N i e d e r s c h r i f t

über die öffentliche Sitzung des Finanzausschusses der Gemeinde Windeby vom 21.11.2016.

Sitzungsort:  im Sitzungszimmer des Amtes Schlei-Ostsee, Holm 13, 24340 Eckernförde
Beginn der Sitzung:  19.35 Uhr
Ende der Sitzung:  22.07 Uhr

Anwesend sind:
Ausschussvorsitzender Ralf Koberg
stellv. Ausschussvorsitzender Klaus-Dieter Kaschke
Ausschussmitglied Harald Paulikat (stellv. für Gero Reimer)
Ausschussmitglied Gabriele Pochhammer
wählbarer Bürger Klaus Peter Busch

Abwesend sind:
Ausschussmitglied Gero Reimer (entschuldigt vert. durch Harald Paulikat)

Weiterhin sind anwesend:
Bürgermeister Peter Pietrzak
Verwaltung/Protokollführer Christian Levien

T a g e s o r d n u n g


Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
2. Änderungsanträge zur Tagesordnung
3. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung
4. Beschluss des Feuerwehrbedarfsplan für die Gemeinde Windeby und Ersatzbeschaffung eines Feuerwehrlöschfahrzeuges für die Freiwillige Feuerwehr Kochendorf-Windeby
  Beschlussvorlage - 45/2016
5. Erlass einer Satzung über die Erhebung von Abgaben und Geltendmachung von Kostenerstattungen für die zentrale Abwasserbeseitigung (Beitrags- und Gebührensatzung- BGS)
  Beschlussvorlage - 31/2016
6. Erlass einer neuen Hundesteuersatzung ab 01.01.2017
  Beschlussvorlage - 32/2016
7. Vorbereitung einer Straßenausbaubeitragssatzung: Durchführung einer Informationsveranstaltung zum Vergleich einmaliger und wiederkehrender Beiträge in der Gemeinde Windeby
  Beschlussvorlage - 44/2016
8. Erwerb von Glasuhren
  Beschlussvorlage - 46/2016
9. Anschaffung von Weihnachtsfestbeleuchtung zur Anbringung an Straßenlaternen
  Beschlussvorlage - 47/2016
10. Erlass der 1. Nachtragshaushaltssatzung 2016
  Beschlussvorlage - 42/2016
11. Erlass Haushaltssatzung 2017
  Beschlussvorlage - 43/2016
12. Antrag auf Anwendung des alten Umsatzsteuerrechtes für Umsätze bis einschließlich 2020 gemäß § 27 Abs. 22 Umsatzsteuergesetz
  Beschlussvorlage - 39/2016
13. Geschäftsordnung für die Gemeindevertretung
  Beschlussvorlage - 38/2016

Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

zu TOP 1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
Der Ausschussvorsitzende eröffnet die Sitzung um 19:35 auf Grund einer vorangegangen Sitzung, stellt die Ordnungsmäßigkeit der Ladung, die Anwesenheit und die Beschlussfähigkeit fest.

zu TOP 2. Änderungsanträge zur Tagesordnung
Änderungsanträge zur Tagesordnung werden nicht gestellt. 

zu TOP 3. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung
Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung werden nicht gestellt.

zu TOP 4. Beschluss des Feuerwehrbedarfsplan für die Gemeinde Windeby und Ersatzbeschaffung eines Feuerwehrlöschfahrzeuges für die Freiwillige Feuerwehr Kochendorf-Windeby
Beschlussvorlage - 45/2016
Nach § 2 Brandschutzgesetz (BrSchG) haben die Gemeinden den örtlichen Verhältnissen angemessene leistungsfähige öffentliche Feuerwehren zu unterhalten, die nach § 6 Abs. 3 Brandschutzgesetz eine ausreichende persönliche und sächliche Leistungsfähigkeit besitzen müssen.

Die Aufgabe der Gemeinde "Sicherstellung des Brandschutzes" ist rechtlich gesehen als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe einzuordnen. Somit kann eine Gemeinde keine Entscheidung darüber treffen, ob sie eine Feuerwehr unterhalten will, sie muss eine Feuerwehr unterhalten. Wie Sie eine Feuerwehr unterhält ist jedoch im Rahmen der Selbstverwaltung der Gemeinde überlassen. Zur näheren Ausgestaltung der unbestimmten Rechtsbegriffe hat das Land Schleswig Holstein jedoch im - Erlass "Organisation und Ausrüstung der freiwilligen Feuerwehren, Pflichtfeuerwehren und Werkfeuerwehren sowie die Laufbahn und die Ausbildung ihrer Mitglieder (Organisationserlass Feuerwehren – OrgFw)" näher geregelt, was unter "angemessene leistungsfähige" Feuerwehren zu verstehen ist. Dieser Organisationserlass hat somit zur Folge, dass das gemeindliche Ermessen im Rahmen der Selbstverwaltung weitgehend reduziert wird.

