Amt Schlei-Ostsee
-Der Amtsvorsteher -
Bauen und Umwelt

 

Gemeinde Windeby

Beschlussvorlage
7/2014
2. Version
öffentlich


Einreicher Aktenzeichen
  Datum
Sylvia Brücker   
 
04.06.2014

Beratungsfolge Sitzung
Bauausschuss  
Gemeindevertretung  

Betreff:
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 "Bocksteen"

Sachverhalt:

Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes (B-Planes) Nr. 3 "Bocksteen" war es seinerzeit geplant einen zweiten Bauabschnitt zu verwirklichen. Aus der Begründung zum B-Plan ergibt sich unter Nr. 2.1, dass das Baugebiet so gestaltet werden sollte, dass es in einem zweiten Bauabschnitt, welcher mittelfristig angestrebt wurde, erweitert werden könnte. Da diese Erweiterung bis heute nicht realisiert wurde und z. Zt. auch nicht mehr in Planung ist, wurde innerhalb der Gemeinde angeregt, über die Verwertung des Grundstückes am Ende des Wendehammers (Grünfläche) als Baugrundstück nachzudenken.

Im vorliegenden Sachverhalt handelt es sich gem. § 30 (1) Baugesetzbuch (BauGB) um einen qualifizierten B-Plan. Dies ist gegeben, wenn der Plan die Mindestfestsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Vekehrsflächen enthält.

Beabsichtigt die Gemeinde, dass Grundstück am Ende des Wendehammers als Baugrundstück zu veräußern, so wäre eine Änderung des B-Planes erforderlich. Ein Vorhaben, welches im Geltungsbereich eines B-Planes liegt, ist gem. § 30 (1) BauGB nur zulässig, wenn es den Festsetzungen des B-Planes nicht widerspricht. Im vorliegenden Fall ist das Grundstück als öffentliche Grünfläche ausgewiesen. Diese dient nicht dem Wohnen. Von den Festsetzungen des B-Planes kann gem. § 31 (2) BauGB befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Gründe der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des B-Planes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde undwenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Der § 31 BauGB dient in erster Linie der Einzelfallgerechtigkeit, da ein B-Plan häufig nicht die letzte Einzelheit und Besonderheit des jeweiligen Falles berücksichtigen kann. Es wird für alle drei Befreiungstatbestände klargestellt, dass die Erteilung einer Befreiung nicht in Frage kommt, wenn deren Vollzug zu einer Beeinträchtigung der planerischen Grundkonzeption des jeweiligen B-Planes führen würde. In Anlehnung an die bisherigen Erfahrungswerte, bezüglich ähnlich gelagerter Fälle, ist hier nicht davon auszugehen, dass einer Befreiung von der Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung, seitens des Kreises zugestimmt werden würde.

Folglich wäre die Änderung des B-Planes erforderlich. Nach § 1 (3 ) BauGB haben die Gemeinden B-Pläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Damit müssen sowohl die zeitliche und inhaltliche Komponente erfüllt sein. Aus dem Verfahrenserlass zur Aufstellung von Bauleitplänen vom 19.03.2014 ergibt sich, dass das Planungserfordernis sich nicht nur auf die Aufstellung von Bauleitplänen, sondern auch auf deren Änderung bezieht. Ein Planungserfordernis ergibt sich aus der Notwendigkeit, ein Gebiet städtebaulich zu entwickeln und zu ordnen. Ein Bauleitplan, der nur einzelne Grundstückseigentümer begünstigen will, ist rechtswidrig. Die Planung zugunsten einzelner oder bestimmter Vorhaben ist jedoch gerechtfertigt, wenn damit städtebauliche Ziele verfolgt werden. Entscheidend ist, dass Gründe der städtebaulichen Ordnung, nicht aber allein private Interessen, den Einzelfall-Plan erfordern. Zu beachten ist, dass ein Anspruch auf eine Änderung nicht besteht.

Ist es aus städtebaulichen Gründen beabsichtigt, die vorhandene Grünfläche in Wohnbaufläche umzuwandeln und sie ebenfalls als WA-Gebiet festzusetzten, so ist darauf hinzuweisen, dass der bestehende Wendehammer aufgrund der derzeit verkehrlichen Situation erhalten bleiben muss. In Betracht kommt hier also lediglich die Umwandelung der Grünfläche. Die Recherche in der Verwaltung hat ergeben, dass es sich dabei um ein Grundstück in einer Größe von etwa 400 qm handeln würde. Der derzeitige Bodenrichtwert für den Ortsteil Kochendorf liegt nach Ermittlung des Gutachterausschusses des Kreises Rendsburg-Eckernförde bei 70,00 €/voll erschlossenem qm.

Die Planungskosten bemessen sich danach, ob das Vorhaben evtl. durch ein vereinfachtes Verfahren durchgeführt werden kann. Dies wäre mit dem Kreis Rendsburg-Eckernförde und einem Planungsbüro abzustimmen. Die Kosten könnten zwischen ca. 4.000,00 € bis 10.000,00 € liegen. Abschließendes kann hier aber erst nach Prüfung durch die Verwaltung mitgeteilt werden.


Abstimmungstext:


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Sylvia Brücker
-Verwaltung-

Anlagen:
Auszug aus dem B-Plan