Amt Schlei-Ostsee
-Der Amtsvorsteher -
Bauen und Umwelt

 

Gemeinde Windeby

Beschlussvorlage
18/2013
1. Version
öffentlich


Einreicher Aktenzeichen
  Datum
Jutta Blaase   
 
22.08.2013

Beratungsfolge Sitzung
Bauausschuss  
Gemeindevertretung  

Betreff:
4. Änderung des Flächennutzungsplanes Windeby für den Bereich der Biogasanlage in Windeby
- Aufstellungsbeschluss -

Sachverhalt:

Der Betreiber der Biogasanlage Windeby ist mit Schreiben vom 12.08.2013 an die Gemeinde herangetreten mit der Bitte, den Flächennutzungsplan sowie den vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu ändern.

Die Baugenehmigung für die Erweiterung der Biogasanlage beinhaltet als Auflage die Herstellung eines Erdspeicherbeckens mit Foliendichtung. Aus technischen Gründen musste die Planung des Beckens nochmals verschoben werden. Da das Becken außerhalb des Geltungsbereiches der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes und des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 4 liegt, ist die Aufstellung der entsprechenden Bauleitplanung erforderlich.


Abstimmungstext:

  1. Zu dem bestehenden Flächennutzungsplan wird die 4. Änderung aufgestellt,
die für den Bereich der Biogasanlage Windeby folgende Änderung der Planung vorsieht:
nördliche Erweiterung des Geltungsbereiches*
  1. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 BauGB)
  1. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs soll das Büro Springer in Busdorf beauftragt werden.
  1. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung(§ 4 Abs. 1 BauGB - Scoping) soll schriftlich erfolgen.
  1. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 BauGB soll durchgeführt werden.

6. Ein Kostenerstattungsvertrag ist abzuschließen.


- *s. räuml. Geltungsbereichsabgrenzung (gehört zum Aufstellungsbeschluss)



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Jutta Blaase
-Verwaltung-

Anlagen:
Antrag BioEnergie Tarott GmbH & Co. KG v. 12.08.2013
Geltungsbereichsabgrenzung