Erläuterungen zu den Änderungen:
Artikel 1 (zu § 14) enthält redaktionelle Änderungen, die die Anwendbarkeit durch die Verwaltung betreffen.
Artikel 2 (zu § 20a) enthält eine Kostenerstattungsregelung für die Weitergabe von Wasserverbräuchen an eine Frischwasserversorgungsfirma, mit der es in den letzten Jahren wiederholt zu Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Verbräuche gekommen ist. Diese Schwierigkeiten haben dann wiederum zu Verzögerungen bei der Abrechnung der Abwassergebühren durch das Amt geführt. Ab 2012 wird das Amt diese Verbräuche selbst ermitteln und gegen Kostenerstattung an den Frischwasserversorger weitergeben.
Das Verfahren ist mit der Firma abgesprochen und wird im Rahmen dieser Satzungsänderung dokumentiert.