Nach Ziffer 1 des Organisationserlasses orientiert sich

"die Leistungsfähigkeit einer Feuerwehr an ihrer Fähigkeit, einen so genannten kritischen Wohnungsbrand erfolgreich bekämpfen zu können. Der kritische Wohnungsbrand unterstellt einen Brand im ersten Stock eines Gebäudes, in dem der Treppenraum als erster baulicher Rettungsweg verraucht ist und die Menschenrettung über Rettungsmittel der Feuerwehr als zweiten Rettungsweg erfolgen muss."

Der Organisationserlass gibt weiterhin Auskunft über die erforderliche Ausrüstung, das erforderliche Personal und die Ausbildung der Feuerwehr. Grundlagen sind unter anderem das Merkblatt zur Ermittlung notwendiger Feuerwehrfahrzeuge aufgrund von Risikoklassen, damit verbunden ein Bewertungsmaßstab für notwendige Feuerwehrfahrzeuge, die Mindestpersonalstärke von Feuerwehren.

Um eine einfache einheitliche Prüfungsgrundlage zu erhalten, was angemessene leistungsfähige Feuerwehren sind, hat das Land Schleswig Holstein über die Landesfeuerwehrschule eine standardisierte Prüfungsmöglichkeit in Form eines so genannten Feuerwehrbedarfsplans als Hilfe für die Gemeinden erstellt. Der Feuerwehrbedarfsplan in dieser Form ist zwar letztendlich eine Kannbestimmung, allerdings muss, sollte eine Gemeinde diesen Feuerwehrbedarfsplan nicht aufstellen, sie ggf. diesen Nachweis anderweitig erbringen, dass sie auf der Grundlage des Organisationserlasses eine leistungsfähige angemessene Feuerwehr unterhält. Hierzu ist in der Regel ein externes Gutachten erforderlich.

Darüber hinaus hat das Land Schleswig Holstein in den "Richtlinien zur Förderung des Feuerwehrwesens (§ 31 Finanzausgleichsgesetz – FAG)" unter 4.1.8 festgelegt,
"das bei Anträgen auf Förderung von Feuerwehrfahrzeugen ein Feuerwehrbedarfsplan
nach dem Muster der Landesfeuerwehrschule Schleswig-Holstein vorzulegen ist."

Somit kann eine Förderung für den Erwerb von Feuerwehrfahrzeugen nur noch bei Vorlage eines entsprechenden Feuerwehrbedarfsplans erfolgen. Die Förderquote liegt zurzeit bei 30 %.

(Förderfähiger Höchstbetrag für Fahrgestell und Aufbau: LF10 Allrad: 175.000,00€ inkl. Mwst./ die Förderquote für die anerkannte Beladung beträgt 30 %)  


Beschluss:
Es wird beschlossen die Amtsverwaltung zu beauftragen einen Zuschussantrag beim Kreis Rendsburg-Eckernförde für ein neues Löschgruppenfahrzeug (LF10 Allrad) zu stellen. Vorbehaltlich der Genehmigung des Kreises wird beschlossen, ein neues Löschgruppenfahrzeug (LF10 Allrad) für die FF-Kochendorf-Windeby zu beschaffen. Der Gemeindewehrführer und FF-Kochendorf-Windeby wird beauftragt, in Zusammenarbeit mit der Amtsverwaltung ein Leistungsverzeichnis zu erstellen. Das Löschgruppenfahrzeug ist nach Zugang des Zustimmungsbescheides durch die Amtsverwaltung öffentlich/europaweit auszuschreiben. Der Bürgermeister wird ermächtigt, die Verpflichtungserklärungen zu unterschreiben. 

