Die 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 4 für das Gebiet "Biogasanlage Windeby" bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) wird als Satzung beschlossen. Die Begründung wird gebilligt.
Der dem Durchführungsvertrag, als Anlage beigefügte Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP), wird nach § 12 (3) Baugesetzbuch Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes.
Die Amtsverwaltung Schlei-Ostsee wird beauftragt, den Beschluss der 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 4 "Biogasanlage Windeby" durch die Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen (§ 10 BauGB); dabei ist auch anzugeben, wo der Plan mit der Begründung während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt die 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 4 "Biogasanlage Windeby" in Kraft.