Amt Schlei-Ostsee |
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Datum | |||||
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Beratungsfolge | Sitzung |
Finanzausschuss | 24.10.2011 |
Finanzausschuss | 10.11.2011 |
Gemeindevertretung | 29.11.2011 |
Betreff: |
Erlass einer 2. Nachtragssatzung zur Hundesteuersatzung |
Sachverhalt: |
Die derzeit gültigen Steuersätze betragen seit 2001 30,00 € für den ersten, 45,00 € für den zweiten und 60,00 € für jeden weiteren Hund. Der durchschnittliche Steuerbetrag im Amtsgebiet Schlei-Ostsee liegt bei 39,00 € für den ersten Hund. Der vom Land Schleswig-Holstein im Zusammenhang mit Fehlbedarfszuweisungen geforderte Steuersatz für einen Hund beträgt 100,00 €. Die Verwaltungskosten liegen bei rund 27,00 € jährlich pro Fall. Eine Erhöhung der Steuersätze auf 40,00 € für den ersten, 60,00 € für den zweiten und 80,00€ für jeden weiteren Hund erscheint angemessen. Die Änderung hinsichtlich der Herdengebrauchshunde ist redaktionellen und klarstellenden Charakters und hat keine weiteren Auswirkungen. Hinweis der Verwaltung: Die Ermäßigung der Hundesteuer um die Hälfte gemäß § 5 der Hundesteuersatzung für sogenannte Wachhunde, Jagdhunde sowie Hunde, die als Melde-, Sanitäts-, Schutz-, Fährten-oder Rettungshunde verwendet werden, ist in das Ermessen der Gemeinde gestellt, muss also nicht gewährt werden. Diese gilt genauso für die Zwingersteuer gemäß § 6 der Satzung, die eine Privilegierung von Hundezüchtern zum Ausdruck bringt. Die Steuerbefreiung gemäß § 7 der Satzung ließe sich auf folgende Hunde beschränken: Diensthunde staatlicher und kommunaler Dienststellen Forsthunde, die zur Berufsausübung benötigt werden Blindenführhunde sowie zum Schutz blinder, tauber oder hilfloser Personen unentbehrliche Hunde. |
Abstimmungstext: |
Die Bürgermeisterin Frau Werner hat am 08. November 2011 eine Überprüfung der angemeldeten Hunde vorgenommen. Der Überprüfungsvermerk liegt dem Protokoll bei. Es wird beschlossen die Hundesteuersatzung nicht zu ändern. |
Anlagen: |
II. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Windeby Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der zur Zeit gültigen Fassung sowie der §§ 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der zur Zeit gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Gemeinde Windeby vom Datum folgende Nachtragssatzung erlassen. Artikel 1 § 4 Abs.1 erhält folgende Fassung: 1. Die Steuer beträgt jährlich für a) den ersten Hund 40,00 € b) den zweiten Hund 60,00 € c) jeden weiteren Hund 80,00 € Artikel 2 § 9 Abs.1 Buchstabe c erhält folgende Fassung: c) Herdengebrauchshunden, die für diese Tätigkeit eingesetzt werden, in der erforderlichen Anzahl. Über eine Eignungsprüfung und die erforderliche Anzahl ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen. Diese II. Nachtragssatzung tritt am 01.01.2012 in Kraft. Die vorstehende II. Nachtragssatzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen. Eckernförde, Datum Gemeinde Windeby Werner Bürgermeisterin |