Amt Schlei-Ostsee
-Der Amtsvorsteher -
Bauen und Umwelt

 

Gemeinde Waabs

Beschlussvorlage
47/2016
1. Version
öffentlich


Einreicher Aktenzeichen
  Datum
Sylvia Brücker   
 
31.10.2016

Beratungsfolge Sitzung
Bau-, Planungs-, Wege- und Umweltausschuss  
Gemeindevertretung  

Betreff:
Aufstellungsbeschluss für die 12. Änderung des Flächennutzungsplanes für das Gebiet "östlich Osterhof, nordwestlich Ludwigsburg, südlich Altilewitt"

Sachverhalt:
Der Regionalplan hat sich in den letzten Jahren weiter entwickelt. Die Teilfortschreibung des Regionalplanes zum Thema Windkraft wurde durch das OVG-Urteil vom 20.01.2014 gekippt und war somit nicht mehr anwendbar. Daraufhin wurde eine landesweite Veränderungssperre erlassen. Eine Planung der Gemeinde Waabs, hinsichtlich Windkraft, war vorerst nicht mehr notwendig.
Landesweit wurde festgestellt, welche Flächen grundsätzlich als Potentialflächen für Windkraft in Betracht kommen (Stand März 2016). Die Gemeinde Waabs wird weiter als Potentialfläche vorgesehen.
Ausnahmen von der landesweiten Veränderungssperre können grundsätzlich vom Land erteilt werden, wenn nicht zu befürchten ist, dass die beantragten Windkraftanlagen den Windeignungsflächen entgegenstehen. Um die Planung in Waabs zu steuern, möchte die Gemeinde Bauleitplanung betreiben. Es soll eine Anpassung an die Ziele der Raumordnung erfolgen sowie der Ausnahmegenehmigung für bestimmte Flächen entgegen gewirkt werden. Die Anpassung soll das Sondergebiet Windkraft beinhalten und für die Gemeinde die Sicherheit schaffen, wie sich das Gebiet weiter entwickelt.
 

Abstimmungstext:
  1. Zu dem bestehenden F-Plan wird die 12. Änderung aufgestellt, die das Gebiet "östlich Osterhof, nordwestlich Ludwigsburg, südlich Altilewitt"* umfasst. Die Planung sieht die Änderung des Flächennutzungsplanes an die Ziele der Raumordnung für den Bereich Sondergebiet Windkraft vor.
  2. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 S. 2 BauGB).
  3. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfes soll ein fachkundiges, leistungsfähiges und zuverlässiges Planungsbüro beauftragt werden.
  4. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich erfolgen.
  5. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 S. 1 BauGB soll durchgeführt werden.
  6. Gemäß Erschließungsvertrag ist mit den Vorhabenträgern der bestehenden Windkraftanlagen eine Kostenübernahme zu regeln.

* s. ums. räuml. Geltungsbereich (gehört zum Aufstellungsbeschluss) 


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Sylvia Brücker
-Verwaltung-

Anlagen:

Karte Geltungsbereich

Karte Gegenüberstellung