Ja-Stimmen :5
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 5. Erlass einer Satzung über die Erhebung von Abgaben und Geltendmachung von Kostenerstattungen für die zentrale Abwasserbeseitigung (Beitrags- und Gebührensatzung- BGS)
Beschlussvorlage - 31/2016
Die Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale Abwasserbeseitigung der Gemeinde Windeby (kurz BGS) ist in ihrer Ursprungsfassung am 17.04.1997in Kraft getreten und verliert einschließlich aller Nachtragssatzungen nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetz nach 20 Jahren ihre Gültigkeit, also zum 16.04.2017.
Als Grundlage für die BGS dient die Abwasserbeseitigungssatzung, deren Neufassung durch die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am 27.06.2016 beschlossen und durch die Untere Wasserbehörde des Kreises Rendsburg-Eckernförde am 18.07.2016 genehmigt wurde.
Damit zum 01.01.2017 eine gültige Rechtsgrundlage vorhanden ist, die die Erhebung von Vorauszahlungen auf die Abwassergebühren 2017 ermöglicht, wurde der vorliegende Satzungsentwurf erarbeitet. Dieser beinhaltet alle bisherigen Bestandteile, entspricht jedoch der aktuellen Gesetzeslage und Rechtsprechung.

Wesentliche Inhalte sind die Neufassung von Kostenerstattungsansprüchen bei zusätzlichen Grundstücksanschlüssen (§ 3), die Aktualisierung der Tiefenbegrenzungsregelung für Schmutzwasseranschlussbeiträge (§ 7 Abs. 2b), die Berücksichtigung von Niederschlagswasserversickerungsmöglichkeiten für Niederschlagswasseranschlussbeiträge (§ 8 Abs.3 und 4), die Aktualisierung der Grundlagen für die Gebührenerhebung einschließlich der Neuregelung einer Fremdwassergebühr (§§ 14-18) sowie für die Auskunftspflichten (§ 25) und die Datenverarbeitung (§ 26).
Eine parallel von der Verwaltung durchgeführte Überprüfung der kalkulatorischen Gebührengrundlagen hat ergeben, dass eine Erhöhung der Schmutzwasserzusatzgebühr von bisher 2,40 € auf 2,65 €m³ erforderlich ist (siehe anliegende Gebührenkalkulation). Die Sätze für die Schmutzwassergrund- sowie Niederschlagswasserbeseitigungsgebühr bleiben unverändert (siehe § 24).     
In § 3 der Satzung ist die Rede von "berechtigten Dritten". Hiermit sind z.B. private Wassergemeinschaften gemeint (DAT für Windeby Siedlung und An der Landesstraße).

Beschluss:
Die Satzung über die Erhebung von Abgaben und Geltendmachung von Kostenerstattungen für die zentrale Abwasserbeseitigung (Beitrags- und Gebührensatzung -BGS) wird in der vorliegenden Fassung des Entwurfs vom 01.11.2016 beschlossen.              

Ja-Stimmen :5
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 6. Erlass einer neuen Hundesteuersatzung ab 01.01.2017
Beschlussvorlage - 32/2016
Nach Inkrafttreten des Gesetzes über das Halten von Hunden (HundeG) wurde die Hundesteuersatzung entsprechend der aktuellen Rechtslage und Rechtsprechung überarbeitet.

Auf Besonderheiten wird im Folgenden hingewiesen (in der Satzung kursiv gedruckt):

§ 4 Abs.1:
Die derzeit gültigen Steuersätze betragen seit 2001 unverändert für den ersten Hund 30,00 €, für den zweiten 45,00 € und für jeden weiteren Hund 60,00 € pro Jahr.
Der vom Land Schleswig-Holstein für Gemeinden mit Bedarf an Fehlbetragszuweisungen geforderte Steuersatz für einen ersten Hund beträgt 120,00 € pro Jahr.
Die Verwaltungskosten liegen im Durchschnitt bei 29,00 € jährlich pro Fall.

Eine Erhöhung der Steuersätze auf mindestens 50,00 € für den ersten, 65,00 € für den zweiten und 80,00 € für jeden weiteren Hund wäre angemessen.

§ 6 Abs. 1 Buchstabe d und Abs.2:
Aufgrund des seit 01.01.2016 gültigen HundeG kann die Gemeinde die Hundesteuer für Hunde ermäßigen, deren Halter/innen eine theoretische und praktische Sachkundeprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 HundeG abgelegt haben.

Es liegt - wie bei den weiteren Ermäßigungen auch - im Ermessen der Gemeinde, ob sie mit einer Steuerermäßigung um die Hälfte der Jahressteuer einen Anreiz für den Erwerb der Sachkunde für das Halten von Hunden schaffen will.
Welche finanziellen Auswirkungen eine entsprechende Ermäßigung hätte, ist schwer einschätzbar, da eine Prognose über die Zahl abzulegender Sachkundeprüfungen nicht möglich ist.

