingang 11.08.2014