Sachverhalt siehe Beschlussvorlage 16/2016
Überdies erfolgt der Hinweis, dass Bauleitplanungen, die in einem räumlichen und/oder sachlichen Zusammenhang stehen, generell zusammen aufgestellt werden sollten. Im vorliegenden Fall ist hiervon jedoch Abstand zu nehmen. Um Schwierigkeiten im Rahmen des Planverfahrens und der Gestaltung der Durchführungsverträge zu vermeiden, sollte die Aufstellung von zwei separaten vorhabenbezogenen Bebauungsplänen erfolgen. Dabei ist auf den jeweils aktuellen Entwicklungsstand des Nachbarvorhabens und die wechselseitigen Auswirkungen zu achten.