§ 7 Zwingersteuer
Die Zwingersteuer privilegiert Hundezüchter - ob das noch angemessen ist, liegt im Ermessen der Gemeinde. Mehrere Gemeinden haben diesen Steuertatbestand aus ihren Satzungen gestrichen. Aktuell gibt es einen entsprechenden Steuerfall in Windeby.

§ 11 Abs. 2:
Grundsätzlich wird die Hundesteuer in Vierteljahresraten am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig. Das führt bei Hundehaltern, die nicht gleichzeitig Grundbesitzabgaben zahlen, zu niedrigen Einzelfälligkeiten, die bei Nichtzahlung erheblichen Verwaltungsaufwand in Hinblick auf Mahnungen und Vollstreckungen verursachen.
Deswegen enthält der Entwurf der Satzung in § 11 Abs. 2 das Fällig werden der Hundesteuer in einem Jahresbetrag am 15.05. Dadurch würden die Mahn- und Vollstreckungsgebühren für den säumigen Steuerzahler und der Aufwand für die Verwaltung gleichzeitig reduziert.     

Frau Pochhammer beantragt die Abschaffung der Hundesteuer. Herr Koberg beantragt über die vorliegende Satzung mit Streichung des § 7 sowie den alternativ genannten Beträgen in § 4(1) zu beschließen. Da der Antrag von Herrn Koberg weitreichender ist, wird über diesen zuerst abgestimmt.

Beschluss:
Die Hundesteuersatzung wird in der vorliegenden Fassung vom 29.08.2016 mit folgenden Änderungen beschlossen:
- § 7 wird gestrichen
- § 4(1): die alternativ genannten Beträge werden angenommen     

Ja-Stimmen :2
Nein-Stimmen :2
Enthaltungen :1

Die Angelegenheit wird abgelehnt.

Beschluss:
Es wird beschlossen die Hundesteuer abzuschaffen. 

Ja-Stimmen :2
Nein-Stimmen :2
Enthaltungen :1

Die Angelegenheit wird abgelehnt.

zu TOP 7. Vorbereitung einer Straßenausbaubeitragssatzung: Durchführung einer Informationsveranstaltung zum Vergleich einmaliger und wiederkehrender Beiträge in der Gemeinde Windeby
Beschlussvorlage - 44/2016
Jede Gemeinde hat aufgrund von § 76 Abs. 2 der Gemeindeordnung die Pflicht, ihre Ausgaben (vorrangig vor Steuern) durch Einnahmen aus Entgelten für Leistungen zu decken- Entgelte für Leistungen sind auch Straßenausbaubeiträge nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes (KAG). § 8 KAG regelt die Erhebung der einmaligen Beiträge. Mit § 8a KAG-SH hat der Landesgesetzgeber grundsätzlich die Möglichkeit der Erhebung wiederkehrender statt einmaliger Straßenausbaubeiträge geschaffen. Danach werden die Investitionsaufwendungen für öffentliche Straßen auf alle Grundstücke verteilt, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Straßen besondere Vorteile erwachsen. Die Zusammenfassung aller Verkehrsanlagen des gesamten Gemeindegebietes zu einem Abrechnungsgebiet wird in Windeby wegen der weit auseinander liegenden Ortsteile rechtlich nicht möglich sein- zusammenfassbare Verkehrsanlagen müssen für die Erhebung wiederkehrender Beiträge in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang stehen.

Wichtig ist auch zu wissen, dass die wiederkehrenden Beiträge kein "Sparbuch" darstellen, auf das von Grundstückseigentümern regelmäßig eingezahlt wird, damit die Gemeinde dann irgendwann Straßen ausbaut.

Um sich mit den Fragestellungen zur möglichen Einführung wiederkehrender Beiträge inhaltlich ernsthaft auseinandersetzen zu können, bedarf es eines gewissen allgemeinen Grundverständnisses und des individuellen Blickes auf die einzelne Gemeinde; denn wie bei den einmaligen sind auch bei den wiederkehrenden Beiträgen das Straßennetz und die Grundstücksgegebenheiten der jeweiligen Gemeinde entscheidend (Bildung von Abrechnungsgebieten, Grundstücksgewichtung und die voraussichtlich anfallenden Kosten hierfür, bauliche Planungserfordernisse auf Seiten der Gemeinde, usw.).

