Amt Schlei-Ostsee
-Der Amtsvorsteher -
Finanzen

 

Gemeinde Windeby

Beschlussvorlage
32/2016
1. Version
öffentlich


Einreicher Aktenzeichen
  Datum
Susanne Hagemeier   
 
29.08.2016

Beratungsfolge Sitzung
Finanzausschuss 21.11.2016 
Gemeindevertretung 28.11.2016 

Betreff:
Erlass einer neuen Hundesteuersatzung ab 01.01.2017

Sachverhalt:
Nach Inkrafttreten des Gesetzes über das Halten von Hunden (HundeG) wurde die Hundesteuersatzung entsprechend der aktuellen Rechtslage und Rechtsprechung überarbeitet.

Auf Besonderheiten wird im Folgenden hingewiesen (in der Satzung kursiv gedruckt):

§ 4 Abs.1:
Die derzeit gültigen Steuersätze betragen seit 2001 unverändert für den ersten Hund 30,00 €, für den zweiten 45,00 € und für jeden weiteren Hund 60,00 € pro Jahr.
Der vom Land Schleswig-Holstein für Gemeinden mit Bedarf an Fehlbetragszuweisungen geforderte Steuersatz für einen ersten Hund beträgt 120,00 € pro Jahr.
Die Verwaltungskosten liegen im Durchschnitt bei 29,00 € jährlich pro Fall.

Eine Erhöhung der Steuersätze auf mindestens 50,00 € für den ersten, 65,00 € für den zweiten und 80,00 € für jeden weiteren Hund wäre angemessen.

§ 6 Abs. 1 Buchstabe d und Abs.2:
Aufgrund des seit 01.01.2016 gültigen HundeG kann die Gemeinde die Hundesteuer für Hunde ermäßigen, deren Halter/innen eine theoretische und praktische Sachkundeprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 HundeG abgelegt haben.

Es liegt - wie bei den weiteren Ermäßigungen auch - im Ermessen der Gemeinde, ob sie mit einer Steuerermäßigung um die Hälfte der Jahressteuer einen Anreiz für den Erwerb der Sachkunde für das Halten von Hunden schaffen will.
Welche finanziellen Auswirkungen eine entsprechende Ermäßigung hätte, ist schwer einschätzbar, da eine Prognose über die Zahl abzulegender Sachkundeprüfungen nicht möglich ist.

§ 7 Zwingersteuer
Die Zwingersteuer privilegiert Hundezüchter - ob das noch angemessen ist, liegt im Ermessen der Gemeinde. Mehrere Gemeinden haben diesen Steuertatbestand aus ihren Satzungen gestrichen. Aktuell gibt es einen entsprechenden Steuerfall in Windeby.

§ 11 Abs. 2:
Grundsätzlich wird die Hundesteuer in Vierteljahresraten am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig. Das führt bei Hundehaltern, die nicht gleichzeitig Grundbesitzabgaben zahlen, zu niedrigen Einzelfälligkeiten, die bei Nichtzahlung erheblichen Verwaltungsaufwand in Hinblick auf Mahnungen und Vollstreckungen verursachen.
Deswegen enthält der Entwurf der Satzung in § 11 Abs. 2 das Fällig werden der Hundesteuer in einem Jahresbetrag am 15.05. Dadurch würden die Mahn- und Vollstreckungsgebühren für den säumigen Steuerzahler und der Aufwand für die Verwaltung gleichzeitig reduziert.     

Abstimmungstext:
Die Hundesteuersatzung wird in der vorliegenden Fassung vom 29.08.2016 mit folgenden Änderungen beschlossen:
- § 7 wird gestrichen
- § 4(1): die alternativ genannten Beträge werden angenommen     


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Susanne Hagemeier
-Verwaltung-

Anlagen:
  • Entwurf der Hundesteuersatzung mit Stand vom 29.08.2016