Diese Informationen könnten im Rahmen einer Informationsveranstaltung für Gemeindevertreter und wählbare Bürger durch Herrn Belz von der Comuna-Gesellschaft für Kommunal- und Wirtschaftsberatung mbH erfolgen.

Entsprechende Veranstaltungen wurden bereits in den Gemeinden Güby, Barkelsby, Karby und Rieseby durchgeführt.
Mit entsprechender Vorbereitung würden hierfür Kosten je nach Aufwand in Höhe von 800 € bis 1000 € entstehen.

Anmerkung der Verwaltung:
Eine grundsätzliche Entscheidung der Gemeindevertretung zum weiteren Vorgehen zum Erlass einer Straßenausbaubeitragssatzung ist unabhängig von einer o.g. Veranstaltung erforderlich.
Für die Einführung einmaliger Straßenausbaubeiträge würde die Verwaltung einen Satzungsentwurf zur eingehenden Beratung mit der Gemeindevertretung erarbeiten.
Für die Einführung wiederkehrender Beiträge müsste hinsichtlich der Bildung von Abrechnungsgebieten rechtliche Beratung eingeholt werden. Die beitragsrechtliche Gewichtung aller Grundstücke innerhalb des Gemeindegebietes müsste an einen externen Dienstleister vergeben werden, da hierfür in der Verwaltung keine entsprechenden Kapazitäten frei sind. Ein zeitlicher Vorlauf von ca. 2 Jahren würde erforderlich.  

Beschluss:
Es wird beschlossen, keine Informationsveranstaltung durchzuführen.

Ja-Stimmen :5
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird abgelehnt.

zu TOP 8. Erwerb von Glasuhren
Beschlussvorlage - 46/2016
Es besteht die Überlegung Glasuhren für die Gemeinde Windeby zu erwerben. Diese sollen als Präsente für z.B. Veranstaltungen oder Geburtstage dienen. Das Angebot liegt der Vorlage bei.     

Beschluss:
Es wird beschlossen 20 Glasuhren zu erwerben.  

Ja-Stimmen :5
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 9. Anschaffung von Weihnachtsfestbeleuchtung zur Anbringung an Straßenlaternen
Beschlussvorlage - 47/2016
Es besteht die Überlegung, 4 Weihnachtsfestbeleuchtungen zur Anbringung an Straßenlaternen für die Gemeinde Windeby zu erwerben. Die Kosten pro Weihnachtsfestbeleuchtung liegen bei ca. 440 €.      

Beschluss:
Es wird beschlossen, 4 Weihnachtsfestbeleuchtungen (Version LED-MB 33) für die Gemeinde Windeby zu erwerben.     

Ja-Stimmen :5
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 10. Erlass der 1. Nachtragshaushaltssatzung 2016
Beschlussvorlage - 42/2016
Die Gemeinde hat unverzüglich eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn von den veranschlagten Haushaltsansätzen erheblich abgewichen wird. Die Gemeinde kann die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch eine Nachtragshaushaltssatzung mit dem dazugehörenden Nachtragshaushaltsplan ändern. Durch die Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Windeby mit dem dazugehörenden Nachtragshaushaltsplan werden die Einnahmen und Ausgaben des Verwaltungshaushaltes jeweils um 11.600,- € erhöht und damit gegenüber bisher 1.263.900,- € auf nunmehr 1.275.500,- € festgesetzt. Die Einnahmen und Ausgaben des Vermögenshaushaltes werden um 234.500,- € erhöht und damit gegenüber bisher 94.500,- € auf nunmehr 329.000,- € festgesetzt. Weitere Veränderungen ergeben sich durch die 1. Nachtragshaushaltssatzung nicht.     

Die beschlossene Anschaffung der Weihnachtsbeleuchtung wird mit 2.000 € im Vermögenshaushalt eingeplant. 

Beschluss:
Es wird beschlossen, die 1. Nachtragshaushaltssatzung 2016 in der hier vorliegenden Form zu erlassen.     

Ja-Stimmen :5
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 11. Erlass Haushaltssatzung 2017
Beschlussvorlage - 43/2016
Gemäß § 77 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein hat die Gemeinde für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. Ein wesentlicher Bestandteil der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan. Dieser dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfes, der zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. Er ist die Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung; er ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Er verpflichtet aber auch die Verwaltung, die Einnahmen rechtzeitig und vollständig einzuziehen.
Der Entwurf des Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2017 wurde erarbeitet und ist in der Gemeindevertretung zu beraten und beschließen.
     
Es werden die beschlossenen Glasuhren mit 800,00 € im Verwaltungshaushalt berücksichtigt. 

Beschluss:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017, die nachfolgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2017 und das Investitionsprogramm für die Jahre 2018 bis 2020 werden beschlossen:
§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017 wird

im Verwaltungshaushalt
in der Einnahme auf
1.306.100 €
in der Ausgabe auf
1.306.100 €

und

im Vermögenshaushalt
in der Einnahme auf
102.300 €
in der Ausgabe auf
102.300 €

festgesetzt:
§ 2
Es werden festgesetzt:
1. der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und
 
    Investitionsförderungsmaßnahmen auf
0,00 €
    davon innere Darlehen  ............................................. €,
 
2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf
0,00 €
3. der Höchstbetrag der Kassenkredite
326.000 €
4. die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf
0,59 Stellen

§ 3

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
 
  1. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)
280,00 v.H.
  1. für die Grundstücke (Grundsteuer B)
280,00 v.H.
2. Gewerbesteuer
340,00 v.H.
 
 

§ 4

Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister seine Zustimmung nach § 82 Abs.1 oder § 84 Abs.1 Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 2.000,00 €. Die Genehmigung der Gemeindevertretung gilt in diesen Fällen als erteilt. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist verpflichtet, der Gemeindevertretung mindestens halbjährlich über die geleisteten über- und außerplanmäßigen Ausgaben und die über- und außerplanmäßigen Verpflichtungen zu berichten.     

Ja-Stimmen :5
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 12. Antrag auf Anwendung des alten Umsatzsteuerrechtes für Umsätze bis einschließlich 2020 gemäß § 27 Abs. 22 Umsatzsteuergesetz
Beschlussvorlage - 39/2016
Durch das Steueränderungsgesetz 2015 hat sich die Systematik der Umsatzbesteuerung bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) umfassend geändert. Gemäß § 2b UStG ist die Unternehmereigenschaft nicht mehr an das Vorliegen eines Betriebs gewerblicher Art gebunden. Betätigen sich jPdöR auf privatrechtlicher Grundlage sind sie nach der neuen Rechtslage unter gewissen Voraussetzungen umsatzsteuerpflichtig.
Die neue Regelung gilt grundsätzlich ab dem 01.01.2017. Auf Antrag an die Finanzverwaltung kann jedoch die bisherige Regelung in einem Übergangszeitraum bis längstens 31.12.2020 weitergenutzt werden. Dieser Antrag ist bis zum 31.12.2016 zu stellen. Die Entscheidung darüber, ob der Antrag gestellt wird, obliegt der Gemeindevertretung.

In der Übergangzeit werden weitere Ausführungsanweisungen des Bundesministeriums für Finanzen zur Klärung der Sach- und Rechtslage erwartet. Die Verwaltung wird dann im Einzelfall prüfen, welche weiteren Maßnahmen erforderlich sind.   

Beschluss:
Die Gemeinde erklärt gemäß § 27 Abs. 22 UStG (Umsatzsteuergesetz) bis zum 31.12.2016 gegenüber der Finanzverwaltung die weitere Anwendung der bisherigen umsatzsteuerlichen Regelungen bis längstens 31.12.2020.       

Ja-Stimmen :5
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 13. Geschäftsordnung für die Gemeindevertretung
Beschlussvorlage - 38/2016
Nach § 34 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein regelt die Gemeindevertretung ihre inneren Angelegenheit, insbesondere den Ablauf der Sitzungen, durch eine Geschäftsordnung, soweit hierzu keine gesetzlichen Regelungen vorliegen. Die Geschäftsordnung der Gemeinde Windeby ist 7 Jahre alt. Aufgrund von Änderungen in der Gemeindeordnung ist diese anzupassen. Daher ist eine neue Geschäftsordnung zu beschließen. Die Amtsverwaltung hat hierzu eine neue Geschäftsordnung erarbeitet.   

Beschluss:
Die vorliegende Geschäftsordnung wird beschlossen. Künftig soll generell eine Gegenüberstellung über vorgenommene Änderungen erfolgen.   

Ja-Stimmen :5
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.


Christian Levien  Ralf Koberg 
Protokollführer  Ausschussvorsitzender